Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Oktober 1998
Aktenzeichen: 4 O 348/94

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.10.1998, Az.: 4 O 348/94)

Tenor

für R e c h t erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.911,24 DM nebst 4 % Zinsen aus 30.000,-- DM seit dem 15. Dezember 1993 und aus weiteren 30.911,24 DM seit dem 12. Januar 1995 zu zahlen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes X (Klagepatent, Anlage K 2), das eine Vorrichtung zum Verbinden des freien Endes eines I-förmigen Ramm-Verpreßpfahles mit einer zu verankernden Vertikalwand betrifft; wegen Verletzung dieses Schutzrechtes nimmt sie die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 8. Oktober 1977 eingereicht und am 8. März 1979 bekanntgemacht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 9. April 1981 veröffentlicht worden. Seit dem 8. Oktober 1995 ist die Schutzdauer des Klagepatentes abgelaufen.

Die beiden einzigen Patentansprüche haben in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 16. April 1986 (3 Ni 28/85 (vgl. Anlage K 1) folgenden Wortlaut:

1.

Vorrichtung zur Verbindung des freien Endes eines I-förmigen Ramm-Verpreßpfahles an einer zu verankernden Vertikalwand, insbesondere Spundwand, wobei der Steg des I-förmigen Pfahles im Verbindungsbereich ausgebrannt ist und zwischen den Flanschen des I-förmigen Pfahles Verstärkungsplatten vorgesehen sind, an denen sich ein an der Vertikalwand befestigbares Gewindezugglied mit einem hammerkopfartigen Ende abstützt, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Verstärkungsplatten (8, 9) bis in den stehenbleibenden Bereich des Steges (7) des I-förmigen Pfahles (3) erstrecken und in diesen etwa mittige Ausnehmungen (11) ausgebildet sind, in die das hammerkopfartige Ende (6) des Gewindezuggliedes (4) eingreift.

2.

Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine der gegeneinanderliegenden Flächen (14, 15) der Verstärkungsplatten (8, 9) und des Hammerkopfes (6) des Gewindezuggliedes ballig ausgebildet ist.

Die Kammer hat durch Urteil vom 9. März 1993 (4 O 131/92) u.a. ausgesprochen, daß die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der X, Bremerhaven/Loxstedt wegen mittäterschaftlicher Verletzung dieses Patentes verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Urteilsausspruch zu I. 1. bezeichneten, seit dem 8. April 1979 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht; das Urteil ist rechtskräftig. X war neben weiteren Unternehmen als Subunternehmerin an dem Bauvorhaben "X" der X in Karlsruhe beteiligt. Für die im Zuge ihrer Bauarbeiten erforderliche Errichtung einer Spundwand hatte X die notwendigen Verankerungsarbeiten in eigener Verantwortung durchzuführen. Ausgenommen hiervon waren nur die Ramm-Verpreßpfähle, die im Auftrag des Generalunternehmers, der X, durch die Firma X als Subunternehmerin errichtet wurden. Für die Herstellung und Lieferung der Ramm-Verpreßpfähle schaltete X ihrerseits die Klägerin ein, während X die zu den Ramm-Verpreßpfählen gehörigen Gewindezugglieder bei der Beklagten fertigen ließ. Auf der Baustelle fügte X die Gewindezugglieder anschließend - wie die Beklagte wußte - mit den Ramm-Verpreßpfählen der Klägerin zur Verankerung der Spundwand zusammen, so daß eine Gesamtvorrichtung bestehend aus Ramm-Verpreßpfahl und Gewindezugglied entstand, die wortsinngemäß von den Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatentes Gebrauch machte.

Die Klägerin berechnet ihren durch die vorbeschriebenen Verletzungshandlungen erlittenen Schaden auf der Grundlage des entgangenen Gewinns und trägt vor: Aufgrund ihres Angebotes vom 10. Oktober 1991 (Anlage K 3) habe sie von Züblin telefonisch die Zusage erhalten, den Auftrag für die Lieferung des gesamten für die Spundwandverankerung benötigten Materials zu erhalten und die im Zusammenhang mit der Lieferung des Materials stehenden Arbeiten durchzuführen, wobei der Gesamtauftragswert 443.832,-- DM betragen habe. Die Beklagte habe sich in den Auftrag hineingedrängt mit der Behauptung, sie könne zu einem günstigeren Preis ebenso geeignete Gewindezugglieder liefern, die von der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch machten. Hierdurch habe sie - die Klägerin - praktisch nur die Ramm-Verpreßpfähle liefern können, während die in den Deckungsbeitrags-Kalkulationen gemäß Anlagen K 7 und K 11 jeweils aufgeführten Positionen des zugesagten Auftrages bestehend aus der Lieferung der Gewindezuganker und den damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten ihr durch das patentverletzende Verhalten der Beklagten entgangen seien. Der Bruttowert des entgangenen Auftragsteils betrage unter Zugrundelegung der im Angebot vom 10. Oktober 1991 enthaltenen Preise 331.667,-- DM; hiervon verbleibe nach Abzug der Kosten für Material, Fertigung und Fracht ein entgangener Deckungsbeitrag in Höhe von 66.411,24 DM, der ihr als entgangener Gewinn ersetzt werden müsse.

