Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. März 2012
Aktenzeichen: 38 O 69/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.03.2012, Az.: 38 O 69/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerinnen sind konzernverbundene Gesellschaften der D Gruppe. Der Klägerin zu 1. obliegt der Vertrieb von D-Produkten in Deutschland. Die Klägerin zu 2. hat die Aufgabe, die Markenrechte der D-Gruppe zu halten und die entsprechenden Rechte gegen Dritte durchzusetzen.

Die Beklagte vertreibt in Deutschland Konstruktionsspielzeug, das im Hinblick auf die verwendeten Klemmbausteine mit den seit Jahrzehnten bekannten Spielzeugteilen der Klägerinnen, den D-Bausteinen, kompatibel ist.

Nachdem die Klägerinnen zunächst in erster Linie gestützt auf Markenrechte an dem Klemmbaustein den Vertrieb der Bausteine für Konstruktionsspielzeug durch die Beklagte verhindern wollten, Bundesgerichtshof und Europäischer Gerichtshof aber die Rechtsgültigkeit der beanspruchten Marken verneint haben, verlangen die Klägerinnen nunmehr Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Hinblick auf konkrete Verpackungen des Konstruktionsspielzeugs, die sie vordringlich als wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 4 Nr. 9 a) und b) UWG sowie § 5 Absatz 2 UWG ansehen. Bei einem Teil dieser Verpackungen liege zudem ein Verstoß gegen die Rechte an der im Jahre 2006 eingetragenen Gemeinschaftsmarke I vor.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte habe bei der Gestaltung ihrer Spielzeugverpackungen nicht nur den aufgrund der überragenden Bekanntheit der D-Produkte notwendigen Abstand nicht eingehalten, sondern vielmehr sich zusätzlich angenähert. Die bestimmenden, wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale - abgebildete Klemmbausteine als zentrales Hinweiselement für den Verkehr, Platzierung des quadratischen D-Logos, zusammengebaute Darstellung der Konstruktionsspielzeuge in der Spielsituation und farbige Umrandung, aus der das abgebildete Spielzeug teilweise herausragt, wodurch der Effekt der Drei- dimensionalität entsteht - seien im Wesentlichen von der Beklagten übernommen worden. Bei einigen Produkten sei zudem jeweils im Randbereich die geschützte Bildmarke verwendet worden.

Es handele sich um Nachahmungen, die gezielt Spielelemente der Verpackungen der Klägerinnen übernehmen und dadurch zum Einen eine Herkunftstäuschung bewirkten, zum Anderen den herausragenden Ruf der Produkte der Klägerinnen unangemessen ausbeuteten und im Hinblick auf die Markenrechte die Unterscheidungskraft durch Verwässerung beeinträchtigten.

Die Klägerinnen beantragen,

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

a) die im Folgenden dargestellten Verpackungen für Konstruktionsspielzeug zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben, die die folgenden Merkmale aufweisen:

● die auf der Verpackung dargestellten Spielmodelle weisen deutlich sichtbare zylindrische, oben geschlossene, gleichmäßig angeordnete Noppen auf;

● der Markenname "A" ist kleiner gehalten als anderweitige Beschriftungen wie z. B.

"B","C" oder andere Bezeichnungen der Produktlinie;

● die Verpackung weist keinen deutlich sichtbaren Hinweis dahingehend auf, dass

es sich nicht um ein Produkt der Klägerin, sondern um ein eigenständiges Produkt

der Beklagten handelt

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

hilfsweise zu Klageantrag 1 (b): Die unter 1. (b) aufgelisteten Verpackungen zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben, sofern sie nicht einen deutlich sichtbaren Hinweis dahingehend aufweisen, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin, sondern um ein eigenständiges Produkt der Beklagten handelt.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über die Namen und Adressen aller gewerblichen Abnehmer - sowie die von ihnen bezogenen Stückzahlen und gezahlten Entgelte - von Verpackungen gemäß Klageantrag 1 (a) und 1 (b).

