Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 18. Mai 2012
Aktenzeichen: 14 U 138/10

(OLG Hamburg: Urteil v. 18.05.2012, Az.: 14 U 138/10)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2010, Az. 418 O 63/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Nebenintervenientin selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger als Insolvenzverwalter der S... B... mbH (im Folgenden: S...) macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Aktienpakets geltend.

Die S... wurde 1998 gegründet. 1999 betrug ihr Stammkapital DM 200.050.000,-. Gesellschafter der S... waren die W... Beteiligungs- und Grundbesitz AG (im Folgenden: W...) mit einer Beteiligung von 45% und die niederländische R... B.V. mit einer Beteiligung von 42%, ferner mehrere Einzelpersonen mit Beteiligungen von 1% bis zu 5%.

Geschäftsführer der S... war Herr H... H... Vorstandsvorsitzender der W... zwischen 1999 und 2006 war Herr R... F... Hauptaktionär der W... war Herr K... E...

Die S... erwarb 1999 insgesamt 57.999.999 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der I... I... AG (im Folgenden: I...) und damit eine Beteiligung von 50% minus eine Aktie an dieser Gesellschaft (für durchschnittlich € 15,75 je Aktie, insgesamt ca. € 913.500.000,-). Einziger Zweck der S... war der vorstehend genannte Erwerb und das vorübergehende Halten der I...-Aktien.

Der Erwerb der Aktien wurde überwiegend durch zwei syndizierte Lombardkredite aus Januar und September 1999 in Höhe von insgesamt rund DM 1,3 Mrd. finanziert (Anlagen K 9 und K11), die eine Laufzeit bis zum 19.01.2001 hatten und durch ein Bankenkonsortium unter Führung der Beklagten zu 2. gewährt wurden, dem neben weiteren Banken auch die Beklagte zu 3. angehörte.

Die Besicherung der Lombardkredite erfolgte durch Verpfändung der I...-Aktien an die Konsortialbanken (Anlagen K 10 und K 12).

Die Beklagte zu 1. partizipierte zunächst im Wege einer stillen Unterbeteiligung und trat ab Februar 2001 (im Zusammenhang mit einer ersten Nachtragsvereinbarung) auch nach außen als Kreditgeberin auf. Die Zusammensetzung des Bankenkonsortiums änderte sich während der Laufzeit der Kredite.

Im Übrigen erfolgte die Finanzierung des Aktienkaufs über Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen in Höhe von DM 250. Mio.

Die Gesellschafter der S... gingen davon aus, dass der Börsenkurs der I... nicht ihren tatsächlichen Wert widerspiegele und nach zwei Jahren eine gewinnbringende Weiterveräußerung der Aktien und die Rückführung der Kredite durch deren Erlös möglich sein werde. Diese Erwartung erfüllte sich nicht. Zum ursprünglich geplanten Fälligkeitstermin am 19.01.2001 lag der Kurs bei ca. € 12,50.

Die Kredite wurden daraufhin durch neun Nachtragsvereinbarungen bis zum 30.09.2003 prolongiert (zu den einzelnen Nachtragsvereinbarungen vgl. Klagschrift, S. 16 f.; Berufungsbegründung S. 9 f.). Am 30.09.2003 lag der Börsenkurs der I...-Aktie bei € 7,80. Der Börsenwert betrug damit nur mehr die Hälfte des Betrages, den die S... zum Erwerb der Aktien aufgewendet hatte.

Während der Laufzeit der Prolongationen kam es zu Veränderungen im Gesellschafterkreis der S... Am 07.11.2001, kurz vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung Nr. 6, schlossen die Gesellschafter der S... einen notariellen Vertrag (Anlage K 15), in dem u. a. der Verkauf und die Übertragung des S...-Gesellschaftsanteils der R... B.V. an die W... vereinbart wurde, wobei weitreichende Mitbestimmungsrechte der R... B. V. vorbehalten blieben, sodass deren Beteiligung wirtschaftlich weitgehend erhalten blieb. Die W... hielt damit 87% am Grundkapital der S...

Zugleich wurde vereinbart, dass die Gesellschafter darüber einig seien, dass die Federführung für alle Veräußerungsbemühungen die W... innehabe, welche darauf zu richten seien, dass die Gesellschafter den wirklich bestmöglichen Wert ihres Investments in der S... realisieren ( €Exit€). (Anlage K 15, S.4 f.).

Im Rahmen der Nachtragvereinbarung Nr. 8 vom 23.08.2002 (Anlagen K 20/21) vereinbarten die Parteien auszugsweise Folgendes:

€Dem Bankenkonsortium ist von der W... bis zum 30.11.2002 ein plausibles und kurzfristig umsetzbares Exit-Szenario vorzustellen. (&)

6. Die Parteien sind sich einig, dass die Kreditverträge nebst sämtlichen Nachträgen bereits zum 30.12.2002 beendet werden, wenn die W... kein Exit-Szenario vorlegt oder nur eine Bank mit dem durch die W... vorgestellten Exit-Szenario nicht einverstanden ist. Die gewährten Kredite sind sodann zu diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig. (&)€

In den Ziff. 1. bis 5. erörterten die Parteien der Nachtragsvereinbarung in Betracht kommende Exit-Szenarien, denen jeweils gemeinsam war, dass eine Ablösung der Kredite bis zum 31.07.2003 erfolgen sollte.

Nach Ablauf der letzten Prolongation wurden die Kredite mit Stundungsvereinbarung vom 01.10.2003 (Anlage HSH B 21) bis zum 31.10.2003 gestundet. In der Vereinbarung heißt es auszugsweise: €In dieser Zeit werden die Konsortialbanken. ohne Begründung einer diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtung, die Gespräche mit potentiellen Investoren fortsetzen und nach Möglichkeit verbindliche Kaufangebote für die vorgenannten Aktien einholen; die S... und die W... werden den potentiellen Investoren ihr Einverständnis zum Zugang zu den relevanten Datenräumen erklären.€

Seit Beginn des Jahres 2003 hatte es verstärkt Bemühungen der W... gegeben, eine Veräußerung der I...-Aktien zu erzielen. Einige der angesprochenen Kaufinteressenten führten bei der I... eine Due Diligence durch.

Am 04.06.2003 führte W... eine Hauptversammlung durch, auf deren Tagesordnung zunächst der TOP €Schaffung genehmigten Kapitals€ stand. Hintergrund war das Vorhaben der W..., dasjenige der avisierten Exit-Szenarien zu realisieren, das auf einem Konzept der Investmentbank L... beruhte und dahin ging, nach Kapitalerhöhung junge W...-Aktien auszugeben, um in der Folge, nach Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der S... gegen Gewährung der neuen W...-Aktien, ein Übernahmeangebot auf den Erwerb sämtlicher außenstehender I...-Aktien auszulegen, um hiernach die I... zu beherrschen und unter Rückgriff auf deren Vermögen die Kredite abzulösen. Nach der L...-Planung sollte dieses Vorgehen möglicherweise bis Ende 2003 umsetzbar sein (Anlage K 22, S. 7: €Finalisation may be possible until end 2003€).

Der die Kapitalerhöhung betreffende Tagesordnungspunkt wurde vor Beginn der Hauptversammlung wieder gestrichen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Streichung auf eine Intervention der Beklagten zu 1. zurückging.

Am 01.10.2003, nach Ablauf der letzten Prolongation, versandten die Beklagten zu 1. und 2. sodann einen €Procedure Letter€ (Anlage K 37), mit dem potentielle Investoren aufgefordert wurden, bis zu 24.10.2003 verbindliche Angebote zum Erwerb der I...-Aktien abzugeben. Am 23. und 24.10.2003 gingen Angebote und Interessensbeurkundungen zum Erwerb der I...-Aktien bei den Beklagten zu 1. und 2. ein, die zwischen € 8,60 und € 9,50 je I...-Aktie lagen. Unter anderem ging ein mit €Projekt Odessa€ überschriebenes Angebot der Beklagten zu 4. ein (Anlage K 40), das den Erwerb von Aktien, die 25,1% am Grundkapital der I... repräsentieren, zu einem Preis von € 9,10 je Aktie vorsah, wobei der Erwerb durch die Beklagte zu 4. unmittelbar vom Bankenkonsortium selbst erfolgen sollte (sodass dieses zunächst die Aktien erwerben müsse).

Gegenstand der im Folgenden zwischen den Beklagten zu 1. bis 3. einerseits und der Beklagten zu 4. andererseits geführten Gespräche war u. a. ein Konzept mit dem Projektnamen €Jewel€: Für den Fall der Realisierung von €Odessa€ war geplant, dass die Beklagte zu 4. ihr gehörende Anteile an der O...-I...-K... (im Folgenden: O...) an die I... veräußern werde, wovon im Zuge der hierdurch erzielbaren Synergie-Effekte ein erhebliches Kurssteigerungspotential der I...-Aktien erwartet wurde, insbesondere durch eine signifikante Verstärkung der I...-Immobilienfonds-Plattform. Die Beklagte zu 4. war Hauptgesellschafterin der O..., sie hielt 80 % der Anteile, welche Marktführerin im deutschen Immobilien-Spezialfondsmarkt war (vgl. zu dem Vorstehenden die Präsentationen der Beklagten zu 1. und 4., Anlagen K 84, K 85, dort insb. S. 9).

Die Beklagte 1. beauftragte im Oktober 2003 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E... & Y... mit der Durchführung einer Tax and Financial Due Diligence bei der I..., deren Auswertungen sich lediglich auf diejenigen Daten bezogen, die auch denjenigen Interessenten zugänglich waren, die im Vorfeld Due Diligences bei der I... durchgeführt hatten. Die Beklagte zu 1. stellte der Beklagten zu 4. am 31.10.2003 ihre Ergebnisse zur Verfügung. Im November 2003 führte die Beklagte zu 4. bei der I... eine Legal Due Diligence durch.

Kurz vor Ablauf der Stundungsvereinbarung, am 29.10.2003, stellte die W... in einer Bankenrunde ein Konzept zur Rückführung der Kredite vor. Das Konzept sah die Sanierung und Rekonstruierung der W...-Gruppe vor, unter anderem durch Verschmelzung der W... mit der I... Die Banken lehnten das Konzept ab, stellten sodann am 03.11.2003 die Kredite fällig und machten gegen die S... Forderungen in Höhe von € 549.770.061,79 geltend (Anlage K 46).