Außerdem habe sie unter Mitwirkung ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten und Patentanwälte die Beklagte zur Vervollständigung ihrer Rechnungslegung anhalten müssen und hierfür weitere Kosten in Höhe von insgesamt 935,-- DM aufwenden müssen. Vor Beginn des Rechtsstreits habe die Beklagte auf den Schadenersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns einen Teilbetrag von 5.500,-- DM und auf die nach ihrer Auffassung von der Beklagten ebenfalls zu erstattenden Kosten für die Aufforderung zur Ergänzung der Rechnungslegung 355,92 DM gezahlt; als entgangener Deckungsbeitrag seien daher noch 60.911,24 DM und als Rest zu erstattender Anwalts- und Patentanwaltskosten noch 579,08 DM offen, wobei sich die Beklagte mit der Zahlung von 30.000,-- DM Schadenersatz und 579,08 DM Erstattung von Anwaltskosten aufgrund des als Anlage K 10 vorgelegten Mahnschreibens seit dem 15. Dezember 1993 in Verzug befinde. Die Summe der beiden noch offenen Beträge ist Gegenstand der jetzigen der Beklagten am 12. Januar 1995 zugestellten Klage.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.490,32 DM nebst 4 % Zinsen aus 30.579,08 DM seit dem 15. Dezember 1993 und von 30.911,24 DM seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die gegen sie erhobenen Ansprüche für ungerechtfertigt und trägt vor: Grundlage einer etwaigen Schadensberechnung der Klägerin könne nicht der gesamte Auftrag sein, sondern nur die Lieferung der Gewindezugglieder. Da der Generalbauunternehmer X der Firma X nicht vorgeschrieben habe, von wem sie die einfachen Stahlbauteile beziehen sollte, lasse sich nicht feststellen, daß sie die Klägerin beauftragt hätte, wenn sie - die Beklagte - die Gewindezugglieder nicht geliefert hätte.

Im übrigen könne die Klägerin ihren Schaden nicht auf der Grundlage des Deckungsbeitrages berechnen, und auch ihre Deckungsbeitrags-Kalkulation sei unzutreffend. Letzteres zeige sich schon daran, daß bei Aufträgen der vorliegenden Art allenfalls Deckungsbeiträge in Höhe von etwa 7 bis 10 % des gesamten Auftragswertes zu erzielen seien und nicht wie von der Klägerin angegeben über 20 %. So habe die Klägerin in ihrer Deckungsbeitragsberechnung keine variablen Kosten aus Verwaltung, Konstruktion, Werkzeugbau, Vertrieb, Arbeitsvorbereitung, Qualitätssicherung, kalkulatorische Abschreibung, Zinsen, Raumkosten etc. berücksichtigt und auch die eingesetzten Fertigungszeiten unrealistisch niedrig angesetzt. Da die hier in Rede stehenden Anker nach Vorgaben des Käufers gefertigt würden, müßten alle Arbeitsgänge individuell und auftragsbezogen durchgeführt werden, weshalb zusätzliche auftragsbezogene Einzelkosten anfielen. Neben den Kosten für das zu beschaffende Material seien dies auftragsspezifische Personalkosten, die als ersparte Kosten mit einzubeziehen seien und die Schadensberechnung der Klägerin um mindestens 30 % reduzierten.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erstattung irgendwelcher Kosten für die Aufforderung zur Vervollständigung der Rechnungslegung. Abgesehen davon, daß der von der Klägerin zugrundegelegte Gegenstandswert überhöht und eine Mitwirkung von Patentanwälten an der Aufforderung nicht ersichtlich sei, sei es der geschäftserfahrenen Klägerin zumutbar gewesen, die Vervollständigung der Rechnungslegung selbst einzufordern.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben und das schriftliche Gutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberachters Jürgen Wagner vom 10. Dezember 1997 (Bl. 158 - 200 GA) eingeholt, auf das wegen näherer Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen wird.

