Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. Dezember 2002
Aktenzeichen: 2 ARs 252/02

(OLG Köln: Beschluss v. 06.12.2002, Az.: 2 ARs 252/02)

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 600,- € (in Worten: sechshundert Euro) bewilligt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs.1 BRAGO ist in dem erkannten Umfang begründet.

Eine Pauschvergütung ist zu gewähren, weil es sich um eine für den Pflichtverteidiger weit überdurchschnittlich zeitaufwändige Strafsache handelte:

Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Verteidiger haben in zeitaufwändigen Besprechungen mit den Mandanten deren geständige Einlassungen erreicht und dadurch erheblich zu einer Abkürzung des ursprünglich auf vier Verhandlungstage angelegten Verfahrens beigetragen.

Rechtsanwalt S. hat die Mandantin zehn Mal in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht.

Die Hauptverhandlung hat an zwei Verhandlungstagen vor der großen Strafkammer stattgefunden. Der Verteidiger ist am ersten Verhandlungstag - unter Berücksichtigung der Fahrtzeit zwischen Kreuzau und Köln - zeitlich länger als sieben Stunden in Anspruch genommen worden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ihm schon deshalb eine Pauschvergütung zu bewilligen, welche die Regelgebühren übersteigt.

Zu berücksichtigen ist ferner der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Verfahrens und für Besprechungen mit der Mandantin. Die Vielzahl der Besuche der Angeklagten in der auswärtigen Justizvollzugsanstalt wird durch die Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in Haftsachen (§ 97 Abs.1 Satz 3 BRAGO) nicht angemessen ausgeglichen.

Unter Würdigung der aufgezeigten besonderen Umstände erscheint die Bewilligung einer Pauschvergütung gerechtfertigt, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag von 600,- € übersteigt.






OLG Köln:
Beschluss v. 06.12.2002
Az: 2 ARs 252/02


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