Am 21.11.2003 stellte der Geschäftsführer der S... Insolvenzantrag. Der Kläger wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde sodann am 27.01.2004 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger trat im Dezember 2003 an die Konsortialbanken heran und schlug vor, dass die Verwertung der Aktien durch ihn (statt durch die Pfandgläubiger) erfolgen solle; im Zuge dessen erbat er auch die Mithilfe der Banken im Hinblick auf die Einbindung des I...-Managements (Anlage K 51, K 64). Dies lehnten die Konsortialbanken durch Schreiben der Beklagten zu 2. vom 20.01.2004 ab (Anlage K 65). Die I... selbst teilte dem Kläger mit Schreiben vom 09.01.2004 (Anl. K 63) mit, dass aufgrund der Erfolglosigkeit der Bemühungen der S..., der W... und der Banken, die von der S... gehaltenen Aktien der I... freihändig zu veräußern, und im Hinblick auf die angekündigte Verwertung der von der S... gehaltenen Aktien (&) unsere Mitwirkung an Due Diligence Verfahren mit nochmals erhöhter Sorgfalt geprüft werde.

Am 23.12.2003 kündigten die Beklagten zu 1. bis 3. die öffentliche Versteigerung der I...-Aktien für den 24.02.2004 an (am 30.12.2003 erschienen betreffende Inserate in der Tagespresse, u.a. FAZ, vgl. Anlage K 53). Mit dem Entwurf der Versteigerungsbedingungen wurde ein Notar beauftragt. Die Versteigerungsbedingungen sahen u.a. ein Mindestgebot für das gesamte Aktienpaket von € 520.000.000,- vor. Zudem wurde eine Garantie zugunsten der Pfandgläubiger in Höhe des Mindestgebots verlangt. Bis zum 23.02.2004 lag keine Garantie eines potentiellen Bieters vor.

Anstelle der öffentlichen Versteigerung erwarben die Mitglieder des Bankenkonsortiums mit Kaufvertrag vom 23.02.2004 (Anlage K 54) die von der S... und der W... gehaltenen I...-Aktien. Der Kaufpreis betrug € 9,40 je Aktie (insgesamt knapp € 545.200.000,-) und wurde mit den jeweiligen Kreditforderungen der einzelnen Konsortialbanken verrechnet. Es verblieben offene Forderungen des Konsortiums aus den Kreditverträgen i.H.v. € 57.235.996,42 (zu den Beträgen vgl. Klagschrift S. 86 ff.).

Unter lit. D in der Präambel des Kaufvertrages vom 23.02.2004 heißt es:

€Die Banken haben in der Vergangenheit Maßnahmen unternommen, um einen höheren Kaufpreis im außergerichtlichen Wege zu erzielen und dem Insolvenzverwalter hierzu alle relevanten Informationen (insb. konkrete Angebote, Bietprozeduren usw.) zugänglich gemacht€.

Am selben Tag erwarb die Beklagte zu 4. von dem Bankenkonsortium sodann Aktien, die 25,1% des Grundkapitals der I... darstellten, ebenfalls zu einem Preis von € 9,40.

Im Zeitpunkt der Veräußerung gehörten dem Bankenkonsortium neben den Beklagten zu 1. bis 3. weitere Banken an, gegen die der Kläger aus unterschiedlichen Gründen keine Forderungen erhebt (vgl. Klagschrift S. 8).

Die Beklagten zu 1. bis 3. meldeten ihre verbliebenen Kreditforderungen zur Insolvenztabelle an. Sie wurden im Berichts- und Prüfungstermin vom 24.03.2004 zur Insolvenztabelle für den Ausfall festgestellt (Anlagen A & O 22, HSH B 57, Insolvenztabelle Nr. 11 bis 13).

Im April 2004 verkaufte die Beklagte zu 4. entsprechend dem vor dem Aktienkaufvertrag avisierten Vorgehen 50,1 % der O... an die I... (€Projekt Jewel€). Ab Mitte 2004 erfuhr die I...-Aktie eine Kursteigerung auf zunächst ca. € 12,- zum Jahreswechsel 2005, ca. € 16,- zum Jahreswechsel 2006 und über € 30,- zum Jahreswechsel 2007. Aktuell steht die Aktie bei € 2,45.

Im Jahr 2006 wurde auch über das Vermögen der W... das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S... kam es im Frühjahr 2008 zu Zeugeneinvernahmen vor dem Amtsgericht Stralsund, im Rahmen derer der Chefsyndikus der Beklagten zu 4., Dr. T... S..., bekundete, dass die Beklagte zu 4. eine rechtliche Due Diligence bei der I... durchgeführt habe und von den Konsortialbanken die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Due Diligence zur Verfügung gestellt bekommen habe (Anlage HSH B 11).

Am 18.05.2009 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1.-3. die Anfechtung des Kaufvertrages vom 23.02.2004 wegen arglistiger Täuschung.

Am 31.12.2007 hat der Kläger einen Gerichtsstandsbestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beim HansOLG gestellt. Mit Beschluss vom 13.11.2008 (Az. 13 AR 1/08) ist antragsgemäß das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit bestimmt worden. Der Beschluss ist dem Kläger am 17.11.2008 zugegangen. Die vorliegende Klage ist seit 17.02.2009 anhängig.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2010 ihres Prozessbevollmächtigten ist die Nebenintervenientin, im Wege der Abtretung über Herrn S... von der R... B.V., dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Der Kläger hat seinen Standpunkt in erster Instanz folgendermaßen begründet:

Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 1. bis 3. hätten in Bezug auf die S... sukzessive eine gesellschafterähnliche Stellung im Sinne des Kapitalerhaltungsrechts eingenommen. Sie hätten vor allem mit Abschluss der einzelnen Nachtragsvereinbarungen, deren Bedingungen sie in Ausnutzung der Zwangslage der S... zu ihren Gunsten bestimmt hätten, faktisch auf den Gesellschafterkreis der S... eingewirkt, Geschäftsführungskompetenzen an sich gezogen und am Vermögen und Ertrag der S... partizipiert. Dies zeige sich insbesondere an unautorisierten Veräußerungsaktivitäten der Banken im Jahr 2003 und an Vorfällen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der W... am 04.06.2003:

Seit Anfang 2003 seien die Konsortialbanken eigeninitiativ an den Markt herangetreten, um die Kreditforderungen oder das damals noch nicht verwertungsreife Pfand zum Kauf anzubieten. Durch diese unautorisierte Akquise potentieller Investoren sei es zu erheblichen Marktirritationen gekommen, durch die der maximal erzielbare Kaufpreis für die I...-Aktien auf die Höhe der Darlehensvaluta limitiert worden sei, da das (zugleich alternativ unterbreitete) Angebot, die Kreditforderungen zu veräußern, wie eine faktische Kaufpreisobergrenze hinsichtlich der Aktien gewirkt habe.

Weiterhin hätten die Konsortialbanken ein realistisches Exit-Szenario vereitelt, indem sie verhindert hätten, dass die W... auf ihrer Hauptversammlung am 04.06.2003 über genehmigtes Kapital nach § 202 AktG beschließen konnte. Auf Intervention der Beklagten zu 1. hätten sich nämlich Vorstand und Aufsichtsrat der W... veranlasst gesehen, den Punkt €Schaffung genehmigten Kapitals€ wieder von der Tagesordnung zu nehmen, da die Beklagte zu 1. sinngemäß mitgeteilt habe, es werde zu einer Kündigung der Kredite kommen, sollte ein Beschluss über die Kapitalmaßnahme gefasst werden. Folge dieses Vorgehens der Beklagten zu 1. sei das Scheitern des Finanzierungsvorhabens und damit das Scheitern der Ablösung der S...-Kredite gewesen. Denn die Schaffung genehmigten Kapitals sei eine notwendige Voraussetzung dafür gewesen, dass die W... und die I... zu einer Rechtsperson hätten zusammengeführt werden können, was im Ergebnis und nach weiteren Zwischenschritten der Rückführung der Kredite hätte dienen sollen.

Abgesehen von der gesellschafterähnlichen Stellung der Beklagten zu 1. bis 3. habe eine Prolongationsvereinbarung zwischen dem Bankenkonsortium und der S... bestanden, gegen die ihrerseits die Beklagten zu 1. bis 3. pflichtwidrig verstoßen hätten. Es habe bereits bei Abschluss der Kreditverträge dem gemeinsamen Verständnis entsprochen, dass die S...-Kredite prolongiert werden sollten, falls es innerhalb der Laufzeit der Kredite nicht zu einem Verkauf der I...-Aktien zu einem dem inneren Wert der Aktien entsprechenden Preis gekommen sein sollte. Zudem hätten die Nachtragsvereinbarungen das Ziel gehabt, eine Insolvenz der S... zu vermeiden; in ihnen seien daher zugleich Sanierungsvereinbarungen zu sehen.

Das durch die Beklagte zu 1., die mittlerweile faktische Konsortialführerin geworden sei, eingeleitete Bieterverfahren, insbesondere der Procedure Letter vom 01.10.2003, sei eine reine Farce gewesen, da die Beklagte zu 1. den Bietern keine Due Diligence bei der I... ermöglicht habe, ein seriöses Angebot aber als Grundlage weiterreichender Informationen bedurft hätte. Zudem sei gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen worden, da bestimmten Bietern eine Due Diligence ermöglicht worden sei, anderen wiederum nicht.

Das €Projekt Odessa€ sei ein Gesamtplan der Beklagten zu 1. bis 4. gewesen, zielgerichtet die Insolvenz der S... herbeizuführen, um die I...-Aktien unter Ausschluss Dritter erwerben zu können. Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten schon vier Tage vor der Bankenrunde am 29.10.2003 auf einem Treffen aller Konsortialbanken dem €Projekt Odessa€ zugestimmt und es sei vereinbart worden, sämtliche anderen Angebote abzulehnen.

Dementsprechend seien die Beklagten zu 1. bis 3. auch nicht an einem erfolgreichen Verlauf der öffentlichen Versteigerung der I...-Aktien interessiert gewesen. Daher hätten sie die Versteigerungsbedingungen in prohibitiver Weise ausgestaltet. Diese seien geeignet gewesen, potentielle Bieter auszuschließen oder abzuschrecken.

Die Beklagten hätten zudem dem Kläger gegenüber verschwiegen, dass die Beklagten zu 1. und zu 4. eine Due Diligence bei der I... durchgeführt hätten.

