Landgericht Hamburg:
Urteil vom 26. Mai 2009
Aktenzeichen: 312 O 412/08

(LG Hamburg: Urteil v. 26.05.2009, Az.: 312 O 412/08)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24.07.2008 wird bezüglich der Verbote zu 1.3., 1.4 und 1.5 und im Kostenpunkt bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach einem Streitwert von 270.000,- €.

Tatbestand

Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber beim Vertrieb von Arzneimitteln zur Behandlung der chronischen Hepatitis C. Diese Krankheit wird in der Regel mit einer Kombinationstherapie der Wirkstoffe Interferon in pegylierter Form und Ribavirin behandelt. Durch die Pegylierung wird das Interferonmolekül dabei vor einem schnellen Abbau im Körper geschützt. Ribavirin dagegen ist eine antiviral wirksame Substanz, die die Wirksamkeit von Interferon erhöht. Die Parteien bieten als einzige Pharmaunternehmen in Deutschland Medikamente mit diesen Wirkstoffen an.

Die Antragstellerin vertreibt ihr pegyliertes Interferon alfa 2a unter dem Handelsnamen P...® und den Wirkstoff Ribavirin unter dem Namen C...®.

Die Antragsgegnerin vertreibt ihr pegyliertes Peginterferon alfa 2b als P..I..® und Ribavirin als R...®.

Das Medikament P...® der Antragstellerin wird in einer vom Körpergewicht unabhängigen Dosis verabreicht und in einer Fertigspritze angeboten. Die Dosierung des Medikaments P..I..® der Antragsgegnerin ist abhängig vom Körpergewicht des Patienten.

War eine Ersttherapie mit den Medikamenten der Parteien nicht derart erfolgreich, dass die Patienten als geheilt gelten können, kann mit den von der Antragsgegnerin vertriebenen Wirkstoffen eine Nachbehandlung, die sog. Re-Therapie, durchgeführt werden. Dabei ist unstreitig, dass nicht bei allen nicht auf die Therapie ansprechenden Patienten eine Alternativtherapie zur Verfügung steht oder auch durchgeführt wird.

In der sog. IDEAL-Studie (€Individualized Dosing Efficacy vs. flat dosing to Asses optimal pegylated interferon therapy€; WHO-Registernummer €Study P03471AM1€) wurde seit 2004 in einem Wirkstoffvergleich in zwei Armen eine unterschiedliche Dosierung von P..I..® (1,0 µg und 1,5 µg/kg Körpergewicht) kombiniert mit unterschiedlichen Dosen R...® mit einem dritten Arm verglichen, in dem P...® kombiniert mit C...® verabreicht wurde.

Es wurden erwachsene Patienten mit chronischer Hepatitis C Genotyp 1, weit überwiegend mit einem Fibrosegrad von F1 und F2, über insgesamt 48 Wochen bis zum sog. €End Of Treatment€ (EOT bzw. EOTR) mit den jeweiligen Kombinationstherapien behandelt. Ein EOT wurde dabei erreicht, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Virenlast mehr bei dem jeweiligen Patienten nachweisbar war. Daran schloss sich eine Nachbeobachtungszeit von 24 Wochen an, in der geprüft wurde, ob erneut Hepatitis C-Viren vom Genotyp 1 nachweisbar waren. War dies der Fall, lag ein sog. Relapse (Rückfall) vor. War dies dagegen in diesem Zeitraum nicht der Fall, hatte der Patient die sog. Sustained Virological Response (SVR) erreicht und galt damit als geheilt. Patienten, bei denen sich nach den ersten 12 Wochen der Behandlung herausstellte, dass sie keinen oder einen nicht ausreichenden Rückgang der Ausgangsvirenlast zeigten und damit auf die Therapie nicht oder nur schlecht ansprachen, schieden nach 12 Wochen aus der Behandlung aus und wurden als sog. Non-Responder bezeichnet.

Nach den Ergebnissen der IDEAL-Studie konnten nach der in allen drei Studienarmen durchgeführten Ersttherapie von jeweils nahezu gleich vielen Patienten mit Hepatitis C Genotyp 1, jeweils eine vergleichbare Anzahl von Patienten nach 72 Wochen Behandlungs- und Beobachtungszeit mit Erreichen der SVR als geheilt angesehen werden.

Von den Patienten, die mit den Medikamenten der Antragsgegnerin behandelt wurden, erreichten weniger Patienten das EOT, da vergleichsweise mehr als Non-Responder vorher bereits aus der Behandlung ausschieden. Dagegen erlitten die verbleibenden Patienten in signifikant weniger Fällen einen Relapse als Patienten aus dem P...®/ C...®-Arm der Studie. Gleichzeitig erreichten in diesem Arm mehr Patienten als in den P..I..®/ R...®-Armen der Studie das EOT und es schieden weniger bereits frühzeitig als Non-Responder aus.

Zudem wurde nach Messung der Virenlast in der vierten und in der zwölften Woche das Ansprechen der Patienten auf die Medikamente anhand der Konzentration der Virenlast gemessen. Hatte sich die Ausgangsvirenlast bereits in Woche 4 um 99% verringert wurde eine Rapid Virological Response (RVR) angenommen. War dieser Wert nach 12 Wochen erreicht lag eine Early Virological Response (EVR) vor. Wurde dieser Wert in Woche 12 nicht erreicht, schieden die Patienten als sog. Non-Responder aus der Behandlung aus. Die RVR- und EVR-Werte wurden mit der Anzahl der geheilten Patienten (SVR) in Bezug gesetzt, um die Wahrscheinlichkeit einer Heilung nach diesem frühen Ansprechen prozentual darstellen zu können. Dieser sog. positive prädikative Wert (PPV) lag in den P..I..®/ R...®-Armen der Studie höher als im P...®/ C...®- Arm.

Beide Kombinationstherapien haben unstreitig erhebliche Nebenwirkungen und können die Lebensgestaltung der Patienten während des Behandlungszeitraums in starkem Maße beeinflussen.