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen über Handlungen gemäß Klageantrag 1 (a) und 1 (b) Rechnung zu legen, und zwar mittels Übergabe eines umfassenden und geordneten Verzeichnisses über den Umsatz und die vom Umsatz abzugsfähigen Kosten (unter genauer Aufschlüsselung derselben).

4.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen im Zusammenhang mit Handlungen gemäß Ziffer 1. (a) und 1. (b) entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, es sei auf dem Markt für Konstruktionsspielzeug schon lange üblich, das Spielzeug im zusammengesetzten Zustand auf der Verpackungsvorderseite mit einem "dreidimensionalen Effekt" nebst Rahmen abzubilden. Den Verpackungen der Klägerinnen fehle die wettbewerbliche Eigenart. Als wesentlicher Herkunftshinweis werde vom Publikum das stets gleiche Markenlogo "D" empfunden. Der Beklagten müsse es gestattet sein, den Inhalt der Verpackung darzustellen, wobei die Zulässigkeit des kompatiblen Klemmnoppensystems mangels Sonderrechtsschutz nicht in Rede gestellt werden dürfe. Nachahmungen lägen nicht vor. Eine besondere Bekanntheit bestehe für die Marke D, nicht jedoch für die Verpackungen der Spielzeuge der Klägerinnen. Eine Herkunftstäuschung sei durch die Anwendung der Herstellermarke "A" durch die Beklagte ausgeschlossen. Die nunmehr neu eingetragene Bildmarke werde weder von den Klägerinnen markenmäßig benutzt noch von der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung in Bezug auf die noch in Streit befindlichen Verpackungen, die in den Klageanträgen zu 1. a) und 1. b) abgebildet sind.

Eine Differenzierung hinsichtlich der Aktivlegitimation im Verhältnis der Klägerinnen zueinander kann unterbleiben, weil die weitere Voraussetzungen der von den Klägerinnen aufgeführten Rechtsgrundlagen nicht erfüllt sind.

Dies gilt insbesondere für die von den Klägerinnen vordringlich und im Sinne einer Reihenfolge zu verstehende Vorschrift des § 4 Nr. 9 a UWG.

Ein zu unterlassendes geschäftlich unlauteres Verhalten ist es nach dieser Bestimmung, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Ware eine Mitbewerbers sind, wenn der Anbieter eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.

Schutz gegen Nachahmung setzt wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses voraus, wobei es weder auf Neuheit noch Bekanntheit ankommt (vgl. Köhler/Bornkamm, Rand-Nr. 9.24 zu § 4 UWG). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus als ästhetischen und aus technischen Merkmalen ergeben (Köhler a.a.O. Rand-Nr. 9.27, 9.28).

Erforderlich ist, dass der Anspruchsteller erklären muss, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlagen und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes liegen sollen.

Die insoweit von den Klägerinnen vorgetragenen Merkmale sind als nur zum Teil dazu geeignet anzusehen, den Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Die Abbildung eines Konstruktionsspielzeugs im zusammengesetzten Zustand ist als weitgehend typisch für solche Spielzeuge anzusehen. Der Verbraucher erwartet bei einem solchen Spielzeug, dessen Teile sich vordringlich dazu eignen sollen, ein ganz bestimmtes Objekt zu konstruieren, dass das zu erzielende Ergebnis mit einem Blick zu erkennen ist. Die Kaufentscheidung wird nicht von der Anzahl oder Gestaltung der Einzelteile sondern dem Konstrukt in seiner fertigen Form gebildet. Es ist nicht ersichtlich, dass sich andere Vertreiber von Konstruktionsspielzeug einer abweichenden Darstellungsform bedienen.

Hinsichtlich der Umrandung lässt sich nach den von den Klägerinnen selbst vorgelegten Abbildungen ihrer Verpackungen schon kein einheitliches Rahmenbild feststellen. Die Formen variieren (vgl. Abbildungen Blatt 434, 435, 436 der Gerichtsakte, Seiten 22 bis 24 des Schriftsatzes vom 05. Mai 2011, Seite 10 ff des Schriftsatzes vom 20. Februar 2012 nebst Anlagen K 89 und K 90). Auch die Farben sind wechselnd, ohne dass etwa die "Hausfarbe" zu erkennen ist.