Der Kläger habe zuletzt keine andere Wahl gehabt, als den Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 23.02.2004 abzuschließen, da kein Bieter Interesse bekundet hätte, an der Versteigerung teilzunehmen, und die Beklagte zu 2. darauf hingewiesen habe, dass andernfalls ein Erwerb im Rahmen des Versteigerungsverfahrens erfolgen würde, und zwar zum Mindestgebot.

Der Kläger sei von den Beklagten arglistig getäuscht worden. Er habe sich in einem Informationsdefizit, insbesondere in Bezug auf wertbildende Umstände der Aktien, befunden. So habe er keine bewertungsrelevanten Unterlagen von den Beklagten zu 1. bis 3. erhalten, vielmehr hätten sie das Informationsdefizit des Klägers absichtlich aufrechterhalten.

In der Gesamtschau zeige sich, dass die Beklagten zu 1. bis 3. die Insolvenz der S... willentlich herbeigeführt hätten, um selbst die I...-Aktien erwerben zu können.

Die Beklagten zu 1. bis 3. hätten den Kläger schließlich bei Abschluss des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags vom 23.02.2004 arglistig über ihren Informationsvorsprung und ihre von Anfang an bestehende Erwerbsabsicht getäuscht. Die Täuschung der Beklagten sei auch ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags geworden, da der Kläger bei Kenntnis vom koordinierten Vorgehen der Beklagten den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Er ist der Ansicht, die Anfechtungsfrist sei frühestens nach Abschluss der Zeugeneinvernehmung vor dem Amtsgericht Stralsund in 2008 in Gang gesetzt worden.

Neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten zu 1. bis 3. hat der Kläger deliktische Schadensersatzansprüche gegen alle Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten hätten vorsätzlich sittenwidrig die Insolvenz der S... herbeigeführt, um sich die I...-Aktien in der Insolvenz der S... unter faktischem Ausschluss dritter Bieter aneignen zu können. Dieses Verhalten sei kausal für den Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 23.02.2004 geworden. Die Beklagte zu 4. hafte als Gehilfin der Beklagten zu 1.

Der Kläger hat seinen Schaden folgendermaßen berechnet: Naturalrestitution sei nicht möglich, da die Beklagten die I...-Aktien größtenteils weiterveräußert hätten; zudem wäre dem Kläger durch Naturalrestitution zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit genommen, an der positiven Wertentwicklung der I...-Aktien in den Jahren 2004 bis 2009 zu partizipieren (in denen die Aktie bis zu einem Wert von knapp € 35,- stieg, während sie heute bei € 2,45 steht). Nach Ansicht des Klägers entspricht die Soll-Vermögenslage vielmehr dem Wert der Aktien im (zu schätzenden) Zeitpunkt eines mutmaßlichen Verkaufs durch die S... Die I...-Aktien wären, so der Kläger, (frühestens) zu dem Zeitpunkt verkauft worden, an dem die Kredite berechtigterweise hätten fällig gestellt werden können. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sämtliche Finanzierungsmittel (inkl. der Gesellschafterdarlehen) hätten zurückgeführt werden können. Danach hätte die S... einen Kaufpreis von € 968.910.760,86 vereinnahmt, mithin einen Mehrerlös gegenüber dem tatsächlichen Kaufpreis von € 423.710.770,26 erzielt.

Selbst wenn die Konsortialbanken indes berechtigt gewesen sein sollten, die Darlehensvaluta zurückzufordern, sei jedenfalls ein Schaden durch die rechtswidrige Verwertung der Aktien entstanden: Bei ordnungsgemäßem Verwertungsverfahren wäre, so der Kläger, ein Mehrerlös von € 266.832.594,57 erzielt worden. Es sei nämlich auf den wahren Wert des Unternehmens abzustellen, der anhand des NAV ( Net Asset Value ) zu bestimmen sei. Der NAV der I...-Aktie habe ausweislich des Geschäftsberichts der I... für das Geschäftsjahr 2003 bei € 14,41 gelegen, sodass er für Februar 2004 mindestens ebenfalls bei diesem Wert anzusetzen sei.

Der Kläger und die Nebenintervenientin haben erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Insolvenzmasse der S... B... mbH EUR 423.710.770,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie, bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 266.832.594,57, nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 23. Februar 2004 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 4. wird verurteilt, also Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. bis 3. an die Insolvenzmasse der S... B... mbH EUR 266.832.594,57 nebst Zinsen in Höhe von 4% ab dem 23. Februar 2003 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, Einflussmöglichkeiten auf S... gehabt oder eine gesellschafterähnliche Stellung eingenommen zu haben.

Die Bedingungen der Nachtragsvereinbarungen seien allesamt üblich, risikoadäquat und dem Kostenaufwand des Bankenkonsortiums angemessen gewesen.

Verkaufsgespräche im Jahr 2003 seien mit der W... abgestimmt gewesen.

Eine Regelung oder ein gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien, dass die Kredite prolongiert werden sollten, wenn es innerhalb der Laufzeit nicht zur Veräußerung der I...-Aktien komme, habe nicht bestanden. Eine solche Vereinbarung hätte nach den Bestimmungen der Kredit-Verträge auch der Schriftform bedurft. Der Kredit sei als kurzfristige Brückenfinanzierung angelegt gewesen und nicht als unternehmerische Beteiligungsfinanzierung.

Eine mögliche Kapitalerhöhung in der W...-Hauptversammlung 2003 sei durch die Beklagten nicht beeinträchtigt worden. Es habe keine Einwirkung auf die W... bzw. Herrn E... durch die Beklagten gegeben.

Die wirtschaftliche Situation der W..., ihrer Gesellschafter und der S... sei offenkundig gewesen und nicht durch die Beklagten nach außen getragen geworden, weshalb die Handlungen der Beklagten auch keine Auswirkungen auf den maximal zu erzielenden Kaufpreis der I...-Aktien gehabt hätten. Das Bieterverfahren der Beklagten sei nicht zu beanstanden gewesen. Die Banken hätten kein Due Dilligence-Verfahren ermöglichen können, da ihnen lediglich ein Pfandrecht an den I...-Anteilen zustand.

Die von der Beklagten zu 4. gestellte Bedingung, dass die I...-Aktien nicht von der S... direkt, sondern von den Konsortialbanken erworben würden, sei nachvollziehbar gewesen. Denn ansonsten hätte für jene ein erhebliches insolvenzrechtliches Anfechtungsrisiko bestanden. Das Angebot der Beklagten zu 4. (€ 9,10 je Aktie) habe zudem das (bei einer Gesamtbetrachtung) wirtschaftlich beste Angebot dargestellt, das dem Konsortium unterbreitet wurde, da insbesondere das pro forma höhere Angebot des Unternehmens Terra Firma (€ 9,50 je Aktie) um die Kosten für die Grunderwerbssteuer in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages zu bereinigen gewesen wäre (vgl. Klageerwiderung der Beklagten zu 4., S. 9).

Die Versteigerungsbedingungen seien weder prohibitiv noch sonst rechtswidrig gewesen.

Und schließlich habe der Kläger bei Abschluss des Aktienkauf- und Übertragungsvertrages auch keinem strukturellen Informationsdefizit unterlegen. Er habe mit allen potentiellen Interessenten verhandelt. Ferner seien ihm sämtliche Geschäftsunterlagen vorgelegt worden und er habe sich ein vertieftes Bild von der S... machen können. Dem Kläger hätten sämtliche Verträge mit den Kreditgebern sowie der Schriftverkehr über die Verwertungsbemühungen der W... und der Banken nach Kündigung der beiden Kredite vorgelegen. Der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, über genug Zeit zur Verwertung verfügt zu haben.

Schließlich sei der Kaufpreis von € 9,40 pro Aktie angemessen gewesen. Dieser Überzeugung sei auch der Kläger gewesen.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2010 abgewiesen (Az. 418 O 63/09).

Darin hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Zeitraums bis zur Insolvenz seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt. Alle vorgetragenen Umstände, die eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.-3. begründen könnten, hätten sich im Zeitraum vor Fälligkeit der Kredite (am 03.11.2003) ereignet. Ein (erster) Schaden sei spätestens am 21.11.2003 entstanden (Kosten des Insolvenzverfahrens). Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe vorgelegen: Es komme auf die Kenntnis der Organe der S... an, da in dem hier vorliegenden Fall einer Rechtsnachfolge auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers abzustellen sei. Es könne daher dahingestellt blieben, ob / wann der Kläger selbst Kenntnis erlangt habe. Die S... habe von allen relevanten Vereinbarungen und Schriftsätzen Kenntnis gehabt. Sofern Druck auf sie ausgeübt worden sein sollte, sei ihr dies zwangsläufig auch bekannt gewesen. Zudem sei der S... das Wissen der W... und deren Vorstandsvorsitzenden F... als deren Verhandlungsbevollmächtigter zuzurechnen, § 166 BGB.

Hinsichtlich des Zeitraums nach Insolvenz bestünden weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche. Die Durchführung einer Due Diligence durch die Beklagten zu 1. und 4. sei für sich gesehen nicht zu beanstanden. Es sei bereits fraglich, ob die Durchführung einer Due Diligence überhaupt von Relevanz sei, da Gegenstand der Verwertung nicht das Unternehmen als solches, sondern die Aktien gewesen seien, die lediglich ca. 50 % des Grundkapitals der I... repräsentiert hätten. Jedenfalls aber sei es alleinige Entscheidung des Vorstandes der I..., ein solches Verfahren zuzulassen.

Eine Pflicht zur Aufdeckung der durchgeführten Due Diligences hätte weder für die Beklagte zu 4. noch für die Beklagte zu 1. bestanden. Die Letztere habe den Besitz weiterer Informationen nicht in Abrede gestellt. Hiervon habe der Kläger auch bereits 2003 Kenntnis erlangt.

Schließlich sei die Beklagte zu 1. auch nicht verpflichtet gewesen, ein etwaiges Zusammenwirken mit der Beklagten zu 4. zu offenbaren. Bei Informationsaustausch sei sie noch nicht Versteigerin gewesen. Und den Inhalt des Angebots der Beklagten zu 4. habe der Kläger spätestens im Dezember 2003 gekannt.

Die Versteigerungsbedingungen hält das Landgericht für nicht zu beanstanden.

Sämtliche andere Umstände, die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche vortrage, hätten sich bereits 2003 oder früher ereignet.

Ein Anspruch ergebe sich aus den vorstehenden Gründen auch nicht aus §§ 812, 816 i.V.m. 142,123 BGB.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 ZPO).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Er ist der Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Ansprüche verjährt seien.