Die Antragsgegnerin versandte zu Werbezwecken eine €Präsentation der Ergebnisse der IDEAL-Studie€, bestehend aus 35 Folien, an zahlreiche Ärzte per E-Mail.

Auf den Folien 17 und 31 wurden dort die Relapse-Raten der einzelnen Studienarme in Tabellen gegenübergestellt, wobei die niedrigere Relapse-Rate in den P..I..®/ R...®-Armen positiv hervorgehoben wurde. Als Relapse-Raten der Medikamente der Antragstellerin wurden auf Folie 17 32% bzw. 35% angegeben, wohingegen für die Medikamente der Antragsgegnerin Relapse-Raten von 24% und 20% bzw. 22% und 20% genannt wurden. Dabei wurde weder auf die höhere Anzahl von Non-Respondern, noch auf die geringere Anzahl von Patienten, die in diesen Armen das EOT erreichen, hingewiesen.

Auf den Folien 19, 28, 29, 32, 33, 34 und 35 warb die Antragsgegnerin aufgrund einer weiteren Gegenüberstellung mittels einer Tabelle mit einem höheren PPV-Wert und zudem darauf Bezug nehmend mit einer zuverlässigeren und sichereren Prognose einer Heilung nach einer RVR oder einer EVR bei einer Behandlung mit P..I..®/ R...®. Dies geschah wiederum jeweils weder mit Hinweis auf die höhere Anzahl von Non-Respondern, noch auf die geringere Anzahl von Patienten, die in diesen Armen das EOT erreichten.

Zudem traf sie in der Präsentation auf Folie 29 unter dem dritten Spiegelstrich folgende Aussage:

€ Weniger €falsche Hoffnungen€ durch mehr Sicherheit bei der Vorhersagbarkeit € d.h. weniger €Scheinresponder€ €

Auf Folie 33 wurde unter dem zweiten Spiegelstrich im Weiteren ausgeführt:

€ Bessere Kosteneffizienz mit P..I..® plus R...® €

Ähnlich wird auf Folie 35 in der €Zusammenfassung der Ergebnisse der IDEAL-Studie€ unter dem fünften Spiegelstrich in der linken Spalte angegeben:

€ Geringere Kosten €

Auf Folie 34 findet sich unter dem zweiten Spiegelstrich die Aussage:

€ Weniger Enttäuschung unter der Kombinationstherapie mit P..I.. ® plus R...® nach fast einem Jahr anstrengender Therapie mit Erfolg zum Therapieende €

In ähnlicher Form findet sich diese Aussage ebenfalls bei der Zusammenfassung auf Folie 35 unter dem vierten Spiegelstrich in der rechten Spalte:

€ Weniger Enttäuschung nach erfolgreichem Therapieende in Woche 48 €

Wegen des weiteren Inhalts der Werbepräsentation wird auf Anlage Ast 6 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hatte mit den niedrigen Relapse-Raten aus der IDEAL-Studie bereits in anderem Zusammenhang geworben. Diese Werbung war Gegenstand eines weiteren Verfügungsverfahrens vor der Kammer (Az. 312 O 168/08). Die Kammer hielt es mit dem Urteil vom 27.05.2008 für überwiegend wahrscheinlich, dass diese Werbung irreführend i.S.d. § 3 HWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG und § 5 UWG und darum wettbewerbswidrig sei. Als Begründung wurde angeführt, dass durch den Vergleich der Relapse-Raten der wissenschaftlich nicht gesicherte Eindruck erweckt werde, es sei im Sinne eines höheren Heilungserfolges positiv zu bewerten, dass in den P..I..®/ R...®-Armen der IDEAL-Studie eine geringere Relapse-Rate als in dem P...®/ C...®-Arm festgestellt worden sei. Dieser Sichtweise hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht mit seinem Beschluss vom 07.01.2009 angeschlossen (Az. 3 U 119/08).

Die Antragstellerin hält die erneuten Werbemaßnahmen der Antragsgegnerin mit den Daten der IDEAL-Studie ebenfalls für irreführend und daher für wettbewerbswidrig. Sie mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.06.2008 ab. Die Antragsgegnerin verweigerte eine Unterlassungserklärung.

In ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.07. 2008 vertritt die Antragstellerin auch unter Bezugnahme auf das vorangegangene Verfahren die Auffassung, die vergleichende Werbung der Antragsgegnerin mit den niedrigen Relapse-Raten aus der IDEAL-Studie sei irreführend, da den isolierten Relapse-Raten keine Aussagekraft zukomme. Ob diese vorteilhaft seien, könne vor dem Hintergrund der vergleichbaren SVR-Raten nur anhand der jeweiligen Non-Responder- bzw. EOT-Raten beurteilt werden.

Gleiches gelte für die Werbung mit einem vermeintlichen höheren positiven prädikativen Wert (PPV) und den Vorteilen, die daraus abgeleitet würden. Dieser ergebe sich wiederum nur aus den niedrigeren Relapse-Raten, die dadurch speziell im Hinblick auf die Vorhersagbarkeit in bestimmten Behandlungszeitpunkten als Vorteil dargestellt würden. Dies sei irreführend, da nur durch die Heranziehung der Non-Responder- bzw. EOT-Raten der gegenüberstehenden Therapien beurteilt werden könne, ob ein solcher Vorteil überhaupt bestünde. Die Antragstellerin ist im Übrigen der Ansicht, dass es generell für den Patienten nachteilig sei bereits früher als Non-Responder und nicht später als Relapser aus der Therapie auszuscheiden, da die Wahrscheinlichkeit eines Heilungserfolges einer Re-Therapie bei Ersteren wesentlich geringer sei, als bei Rückfälligen. Die bessere Vorhersehbarkeit müsse daher also dadurch €erkauft€ werden, dass mehr Patienten überhaupt nicht auf die Therapie ansprächen.