Gründe

Soweit die Klägerin von der Beklagten Ersatz ihres durch die patentverletzenden Handlungen entgangenen Gewinns fordert, ist die Klage begründet; hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Anwaltshonoraren für die Aufforderung der Beklagten zur Vervollständigung ihrer Rechnungslegung ist die Klage dagegen unzulässig.

I.

Die Klägerin hat nach den § 47 Abs. 2 PatG 1968 in Verbindung mit §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Zahlung des begehrten und zuerkannten Betrages von 60.911,24 DM. Nach dem Urteil der Kammer vom 9. März 1993 (4 O 131/92, Anlage K 1) ist die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der X verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie seit dem 8. April 1979 Gewindezugglieder hergestellt, in den Verkehr gebracht, feilgehalten oder gebraucht hat, die zusammen mit den von der Klägerin gelieferten I-förmigen Ramm-Verpreßpfählen Vorrichtungen ergeben haben, die die technische Lehre des Klagepatentes verwirklichen.

1.

Die Klägerin kann ihren Schaden nach §§ 249, 252 BGB auf der Grundlage des ihr durch die patentverletzenden Handlungen entgangenen Gewinns berechnen. Diese Berechnungsart gehört zu den anerkannten Möglichkeiten des verletzten Patentinhabers, dem ihm durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstandenen Schaden zu berechnen (Benkard/Rogge, PatG und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 139 PatG Rdnr. 61 und 62 m.w.N.). Als entgangen gilt nach § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Hierzu gehört auch der Gewinn, der dem verletzten Schutzrechtsinhaber durch die Verringerung seines eigenen Absatzes infolge der Patentverletzung entgangen ist. Die Berechnungsart erfordert die Feststellung der Ursächlichkeit zwischen Patentverletzung und Absatzverlust und die gegebenenfalls im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu treffende Feststellung der Höhe des entgangenen Gewinns. Läßt sich feststellen, daß die Abnehmer ihre Bestellungen dem Patentinhaber zugewandt hätten - wobei das Vorhanden anderer leistungsfähiger Mitbewerber wesentlich sein kann - wird angenommen, daß dem Patentberechtigten derjenige Absatz entgangen ist, den der Verletzer durch die rechtswidrige Verwendung der Verletzungsform für sich erzielt hat. Der Verletzte braucht auch nicht für jede Einzellieferung nachzuweisen, daß er sie ohne die patentverletzende Tätigkeit hätte ausführen können; es genügt die Feststellung, daß sich seine Umsätze ohne die patentverletzenden Handlungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter den besonderen Umständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in einem nach § 287 ZPO zu schätzenden Umfang erhöht hätten (Benkard/Rogge, a.a.O., Rdnr. 62; BGH GRUR 1979, 869, 870 - Oberarmschwimmringe). Um zu vermeiden, daß der Schädiger der Gefahr willkürlicher Festsetzungen ausgesetzt ist, müssen für die Schätzung des entgangenen Gewinns konkrete Anhaltspunkte bestehen; es muß eine auf das konkrete Produkt bezogene Gewinnkalkulation vorgelegt werden. Der Verletzte ist so zu stellen, wie er stünde, hätte die Beklagte das Klagepatent nicht verletzt. Besteht der Schaden in erlittenen Umsatzeinbußen, ist zu berücksichtigen, daß der Verletzte einerseits höhere Umsatzerlöse hätte erzielen können, andererseits aber auch Aufwendungen gehabt hätte, um die entgangenen Lieferaufträge erfüllen zu können, die ihm aber infolge des Entganges nicht entstanden sind und die deshalb auch vom zu ersetzenden Schaden abzuziehen sind. Dazu gehören variable Kosten, die speziell durch die Ausführung der entgangenen Aufträge angefallen wären wie etwa solche für die Beschaffung des benötigten Materials und Kosten für das mit der Abwicklung des Auftrages befaßte Personal. Diejenigen Kosten, die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, mit der Unterhaltung der Be- und Vertriebsanlagen sowie mit der Betriebsführung und der Verwaltung zusammenhängen, müssen zwar auch Gegenstand der Preiskalkulation des Verkäufers sein, aber sie scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus, weil sie anfallen, einerlei ob es zur Abwicklung eines konkreten Auftrages kommt oder nicht. Betriebswirtschaftlich findet diese Ansicht ihre Rechtfertigung darin, daß der sich aus der Differenz zwischen den entgehenden Erlösen und dem einzusparenden variablen Kosten ergebende Deckungsbeitrag zur Deckung der fixen Kosten dient (BGH Betriebsberater 1989, 798, 799 betreffend Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer Bierbezugsvereinbarung). Geht man hiervon aus, ist der von der Klägerin als entgangener Deckungsbeitrag verlangte Betrag ersatzfähig.