Entscheidende Erkenntnisse habe er erst im Jahr 2007 erhalten. Erst im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W... habe R. F. der R... B. C. verschiedene Unterlagen zugänglich gemacht, an die der Kläger sodann Anfang 2007 gelangt sei, und die dazu geführt hätten, dass er die Vernehmung verschiedener Zeugen im Rahmen des (S...-) Insolvenzverfahrens beantragt habe.

Eine Zurechnung des Wissens der W... auf die Schuldnerin hätte nicht erfolgen dürfen. Die W... sei keine Wissensvertreterin. Wissen der Muttergesellschaft könne der Tochtergesellschaft (€von oben nach unten€) nicht zugerechnet werden. Zudem habe die W... ihrerseits eine Pflichtverletzung begangen, indem sie den TOP €Schaffung genehmigten Kapitals€ von der Tagesordnung der Hauptversammlung genommen habe.

Für den Beginn der Verjährung sei es auf die Kenntnis innerer Tatsachen angekommen: Nämlich vom sittenwidrigen Zweck und Beweggrund des Handelns der Beklagten. Hiervon habe der Kläger in 2003 noch nichts wissen können; belastbare Anhaltspunkte hierfür habe er erst aufgrund der Zeugenvernehmungen vor dem Amtsgericht Stralsund im Mai 2008 erlangt.

Das Landgericht habe verkannt, dass die Konsortialbanken eine gesellschafterähnliche Stellung erlangt hätten; insbesondere habe es nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Konsortialbanken im Jahr 2003 dazu übergegangen seien, die S... umfassend zu beherrschen. Dies sei vor allem an zwei Ereignissen festzumachen, und zwar an den unautorisierten Veräußerungsaktivitäten der Beklagten zu 1.-3. und an der Einflussnahme auf den W...-Vorstand hinsichtlich deren Hauptversammlung im Juli 2003. Der Kläger ist der Ansicht, für die Einbeziehung von Nichtgesellschaftern in den Anwendungsbereich der Eigenkapitalersatzregeln reiche die schuldrechtliche Gewährung von weitgehenden Einflussrechten und sogar die faktische Einflussnahme auf die Geschäftsführung aus, wenn (wie vorliegend) in zentrale unternehmerische Entscheidungen eingegriffen werde.

Das Landgericht sei weiterhin fehlerhaft davon ausgegangen, es habe keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.-3. in dem Unterbleiben der weiteren Prolongation der Kredite gelegen. Jedenfalls die Nachtragsvereinbarung vom 23.08.2002 (Nr. 8) sei jedoch als Sanierungsvereinbarung zu qualifizieren. Wegen ihres Verhaltens im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der W... im Juli 2003 habe die Beklagte zu 1. einen notwendigen Baustein zur Sanierung der S... zunichte gemacht.

Aufgrund der Erkenntnisse betreffend die von den Beklagten zu 1. und 4. durchgeführten Due Diligences und den Austausch hierüber untereinander seien die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB erfüllt.

Unabhängig davon habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagten zu 1.-3. ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Pfandes verletzt hätten (und zwar dies selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass sie zur Verwertung des Pfandes grundsätzlich berechtigt gewesen seien).

Die Beklagte zu 1. sei jedenfalls deshalb verpflichtet gewesen, die von ihr und der Beklagten zu 4. durchgeführten Due Diligences zu offenbaren, da der Kläger nach weitergehenden Informationen gefragt und wiederholt versucht habe, einen preistreibenden Bieterprozess zu initiieren. Es sei dem Kläger nicht möglich gewesen, den von ihm angesprochenen Investoren die bewertungsrelevanten Informationen zukommen zu lassen, die aber erforderlich gewesen wären, um Interessenten zur Abgabe eines bindenden Angebots zu bewegen.

Hinsichtlich der Schadensberechnung bezieht sich der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Fehlerhaft sei das Urteil des Landgerichts zudem insoweit, als damit über Ansprüche aus §§ 812, 816 BGB iVm §§ 142, 123 BGB entschieden worden sei, obgleich diese nicht anhängig gemacht worden seien.

Und schließlich hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen aufgrund des klägerischen Antrages aus dem Schriftsatz vom 31.03.2010.

Ergänzend trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2011 vor, er sei nach Berufungsbegründung in den Besitz weiterer Unterlagen gekommen (Anlage K 91), die belegten, dass bereits vor der Bankenrunde am 29.10.2003 und vor Fälligkeit der Kredite am 03.11.2003 intensive Abstimmungen zwischen den Beklagten erfolgt seien, und die insbesondere die Hintergründe und Motive der geplanten Operation offenbarten (Projekt €Jewel€, vgl. Schriftsatz vom 31.03.2011, S. 5 ff.).

Die Nebenintervenientin und der Kläger behaupten, dass die im Auftrag der Beklagten zu 1. bei der I... durch E... & Y... durchgeführte Tax and Financial Due Diligence für den Zeitraum bis Ende 2004 eine Kurssteigerung der Aktie auf € 20,- prognostiziert habe (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012).

Die Nebenintervenientin behauptet ferner, der Kläger habe im Rahmen der Verhandlungen über den Aktienkaufvertrag vom 23.02.2004 bei der Beklagten zu 1. ausdrücklich nachgefragt, ob dort weitere Informationen über den wirtschaftlichen Wert des I...-Aktienpakets, namentlich aufgrund einer durchgeführten Due Diligence, vorlägen. Dass eine Due Diligence bei der I... im Auftrag der Beklagten durchgeführt worden sei, sei durch die Beklagte zu 1. ausdrücklich verneint worden.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2010 418 O 63/09 wird aufgehoben.

2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Insolvenzmasse der S... B... mbH EUR 423.710.770,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie, bezogen auf einen Betrag in Höhe von EUR 266.832.594,57, nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 23. Februar 2004 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 4. wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. bis 3. an die Insolvenzmasse der S... B... mbH EUR 266.832.594,57 nebst Zinsen in Höhe von 4% ab dem 23. Februar 2003 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.

Der Kläger beantragt zudem die Zulassung der Revision.

Die Nebenintervenientin

hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 4. ist der Ansicht, die Berufung sei ihr gegenüber unzulässig, da sie kein Einverständnis mit der (nochmaligen) Fristverlängerung für die Berufungsbegründung erteilt habe, der Kläger ihr Einverständnis gegenüber dem Gericht aber trotz besseren Wissens versichert und sich damit die Fristverlängerung erschlichen habe.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie bestreiten, dass die durch E... & Y... durchgeführte Tax and Financial Due Diligence für den Zeitraum bis Ende 2004 eine Kurssteigerung der Aktie auf € 20,- prognostiziert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und ferner auf das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.03.2012 Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt.

Die Berufungsbegründungsfrist i. S. d. § 520 Abs. 2 ZPO, die am 01.09.2010 bis zum 10.09.2010 verlängert worden war, ist gewahrt. Die Fristverlängerung ist auch nicht etwa im Prozessrechtsverhältnis zu der Berufungsbeklagten zu 4. unwirksam, weil sie durch den Kläger erschlichen worden wäre.

Grundsätzlich besteht Vertrauensschutz für den Rechtsmittelführer dahingehend, dass eine vom Gericht bewilligte Fristverlängerung Bestand habe (BGH, Urt. v. 18.11.2003, Az.: VIII ZB 37/03); dies mag anders zu beurteilen sein, wenn das für die Fristverlängerung maßgebliche Einverständnis der übrigen Prozessbeteiligten erschlichen oder das Gericht hierüber arglistig getäuscht wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.1998, Az.: VII ZB 21/98). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Soweit die Berufungsbeklagte zu 4. geltend macht, sie habe kein Einverständnis mit der auf Antrag des Klägers vom 26.08.2010 erneut verlängerten Berufungsbegründungsfrist erteilt, was dem Klägervertreter bekannt gewesen sei und er sich die (nochmalige) Fristverlängerung daher erschlichen habe, so hat einerseits der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1., Herr Rechtsanwalt Dr. S..., in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.03.2012 erklärt, nach seinem Verständnis nur für die Beklagten zu 1. bis 3. gesprochen zu haben, als der Klägervertreter wegen einer weiteren Fristverlängerung bei ihm angerufen habe und er insoweit Rücksprache mit den Parteien bzw. den anderen Parteivertretern zugesagt habe. Er, Rechtsanwalt Dr. S..., habe aber möglicherweise diese Beschränkung seiner zugesagten Aktivitäten auf die Beklagten zu 1. bis 3. gegenüber dem Klägervertreter nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dann aber ist nicht ausgeschlossen, dass der Klägervertreter die E-Mail-Rückmeldung von Dr. S... (Anlage K 93: €alle einverstanden€) so verstand, dass auch die Beklagte zu 4. mit einer Fristverlängerung einverstanden war. Eine arglistige Täuschung des Gerichts durch den Klägervertreter hinsichtlich des Vorliegens der Zustimmung der Beklagten zu 4. steht daher nicht fest.

Zum anderen ergibt sich aus der Verfahrensakte (Bl. 1121, 1123), dass die stellvertretende Vorsitzende des Senats das (erneute) Fristverlängerungsgesuch des Klägers, mit dem darin behaupteten Einverständnis aller Parteien, den übrigen Parteivertretern mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt und erst nach Ablauf einer dies betreffenden Wiedervorlagefrist die Fristverlängerung gewährt hat. Nicht das von dem Klägervertreter versicherte Einverständnis der Beklagtenvertreter, sondern vielmehr das Nichteingehen ablehnender Stellungnahmen der Beklagtenvertreter war mithin kausal für die Fristverlängerungsentscheidung.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen der streitgegenständlichen Vorfälle zu.

1.

Etwaige Ansprüche gegen die Beklagten sind nicht verjährt.

Haftungsanknüpfung für die durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche ist die Pfandverwertung in Form des Aktienkaufvertrages vom 23.02.2004 (Anlage K 54) als etwaiger schadensbegründender Akt.