Für die Behauptung, dass durch die Therapie mit P..I..® und R...® weniger falsche Hoffnungen durch mehr Sicherheit bei der Vorhersage geweckt und daher im Ergebnis weniger €Schein-Responder€ auftreten würden, gebe es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse. Da diese im Bereich der Heilmittelwerbung nach § 3 HWG aber vorausgesetzt seien, sei diese Aussage irreführend. Vielmehr folge aus der Fachinformation des Präparates P..I..® der Antragsgegnerin, dass diese als Schein-Responder bezeichneten Rückfälligen mit einer weitaus besseren Heilungschance retherapiert werden könnten als Non-Responder. Es ergebe sich damit kein Vorteil für eine Therapie mit P..I..® und R...®.

Auch die Behauptung der besseren Kosteneffizienz sei wissenschaftlich nicht belegt und damit irreführend im obigen Sinne. Es sei ausgeschlossen, dass ein derartiger Vorteil bestünde, da die als geheilt anzusehende Patientengruppe vom Gesamtkollektiv nach einer ebenfalls durchgeführten Re-Therapie kleiner und damit nicht vergleichbar sei. Zudem gründe die vermeintlich €kostengünstige Erstbehandlung€ darauf, dass weniger Patienten auf die Medikamente der Antragsgegnerin ansprächen.

Auch soweit die Antragsgegnerin mit einer €geringeren Enttäuschung der Patienten€ durch weniger Rückfälle werbe, werde unterschlagen, dass diese €geringere Enttäuschung€ damit €erkauft€ werden müsse, dass die Patienten erst gar nicht auf die Therapie ansprechen und als Non-Responder ausschieden. Die Enttäuschung der Patienten könne nicht isoliert ab dem EOT betrachtet werden. Zudem sei die Enttäuschung bei Non-Respondern mit nur noch sehr geringen Heilungschancen im Rahmen einer Nachbehandlung ebenso groß, weswegen diese Aussagen insgesamt unzutreffend und irreführend seien.

Soweit die Antragstellerin in ihrem Verfügungsantrag auch beanstandet hat, dass die Antragsgegnerin für ihre Medikamente P..I..® und R...® mit Zuckerportionstüten geworben hat, die nur die Aufschrift €Versüßt ihr Leben€ und die Handelsnamen der Medikamente trugen, und dabei geltend gemacht hat, dass die notwendigen Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG hätten angebracht werden müssen, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.07.2008 ihren Antrag zurückgenommen.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 24.07.2008 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

für die Kombinationstherapie mit P..I..® (Wirkstoff: Peginterferon alfa-2b) und R...® (Wirkstoff: Ribavirin) unter Hinweis auf Ergebnisse der €IDEAL€-Studie (Study P03471AM1) zu werben oder werben zu lassen,

I.

1.1. mit Angaben oder Darstellungen der niedrigeren Relapse-Raten in den P..I..®- R...®-Armen der Studie im Vergleich zum P...- C...®-Arm, ohne gleichzeitig auf die höheren Non-Responder-Raten und/oder die niedrigere End-of-Treatment-Response in den P..I..®- R...®-Armen im Vergleich zum P...- C...®-Arm hinzuweisen, insbesondere wie in den Folien 17 und 31 der als Anlage A beigefügten Präsentation;

und/oder

1.2. mit einem höheren PPV (Positive Predictive Value) und/oder einer höheren Wahrscheinlichkeit auf einen Heilerfolg bei frühem Therapieansprechen und/oder einer zuverlässigeren Prognose einer Heilung bei RVR in Woche 4 und/oder einer zuverlässigeren Erfolgsprognose bei EVR in Woche 12 und/oder mehr Zuverlässigkeit und Sicherheit bei der Vorhersehbarkeit des Therapieerfolges und/oder einer höheren Wahrscheinlichkeit auf Heilung nach EOTR und/oder einer zuverlässigeren Prognose im Therapieverlauf mit P.I..® und R...®, jeweils im Vergleich zu P...® und C...®, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass die Differenz auf den niedrigeren Non-Responder-Raten und/oder der höheren End-of-Treatment-Response der Therapie der Therapie mit P...® und C...® beruht, insbesondere wie in den Folien 19, 28, 29, 32, 33, 34 und 35 der als Anlage A beigefügten Präsentation;

und/oder

1.3. mit der Aussage « Weniger €falsche Hoffnungen€ durch mehr Sicherheit bei der Vorhersagbarkeit € d.h. weniger €Scheinresponder€», insbesondere wie in Folie 29 der als Anlage A beigefügten Präsentation;

und/oder

1.4. mit der Aussage € Bessere Kosteneffizienz mit P..I..® plus R...®€ und/oder €Geringere Kosten€, insbesondere wie in den Folien 33 und 35 der als Anlage A beigefügten Präsentation;

und/oder

1.5. mit der Aussage €Weniger Enttäuschung unter der Kombinationstherapie mit P..I..® plus R...® nach fast einem Jahr anstrengender Therapie mit Erfolg zum Therapieende€ und/oder €Weniger Enttäuschung nach erfolgreichem Therapieende in Woche 48€, insbesondere wie in den Folien 34 und 35 der als Anlage A beigefügten Präsentation;

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem am 13.08.2008 eingelegten Widerspruch, wobei sich der Widerspruch nur gegen die Verbote zu 1.3. € 1.5 wendet.

Bezüglich der Ziffern 1.1. und 1.2. ist die einstweilige Verfügung mit Schreiben vom 10.02.2009 als endgültige Regelung anerkannt worden.

Hinsichtlich des Verbots zu Ziffer 1.5. hat die Antragsgegnerin eine eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Form abgegeben, dass es unterlassen wird derart zu werben oder werben zu lassen, wenn nicht gleichzeitig auf die höheren Non-Responder-Raten und/oder die niedrigere End-of-Treatment-Response in den P..I..®- R...®-Armen im Vergleich zum P...- C...®-Arm hingewiesen wird, wie geschehen in den Folien 34 und 34 der als Anlage A beigefügten Präsentation.

Die Antragsgegnerin vertritt im Übrigen die Auffassung, dass ihre angegriffene Werbung nicht irreführend sei.

