Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 50/00

(BGH: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: AnwZ (B) 50/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 8. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

:

Die frühere Antragsgegnerin hat dem Antragsteller gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete, eine Woche nach deren Zustellung angebrachte Eingabe des Antragstellers ist - wie dem Antragsteller durch die Abgabenachricht des Anwaltsgerichtshofs mitgeteilt worden ist - als sofortige Beschwerde anzusehen. Indes ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft, da der Anwaltsgerichtshof in Zulassungsverfahren, zu denen die Verfügung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO zählt, in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen -damit auch im vorliegenden Verfahren -abschließend entscheidet (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 -AnwZ (B) 68/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8a Rdn. 3; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 8a Rdn. 7).

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 18.06.2001
Az: AnwZ (B) 50/00


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