Sozialgericht Köln:
Urteil vom 30. September 2011
Aktenzeichen: S 36 R 1106/10

(SG Köln: Urteil v. 30.09.2011, Az.: S 36 R 1106/10)

Tenor

1. Der Bescheid vom 19.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für die Tätigkeit im Forderungsmanagement bei der Beigeladenen zu 2 von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 01.03.2010 zu befreien.

2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit in der Abteilung Forderungsmanagement der Beigeladenen zu 2 streitig.

Der am 21.09.1970 geborene Kläger ist Volljurist. Er hat Jahr 1996 das Zweite Juristitsche Staatsexamen abgelegt und war danach etwa ein Jahr als Richter tätig. Im Anschluss wechselte er in die Rechtsabteilung der Stadtwerke Köln. Im Jahr 2004 bewarb sich der Kläger auf eine Stellenausschreibung der Beigeladenen zu 2. In der Stellenausschreibung hieß es im Zusammenhang mit den Einstellungsvoraussetzungen wörtlich:

"Sie verfügen idealerweise über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschafts- und/oder Rechtswissenschaften oder eine ähnliche Studienrichtung und haben bereits mehrjährige Berufserfahrung in einer Führungsposition in einem ausgeprägt kundenorientierten Bereich ( )."

Seit 01.01.2005 ist der Kläger bei der Beigeladenen zu 2 in der Abteilung Forderungsmanagement beschäftigt. Der Kläger leitet die Abteilung, welche der Hauptabteilung Abrechnungsservice angehört. In diesem Zusammenhang untersteht der Kläger dem Hauptabteilungsleiter sowie dem Vorstand der Beigeladenen zu 2. Die Abteilung Forderungsmanagement besteht aus 3 Unterabteilungen. Ihr gehören ca. 120 Mitarbeiter an.

Im Arbeitsvertrag des Klägers von 16.12.2004 heißt es in Auszügen:

" § 1 Anstellung Der Angestellte wird mit Wirkung vom 01.01.2005 bei der Gesellschaft angestellt und übt seine Tätigkeit nach dem ihm von dem Vorstand erteilten Vollmachten und Weisungen aus. Der Angestellte ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen und dessen technische und wirtschaftlich Entwicklung weiter zu fördern. ( )

§ 4 Arbeitszeit und Urlaub Als regelmäßige Arbeitszeit wird mindestens durchschnittlich die Wochenarbeitszeit vereinbart, die für Tarifangestellte der Gesellschaft gilt ( )."

Seit dem 01.01.2006 ist der Kläger als Handlungsbevollmächtigter für die Beigeladene zu 2 tätig. Dies ermächtigt ihn zum Abschluss vertraglicher Vereinbarungen.

Der Kläger ist seit 23.02.2010 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln und Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. Zuvor hatte die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 13.01.2010 ihr Einverständnis mit der Zulassung als Rechtsanwalt erklärt. Nach dem Inhalt der Freistellungserklärung ist es dem Kläger gestattet, anwaltliche Termine auch innerhalb ihrer Arbeitszeit bei der Beigeladenen zu 2 wahrzunehmen.

Mit Schreiben vom 08.03.2010 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Beklagten. Er legte eine Stellen- und Funktionsbeschreibung vor, aus welcher sich seine Tätigkeitsschwerpunkte ergeben. Er bearbeitet für die Beigeladene zu 2 konkrete Rechtsfälle und allgemeine Rechtsfragen. Er ist während des gesamten Ablaufs der Forderungsbeitreibung zentraler Ansprechpartner und stehe den Fachabteilungen rechtsberatend zur Seite. Er führt selbstständig Vertrags- und Vergleichsverhandlungen mit Partner und Gegnern. Zudem koordiniert der Kläger den Einsatz externer Anwälte und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Ferner erläutert er bei erkanntem Bedarf eigeninitiativ oder auf Anfrage abstrakte Rechtsfragen und Regelungskomplexe. Zu den Aufgaben des Klägers gehört es ferner, die Entwicklungen und Änderungen im Energie- und Zivilprozessrecht zu beobachten und im Hinblick auf die Auswirkungen für die Energiebranche zu analysieren. Neben der Prüfung von Einzelfällen beantworte der Kläger Anfragen von Mitarbeitern anderer Abteilungen und führt Schulungen durch.

