Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2011
Aktenzeichen: 6 W (pat) 15/08

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2011, Az.: 6 W (pat) 15/08)

Tenor

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 29. Oktober 2007 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

BPatG 152

- Patentansprüche 1 bis 11,

- Beschreibung Seiten 1 bis 7,

- 2 Blatt mit Figuren 1 bis 4, jeweils vom 21.2.2011, eingegangen am 23.2.2011.

Gründe

I.

Die Erfindung wurde am 1. Juli 2004 beim Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2004 031 830.1-12 angemeldet.

Mit Prüfungsbescheid vom 28. Februar 2007 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 18. Juni 2007 unter Angabe von Gründen die Ansprüche im Wesentlichen unverändert aufrechterhalten hat, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 die Anmeldung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 erklärt sie die Teilung der Anmeldung und reicht neue Ansprüche 1 bis 11 ein. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: -Patentansprüche 1 bis 11, -Beschreibung Seiten 1 bis 7,

-2 Blatt mit Figuren 1 bis 4, jeweils vom 21.2.2011, eingegangen am 23.2.2011.

II.

Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 ein Verfahren zur Herstellung einer Lageranordnung mit wenigstens einem Wälzlager (7) und einer Halterung (1), mit folgenden SchritHieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 11 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

ten:

- in der Halterung (1) wird eine vorläufige Lochung (2) ausgebildet,

- angrenzend an die vorläufige Lochung (2) wird mindestenseine Vertiefung (4) so in die Halterung (1) eingeformt, dass Material (5) der Halterung (1) in die vorläufige Lochung (2)

verdrängt wird,

- das in die vorläufige Lochung (2) verdrängte Material (5) wirdentfernt, wodurch eine Lochung (6) zur Aufnahme des Wälzlagers (7) ausgebildet wird,

- das Wälzlager (7) wird in die Lochung (6) eingesetzt,

- durch Umformen der Halterung (1) im Bereich der Vertiefung (4) wird eine radiale Überlappung zwischen der Halterung (1) und einem Außenring (9) des Wälzlagers (7) ausgebildet, durch die der Außenring (9) drehbar an der Halterung (1) fixiert wird.

1.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3. Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 13.

2.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.

Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in den im Anspruch 1 angegebenen speziellen Verfahrensschritten, durch die eine möglichst steife Ausgestaltung einer Lageranordnung erzielt wird.

Auf derartige Verfahrensschritte findet sich in dem aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis.

Das -zweifellos gewerblich anwendbare -Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.

3.

Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 11 gewährbar.

4.

Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.

Dr. Lischke Hartlieb Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2011
Az: 6 W (pat) 15/08


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