Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 121/02

(BPatG: Beschluss v. 27.10.2003, Az.: 30 W (pat) 121/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke (farbige Eintragung mit den Farben blau, weiß, rot, beige) angemeldet istsiehe Abb. 1 am Endemit dem Warenverzeichnis:

"Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterial aus Metall; Profilschienen aus Metall, insbesondere zur Befestigung von Teppichrändern; Dübel aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten); Waren soweit in Klasse 20 enthalten aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Profilschienen aus Kunststoff, insbesondere zur Befestigung von Teppichrändern; Dübeln aus Kunststoff".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Patentamt- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie ein beschreibender Hinweis auf professionelle Technik sei; auch die grafische Gestaltung könne, da werbeüblich, die Schutzfähigkeit nicht begründen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die ihrer Auffassung nach sprachregelwidrig aus dem deutschen Begriff "Profi" und dem englischsprachigen Begriff "Tec" gebildete Anmeldung insbesondere auch im Hinblick auf die grafische Gestaltung für schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 vom 3. Mai 2002 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht hinreichend sicher feststellen.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können.

Die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit besteht aufgrund der besonderen bildlichen Ausgestaltung nicht ausschließlich aus einer solchen beschreibenden Angabe. Immanente Einschränkung der in § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG aufgeführten gesetzlichen Schutzhindernisse ist dabei, dass ein berechtigtes Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit der Zeichen oder Angaben besteht, für die die Monopolisierung beansprucht wird (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § Rdn 217 mwN).

Ob, wie die Markenstelle meint, hier die Anmeldung einen einheitlichen Begriff "PROFITEC" ("Profitechnik") darstellt und ob dieser Begriff oder seine Bestandteile eine beschreibende Angabe sind, erscheint allerdings vorliegend nicht frei von Zweifeln. So bezeichnet in der deutschen Sprache der Markenbestandteil "Profi" einen Berufssportler (in Abgrenzung zum Amateur) oder einen Spezialisten, der ein bestimmtes Gebiet (im Gegensatz zum Amateur) beherrscht (vgl Duden Fremdwörterbuch 7. Aufl S 808; de Gruyter, Anglizismen Wörterbuch Band 3 S 1110). "Profi" leitet sich zwar aus dem englischen Wort "professional" her, lässt sich in englischen Wörterbüchern indessen nicht nachweisen; im Englischen wird "professional" nämlich zu "pro" verkürzt (vgl de Gruyter aaO).

Gegenüber dem deutschsprachigen Begriff "Profi" ist der weitere Markenbestandteil "TEC" in der englischen Sprache ua die Abkürzung für "technical, technic, technology" (vgl Wennrich, Angloamerikanische Abkürzungen in Wissenschaft und Technik S 552; Webster's Third International Dictionary S. 2347). Für die entsprechenden deutschen Begriffe "technisch, Technologie, technologisch" lautet die Abkürzung "techn., Technol./technolog." (vgl Duden. Wörterbuch der Abkürzungen S 255; Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen S 440). Von daher bestehen schon Bedenken, "Tec", sei es in Alleinstellung, sei es am Ende zusammengesetzter Wörter, mit der Angabe "Technik" gleichzusetzen. Auch kann nicht festgestellt werden, daß - außer in dem Fachbegriff "Hightec(h)" - zusammengesetzte beschreibende Begriffe, in denen das Wort "-technik" durch "-tec" ersetzt worden wäre, üblich sind. Hinzu kommt, dass ein Begriff wie "Technik" (Wissenschaft von der Umwandlung der Roh- und Werkstoffe in Fertigprodukte und Gebrauchsgegenstände unter Anwendung naturwissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse) oder "Technologie" (fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten, - technische- Möglichkeiten und Methoden, die in einem bestimmten Tätigkeitsbereich angewendet werden, vgl de Gruyter aaO S 1499) auch eher unbestimmt wirkt.

Ob nun aber die Markenbestandteile "PROFI" und "TEC" für sich allein, oder auch als Gesamtbegriff (Technik/Technologie für den /vom Profi) eine beschreibende, freizuhaltende Angabe für sämtliche beanspruchten Waren (ua unedle Metalle, Waren der Klasse 20) darstellt, braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn "PROFI TEC" freihaltungsbedürftig wäre nicht völlig verneinen sollte, so kann dies nicht für die Marke in ihrer Gesamtheit in der konkreten grafischen Gestaltung gelten. Hier ist hinsichtlich des bildlichen Charakters der Marke ein Freihaltebedürfnis nicht hinreichend sicher zu erkennen. Bei der Anmeldung steht - auch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - in bezug auf die beanspruchten Waren nicht mehr allein der Eindruck einer sachbezogenen Information im Vordergrund (vgl dazu EuG MarkenR 2001, 181 - EASY-BANK; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 389).

Die Marke zeichnet sich einerseits in der bildlichen Ausgestaltung durch die Schreibweise der Bestandteile "PROFI" und "TEC" - bei gleichem Schriftgrad - in zwei Zeilen und in unterschiedlicher Schriftart aus, nämlich in der Kombination von Fettdruck und Konturschrift; die unterschiedliche Länge der Wortelemente "PRO-FI" und "TEC" und die damit an sich gegebenen unterschiedlichen Proportionen werden andererseits durch die Anfügung eines Quadrats an "TEC" unterhalb der Buchstaben "FI" ausgeglichen, so dass die Marke insgesamt eine gleichmäßige Struktur erhält; dabei ist dieses Quadrat ferner größer als der Schriftgrad, und in seiner unteren Hälfte schließt sich farblich abgehobenen ein Streifen an, der "TEC" teilweise unterlegt; dadurch wird die Marke insgesamt einerseits innerhalb eines Rechtecks dargestellt; andererseits tritt durch die unterbliebene Anordnung von "TEC" auf der unteren Linie des Streifens in Kombination mit der Konturschrift dieser Bestandteil optisch fast aus dem Gesamtbild heraus, wodurch ein eigenartiger Bildcharakter des Gesamtzeichens entsteht. Durch die gleichsam bildliche Gestaltung des angemeldeten Zeichens entsteht hier bei Berücksichtigung aller ihrer gestalterischen Elemente in der Gesamtschau ein hinreichend deutlich hervortretender, eigenständiger Charakter. Insoweit hebt sich die Zeichengestaltung von dem Üblichen ab. auf die Verwendung einer solchen bildlichen Ausgestaltung jedenfalls ist für beschreibende Angaben niemand angewiesen. Diese Umstände zusammengenommen sind geeignet, das Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke zu beseitigen.

Hiervon ausgehend kann der Marke in ihrer Gesamtheit - ungeachtet der Frage, ob man die Wortbestandteile "PROFI" und "TEC" als unterscheidungskräftig ansieht oder nicht - die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden. Die vorstehend dargestellten grafischen Besonderheiten, mögen sie auch einzeln betrachtet als nicht besonders augenfällig erscheinen, reichen in ihrer Gesamtheit aus, um - bei der zu unterstellenden markenmäßigen Benutzung - von einem bloßen Verständnis als warenbeschreibende Angabe wegzuführen und als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Anmelderin zu dienen.

Zu beachten ist allerdings, daß sich der Schutzbereich der Marke nach der konkreten besonderen Ausgestaltung bestimmt und auch beschränkt (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 387 mwN; BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20732.3.gif






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Az: 30 W (pat) 121/02


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