Mit Bescheid vom 19.05.2010 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversiche- rungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 2 ab. Sie führte aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Befreiung nicht vorlägen, denn der Kläger sei bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht anwaltlich tätig. Zur Begründung nahm die Beklagte auf die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2004 Bezug. Aus dieser gehe eindeutig hervor, dass eine Ausbildung zum Volljuristen keine unabdingbare Voraussetzung für die Besetzung der Stelle war. Die Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens sei nicht erforderlich gewesen, was die Einstufung der Tätigkeit als anwaltlich ausschließe.

Mit Schreiben vom 19.05.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorlägen. Er verrichte bei der Beigeladenen zu 2 typisch anwaltliche Tätigkeiten. Einstellungsvoraussetzung sei die Qualifikation als Volljurist gewesen. Hierzu legte der Kläger eine schriftliche Bestätigung der Beigeladenen zu 2 vom 07.06.2010 vor. Aus dieser ist zu entnehmen, dass der Kläger verantwortlich an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen teilnehme und als rechtskundiger Entscheidungsträger auftrete. Im Hinblick auf die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2004 führt der Kläger aus, dass diese überholt sei. Seine Tätigkeit habe sich verändert hin zu einer anwaltlichen Tätigkeit. Maßgeblich für die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht sei seine jetzige Tätigkeit und nicht die frühere Stellenbeschreibung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klä-gers zurück. Zur weiteren Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach dem Gesamtbild der Tätigkeit für die Beigeladene zu 2 keine spezifischen anwaltlichen Tätigkeiten ausübe. Objektiv erfordere die Tätigkeit bei der Beigeladenen nicht die Qualifikation als Volljurist. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger bereits vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt für die Beigeladene zu 2 tätig war. Ferner stünden die Regelungen des Arbeitsvertrags vom 16.12.2004 einer Einstufung als anwaltliche Tätigkeit entgegen. Der Kläger sei verpflichtet, die volle Arbeitskraft in den Dienst der Beigeladenen zu 2 zu stellen und die Ausübung einer Nebentätigkeit hänge von der Zustimmung der Beigeladenen zu 2 ab. Dies sei mit der Stellung eines unabhängigen Rechtsanwalts nach Maßgabe der Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht vereinbar.

Der Kläger hat am 30.08.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er die bereits im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Er verweist darauf, durch die Beigeladene zu 2 mit umfangreichen Vollmachten ausgestattet zu sein, welche ihm Entscheidungsbefugnisse einräumten. Beispielhaft benennt er konkrete Fälle der Forderungsbeitreibung, in welchem ihm die Letztentscheidung zufiel. Außerdem ist er der Ansicht, dass die arbeitsvertragliche Eingliederung in die Abteilung Forderungsmanagement einer anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegenstehe, da es nicht zu einer wesentlichen Beschränkung der anwaltlichen Unabhängigkeit komme. Ergänzend hat der Kläger Unterlagen aus seiner täglichen Arbeit vorgelegt. Es handelt sich um vom Kläger gefertigte Schulungsunterlagen sowie eine Visitenkarte, wobei er jeweils als Rechtsanwalt auftritt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für die Tätigkeit im Forderungsmanagement der Beigeladenen zu 2 von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 01.03.2010 zu befreien.

Die Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht vorlägen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend führt sie aus, dass ein Syndikusanwalt wie der Kläger einem externen Anwalt nicht gleich gestellt werden könne. Aufgrund der abhängigen Beschäftigung sei es nicht möglich, dass der Kläger die Geschäftsstrategien seines Arbeitgebers außer Betracht lasse. Er könne daher nicht in beruflicher Unabhängigkeit handeln. Zudem halte die Beigeladene zu 2 weiter eine eigene Rechtsabteilung vor.

Mit Beschluss vom 24.09.2010 und mit Beschluss vom 04.07.2010 hat das Gericht gem. § 75 Abs. 2 SGG das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen und die RheinEnergie AG als Arbeitgeber des Klägers beigeladen.

Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger eine rechtsanwaltspezifische Tätigkeit ausübe.