Es sei generell für den Patienten nicht nachteilig bereits früher als Non-Responder und nicht später als Relapser aus der Therapie auszuscheiden, da es hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Heilungserfolges unter Berücksichtigung einer Re-Therapie im Endergebnis zwischen den mit P..I..®/ R...® und mit P...®/ C...® erstbehandelten Patienten keine Unterschiede gebe.

Zur Beurteilung des gesamten Heilungserfolges könnten nicht die Daten aus der Fachinformation des Präparates P..I..® der Antragsgegnerin herangezogen werden, da dort zwischen den individuellen Ansprechraten der mit P..I..®/ R...® und der mit P...®/ C...® erstbehandelten Patienten nicht unterschieden werde. Dort würden die Daten der erstbehandelten Patienten für beide Therapiemöglichkeiten zusammengefasst.

Die nach Vortherapie aufgeschlüsselten Daten ergäben sich nur aus der sog. EPIC³-Studie. Aus dieser Studie folge, dass in der Re-Therapie für Genotyp 1-Relapser nach der Behandlung mit den Medikamenten der Antragstellerin deutlich niedrigere Ansprechraten vorlägen als für Relapser nach einer Behandlung mit den Medikamenten der Antragsgegnerin. Bei der Re-Therapie erreichten aus letzterer Gruppe 26% der ursprünglich rückfälligen Patienten die SVR, während dies bei erstbezeichneter Gruppe nur bei 19% der Patienten gelinge. Gleiches gelte für die Heilungswahrscheinlichkeit von Non-Respondern in der Re-Therapie. Hier erreichten 6% der mit den Medikamenten der Antragsgegnerin behandelten Patienten die SVR, während dies nur bei 3% der mit den Medikamenten der Antragstellerin Ersttherapierten gelinge. Insofern mache sich die Antragstellerin für ihr eigenes Produkt die besseren Erfolgschancen einer Re-Therapie der mit P..I..®/ R...® erstbehandelten Non-Responder und Relapser zu Eigen, indem sie auf die unauf-geschlüsselten Daten aus der Fachinformation von P..I..® verweise.

Rechne man aber die aufgeschlüsselten Zahlen auf die gesamte Patientenzahl hoch, ergebe sich nach einer durchgeführten Re-Therapie bei einer Gesamtbetrachtung der Heilungschancen sogar ein leichter Vorteil von P..I..®/ R...® in der Ver-gleichsrechnung. Es ergebe sich damit bei Berücksichtigung der Re-Therapie kein Gesamtvorteil für eine P...®/ C...®-Therapie. Dies hebe die Argumentation der Antragsstellerin auf. Denn letztlich seien nach der Re-Therapie in beiden Behandlungsgruppen im Endergebnis gleich viele Patienten als geheilt anzusehen.

Selbst wenn man die Daten aus der Fachinformation des Präparates P..I..® zur Beurteilung des Gesamtheilungserfolges heranziehe, wären die Unterschiede zwischen den Therapien nicht signifikant und damit nicht relevant. Nach dieser Berechnung ergebe sich am Ende bei Re-Therapie sämtlicher Relapser nur ein Vorteil für ca. 2% aller Patienten des Ursprungskollektivs. Dies führe zu keinem statistisch signifikanten Unterschied im Hinblick auf das Gesamtkollektiv. Zumindest betrachte auch die Antragstellerin in ihrer Werbung für andere Medikamente einen solchen Unterschied nicht als signifikant.

Im Endeffekt seien beide Therapien damit vom Endergebnis her beurteilt vergleichbar, weswegen dasselbe Ziel bei der Therapie mit P..I..®/ R...® mit geringeren Kosten und geringerem Aufwand erreicht werden könne. Zudem wisse der Patient bereits öfter frühzeitig, dass er mit der ersten Therapie keine Heilung erzielen werde. Dem Patienten, der keine Chance auf Heilung habe, werde so eine vergebliche kostenintensive und mit Nebenwirkungen einhergehende Therapie erspart. Die in der Präsentation getroffenen Aussagen seien insofern zutreffend.

Zudem sei die Vorhersagbarkeit des Heilungserfolges bei einer Therapie mit P..I..® plus R...® bei vergleichbarem Endergebnis statistisch signifikant höher. Diese höhere Erfolgsgewissheit erhöhe entsprechend die Motivation der Patienten. Die Vorhersehbarkeit sei zudem ausweislich der Fachinformationen von P..I..® und R...® eine wichtige Eigenschaft der Therapie und eine hohe Vorhersehbarkeit grundsätzlich positiv. Es handele sich um eine wesentliche Eigenschaft der Therapie.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss vom 24.Juli 2008 aufzuheben und den auf seinen Erlass gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen, soweit es sich um die Anträge und das Verbot zu den Ziffern I. 1.3., I. 1.4 und I. 1. 5. handelt.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 24.07.2008 zu bestätigen.

Die Antragstellerin vertieft im Widerspruchsverfahren ihren Vortrag. Sie vertritt die Auffassung, dass die mit dem Widerspruch angegriffenen Verfügungsverbote sich gegen die Werbung mit der Behauptung bestimmter Vorteile richte, die aus den geringeren Relapse-Raten abgeleitet würden, die die IDEAL-Studie bei der Kombinationstherapie mit den Arzneimitteln der Antragsgegnerin ergeben habe. Es sei irreführend in diesem Zusammenhang zu verschweigen, dass eine höhere Anzahl von Patienten auf diese Therapie überhaupt nicht angesprochen habe, deshalb als Non-Responder ausgeschieden sei und nur deshalb keinen Relapse habe erleiden können.

Es werde zudem verkannt, dass derjenige, der mit Vorteilen bestimmter Arzneimittel im Vergleich zu Konkurrenzpräparaten werbe, diese Vorteile auch wissenschaftlich beweisen müsse. Da es für die angegriffenen Aussagen keinen wissenschaftlichen Nachweis gebe, seien diese nach dem heilmittelwerberechtlichen Strengeprinzip unzulässig. Es sei insofern nicht ausreichend nur darauf Bezug zu nehmen, dass das als vorteilhaft beworbene Arzneimittel nicht schlechter sei als die verglichenen Konkurrenzpräparate.