a)

Die Kammer geht davon aus, daß die Klägerin, hätte die Beklagte sich nicht mit dem Angebot billigerer und angeblich nicht patentverletzender Gewindezugglieder hineingedrängt, nicht nur mit der Lieferung der für sie patentgeschützten Gewindezugglieder, sondern auch mit den anderen in den Anlagen K 7 und K 11 aufgeführten und entgangenen Teilen des Angebotes gemäß Anlage K 3 beauftragt worden wäre. Dritte Bewerber waren nicht vorhanden, und die Beklagte hat den Auftrag nur an sich ziehen können, indem sie die Klägerin bei den Zugankern unterboten und wahrheitswidrig angegeben hat, diese seien nicht patentverletzend. Das spricht dafür, daß die Vergabe des Auftrages an die Beklagte entscheidend von dieser Frage abhing und derjenige, der mit der Lieferung der Zuganker beauftragt werden würde, auch die übrigen hiermit in Zusammenhang stehenden Leistungen übernehmen sollte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin ohne das patentverletzende Verhalten der Beklagten nur mit der Lieferung der Gewindezuganker beauftragt worden wäre, während die von der Klägerin angebotenen hiermit in Zusammenhang stehenden Leistungen an Dritte oder die Beklagte vergeben worden wären, hat die Beklagte nicht vorgetragen; die Klägerin hätte sich hierauf auch nicht einzulassen brauchen und hätte ein entsprechendes Angebot der Generalunternehmerin ablehnen können, die dann keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, passende patentgemäße Gewindezugglieder zu den von der Klägerin gelieferten Ramm-Verpreßpfählen zu bekommen.

b)

Der nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten ermittelte entgangene Deckungsbeitrag umfaßt die von der Klägerin verlangte Summe in vollem Umfang. Übereinstimmend mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen hat er als entgangenen Gewinn der Klägerin die Differenz zwischen zusätzlichem auftragsbezogenem Erlös und zusätzlichen auftragsabhängigen Kosten verstanden, die der Klägerin bei angenommener Durchführung des umstrittenen Auftrages entstanden wären (Seite 13 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 172 GA).

Von den auftragsabhängigen Erlösen bzw. den Gesamtwert des entgangenen Auftragsteils, der unstreitig 313.667,-- DM beträgt (vgl. Anlage K 7), sind folgende Kosten abzuziehen:

aa)

Als zusätzlichen auftragsbezogenen Materialaufwand hat der Sachverständige aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen einen Betrag von rund 182.200,-- DM (sogenannte Materialeinzelkosten) ermittelt (Bl. 15 in Verbindung mit Anlage 7 B des schriftlichen Gutachtens, Bl. 174 und 188 GA). Dieser Betrag erhöht sich um weitere 9.880,-- DM zur Berücksichtigung zusätzlicher nicht unmittelbar zuordnenbarer Materialaufwendungen, der Materialgemeinkosten, wobei der Sachverständige das Verhältnis zwischen der Gesamtleistung des Unternehmens der Klägerin im Sinne des § 275 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB zu dem entgangenen Auftrag von 3,13 % zugrundegelegt und diesen Prozentsatz vom Gesamtauftragswert für die Schätzung der Materialgemeinkosten zugrundegelegt hat.

bb)

An Kosten für zusätzlichen auftragsbezogenen Personalaufwand hat der Sachverständige aus den Nachweisen der Klägerin einen Betrag von 20.451,-- DM ermittelt (Bl. 16 und 17 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 175, 176 GA). Weitere Personalkosten für Angestelltengehälter in den Bereichen Einkauf, Lagerbuchhaltung oder anteilige Betriebsleitung hat der Sachverständige nicht in Ansatz gebracht mit der Begründung, der streitbefangene Auftrag hätte aufgrund seiner Geringfügigkeit die Gesamtleistung der Klägerin nur um 1,87 % erhöht, und angesichts dieser relativen Geringfügigkeit sei davon auszugehen, daß das vorhandene Personal die vorgenannten Arbeiten ohne besondere Kosten mit hätte erledigen können. Auch habe die Klägerin selbst angegeben, im Falle der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung im wesentlichen auf bereits vorliegende Unterlagen zurückgreifen zu können, so daß außerhalb der eigentlichen Fertigung ein weiterer auftragsbezogener Personaleinsatz allenfalls weniger Mann-Stunden erforderlich gewesen wäre (Seiten 17 und 18 des Gutachtens, Bl. 176, 177 GA).