Die Beigeladene zu 2 stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger anwaltlich tätig sei. Sie verweist darauf, dass sich die Tätigkeit des Klägers im Laufe der Jahre verändert habe. Zunächst sei die Stellenbeschreibung nicht auf einen Volljuristen angelegt gewesen. Die Stelle habe sowohl Entwicklungspotenzial in juristischer als auch in betriebswirtschaftlicher Richtung besessen. Durch die Besetzung mit einem Volljuristen habe die Stelle jedoch eine juristische Prägung erhalten, die sich zur anwaltlichen Tätigkeit erweitert habe. Ferner weist sie darauf hin, dass die Konzernrechtsabteilung nicht in allen Fällen der juristischen Betätigung im Unternehmen eingeschaltet werde. Einzelne Konzernunternehmen wie die Beigeladene zu 2 würden ihr eigenes juristisches Knowhow vorhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist durch den ablehnenden Bescheid vom 19.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2010 beschwert, denn die Ablehnung der beantragten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem 01.03.2010 erfüllt.

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden Angestellte von der Rentenversicherungs- pflicht für diejenige Beschäftigung befreit, wegen der sie auf Grund durch Gesetz angeordneter oder auf Gesetz beruhender Verpflichtung Mitglied in einer öffentlichrecht- lichen berufsständischen Versorgungseinrichtung und zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer verpflichtet sind. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ab SGB VI erfüllt werden. Diese weiteren Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, insbesondere zahlt der Kläger nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen einkommensbezogene Beiträge unter der Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze ein.

Die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 1 SBG VI ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen zu verstehen. Dies lässt sich zum einen aus dem Wortlaut der Norm entnehmen. Der Wortlaut "( ) für die Beschäftigung ( )" macht deutlich, dass keine personenbezogene Einstufung erfolgen soll. Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Es handelt sich um eine Koordinationsregelung, welche verhindern soll, dass für eine Tätigkeit Beiträge sowohl zur gesetzlichen Rentenver- sicherung als auch zur berufsständischen Altersvorsorge gezahlt werden. Dies setzt voraus, dass zwischen der Tätigkeit, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen werden soll, und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungs- einrichtung ein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher innerer Zusammenhang ist gegeben, wenn sich eine bestimmte Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung als berufsspezifisch darstellt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.10.1998, Az. B 5/4 RA 80/97 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2004, Az. L 4 RA 12/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005, Az. L 3 RA 72/04).

Entscheidend ist daher, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 berufsspezifisch, also anwaltlich, tätig wird. Die anwaltliche Tätigkeit ist von sonstiger juristischer Tätigkeit abzugrenzen. Maßgeblich sind nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung die Kriterien der Rechtsberatung, der Rechtsentscheidung, der Rechtsge- staltung sowie der Rechtsvermittlung. Um als anwaltliche Tätigkeit eingestuft zu werden, muss die Tätigkeit alle vier Bereiche kumulativ abdecken (vgl. Hessisches Landessozial- gericht, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 8 KR 189/08).

Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 2 erfüllt diese Kriterien.

Der Kläger ist rechtsberatend tätig. Die Rechtsberatung umfasst die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Der Kläger ist mit der Betreuung konkreter Rechtsfälle betraut. Er ist Ansprechpartner der Fachabteilungen im Verlauf der Fallbearbeitung und trifft in diesem Zusammenhang Einzelfallentscheidungen. Er analysiert Grundsatzurteile auf dem Gebiet des Energie- und des Zivilrechts und berät die Beigeladene zu 2 hinsichtlich der konkreten Umsetzung.

Der Kläger ist rechtsgestaltend tätig. Das Gebiet der Rechtsgestaltung erfasst im Wesentlichen das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen. Der Kläger nimmt für die Beigeladene zu 2 außergerichtliche Termine auf Grundlage umfassender Vollmachten wahr. Sofern die Verhandlungen positiv verlaufen, kann der Kläger ohne vorherige Rücksprache verbindliche Vereinbarungen treffen. Er führt eigenverantwortlich Verhandlungen mit säumigen Kunden und entscheidet über eine vorgesehene Zwangsvollstreckung oder die Sperrung der Stromzufuhr. Nur in engen Ausnahmefällen hält der Kläger Rücksprache mit dem Vorstand. Dies steht nach Auffassung der Kammer der rechtsgestaltenden Tätigkeit des Klägers jedoch nicht entgegen, da dieser im Grundsatz unabhängig von Einzelweisungen tätig ist.

