Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 283/00

(BPatG: Beschluss v. 20.03.2001, Az.: 33 W (pat) 283/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke INDUSTRIEBAUER für die Dienstleistungen

"Immobilienwesen; Projektmanagement, nämlich technisches, betriebswirtschaftliches, organisatorisches und finanzielles Projektmanagement; Bauwesen"

hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Dazu heißt es, die Marke besage, dass Angebote bezüglich Industriebauten vorlägen.

Dieser Beschluss wurde am 3. November 2000 zugestellt.

Der Anmelder hat dagegen am 28. November 2000 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Wort "INDUSTRIEBAUER" sei nur scheinbar sprachüblich. Es sei vielmehr eigentümlich, originell und neu. Entsprechend sei "Treppenmeister" eingetragen worden. Das Patentamt müsse die Verwendung des Wortes "Industriebauer" nachweisen, wolle es Markenschutz versagen. Dem angemeldeten Zeichen fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die beanspruchten Dienstleistungen würden seit jeher erbracht, ohne dass jemand dabei von "Industriebauer" als Tätigkeit gesprochen habe. Nur die Bekanntheit der Wortelemente "Bauer" und "Industrie" suggerierten, das es diese Tätigkeit gebe. Der Schriftzug sei von einer Werbeagentur gestaltet. Er begehre im übrigen Schutz nur für die angemeldete Form.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

"INDUSTRIEBAUER" mag zwar eine Wortneuschöpfung sein. Auch eine solche kann aber schutzunfähig sein, wenn der Verbraucher ihre Aussage ohne weiteres erkennt und als beschreibend versteht (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; BPatGE 36, 153 - Blue Line; 36, 229 - SWEATER TOPS).

Für die Unterscheidungskraft kommt es auf das Verständnis der angesprochenen Verbraucher an und nicht auf eine schon nachweisbare Verwendung. Auch für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ("dienen können") bei Wortneuschöpfungen ein Nachweis, dass das konkrete Markenwort bereits im Verkehr verwendet wird, nicht erforderlich (BGH GRUR 1996, 770 - MEGA; GRUR 1997, 634 - Turbo II BPatG CR 1999, 217 - DataTool; BPatG Beschluss vom 7. Juli 1998, 24 W (pat) 174/97 - Quick-Fill).

"INDUSTRIEBAUER" entspricht Wörtern, wie "Industriebau, Industriegelände, Brückenbauer, Straßenbauer" etc bzw dem umgangssprachlichen "Häuslebauer". Dass "Industriebauer" nicht nachweisbar gebräuchlich sein mag, beseitigt nicht den im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen leicht verständlichen unmittelbar beschreibenden Sinn.

Die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke weist keine Besonderheiten auf. Großbuchstaben und eine etwas erhöhte Laufweite der Buchstaben in einer üblichen Schrift sind gebräuchliche Gestaltungsformen, die einem beschreibenden Wort keine Unterscheidungskraft verleihen können.

Dass die Wortmarke "Treppenmeister"" als Wortneuschöpfung für "vorgefertigte Treppen aus Holz/Absatzförderung für Treppen" als eintragungsfähig angesehen wurde (BPatG Mitt 1997, 197), beruht auf der Abwandlung der Wörter "Meistertreppe" bzw "Treppenbaumeister".

Im übrigen ergibt sich selbst aus vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen kein Anspruch auf Markenschutz, da die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen ist und eine Bindung des Gerichts selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht besteht (vgl BGH GRUR 1989, 420 -K-SÜD).

Die Beschwerde ist daher mangels Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zurückzuweisen.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl






BPatG:
Beschluss v. 20.03.2001
Az: 33 W (pat) 283/00


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