Sämtliche der durch den Kläger geltend gemachten Pflichtwidrigkeiten können einen Schaden, so wie er von dem Kläger dargestellt und berechnet wird, erst durch den Verkauf der Aktien am 23.02.2004 ausgelöst haben. Die behaupteten Pflichtverletzungen stellen isoliert keinen anspruchsbegründenden Sachverhalt dar, sondern erwachsen erst durch Eintritt eines zu ihnen ins Verhältnis zu setzenden Schadens zu einer schadensersatzrechtlich abgeschlossenen Handlung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Grundsatz der Schadenseinheit. Danach entstehen Schadensersatzansprüche einheitlich auch für erst in Zukunft fällig werdende Ansprüche, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199, Rn. 14). Grundsätzlich genügt insoweit, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage, zumindest eine Feststellungsklage, erheben kann; Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Entgegen dem Landgericht führt dieser Grundsatz jedoch vorliegend nicht dazu, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon als im Zeitpunkt der vorläufigen Bestellung des Insolvenzverwalters entstanden gelten könnte. Zwar trifft zu, dass hierdurch Kosten entstanden sind, die im Zusammenhang mit einigen der von dem Kläger behaupteten Pflichtenverstöße stehen könnten. Jedoch haben die Kosten des Insolvenzverfahrens keinerlei Bezug zu dem von dem Kläger behaupteten Schaden durch verfrühten Verkauf der I...-Aktien unter Wert. Auch ist der Grundsatz der Schadenseinheit lediglich auf solche Schäden anwendbar, die sich im Laufe der Zeit fortentwickeln, jedoch in ihrer Gestalt im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt des Entstehens erster Schadenspositionen feststanden. Hier hätte der Kläger vor Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 23.02.2004 die behaupteten streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche weder ganz noch teilweise, auch nicht im Rahmen einer Feststellungsklage, geltend machen können, da sie einheitlich erst bei Übertragung der Aktien an die Konsortialbanken entstanden sein konnten.

Hieraus folgt zunächst, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers entgegen dem Landgericht jedenfalls nicht verjährt sind. Ansprüche, die erst 2004 entstanden sind, sind nicht verjährt, da am 31.12.2007 der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 13 ZPO). Dem steht, anders als die Beklagte zu 4. meint, nicht entgegen, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung Klage in Hamburg hätte erheben können (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 204, Rn. 28).

Die Frist von drei Monaten (§ 203 Abs. 1 Nr. 13 BGB) war bei Klageerhebung nicht abgelaufen. Sie beginnt, wenn die Entscheidung dem Gläubiger zugeht. Dies war vorliegend am 17.11.2008 der Fall. Die Klage ist am 17.02.2009 eingegangen.

2.

Es bestehen keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. bis 3. aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung oder aus Delikt.

a)

Den Beklagten zu 1. bis 3. ist keine Pflichtwidrigkeit anzulasten, die dazu geführt hätte, dass die Verwertung der I...-Aktien durch Kaufvertrag vom 23.02.2004 als rechtswidrig anzusehen wäre.

Die von dem Kläger als Pflichtwidrigkeiten qualifizierten Vorgehensweisen der Beklagten zu 1. bis 3. sind rechtlich nicht zu beanstanden.

aa)

Die Beklagten zu 1. bis 3. haben nicht gegen eine bei Abschluss der Kreditverträge eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, die Kredite zu prolongieren.

Der Kläger hat eine bereits bei Abschluss der Kreditverträge im Jahr 1999 bestehende Vereinbarung der S... mit den Konsortialbanken dahingehend, dass die Kredite prolongiert werden sollten, sofern nicht innerhalb der Laufzeit eine gewinnbringende Veräußerung des I...-Aktienpakets möglich sei, schon nicht schlüssig dargelegt.

In die ursprünglichen Darlehensverträge gemäß Anlagen K 9 und K 11, hinsichtlich derer die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit gilt, hat eine derartige Vereinbarung keinen Eingang gefunden. Dabei wäre davon auszugehen, dass eine solche Vereinbarung, wenn sie von den Parteien gewollt gewesen wäre, aufgrund ihrer Reichweite für die vertraglichen Pflichten insbesondere der Beklagten als Kreditgeber, aufgenommen worden wäre. Dass auch nach dem Verständnis der Parteien maßgebliche Bestimmungen der schriftlichen Vereinbarung bedurften, wird anhand Ziff. 15.1 des Vertrages gemäß Anlage K 9 und Ziff. 11.2 des Vertrages gemäß Anl. K 11 deutlich, in denen die Parteien ein doppeltes Schriftformerfordernis vereinbarten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Urkunden liegt auf Seiten des Klägers (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 416, Rn. 10). Hier fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung.

Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2010 vorgetragenen und unter Beweis gestellten Absprachen zwischen dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge amtierenden Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 2. als Konsortialführerin, Dr. B... T..., und dem damaligen Verhandlungsführer der S..., K...-P... S..., dahingehend, dass die S...-Kredite nach Ablauf deren ursprünglicher Laufzeit gegebenenfalls neustrukturiert und, wenn nötig prolongiert werden sollten, hatten selbst nach dem Vortrag des Klägers keinerlei rechtsverbindlichen Charakter. Inhaltlich sind diese Abreden zu unbestimmt, um daraus und über allgemein geltende Rechtsgrundsätze hinaus eine Pflicht zur Prolongation bei nicht auskömmlichen Aktienpreisen herzuleiten; zudem wird nicht deutlich, dass hier eine rechtliche Bindung eingegangen werden sollte, die über die Erklärung eines €Good Will€ hinausgehen sollte. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass in gleicher Weise mit den Beklagten zu 1. und 3. kommuniziert worden wäre. Dies wirft nicht nur die Frage auf, auf welche Weise diese Parteien an entsprechende Abreden gebunden wären, sondern zeigt auch, dass es sich bei den vom Kläger behaupteten Gesprächen nur um informelle Vorgespräche gehandelt haben kann.

Gegen die Darstellung des Klägers spricht im Übrigen die von ihm zur Akte gereichte Aussage des damaligen Geschäftsführers der S..., H... H..., vor dem Amtsgericht Stralsund (Anlage K 43, S.1), wo dieser hinsichtlich des Abschlusses des ersten Kreditvertrages bekundet hatte, nach seiner jetzigen Kenntnis wurde dort noch nicht über Prolongationen der Kredite gesprochen.

bb)

Die Nachtragsvereinbarungen, mit denen beginnend im Februar 2001 bis 30.09.2003 die Kreditverträge prolongiert wurden, stellen per se keine Sanierungsvereinbarungen dar, die zu einer weiteren Prolongation der Kredite über den 30.09.2003 hinaus und einem Unterlassen der Verwertung des Pfandrechts an den Aktien bei nicht auskömmlichen Preisen verpflichtet hätten.

Keiner der Prolongationsvereinbarungen, auch nicht der durch den Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt genannten Nachtragsvereinbarung Nr. 8 vom 23.08.2002 (Anl. K 20, K 21), ist in irgendeiner Weise die Bereitschaft der Beklagten zu entnehmen, dass ein Beitrag zur Sanierung der S... geleistet werden solle. Im Gegenteil: Vielmehr geht es selbst im Rahmen der Nachtragsvereinbarung Nr. 8, auf die sich der Kläger wiederholt bezogen hat, um die €Vereinbarung über ein plausibles und kurzfristig umsetzbares Exit-Szenario€, in deren Vollzug die S... bis zum 30.11.2002 eine Exit-Strategie vorlegen sollte, mit der die Darlehen bis zum 31.07.2003 abgelöst werden konnten. Ohne ein derartiges Exit-Szenario oder aber bei, völlig freigestellter, Ablehnung eines solchen Vorschlags durch die kreditgebenden Banken sollten die Kredite bereits zum 30.12.2002 fällig sein. Auf die Nachtragsvereinbarung Nr. 8 kann sich der Kläger deshalb zur Begründung einer weiteren Prolongationsverpflichtung über den 30.09.2003 hinaus aus mehreren Gründen nicht berufen. Zum Einen ist unstreitig, dass die S... ihre Pflicht zur Vorlage einer plausiblen von den Konsortialbanken akzeptierten Exit-Strategie bis zum 30.11.2002 nicht erfüllt hatte. Zum Anderen hätte selbst bei Vorliegen einer solchen Strategie die Rückzahlung der Kredite bis zum 31.07.2003 sichergestellt sein müssen. Der Inhalt der Vereinbarung Nr. 8 ist deshalb nicht geeignet, einen Anspruch auf eine weitere Prolongation über den 30.09.2003 hinaus zu begründen.

Auch die Annahme, dass die Konsortialbanken sich durch Abschluss wiederholter Prolongationen zur Beteiligung an einem Sanierungskonzept (mit-) verpflichtet hätten, ist nicht tragfähig. Sie würde im Ergebnis dazu führen, dass die Konsortialbanken sich auf ungewisse Zeit an die S... gebunden und das Fälligstellen ihrer Kredite von der weiteren Entwicklung des Kurses der I...-Aktien abhängig gemacht hätten. Für die Übernahme dieses von der S... eingegangenen Spekulationsrisikos durch die Banken besteht aber kein Anhaltspunkt. Die gesamte Vertragskonstruktion ( Gewinn- und Verlustrisiko aus der Aktienspekulation trägt die S..., die Banken geben Darlehen ) ist im Gegenteil eindeutig.

cc)

Auch der weitere von dem Kläger erhobene Vorwurf, die Konsortialbanken hätten aufgrund ihres Vorgehens im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der W... im Juni 2003 einen notwendigen Baustein zur Sanierung der S... zunichte gemacht und damit treuwidrig die Verwertungsreife des Pfandrechts herbeigeführt, ist nicht tragfähig.

Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der W... R. F. in seiner Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Stralsund (Anlage K 28, S. 6 f.) ausgesagt hat, dass die Banken angeraten hätten, die Kapitalerhöhung nicht durchzuführen, wenn nicht eine Kreditkündigung letztendlich das Ergebnis gewesen wäre. Dies ist allerdings nicht geeignet, als unlautere Einflussnahme auf die Unternehmensführung der W... angesehen zu werden. Zu diesem Zeitpunkt war eine mögliche sofortige Fälligstellung der Kredite bei fehlendem Einverständnis auch nur einer der Konsortialbanken mit einem von der W... vorgeschlagenen Exit-Konzept längst Gegenstand der Nachtragsvereinbarung Nr. 8 vom 23.08.2002 geworden (Anlagen K 20, K 21). In einer Ankündigung des potentiellen Vorgehens der Banken könnte daher sogar, diametral zu der Lesart des Klägers, ein Hinweis auf ungewollte Folgen einer Beschlussfassung durch die W... zu sehen sein. Und ein solcher Hinweis wäre unter Treuegesichtspunkten durchaus angezeigt gewesen, um die W... in die Lage zu versetzen, solche Folgen zu vermeiden. Denn es hätte den Banken freigestanden, jedenfalls nach Ablauf der Prolongationsvereinbarung Nr. 8 am 31.07.2003 die Kredite fällig zu stellen.

Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1., von der die fraglichen Telefonanrufe ausgegangen sein sollen, auch als Kreditgeberin der W..., wodurch eigene, nicht streitgegenständliche vertragliche Beziehungen und Pflichten erwuchsen.

Außerdem war nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten zu 3. der Hauptaktionär der W..., Herr E..., zum Zeitpunkt der W...-Hauptversammlung finanziell nicht mehr in der Lage, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, sodass bereits aus diesem Grund eine etwaige Einflussnahme der Beklagten auf die W... nicht adäquate Ursache der Verhinderung der Schaffung genehmigten Kapitals der W... oder erst gar der Verhinderung der Sanierung der S... war.

Die Kausalität der behaupteten Einflussnahme für den geltend gemachten Schaden entfällt aber schließlich im Hinblick darauf, dass die angestrebte Beschlussfassung auf der Hauptversammlung der W... zum TOP €Schaffung genehmigten Kapitals€ lediglich der erste Schritt auf einem weiten und ungewissen Weg bis zu einer eventuellen Ablösung der Kredite gewesen wäre, und dies wenige Wochen vor dem Eintritt des äußersten je zuvor zwischen den Parteien gemäß Nachtragsvereinbarung Nr. 8 vereinbarten Fälligkeitstermins am 31.07.2003. Damit das mit der Kapitalerhöhung angestrebte Szenario hätte realisiert werden können, hätte es im Anschluss an eine (keineswegs feststehende, s.o.) Beschlussfassung auf der Hauptversammlung im Folgenden einer nicht ohne Weiteres zulässigen Einbringung der Gesellschaftsanteile an der S... im Wege der Sacheinlage als Gegenleistung für den Erwerb junger Aktien bedurft, um sodann unter Beitritt weiterer Finanzinvestoren ein Angebot für die noch umlaufenden I...-Aktien auszulegen und dann eine Verschmelzung mit der I... zu betreiben, auf deren Vermögen im Weiteren zurückzugreifen beabsichtigt war, um erst danach die Kredite ablösen zu können. Dieses Vorhaben war mit erheblichen inhaltlichen und zeitlichen Unsicherheiten behaftet, sodass die Konsortialbanken die Kredite unabhängig von der angeblich verhinderten Beschlussfassung der W... in der Folge jedenfalls berechtigterweise fällig hätten stellen und die Verwertung hätten einleiten dürfen.

dd)

Die Beklagten zu 1. bis 3. hatten entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch keine gesellschafterähnliche Stellung im Verhältnis zu der S... inne, durch die es ihnen versagt gewesen wäre, die Kredite fällig zu stellen und das Pfand zu verwerten oder durch die sie verpflichtet gewesen wären, alles ihnen Mögliche zur Sanierung der S... beizutragen.

Weder liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Kapitalersatzrechts, insbesondere des § 32 a Abs. 3 GmbHG a. F. vor, noch würden sich - selbst wenn die Beklagten zu 1. bis 3. einem Gesellschafter der S... gleichzustellen gewesen wären - daraus die von dem Kläger angenommenen Rechtsfolgen ableiten lassen.

aaa)

Kapitalersatzcharakter haben die von dem Bankenkonsortium gewährten Darlehen zu keinem Zeitpunkt gehabt. Insbesondere § 32 a Abs. 3 GmbHG a. F. ist hier nicht einschlägig. Zwar gelten die Vorschriften über den Kapitalersatz sinngemäß auch für Rechtshandlungen, die der Darlehensgewährung nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wirtschaftlich entsprechen. Dies trifft auch auf Rechtshandlungen Dritter zu, die mit dem Gesellschafter eine wirtschaftliche Einheit bilden, wie es bei Unternehmen der Fall sein kann, die im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit einem Gesellschafter oder einer Gesellschaft verbunden sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.01.2005, Az.: 7 U 97/04). Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen Dritte eine gesellschafterähnliche Stellung einnehmen und daher Eigenkapitalersatzrecht auf sie anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, bei atypischer Ausgestaltung eines Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil sei der Pfandgläubiger einem Gesellschafter gleichzustellen, €wenn ihm neben seiner Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft in atypischer Weise weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Gesellschaft eingeräumt sind, insbesondere wenn er wie ein Gesellschafter die Geschicke der Gesellschaft mitzustimmen berechtigt ist€ (BGH, Urt. v. 13.07.1992, Az.: II ZR 251/91, Rn.11). Maßgeblich sei, dass er also (vertraglich) berechtigt ist, die Geschicke der Gesellschaft mitzubestimmen (BGH a.a.O.). Entscheidend ist die eingeräumte Rechtsstellung, die wirtschaftlich derjenigen eines unmittelbar an der GmbH beteiligten Gesellschafters entsprechen muss (Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz im Gesellschafts- und Insolvenzrecht, 5. Aufl., S. 111). Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Pfandgläubiger tatsächlich eine einem Gesellschafter gleich- oder jedenfalls nahe kommende Position konkret ausgeübt hat (OLG Hamm, Urt. v.16.01.2008, Az.: 8 U 138/06); unerheblich ist auch, ob er eine ggf. weitreichende wirtschaftliche Machtposition innehat (vgl. Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2006, §§ 32a, 32b, Rn. 154); entscheidend ist lediglich, dass ihm eine entsprechende rechtliche Position eingeräumt worden ist (OLG Hamm, a.a.O.).

Vorliegend bestand zuvorderst kein Pfandrecht der Konsortialbanken an Gesellschafteranteilen, sondern das bestellte Pfandrecht erlaubte den Konsortialbanken lediglich den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Soweit der Kläger argumentiert, maßgeblich sei nicht so sehr die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern vielmehr der Umfang der usurpierten Herrschaftsrechte, und es könne auf das formale Kriterium des Pfandrechts an den Gesellschaftsanteilen dann nicht ankommen, wenn de facto in zentrale unternehmerische Entscheidungen eingegriffen werde (Berufungsbegründung, S. 64 ff.), so verkennt der Kläger nach Ansicht des Senats einerseits den grundlegenden Unterschied zwischen einem Pfandrecht an Gesellschaftsanteilen und einem solchen am Gesellschaftsvermögen und andererseits die Maßgeblichkeit der schuldrechtlichen Einräumung von Einflussrechten. Die Besicherung der Kredite spielte sich vorliegend gerade nicht auf der Ebene der Gesellschafterrechte ab; es bestand durch die Besicherung keinerlei gesellschaftsrechtliche Verknüpfung mit der S... Maßgeblich für die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln war im Rahmen der zitierten Rechtsprechung, dass sich der Kreditgeber nicht nur den Gesellschaftsanteil hatte verpfänden lassen, sondern sich auch die eine Gesellschafterstellung kennzeichnenden mitgliedschaftlichen Einflussnahmerechte hatte übertragen lassen, das heißt diejenigen Vermögensrechte, durch die der Gesellschafter eine vermögensrechtliche Beteiligung am Gewinn und an der Unternehmenswertsteigerung erhält und die Mitwirkungsrechte, die eine Teilhabe an der gesellschafterlichen Willensbildung gewähren.

Das Pfandrecht am Vermögen der Gesellschaft ermöglicht aber gerade keine Gewinn- und Verlustbeteiligung, was die Vermögensposition, welche die Konsortialbanken innehatten, wesentlich unterscheidet von derjenigen eines Pfandgläubigers am Stammkapital der Gesellschaft. Hieran ändern auch die Vereinbarung einer Erfolgsprämie und der Abtretung zukünftiger Kaufpreisansprüche im Zuge der Nachtragsvereinbarungen nichts. Diese Regelungen waren vielmehr Ausfluss eines legitimen Nachsicherungsrechtes der Konsortialbanken als Sicherungsgeber.

Auch Mitwirkungsrechte sind den Konsortialbanken nicht eingeräumt worden. Insbesondere stellen die Einräumung eines Kündigungsrechts im Falle des Eintritts bestimmter Bedingungen (Gesellschafterwechsel, Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die R... B.V.) sowie die Verpflichtung zur Entwicklung einer Exit-Strategie keine solchen Rechte dar, sondern beinhalten vielmehr zum Einen vertragliche Lösungsrechte, zum anderen die schuldrechtliche Verpflichtung der S..., bestimmte eigene Mitwirkungsrechte auszuüben, ohne dass die Kompetenzen der Banken insoweit erweitert worden wären. Der BGH hat selbst für die Konstellation des Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil, solange dies dem gesetzlichen Leitbild entspricht und nicht durch weitergehende Nebenabreden eine atypische Ausgestaltung erfährt, die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts verneint, da das Pfandrecht dem Pfandgläubiger grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gesellschafterstellung der Verpfändenden in Form weitreichender Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft gewähre (BGH a.a.O.). Dies gilt umso mehr für den Pfandgläubiger am Gesellschaftsvermögen.

Weiterhin stellen diejenigen Verhaltensweisen der Beklagten zu 1. bis 3., die der Kläger als Anhaltspunkte für eine umfassende Beherrschung der S... durch die Konsortialbanken benennt und aus ihnen eine Einbeziehung der Beklagten zu 1. bis 3. in den Adressatenkreis der Eigenkapitalersatzregeln herleiten will, nämlich die unautorisierten Veräußerungsaktivitäten der Banken hinsichtlich der I...-Aktien im Jahr 2003 und die Einflussnahme auf den W...-Vorstand im Zuge der Hauptversammlung der W... am 04.06.2003 (Berufungsbegründung, S. 59 f.) , gerade keine (quasi-) unternehmerischen Vorgehensweisen €von innen€, d.h. ein rechtmäßiges Handeln für die Gesellschaft bzw. an deren Stelle auf der Grundlage schuldrechtlich eingeräumter Mitbestimmungsbefugnisse dar, sondern vielmehr angemaßte Eingriffe in unternehmerische Entscheidungen €von außen€, die gerade nicht durch schuldrechtliche Abreden legitimiert waren.

Darüber hinaus unterliegt die Qualifizierung eines Darlehens als eigenkapitalersetzend grundsätzlich der Disposition der Beteiligten. Anders als die rechtliche Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung (im Gegensatz zur Masseforderung i. S. d. § 53 InsO), über die der Insolvenzverwalter und die Forderungsinhaber nicht disponieren können, ist bei solchen Forderungen, die jedenfalls keine Masseforderung darstellen, auch eine vergleichsweise Einigung der Parteien hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Einordnung eines Darlehens als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen möglich. Ebenso kann diese Frage Gegenstand eines Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters sein (BGH, Urt. v. 21.02.1991, Az.: IX ZR 133/90). So liegt es hier. Indem der Kläger der von den Beklagten angemeldeten Darlehensforderung nicht widersprochen hat (Anlage HSH B 57), hat er anerkannt, dass es sich insoweit um ein normales Darlehen handelt, welches keinen kapitalersetzenden Charakter hat. Mit der Eintragung in die Insolvenztabelle ist die Forderung als normale Darlehensforderung und damit als Insolvenzforderung rechtskräftig festgestellt worden (§ 178 Abs. 3 InsO; vgl. BGH a.a.O.).