Der Kläger ist auch rechtsvermittelnd tätig. Die Rechtsvermittlung umfasst die mündliche Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis, bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 8 KR 189/08). Zu den Aufgaben des Klägers gehört es auch, Anfragen von anderen Fachabteilungen zu bearbeiten. Der Kläger wird zur Beantwortung von Einzelfragen herangezogen. Im Rahmen wirtschaftlich oder politisch relevanter Entscheidungen berät der Kläger den Vorstand der Beigeladenen zu 2. Die zu beantwortenden Fragestellungen sind dabei von verschiedenem Umfang und unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad. Zudem gehört es zum Aufgabenbereich des Klägers, die Rechtsentwicklung im Energierecht zu beobachten. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich auch, dass der Kläger Kenntnisse im Energierecht an Mitarbeiter im Rahmen von internen Schulungen weitergibt.

Der Kläger ist auch rechtsentscheidend tätig. Das Kriterium der Rechtsentscheidung beinhaltet das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit eigenständiger Entscheidungskompetenz. Da unternehmerische Entscheidungen heute häufig nicht mehr von Einzelpersonen getroffen werden, kann keine Unabhängigkeit von allen Weisungen gefordert werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine wesentliche Teilhabe am innerbetrieblichen Entscheidungsprozess erkennbar ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 8 KR 189/08). Die Entscheidung über die Ergreifung weiterer Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegenüber säumigen Schuldnern erfolgt aufgrund der eigenständigen rechtlichen Analyse des Klägers. Dass der Kläger dabei die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu 2 zu beachten hat, steht dieser Einstufung nicht entgegen. Auch selbstständige Rechtsanwälte sind letztlich den Interessenlagen der von ihnen zu vertretenden Parteien unterworfen.

Der Kläger übt demnach eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass er weit überwiegend auf dem Gebiet der Forderungsbeitreibung tätig ist. Im gesamten Bereich der Rechtsberatung ist eine zunehmende Spezialisierung zu beobachten, was nicht zuletzt an der immer weiter steigenden Anzahl an Fachanwälten zu erkennen ist. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass das gesamte Rechtssystem an Komplexität gewinnt und in den verschiedenen Rechtsgebieten erhöhte Anforderungen an die Spezialisierung stellt. So ist es auch unter selbstständigen Rechtsanwälten nicht unüblich, den Tätigkeitsbereich der Kanzlei auf das Gebiet der Forderungsbeitreibung zu beschränken.

Auch der Inhalt der Stellenausschreibung, welche der Einstellung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2 vorausging, spricht letztlich nicht gegen die Einstufung der Tätigkeit als anwaltlich. Unabhängig von der Frage, ob bei der Einstellung die Qualifikation als Volljurist durch die Beigeladenen zu 2 zwingend vorausgesetzt wurde, stellt sich der tatsächliche Aufgabenbereich des Klägers im täglichen Arbeiten als anwaltlich dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass die Stellenausschreibung bereits aus dem Jahr 2004 entstammt und die Beigeladene zu 2 die Veränderung der Tätigkeit nachvollziehbar erläutert hat. Als Indiz kann weiter auf die Visitenkarte des Klägers verwiesen werden, die diesen auch als Rechtsanwalt ausweist. Dies belegt weiter, dass der Kläger gegenüber den Kunden der Beigeladenen zu 2 im Außenverhältnis als Rechtsanwalt auftritt.

Dieser Einordnung der Tätigkeit widerspricht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die arbeitsvertragliche Bindung des Klägers. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Arbeitskraft der Beigeladenen zu 2 schuldet, spricht nicht per se gegen eine anwaltliche Tätigkeit. Auch die anwaltliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei kann sich maßgeblich auf die Bearbeitung verschiedener Fälle auf Grundlage eines einheitlichen Mandatsverhältnisses beschränken. Im Übrigen ist der Kläger auf Grundlage der Vereinbarung vom 13.01.2010 zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts neben der Tätigkeit für die Beigeladene zu 2 berechtigt. Ein Verhaften allein am Wortlaut des Arbeitsvertrags vom 16.12.2004 ist daher ohnehin ausgeschlossen. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als anwaltlich.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.






SG Köln:
Urteil v. 30.09.2011
Az: S 36 R 1106/10


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