Das "Herausragen" des abgebildeten Spielzeugs aus dem Rahmen, mit dem ein dreidimensionaler optischer Effekt erzielt werden soll, ist ohne eine weitere Präzisierung ebenfalls nicht geeignet, wettbewerbliche Eigenart zu erzeugen. Das Prinzip, den Packungsinhalt möglichst groß abzubilden und damit teilweise eine im Übrigen gegebene Umrahmung zu überschreiten, ist für Spielzeuge aller Arten nicht so ungewöhnlich, dass es ohne Weiteres als auf einen bestimmten Hersteller hinweisend angesehen werden kann. Wie aus den als Abbildungen von den Parteien vorgelegten Verpackungen der Klägerinnen ersichtlich ist, verwenden die Klägerinnen nicht stets die gleiche Art der Rahmenüberschreitung, etwa einen einheitlichen Betrachtungswinkel.

Auf die Herkunft der Verpackung wird allerdings deutlich durch das stets an gleicher Stelle angebrachte, in Rot gehaltene Quadrat mit dem gelbweißen Schriftzug "D" hingewiesen. Diese Art der Kennzeichenverwendung ist angesichts der unstreitigen Bekanntheit der Marke und des gleichnamigen Herstellers als zentrales Merkmal auch im wettbewerbsrechtlichem Sinne anzusehen, da die Klägerinnen über ganz erhebliche Marktanteile verfügen. Auch im Rahmen einer Kombination der von den Klägerinnen aufgeführten Designmerkmale ihrer Verpackungen kommt diesem Zeichen eine überragende Bedeutung zu, vor dem die im Übrigen aufgeführten Merkmale gänzlich zurücktreten.

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass wegen der Bekanntheit der auf dem Klemmnoppenprinzip basierenden Bauelemente unabhängig von jeder weiteren Form der Verpackung jede Abbildung irgendeiner Art von Klemmbaustein mit Noppen eine Herkunftsassoziation mit einer Firma D, in welcher Rechtsform auch immer, auslöst. Die Geschichte und der über Jahrzehnte ausschließliche und besonders erfolgreiche Vertrieb der D-Steine hat zwangsläufig dazu geführt, jede mit diesem System erkennbar kompatible Darstellung eines Konstruktionsspielzeugs mit den Klägerinnen herkunftshinweisend in gedankliche Verbindung zu bringen. Die monopolartige Stellung in der Vergangenheit dürfte geeignet sein, noch weit über den Zeitpunkt des Endes der in Betracht kommenden Schutzrechte hinaus seine Wirkungen im Bewusstsein der Abnehmerkreise beizubehalten.

Allerdings kommt diesem herkunftsweisenden Element im Rahmen der Prüfung, ob eine geschäftlich unlautere Nachahmung durch die Verpackungen der Beklagten vorliegt, allenfalls eine geringe Bedeutung zu. Zwischen den Parteien besteht jetzt kein Streit mehr darüber, dass es der Beklagten grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich gestattet ist, mit dem Klemmnoppensystembausteinen der Klägerinnen kompatible Konstruktionsbausteine zu vertreiben. Eine Verpflichtung dahingehend, die Klemmnoppen kleiner oder größer zu gestalten, besteht nicht, weil damit die Kompatibilität aufgehoben würde, die den Anreiz des Spiels gerade ausmacht. Für die Verpackungen gilt zudem, dass der Verkehr etwaige Unterschiede, die allein aus der Größe der Noppen resultierten, kaum zu erkennen in der Lage wäre. Lässt sich der Vertrieb des Verpackungsinhalts, der von den Klägerinnen jetzt nicht mehr beanstandet wird, nicht als geschäftlich unlauter qualifizieren, ist auch bei der Prüfung der Verpackung dieser Umstand von erheblicher Bedeutung. Wenn es für Konstruktionsspiel üblich ist, das fertige Produkt auf der Verpackung abzubilden, kann es keine unlautere Handlung darstellen, wenn die von der Beklagten zulässiger Weise vertriebenen Produkte ebenfalls dort abgebildet werden.