Dass es für die Werbeaussagen keinen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis gebe, ergebe sich daraus, dass die IDEAL-Studie keinen Endpunkt gehabt habe, der sich mit €falschen Hoffnungen€ und/oder €Schein-Respondern€ und/oder €besserer Kosteneffizienz€ und/oder €geringeren Kosten€ der einen oder anderen Therapie befasst habe. Vielmehr ziehe die Antragsgegnerin in der Werbung nur Schlussfolgerungen aus den Relapse-Raten und vermittele damit ein €schiefes Bild€.

Die Antragstellerin ist darüber hinaus der Ansicht, die im Verfügungsverbot zu Ziffer 1.3. wiedergegebenen Aussagen seien Werturteile, mit denen ihre Arzneimittel herabgesetzt würden. Die Aussagen verstießen daher gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der unsachliche Charakter dieses negativen Urteils ergebe.

Gleiches gelte für die unter Ziffer 1.4 verbotenen Werbeaussagen der Antragsgegnerin, da unsachlich suggeriert werde, dass die Arzneimittel der Antragstellerin zu teuer seien.

Zudem könnten die Ergebnisse der EPIC³-Studie nicht auf die Ergebnisse der IDEAL-Studie interpoliert werden, da der Fibrosegrad der Patientenkollektive sich stark unterscheide und dies erheblichen Einfluss auf den Erfolg der Re-Therapie habe. An dieser Studie hätten überwiegend Patienten mit einem Fibrosegrad von F 2 bis F 4 teilgenommen und gerade nicht die leichter zu behandelnden Patienten mit einem Fibrosegrad von F 0 oder F 1, die für die IDEAL-Studie rekrutiert worden seien. Die Studien könnten daher nicht verglichen werden.

Im Übrigen sei es kein Endpunkt der Studie gewesen, die Ergebnisse nach den bei der Erstbehandlung eingesetzten pegylierten Interferonen zu differenzieren. Angesichts dieses Studiendesigns sei es unzulässig aus den Studienergebnissen irgendwelche Vorteile für die Kombinationstherapie mit P..I..®/ R... herzuleiten.

Die hinsichtlich des Verfügungsverbots zu Ziffer 1.5. abgegebene Unterlassungserklärung räume zudem nicht die Wiederholungsgefahr aus, da der Zusatz nicht geeignet sei eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot tatsächlich zu vermeiden. Der Zusatz sei dafür zu abstrakt formuliert. Zudem ließe sich einem emotional besetzten Werturteil wie €weniger Enttäuschung€ € ihrer Ansicht nach der Kern des Verfügungsverbots zu 1.5. € nicht mit einem nüchternen Hinweis auf Non-Responder- oder End-of Treatment-Raten entgegentreten. So ließe sich der Zusammenhang, der das streitbefangene Werturteil unzulässig mache, nicht klären, zumal die Unterlassungsverpflichtung nichts über die Form der Kenntlichmachung der Einschränkung aussage. Das Verbot sei diesbezüglich trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin hat in Erwiderung auf die schriftsätzlichen Ergänzungen der Antragstellerin auch ihrerseits vertiefend zur Sache schriftsätzlich Stellung genommen.

Die angegriffenen Werbeaussagen seien keine unzulässigen Werturteile, sondern zutreffende Tatsachenbehauptungen. Diese seien insofern nicht unsachlich und dadurch nicht herabsetzend.

Außerdem bedürfe es für die Werbung mit den angegriffenen Aussagen keiner zusätzlichen wissenschaftlicher Nachweise, da hinsichtlich der Aussagen €bessere Kosteneffizienz€ bzw. €geringere Kosten€ aus den Daten hervorgehe, dass mit der Therapie mit P..I..®/ R...® bei weniger Gesamtaufwand durch eine kürzere Therapiedauer gleich viele Patienten geheilt werden könnten. Dass es weniger €falsche Hoffnungen€ bei der Therapie mit den Medikamenten der Antragsgegnerin und mehr €Schein-Responder€ bei der Therapie mit den Medikamenten der Antragstellerin gebe, erschließe sich ebenfalls von selbst.

Zuletzt habe gerade auch die Antragstellerin selbst die Daten der EPIC³-Studie auf die Daten der IDEAL-Studie interpoliert, indem sie als Beleg für die höheren Heilungserfolgsaussichten der Relapser die Fachinformation von P..I..® herangezogen habe, welche gerade auf den Daten der EPIC³-Studie beruhe. Diese beinhalte zudem die einzigen bisher veröffentlichten Studiendaten hinsichtlich der Re-Therapie von Relapsern. Der Vortrag der Antragsstellerin sei insoweit widersprüchlich, als sie geltend mache, dass die Daten dieser Studie zur Beur-teilung des Gesamtheilungserfolgs der Therapien nicht herangezogen werden dürften.

Hinsichtlich ihrer zu Ziffer 1.5. abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung ist sie der Ansicht, dass dadurch die Wiederholungsgefahr beseitigt worden sei. Es sei insoweit die Begründung des Verbotsantrags der Antragstellerin aufgegriffen worden, so dass keine Irreführung diesbezüglich mehr ersichtlich sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2009 Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung in Bezug auf den Verbotstenor zu 1.3., 1.4 und 1.5 erweist sich auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens als zu Recht ergangen und ist daher zu bestätigen.

Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, da die Werbung überwiegend wahrscheinlich irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UWG und § 3 HWG i.V.m. § 4 Nr. 11 HWG und darum wettbewerbswidrig ist.

§ 3 HWG ist eine gesetzliche Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und damit eine Verbotsnorm i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

Die Regelungen des HWG sind nach § 1 Abs. 1 HWG aufgrund des Produktbezugs der streitgegenständlichen Werbepräsentation zu den Medikamenten P..I..® und R...® der Antragsgegnerin anwendbar.