Wenn damit die Einordnung der Kredite als kapitalersetzend ausgeschlossen ist, dann findet die Annahme keine gesetzliche Grundlage mehr, dass die Beklagten zu 1. bis 3. aufgrund faktischer Herrschaftsbefugnisse einem Gesellschafter gleichzustellen seien.

bbb)

Doch auch die Rechtsfolgen, von denen der Kläger für den Fall der Anwendbarkeit des Eigenkapitalersatzrechts ausgeht, griffen nicht ein, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass den Beklagten zu 1. bis 3. eine gesellschafterähnliche Stellung zukam.

Denn selbst wenn Eigenkapitalersatzrecht anzuwenden wäre, würde dies den durch den Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1.-3. nach § 280 Abs. 1 BGB nicht begründen. Denn Rechtsfolge der Qualifizierung eines Darlehens als eigenkapitalersetzend ist lediglich der Rangrücktritt der Rückzahlungsforderung zugunsten der übrigen Gesellschaftsgläubiger (§§ 32 a Abs. 1 GmbHG a. F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). D. h. zunächst, die Anwendung von Eigenkapitalersatzrecht würde lediglich ein Abzugsverbot begründen; eine Pflicht zum Nachschuss ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften nicht. Die (weitere) Prolongation indes wäre als Nachschuss zu bewerten. Und erst Recht könnte aus der Anwendung des Kapitalersatzrechts keine Verantwortlichkeit der Konsortialbanken für etwaige aus dem Verkauf des Gesellschaftsvermögens resultierende Schäden erwachsen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre schließlich jedenfalls beschränkt auf einen Wiederauffüllungsanspruch, der durch den Kläger indes nicht geltend gemacht wird.

ee)

Eine Pflichtwidrigkeit vermag der Senat auch nicht in der von dem Kläger behaupteten Verhinderung der Durchführung von Due Diligences bei der I... durch den Kläger und potentielle Investoren zu erkennen.

Soweit der Kläger den Beklagten zu 1. bis 3. vorwirft, sie hätten die Durchführung von Due Diligences vereitelt, fehlt schon die konkrete Darlegung, wann die Beklagten auf welche Weise zu wessen Lasten bei der I... tätig geworden sein sollen. Auch allgemein erschließt sich nicht, was die Beklagten zu 1. bis 3. zur Ermöglichung oder Vereitelung einer Due Diligence bei der I... befähigt haben sollte: Das Bankenkonsortium verfügte lediglich über ein Pfandrecht an den von der S... erworbenen Aktien. Hiermit ist keine Möglichkeit eröffnet, bei der I... eine Due Diligence zu veranlassen; dies stand allein dem Vorstand der I... AG zu (§ 78 i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 4 AktG), nicht den Kreditgebern eines Aktionärs.

Zudem hatten sich S... und W... gegenüber den Konsortialbanken ausdrücklich im Rahmen der Stundungsvereinbarung vom 01.10.2003 verpflichtet, potentiellen, von den Konsortialbanken angeworbenen Interessenten €ihr Einverständnis zum Zugang zu den relevanten Datenräumen€ zu erklären (Anlage HSH B 21, S. 2 o.), was den Schluss darauf zulässt, dass auch S... und W... nicht davon ausgingen, dass die Konsortialbanken ihrerseits eigeninitiativ Zugang zu den relevanten Daten erhalten würden oder Dritten ermöglichen könnten.

Die I... selbst hat gegenüber dem Kläger ausweislich ihres Schreibens vom 09.01.2004 (Anl. K 63) erläutert, aufgrund welcher Faktoren sie hinsichtlich der in den vorangegangenen zwei Jahren durchgeführten zahlreichen Due Diligences Zweifel daran habe, dass jene im Interesse des Unternehmens der I... erfolgt seien. Sie hat dabei auf vier Seiten dargelegt, aus welchen Gründen weitere Due-Diligence-Verfahren €mit nochmals erhöhter Sorgfalt€ geprüft werden würden. Dass auf diese Haltung der I... die Konsortialbanken, insbesondere die Beklagten zu 1. bis 3., irgendeinen Einfluss gehabt hatten oder hätten haben können, hat der Kläger nicht konkret dargetan.

Es ist weiterhin weder dargelegt noch versteht es sich von selbst, dass bei Durchführung weiterer Due Diligences durch potenzielle weitere Investoren im Rahmen der Pfandverwertung höhere Preise hätten erzielt werden können. Dies ist bereits vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass verschiedene Investoren Due Diligences durchgeführt hatten (vgl. Anlagen HSH B 16 und K 63) und sich dies weder auf den Börsenkurs noch auf die den Beklagten auf ihren Procedure Letter vom 01.10.2003 (Anlage K 37) übersandten Angebote wertbildend ausgewirkt hatte.

ff)

158Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. bis 3. ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Ergebnisse der von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 4. durchgeführten Due Diligences nicht an den Kläger herausgegeben worden sind.

Hinsichtlich der von der Beklagten zu 4. durchgeführten Due Diligence liegt auf der Hand, dass die Beklagte zu 4. selbst keine originäre Pflicht zur Herausgabe der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Untersuchung bei der I... an den Kläger hatte, da die Beklagte zu 4. in keinerlei vertraglichem Verhältnis zu dem Kläger stand. Ob die Beklagte zu 4. die Ergebnisse ihrer Untersuchung an die Beklagte zu 1. weitergegeben hat, ist streitig. Die Beklagte zu 1. wäre allerdings gegenüber der Beklagten zu 4. nicht befugt gewesen, etwaig erlangte Ergebnisse an den Kläger weiterzugeben. Denn insoweit bestand ein offenbarer Interessenkonflikt zwischen der Beklagten zu 4., die die Aktien (auch) von der Beklagten zu 1. erwerben wollte, und dem Kläger, der diese Informationen nutzen wollte, um mit weiteren Interessenten ins Geschäft zu kommen und den Preis nach oben zu treiben. Schon wegen des zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 4 bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnisses wäre es eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. gewesen, Unterlagen und Ergebnisse der Beklagten zu 4., die diese durch eigene Bemühungen im Rahmen ihrer Kauferwägungen gewonnen hatte, an den Kläger weiterzugeben.

Auch eine Pflicht, dem Kläger die Ergebnisse der durch die Beklagte zu 1. durchgeführten Tax and Financial Due Diligence zur Verfügung zu stellen, bestand nicht.

Eine solche Pflicht der Beklagten zu 1. bis 3. ergibt sich weder im Gefolge der Verpflichtung des Pfandgläubigers, das Pfandgut bestmöglich zu verwerten, noch aus den Pflichten der Beklagten zu 1. bis 3. als Parteien des Aktienkaufvertrages:

aaa)

Die Konsortialbanken waren aufgrund des durch den Sicherungsvertrag begründeten Treuhandverhältnisses verpflichtet, bei der Verwertung des Pfandes die berechtigten Belange der S... als Sicherungsgeber zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 05.10.1999, XI ZR 280/98). Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann in der Tat Schadensersatzansprüche des Sicherungsgebers gemäß § 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Sicherungsvertrag begründen.

Eine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Pfandguts besteht allerdings nur im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren und soweit nicht schutzwürdige Interessen des Sicherungsnehmers entgegenstehen (BGH, Urt. v. 24.06.1997, XI ZR 178/96).

Die Bank ist verpflichtet, eine vom Sicherungsgeber nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeit sorgfältig zu prüfen und diese gegebenenfalls auszunutzen. Allerdings ist die Vorbereitung eines Kaufvertrags zum Zwecke der freihändigen Verwertung einschließlich der erforderlichen Verhandlungen Sache des Sicherungsgebers. Der Sicherungsnehmer ist z. B. auch nicht verpflichtet, mit jedem vom Sicherungsgeber benannten angeblichen Interessenten von sich aus Kontakt aufzunehmen und zu verhandeln. Es ist vielmehr Sache des Sicherungsgebers, mit dem Interessenten die erforderlichen Verhandlungen zu führen, einen Kaufvertrag mit gesicherter Finanzierung vorzubereiten und dann den Sicherungsnehmer zur Mitwirkung an diesem Vertrag aufzufordern (BGH, Urt. v. 05.10.1999 XI ZR 280/98). Die Initiativlast liegt beim Sicherungsgeber.

Andererseits ist im Blick zu behalten, dass der Sicherungsnehmer das Recht hat, die Sache bei Verwertungsreife in angemessener Zeit zu einem angemessenen Preis zu verwerten. Dabei spielt auch eine Rolle, wie viel Zeit der Sicherungsnehmer hatte, eigenverantwortlich die Verwertung des Sicherungsgutes abzuwenden, und wie aussichtsreich sich etwaige Bemühungen darstellen.

Erforderlich für die Bestimmung der Rechte und Pflichten ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen im konkreten Fall.

Bei Abwägung der Belange der Konsortialbanken einerseits und der Interessen der S... an einer Verwertung zu einem möglichst hohen Preis andererseits sind vor allem folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Zunächst waren bereits drei Jahre seit dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstermin der Kredite bei einer ursprünglichen Laufzeit von nur zwei Jahren vergangen. Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit waren die Verträge mit insgesamt neun Nachtragsvereinbarungen über insgesamt mehr als 19 Monate prolongiert und im Anschluss noch einen weiteren Monat gestundet worden. Die kreditgebenden Banken waren der S... also vor Herbeiführung der formalen Verwertungsreife des Pfandrechts ganz erheblich entgegengekommen.