Auch der Grundsatz, dass die Anforderungen an eine Abgrenzung um so größer ausfallen müssen, je dichter die Nähe zum "nachgeahmten" Produkt ist, führt nicht dazu, dass die Beklagte etwa nur noch einzelne Bauteile abbilden darf. Der Wertungswiderspruch, der sich daraus ergibt, dass trotz zulässigen Vertriebs kompatibler Spielzeuge die Verbrauchererwartung überwiegend noch davon geprägt ist, alle Spielzeuge mit Klemmbausteinen des Systems der Klägerinnen stammten auch aus diesem Haus, kann nicht durch eine Verhinderung des Marktzutritts der Beklagten gelöst werden. Anders als in den Fällen, die Gegenstand vergleichbarer Rechtstreitigkeiten waren, beschränken sich die Abbildungen auf den Verpackungen der Beklagten im Wesentlichen auf ein bestimmtes Fortbewegungsmittel. Soweit zusätzlich Spielfiguren erkennbar sind, weisen diese nicht die für die Klägerinnen typischen Designmerkmale der Gestaltung etwa des Kopfes und des Körpers auf.

Kein Streit besteht zwischen den Parteien darüber, dass die Beklagten nicht nur das für die Verpackungen der Klägerinnen herkunftshinweisende Logo mit dem Wort "D" nicht aufweisen, sondern die den Firmennamen der Beklagten beinhaltende Marke "A".

Es mag nicht auszuschließen sein, dass die gewachsene Verbrauchervorstellung nicht ausschließt, es handele sich insoweit um eine Zweitmarke der Klägerinnen. Eine derartigen Fehlvorstellung muss jedoch angesichts des Umstandes, dass sich dieser Eindruck nur daraus ergeben kann, dass die abgebildeten Waren die typische Klemmbauweise erkennen lassen, nicht durch weitere ergänzende Maßnahmen entgegengewirkt werden.

Ein aufgedruckter, deutlich lesbarer Hinweis darauf, dass der Verpackungsinhalt nicht von den Klägerinnen stamme, weckt zum Einen Zweifel an der zulässiger Weise in Anspruch genommenen Kompabilität. Zum Anderen werden aus § 6 UWG resultierende Abgrenzungsschwierigkeiten eröffnet, weil derartige Warenangaben im Verkehr gänzlich ungewöhnlich sind und daher vom Verbraucher mit Misstrauen betrachtet werden können.

Soweit die Klägerinnen die Größe des Markenlogos im Verhältnis zu anderweitigen Beschriftungen beanstanden, fehlt ein Zusammenhang mit konkreten Verpackungen der Klägerinnen. Die als mehr oder minder Fantasie-Beschreibungen erkennbaren Angaben wie "B" "E", "F" oder "C", "G" etc. geben keinen Herstellerhinweis, den die Klägerinnen auch nur in annähernd vergleichbarer Weise außerhalb etwa des gesondert geschützten Bereichs "H" benutzt.

Die Beanstandung der Klägerinnen betreffend die Abbildung von Noppenstrukturen im Rand- und Hintergrundbereich aus wettbewerblicher Sicht außerhalb des Rechtsschutzes für die Gemeinschaftsmarke I erscheint insofern nicht als unlauteres geschäftliches Verhalten, als die konkreten Gestaltungen jeweils mit korrespondierenden Verpackungen der Klägerinnen außer dem Noppenmuster keine weitergehende Ähnlichkeit aufweisen. Wie auch bei den Produktverpackungen der Klägerinnen wird mit dieser Gestaltung ein allgemeiner Hinweis auf das Klemmnoppensystem gegeben. Ein solcher Hinweis ist nicht als geschäftlich unlauteres Verhalten anzusehen, auch wenn damit die Nähe der im Wettbewerb stehenden Produkte verringert wird.