Wegen der Geringfügigkeit der entgangenen Auftragsteile und dem damit verbundenen nicht feststellbaren geringen Verschleiß der Produktionsanlagen hat der Sachverständige davon abgesehen, zusätzliche Abschreibungen auf Sachanlagen zu berücksichtigen (Seiten 18 bis 20 des Gutachtens, Bl. 177 bis 179 GA); das ist nicht zu beanstanden.

cc)

An zusätzlichen auftragsabhängigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen hat der Sachverständige 3.388,-- DM für anteilige Instandsetzungsaufwendungen, Raumkosten, Kfz- und Reisekosten, Kommunikationskosten, Versicherungsprämien, Beiträge und Gebühren, Girokosten, Kosten der Buchhaltung und Büromaterialkosten berücksichtigt und ist hierbei davon ausgegangen, daß dieser Teil wie auch sonst bei der Klägerin der ausschließlich auftragsabhängige Teil der sonstigen betrieblichen Aufwendungen bezogen auf die Gesamtleistung der Klägerin 1,08 % beträgt (Bl. 22 des Gutachtens, Bl. 181 GA); hinzu kommen wie von der Klägerin angegeben und zwischen den Parteien nicht umstritten 6.273,-- DM für Frachtkosten.

dd)

Für bei Abwicklung des entgangenen Auftragsteils zusätzlich entstehenden Zinsaufwand hat der Sachverständige weitere 282,-- DM vom Auftragswert abgezogen; dies sind 0,09 % der Gesamtleistung der Klägerin (Bl. 23 des Gutachtens, Bl. 182 GA). Das entspricht den Angaben der Klägerin, die möglicherweise teilweise auftragsabhängige Zinsaufwendungen mit insgesamt 150.000,-- DM angegeben und davon 15.000,-- DM als tatsächlich auftragsabhängig angesehen hat.

Zieht man die vorstehend zu berücksichtigenden Kosten in Höhe von 222.446,-- DM vom mit 313.667,-- DM zu beziffernden Auftragswert ab, so ergibt sich ein entgangener Gewinn von rund 91.200,-- DM. Dieser Betrag liegt erheblich über den von der Klägerin als entgangenen Deckungsbeitrag errechneten 66.411,-- DM und ist nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen darauf zurückzuführen, daß die Klägerin bei den Materialkosten von zu hohen Einheitspreisen des Einsatzmaterials ausgegangen ist und ihren Materialkostenanteil um rund 23.700,-- DM zu hoch veranschlagt hat (Seiten 8 und 24 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 167, 183 GA).

3.

Den nach Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von 5.500,-- DM noch zu zahlende restliche entgangene Deckungsbeitrag von 60.911,24 DM ist wie folgt zu verzinsen: 30.000,-- DM sind seit dem 15. Dezember 1993 zu verzinsen, nachdem die Beklagte die ihr von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24. November 1993 (Anlage K 11) gesetzte Frist bis zu diesem Tage ergebnislos hat verstreichen lassen und damit gemäß § 284 Abs. 2 BGB an diesem Tag in Verzug geraten ist, ohne daß es einer weiteren Mahnung bedurft hätte. Für den verbleibenden Teil stehen der Klägerin Rechtshängigkeitszinsen zu, § 291 BGB.

II.

Unzulässig ist die Klage dagegen, soweit die Klägerin Ersatz dafür verlangt, daß sie die Beklagte zur Vervollständigung ihrer Rechnungslegung aufgefordert und hierzu Honorare für Patent- und Rechtsanwälte aufgewandt hat. Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin diese Kosten auf einfacherem und billigerem Wege hätte geltend machen können. Es handelt sich um Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 9. März 1993, die im Ausgangsverfahren 4 O 131/92 festgesetzt werden können, soweit sie erstattungsfähig sind.

III.

Als im wesentlichen unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 92 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ihr Verlangen auf Erstattung restlicher Patent- und Rechtsanwaltshonorare im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruchs war eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine besonderen Mehrkosten veranlaßt hat.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.10.1998
Az: 4 O 348/94


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