Die angegriffenen Aussagen aus der Präsentation der Ideal-Ergebnisse sind irreführend i.S.d. § 3 HWG und damit unzulässig.

Allerdings kann hierfür entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf einen Verstoß gegen das Regelbeispiel aus § 3 Satz 2 Nr. 1 Bezug genommen werden, da die Antragsgegnerin nicht mit einer therapeutischen Wirksamkeit oder sonstigen Wirkungen wirbt.

Wirkungen i.S.v. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG sind die aufgrund der chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften eines Heilmittels am oder im menschlichen Körper erzielten Effekte (Doepner, HWG, 2. Aufl., 2000, § 3, Rn. 68). Hierauf beziehen sich die angegriffenen Werbeaussagen ebenso wenig, wie auf eine therapeutische Wirksamkeit, da durch sie nur mittelbare Folgen der erzielten Effekte, wie etwa die Kosten oder die Vorhersehbarkeit eines Therapieerfolges, und nicht Reaktionen des menschlichen Organismus auf die Therapie aufgegriffen werden.

§ 3 Satz 1 HWG verbietet jegliche irreführende Werbung im Anwendungsbereich des HWG. Eine Irreführung ist eine Angabe, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt oder hierzu geeignet ist. Kennzeichnend ist insofern die Divergenz zwischen der beim angesprochenen Publikum erweckten Bedeutungsvorstellung und der Wirklichkeit (Doepner, HWG, 2. Aufl., 2000, § 3, Rn. 50; Bülow, in: Bülow/Ring, 2. Aufl., 2001, § 3, Rn. 5).

Zur Prüfung der Frage, ob der Inhalt einer Werbeaussage irreführend bzw. wissenschaftlich gesichert in diesem Sinne ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-adressaten der Werbung abzustellen (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 25.08.2005, Az. 3 U 29/05; Urteil vom 28.09.2006, Az. 3 U 259/05, jeweils m.w.N.). Die Werbung der Antragsgegnerin durch die Präsentation wendet sich an Ärzte, die mit der Behandlung von Hepatitis C vertraut sind. Demnach ist für das Verständnis der beanstandeten Werbeaussagen auf den Erkenntnishorizont eines durchschnittlich informierten und verständigen Allgemeinmediziners oder Internisten abzustellen, der die Werbeangaben mit dem Maß an Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, mit dem er solcher Werbung üblicherweise begegnet. Die Verkehrsanschauung der Ärzte orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006, Az. 3 U 259/05, m.w.N.).

Die Kammer kann aufgrund eigener Sachkunde über das Verkehrsverständnis der in Rede stehenden Werbung entscheiden, obwohl ihre Mitglieder nicht zu den angesprochenen Fachkreisen gehören. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der durch die Werbung angesprochenen Ärzte die streitgegenständlichen Werbeaussagen anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat.

Werbende Anpreisungen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung sind zudem grundsätzlich nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Es sind besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen, sowie der Bevölkerung verbunden sein können (Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, m.w.N.; BGH GRUR 2002, 182, 185; Hans. OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 173, 174 f.; Hans. OLG Hamburg GRUR 2001, 84, 87; Doepner, HWG, 2. Aufl., 2000, § 3, Rn. 22). Arzneimittelwerbung ist darum nach ständiger Rechtssprechung der Obergerichte (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2006, Az. 3 U 77/06; BGH GRUR 1971, 153, 155) und der Kammer (vgl. Urteil vom 13.05.2008, Az. 312 O 172/08; Urteil vom 27.05.2008, Az. 312 O 168/08) nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.

Es entspricht inzwischen der herrschenden Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1970, GRUR 1991, 848 € Rheumalind II), der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung anschließt (vgl. Urteil vom 03.06.2004, Az. 312 O 501/04; Urteil vom 27.05.2008, Az. 312 = 168/08), dass bei einer Gesundheitswerbung der mit einer solchen wissenschaftlichen Absicherung Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung im Streitfalle nach einem substantiierten Bestreiten des Gegners beweisen muss.

Ein substantiiertes Bestreiten der wissenschaftlichen Richtigkeit der Grundlagen der Werbeaussagen der Antragsgegnerin ist dem Vortrag der Antragstellerin zu entnehmen, so dass es der Antragsgegnerin oblag gerade dies glaubhaft zu machen.

Diesem Maßstab werden die einzelnen Werbeaussagen jedoch nicht gerecht.

Im einzelnen:

1. Vom Verfügungsverbot zu Ziffer 1.3. umfasste Aussage

Die Aussage: « Weniger €falsche Hoffnungen€ durch mehr Sicherheit bei der Vorhersagbarkeit € d.h. weniger €Scheinresponder€ », die die Antragsgegnerin auf Folie 29 der Präsentation tätigt, wird von dem betroffenen Verkehrskreis dahingehend verstanden, dass weniger falsche Hoffnungen auf einen Heilungserfolg bedingt durch ein initiales Ansprechen auf die Therapie ohne schlussendlichen Heilungserfolg bedingt durch einen Rückfall bei der Therapie mit den Medikamenten der Antraggegnerin entstehen. Diese Aussage nimmt damit direkt Bezug auf die geringere Rückfälligenquote bei der Therapie mit P..I..®/ R...® und stellt diese in diesem Zusammenhang als positiven Effekt dar.

Die Kammer hat in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren ausgeführt, dass wegen der für die betroffenen Patienten tragischen Folgen einer Therapieresistenz gegen die typischerweise zur Behandlung von Hepatitis C eingesetzten Wirkstoffe, der im Vergleich zu der mit den Medikamenten der Antragstellerin behandelten Patientengruppe höhere Anteil von Non-Respondern in den P..I..®/ R...®-Armen der IDEAL-Studie überhaupt nur dann als positives Untersuchungsergebnis zu werten sein kann, wenn davon auszugehen wäre, dass die Anzahl der nach Nutzung aller Möglichkeiten der Re-Therapie als geheilt anzusehenden Patienten aus der Gesamtpatientengruppe, die verbleibt, wenn die aus nicht in der Behandlung liegenden Gründen aus der Studie ausgeschiedenen abgezogen werden, in allen drei Studienarmen gleich war (Urteil vom 27.05.2008, Az. 312 O 168/08).