Die zulässige Kompatibilität der Produkte und die Gleichheit des Konstruktionsprinzips muss dem Verbraucher in angemessenem Umfang verdeutlich werden, um einen Wettbewerb erst zu ermöglichen. Dass die Verbraucher vor dem Hintergrund der früheren Monopolstellung und dem auch heute noch überragenden Marktanteil der Klägerinnen in Bezug auf Konstruktionsspielzeug fälschlich Produktverpackungen der Beklagten den Klägerinnen zuordnen, wie auch die neueste Umfrage der Klägerinnen belegt, betrifft die Zuordnung von Klemmbausteinen mit Noppen, nicht jedoch wesentlich die variierenden Rand- und Hintergrundgestaltungen.

Die Gesamtwürdigung aller Umstände, auch unter Berücksichtigung der Merkmalskombination und des Grundsatzes, dass ein hoher Bekanntheitsgrad erhebliche Anstrengungen zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen erfordert, ergibt, dass die angegriffenen Verpackungen nicht als wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmungen der Verpackungen der Klägerinnen angesehen werden können.

Aus den gleichen Gründen scheidet eine Unlauterkeit im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG wegen unzulässiger Rufausbeutung aus.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. b.

Nichts anderes gilt ferner im Hinblick auf eine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 5 Absatz 2 UWG. Die Gefahr einer Verwechslung mit Waren der Klägerinnen ist zwar zweifellos gegeben. Eine Unlauterkeit wegen einer irreführenden Handlung begeht die Beklagte jedoch nicht, weil die verbreitete Fehlvorstellung der angesprochenen Verbraucher nicht mit angemessenen Mitteln zu verhindern ist. Der zulässige Wettbewerb mit Konstruktionsspiel nach dem Klemmbausteinprinzip ist nur möglich, wenn alle Wettbewerber das System der Konstruktion auch darstellen können. Über das insoweit notwendige Maß gehen die angegriffenen Verpackungen nicht hinaus. Es fehlt jeglicher ausdrückliche Hinweis auf die Klägerinnen. Die Marke der Beklagten wird in branchenüblicher Weise auf den Verpackungen abgebildet. Eine größere Darstellung dieser Marke wäre nicht geeignet, der gewachsenen Fehlvorstellung ausreichend entgegenzuwirken.

Ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Antrag zu 1. b beschriebenen Verpackungen ergibt sich auch nicht aus Artikel 9 Gemeinschaftsmarkenverordnung.

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerinnen die Marke 04863593 rechtserhaltend benutzt haben oder benutzen, fehlt es jedenfalls an einer markenmäßigen Benutzung des identischen oder eines verwechslungsfähigen Zeichens durch die Beklagte.

Unstreitig handelt es sich bei der geschützten Marke um eine Bildmarke, die ein graues Quadrat mit 10 x 10 Noppen abbildet. Ein solches Bild verwendet die Beklagte nicht. Zwar beinhaltet die Rand- oder Hintergrundgestaltung bei einzelnen Packungen eine flächenhafte Darstellung eines Noppenmusters, das auch 10 x 10 Noppen enthalten kann. Die dekorativ und allenfalls als Systemhinweis erkennbare Noppengestaltung lässt aber nicht eine Konkretisierung - auch - auf ein Quadrat von 10 x 10 Noppen erkennen. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich gelöschten Marken der Klägerinnen ist von einem engen Schutzbereich der eingetragenen Bildmarke auszugehen. Soweit sich nicht eine quadratische Struktur des Noppenmusters bei den Verpackungen der Beklagten offenbart, sondern allenfalls durch wertende Interpretation ermittelt werden kann, fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens.

Mangels Unterlassungsanspruch bestehen auch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 und § 100 ZPO, wobei davon auszugehen ist, dass der ursprünglich in der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 17. November 2006 unter Ziffer 1. a geltend gemachte Anspruch zurückgenommen wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 06. Mai 2011 auf 1 Mio. Euro, sodann auf 300.000,00 Euro.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.03.2012
Az: 38 O 69/06


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