Die Antragsgegnerin nimmt in diesem Sinne eine Berechnung des Gesamtheilungserfolgs in den Studienarmen anhand von neu ausgewerteten Daten aus der EPIC³-Studie vor und kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der - danach - prozentual besseren Erfolgschancen in der Re-Therapie bei einer Vorbehandlung mit ihren Medikamenten sich bei einer Vergleichsrechnung kein unterschiedlicher Heilungserfolg zwischen den Armen, sondern sogar ein leichter Vorteil für ihre Therapie, ergeben würde.

Dies begegnet Bedenken, da unklar ist, ob die Daten dieser Studie auf die IDEAL-Studie tatsächlich wissenschaftlich valide umgelegt werden können, weil die Patientenkollektive hinsichtlich der Fibrosegrade variieren. Hierzu hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Zudem sind die Berechnungen im Hinblick auf das ihnen zu Grunde gelegte Patientenkollektiv für die Kammer nur begrenzt nachvollziehbar. Es kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, ob tatsächlich in den Studienarmen am Ende eine vergleichbare Anzahl von Patienten als geheilt anzusehen ist und überhaupt mit positiven Eigenschaften geworben werden darf.

Denn selbst wenn dies unterstellt würde, steht die Aussage nicht im Einklang mit den angeführten besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Heilmittelwerbung nach dem Strengeprinzip des § 3 HWG.

Die Werbeaussage ist unklar, da sie zu unbestimmt ist. So ist für den angesprochenen Verkehrskreis nicht ersichtlich auf welchen Zeitpunkt die Aussage genau bezogen ist. Sie könnte sich nach ihrem Wortlaut auf jeden Zeitpunkt der Therapie und auch auf den Zeitraum vor Beginn der Therapie beziehen. Allein durch den Verweis auf eine höhere Vorhersagewahrscheinlichkeit ist noch nicht klar, ob generell, oder nur ab einem bestimmten Zeitpunkt der Therapie, weniger falsche Hoffnung auf Heilung bei den Patienten entstehen soll. Insofern kann die Aussage mangels Eindeutigkeit auch dahingehend verstanden werden, dass von Anfang an weniger falsche Hoffnung bei den Patienten entstehen würde. Dies kann aber vor dem Hintergrund, dass in der Ersttherapie bei beiden Therapien eine in etwa gleich große Anzahl von Patienten schlussendlich als geheilt angesehen werden kann, nicht der Realität entsprechen. Die Aussage stellt sich damit schon aufgrund ihrer Unbestimmtheit als irreführend dar.

Es kann dahinstehen, ob die getroffene Aussage bereits mangels wissenschaftlicher Belegbarkeit zurecht verboten worden ist, weil es hierzu keinerlei primäre wissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Die von der Antragsgegnerin angeführte IDEAL-Studie hatte keinen Endpunkt, der sich mit €falschen Hoffnungen€ befasst hätte.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann man diesen Schluss auch nicht hinreichend sicher mittelbar aus den Daten der Studie ziehen. Die Antragsgegnerin bezieht sich dabei auf den Grundgedanken, dass durch das frühere Ende der Therapie für die vergleichsweise größere Anzahl von Non-Respondern und die darauf beruhende geringere Anzahl der Rückfälligen schon quantitativ weniger falsche Erwartungen auf einen Heilungserfolg geweckt werden. Das sagt aber nichts darüber aus, welche Hoffnungen sich diese Patienten überhaupt gemacht haben. Es wird insofern mit einer Vermutung geworben.

Zudem bleibt der qualitative Aspekt unberücksichtigt. So erscheint es möglich, dass sich Patienten, die mit P..I..® und R... behandelt werden, aufgrund der angeführten und beworbenen höheren Vorhersagbarkeit des Erfolges größere Hoffnungen auf eine Heilung machen. Da es auch hier Rückfällige gibt, ist nicht auszuschließen, dass sich diese Patienten qualitativ mehr falsche Hoffnungen gemacht haben, als Patienten im anderen Arm. Allein diese Erwägungen zeigen, dass diese Aussage der Antragsgegnerin nicht als gesichert oder aus der Studie ableitbar angesehen werden kann. Es oblag der Antragsgegnerin jedoch gerade dies glaubhaft zu machen. Die Aussage ist insofern unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls irreführend und insgesamt unzulässig.

2. Vom Verfügungsverbot zu Ziffer 1.4. umfasste Aussagen

Die Aussagen €Bessere Kosteneffizienz mit P..I..® plus R...®€ und €Geringere Kosten€ , werden vom angesprochenen Verkehrskreis dahingehend verstanden, dass eine Behandlung mit den Medikamenten der Antragsgegnerin bei gleichem Erfolg über den gesamten Behandlungszeitraum effizienter und kostengünstiger ist, als die Therapie mit den Medikamenten der Antragstellerin.

Auch diese Aussagen stellen sich als irreführend dar, da sie nicht den besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Heilmittelwerbung genügen, selbst wenn man einen vergleichbaren Heilungserfolg beider Therapiearme nach einer Re-Therapie unterstellt. Dies gilt hier verstärkt vor dem Hintergrund, dass die angesprochenen Ärzte einem hohen Kostenminimierungs- und Effizienzdruck unterliegen, so dass solche Aussagen eine potentiell höhere Gefahr für das Schutzgut mit sich bringen.

Den Aussagen liegt die Überlegung der Antragsgegnerin zu Grunde, dass aufgrund des früheren Ausscheidens einer vergleichsweise größeren Anzahl von Non-Respondern bei der Therapie mit P..I..® und R...® dasselbe Ziel mit geringeren Kosten und geringerem Aufwand erreicht werden könne. Dies verkennt, dass auch in der Re-Therapie Kosten für eine Behandlung entstehen. Hierbei entstehen bei der erneuten Behandlung von Non-Respondern aufgrund der geringeren Heilungswahrscheinlichkeit Kosten, die in einem schlechteren Verhältnis zum Heilungserfolg stehen, als die Kosten, die bei der erneuten Behandlung von Relapsern entstehen, da auch die Behandlung in den ersten 12 Wochen kostet. Von einer besseren Kosteneffizienz kann also aufgrund der höheren Zahl von Non-Respondern bei der Therapie mit den Produkten der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres gesprochen werden.

Zudem ist keineswegs gesichert, dass ein Patient, der als nicht therapierbarer und behandlungsresistenter Non-Responder ausscheidet, nicht doch höhere Folgekosten verursacht. Zumindest wird seine Versorgung in der Zwischenzeit bzw. nach seinem Ausscheiden auch Kosten verursachen, so dass der behauptete Vorsprung - wenn überhaupt - gering ausfallen dürfte. Über die Folgekosten nach der Behandlung fehlen belastbare Zahlen.

Den Ergebnissen der von der Antragsgegnerin angeführten Studie lassen sich die Aussagen nicht ohne weiteres entnehmen. Ohne konkrete Informationen über die Kosten einer solchen Therapie und die Preise der Medikamente war es der Kammer nicht möglich allein aus den Daten der Studie durch eine Vergleichsrechnung die Schlüssigkeit der Argumentation der Antragsgegnerin nachzuvollziehen. Es ist damit nicht dargelegt, dass die getroffene Aussage der Realität entspricht. Dies oblag der Antragsgegnerin jedoch. Die Aussage ist damit nach dem anzulegenden Maßstab nicht mit der gebotenen Sicherheit als richtig zu beurteilen. Sie ist irreführend und daher unzulässig.

2. Vom Verfügungsverbot zu Ziffer 1.5. umfasste Aussagen

Die Aussagen €Weniger Enttäuschung unter der Kombinationstherapie mit P..I..® plus R...® nach fast einem Jahr anstrengender Therapie mit Erfolg zum Therapieende€

und

€Weniger Enttäuschung nach erfolgreichem Therapieende in Woche 48€,

werden von den angesprochenen Verkehrskreisen nach ihrem Wortsinn dahingehend verstanden, dass der Patient bei einer Therapie mit P..I..® und R...® dahingehend weniger enttäuscht werden kann, dass er die endgültige Heilung nicht erreicht.

Selbst wenn ein vergleichbarer Gesamtheilungserfolg unterstellt würde, ist auch diesbezüglich der IDEAL-Studie weder mittelbar, noch unmittelbar eine entsprechende wissenschaftliche Erkenntnis zu entnehmen. Die Studie war nach ihren Endpunkten nicht darauf angelegt Erkenntnisse über den Enttäuschungsgrad der Patienten zu erlangen. Die Antragsgegnerin leitet dies vielmehr aus der geringeren Relapse-Rate in der Nachbeobachtungszeit ab. Dies begegnet Bedenken, soweit es auf den qualitativen Umfang der Enttäuschung bezogen wird. Wie dargestellt, erscheint es möglich, dass auch die Enttäuschung bei Patienten denen ein Heilungserfolg als sicherer in Aussicht wurde, schlussendlich größer ist, wenn sie doch rückfällig werden.

Zudem kann hinsichtlich der Enttäuschung der Patienten nicht allein auf den Zweitpunkt nach dem EOT abgestellt werden. Die Antragsgegnerin wirbt in der Präsentation für die Aufnahme einer Hepatitis C-Therapie mit ihren Medikamenten. Diese Therapie erfolgt bis zum EOT. Dieser Zeitraum muss in die Beurteilung mit einbezogen werden, da eine isolierte Therapie mit P..I..® und R...® - anders als die Werbeaussage suggeriert - ab Woche 48 nicht möglich ist oder vorgenommen wird. Für den angesprochenen Verkehrskreis ist es insofern bei der Entscheidung zur Aufnahme einer Therapie mit den Medikamenten der Antragsgegnerin nur von Bedeutung, ob sich insgesamt weniger Enttäuschung einstellt. Vor dem Hintergrund der höheren Non-Responder-Raten ist die Aussage somit auch bei quantitativem Verständnis nicht aus der IDEAL-Studie abzuleiten. Es handelt sich bei der Aussage letztlich um eine Vermutung, die auf einem Rückschluss aus den niedrigeren Relapse-Raten basiert. Es besteht damit keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass diese Werbeaussage den Tatsachen entspricht. Der Antragsgegnerin oblag es jedoch dies glaubhaft zu machen. Die Aussage ist daher irreführend i.S.d. § 3 HWG.

Diese Unzulässigkeit kann auch nicht durch die von der Antragsgegnerin bezüglich dieses Punktes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden. Es ist anerkannt, dass klarstellende oder erläuternde Hinweise nicht geeignet sind, die Gefahr der Irreführung auszuräumen, wenn aus ihnen gerade das Gegenteil der zuvor gegebenen Werbebotschaft hervorgeht bzw. der Inhalt der Werbebotschaft letztlich vollständig dementiert wird. Die Werbebotschaft spricht von einem Vorteil für die Behandlung mit P..I..® und R...®. Genau dieser Vorteil €Weniger Enttäuschung€ besteht nicht. Das wird im Übrigen, worauf die Antragstellerin zurecht hingewiesen hat, mit dem Zusatz, den die Antragsgegnerin mit ihrer Unterlassungserklärung anfügen will, keinesfalls deutlich.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin auch auf §§ 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG und 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt werden kann.

Ob die Werbung der Antragsgegnerin die Medikamente bzw. die Therapie der Antragstellerin herabsetzt und auch aus diesem Grund ein Verfügungsanspruch gem § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG gegeben wäre, bedarf keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 26.05.2009
Az: 312 O 412/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/42e8fd152d86/LG-Hamburg_Urteil_vom_26-Mai-2009_Az_312-O-412-08




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