Während dieses Zeitraumes erfuhren die I...-Aktien keine maßgebliche Wertsteigerung, sondern sanken in ihrem Marktwert vielmehr von ca. € 12,50 Anfang 2001 auf ca. € 8,- Mitte 2003. Zwischenzeitlich waren erhebliche Verwertungsbemühungen erfolgt. Nach Auskunft des I...-Finanzvorstandes Herrn Dr. M... vor dem AG Stralsund am 18.03.2008 (Anl. HSH b 16, S. 11 ff.) waren zwischen Frühjahr 2002 und Herbst 2003 etwa 10 bis 12 potenzielle Erwerber bei der I... vorstellig geworden und hatten von der I... Unternehmensdaten zur Verfügung gestellt bekommen. Auch eigene Verkaufsbemühungen der Konsortialbanken ab Mitte 2003 waren erfolglos gewesen. Es war in keiner Weise absehbar, dass der Börsenkurs der I...-Aktie (ohne Realisierung des €Odessa€-Projekts) in näherer, absehbarer Zukunft eine nennenswerte Steigerung erfahren könnte, sodass mit der Verwertung sinnvoll hätte zugewartet werden können oder müssen.

Unter den auf den Procedure Letter vom 01.10.2003 (Anlage K 37) eingegangenen Angeboten war lediglich eines - nämlich das von Terra Firma -, das gegenüber dem damaligen, ersten Angebot der Beklagten zu 4. um 40 Cent je Aktie höher lag. Dieses Angebot war auch nur bedingt, sollte also noch abhängig sein von weiteren Informationen. Daneben litt es (jedenfalls aus der Perspektive der Konsortialbanken) an zwei Schwächen, nämlich einerseits der fehlenden Bereinigung um die Kosten für die Grunderwerbssteuer in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages (s. o. A.), die Kosten ausgelöst hätte, die auf die Konsortialbanken zurückgefallen wären. Und andererseits verlangte Terra Firma Exklusivität. Für die Konsortialbanken hätte dies bedeutet, dass sie dem (gerade im Hinblick auf die Einbringung der O...-Fonds im Rahmen des €Jewel€-Projektes) attraktiven Angebot der Beklagten zu 4. nicht mehr parallel hätten nachgehen dürfen und dies obgleich bereits absehbar war, dass die Konsortialbanken bei dem von Terra Firma gebotenen Kaufpreis mit einem beträchtlichen Anteil der Kredite ausfallen würden, und dass das Konzept der Beklagten zu 4. bei nur geringfügig niedrigerem Kaufpreis eine Hoffnung eröffnete, einen weiteren Teil des Verlustes durch zukünftige Kurssteigerungen wettzumachen.

Die Banken durften in Anbetracht des Vorstehenden berechtigterweise die Verhandlungen mit der Beklagten zu 4. schützen und alles unterlassen, was einen Abschluss mit der Beklagten zu 4. gefährden würde. Sie waren nicht gehalten, die (bisher einzig!) erfolgversprechenden Verhandlungen mit der Beklagten zu 4. abzubrechen, um dem - geringfügig - höheren, aber im Übrigen nur vorläufigen Angebot der Terra Firma ein Vorrecht einzuräumen. Sie waren angesichts der dargelegten Umstände auch nicht gehalten, den sich anbahnenden Abschluss entsprechender Verträge mit der Beklagten zu 4. mittelbar zu gefährden durch Herausgabe der von der Beklagten zu 1. erlangten Due-Diligence-Unterlagen an den Kläger. Ein solches Verhalten hätte nicht nur die Vertrauensbasis zu der Beklagten zu 4. empfindlich stören können, sondern auch die Gefahr begründet, dass eine Verwertung des Pfandrechts weiter ergebnislos verschoben werden würde. Diese Gefahr mussten die Beklagten wegen der Länge der bisher verstrichenen Zeit und der bisher ohne Erfolg gebliebenen Verwertungsbemühungen nicht hinnehmen.

173Im Übrigen erlaubt § 1239 BGB ganz ausdrücklich den Eigenerwerb des Pfandgläubigers in der Versteigerung. Sonderwissen, das sich der Pfandgläubiger verschafft, um sich über einen etwaigen Erwerbsentschluss klar zu werden, braucht er nicht zu offenbaren. Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn das Pfandrecht nach einem erfolglosen Bieterverfahren im Einverständnis mit dem Schuldner im Ergebnis nicht versteigert, sondern freihändig verwertet wird. Die von der Beklagten zu 1. durchgeführte Due-Diligence stellt ein entsprechendes Sonderwissen dar. Wird sie an einen Interessenten weitergegeben, der wie die Beklagte zu 4. von vornherein nicht unmittelbar vom Schuldner, sondern nur von dem Pfandgläubiger erwerben will, und ist für den Pfandgläubiger die Weiterveräußerungsmöglichkeit an den Dritten wie hier eine essentielle Bedingung des eigenen Erwerbs, dann dient die Einholung und Weitergabe der Due Diligence ausschließlich der Absicherung und Abklärung der eigenen Verkaufsabsicht. Derartige Informationen muss der Pfandgläubiger nicht dem Schuldner überlassen, selbst wenn diese für den Schuldner günstig sind.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse der von der Beklagten zu 1. durchgeführten Tax and Financial Due Diligence nach in 1. Instanz unstreitigem Vortrag der Beklagten nicht über die öffentlich bekannten Daten hinausgingen. Insofern war auch der zu erwartende und von den Beklagten zu 1. bis 3. zu berücksichtigende Erkenntnisgewinn des Klägers zu vernachlässigen. Dass die I...-Aktie unterbewertet war, wusste die S...; dies war gerade die Grundlage ihrer Spekulation. Entsprechendes Wissen hatte nach seinem Vortrag auch der Kläger, dem von Herrn F... ein Mindestwert von € 12,- genannt worden sei, unter dem ein Verkauf einer Verschleuderung gleichkäme (Berufungsbegründung, S. 37).

Es bestand aber darüber hinaus schließlich auch deshalb keine Verpflichtung zur Weitergabe, weil die Banken zur Vertraulichkeit gegenüber der I... verpflichtet gewesen sein dürften, wie sich bereits aus dem von dem Kläger als Anlage K 63 eingereichten Schreiben der I... vom 09.01.2004 ergibt (S. 2: €(&) haben wir im Falle einer positiven Entscheidung im Sinne der Durchführung einer Due Diligence mit dem jeweiligen Interessenten und seinen Beratern eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen, die oftmals auch vertragsstrafenbewehrt ist€), und von der Beklagten zu 1. auch eingewendet wird (Schriftsatz v. 31.03.2010, S. 15).

bbb)

Eine Pflicht zur Weitergabe der eingeholten Due Diligence an den Kläger ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagten zu 1. bis 3. und der Kläger einen Kaufvertrag über die Aktien schließen wollten und auch geschlossen haben. Zum einen ist hervorzuheben, dass der Kaufvertrag hier nur das Instrument einer atypischen Pfandverwertung darstellt, somit also die Rechte und Pflichten der Beteiligten zur wechselseitigen Information aus dem Pfandrechtsverhältnis und nicht aus einem dem Kaufvertrag vorgelagerten vorvertraglichen Schuldverhältnis herrühren. Im Übrigen besteht entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer ungefragt über wertsteigernde, d. h. den Kaufpreis erhöhende Umstände aufzuklären (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 433, Rn. 23 i. V. m. Rn. 52).

ccc)

Die Kausalität der Verletzung einer unterstellten Pflicht zur Herausgabe der von der Beklagten zu 1. durchgeführten Due Diligence ist - wie in der Berufungsverhandlung erörtert - nicht schlüssig dargelegt. Wie bereits dargestellt, waren im Zuge der Verwertungsbemühungen der S... und der Beklagten etwa 10 bis 12 Interessenten bei der I... vor Ort und haben umfangreich Unterlagen erhoben, ohne dass dies zu konkreten Angeboten, geschweige denn zu höheren Angeboten als dem im Ergebnis erzielten Preis von € 9,40 geführt hätte. Die Behauptung des Klägers, gerade die von der Beklagten zu 1. erhobenen Daten hätten andere Interessenten zu höheren Geboten bewegen können, ist ein bloßes Konstrukt, das auch nicht dadurch plausibler wird, dass es sich bei der von der Beklagten durchgeführten Due Diligence um die zeitnächste Datenerhebung gehandelt habe. Die Beklagte zu 1. hat die Due Diligence etwa in dem Zeitraum von Mitte Oktober bis Mitte/Ende November 2003 durchführen lassen. Die Erhebungen der übrigen Interessenten waren zwischen Frühjahr 2002 und Herbst 2003 durchgeführt worden. Erkenntnisse dahingehend, dass die Fundamentaldaten der I... sich in dieser kurzen Zeitspanne in irgendeiner Weise verändert hätten, gibt es nicht.

ddd)

Eine Urkundenvorlegung, die von dem Kläger und der Nebenintervenientin in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 beantragt worden ist, ist nicht anzuordnen. Dass die Beklagte zu 1. den Auftrag erteilt hat, ist unstreitig; dass die Auftragserteilung im inneren Zusammenhang mit einer bevorstehenden Insolvenz der S... und der anstehenden Pfandverwertung stand, kann einerseits ohne Weiteres unterstellt werden, kann sich andererseits aber nicht aus den Feststellungen der Due Diligence ergeben. Der eigentliche Inhalt der Due Diligence ist für den Rechtsstreit ohne Bedeutung. Wie sich aus dem oben Stehenden ergibt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieses Inhalts. Die Beklagten waren nicht verpflichtet, dem Kläger die Due Diligence vor Ankauf der Aktien zur Verfügung zu stellen. Also hätten weder er noch von ihm angesprochene Interessenten daraus Schlüsse ziehen können.

Im Übrigen und um die Dimension des Beweisantrages zurechtzurücken, ist darauf hinzuweisen, dass doch allen Beteiligten grundsätzlich klar war, dass die I...-Aktie unterbewertet war und ein erhebliches Kurssteigerungspotential hatte. Die Frage war nur, ob überhaupt, unter welchen weiteren Voraussetzungen, wann und in welchem Umfang sich dieses Potential würde realisieren lassen. Dass nun gerade die von der Beklagten zu 1. eingeholten Informationen und Feststellungen, anders als die Vielzahl vorher eingeholter und ergebnislos gebliebener Due Diligences, zu einem höheren Verwertungserlös geführt hätten, ist ein Konstrukt, für das keinerlei Wahrscheinlichkeit spricht. Auch insoweit fehlt die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der von der Beklagten eingeholten Due Diligence.

gg)

Die Beklagten zu 1. bis 3. haben ihre Pflichten gegenüber dem Kläger auch nicht dadurch verletzt, dass sie ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt haben, eine Due Diligence bei der I... durchgeführt zu haben. Eine derartige Aufklärungspflicht bestand nicht. Es scheint schon wenig sinnvoll, einerseits eine inhaltliche Informationspflicht (s. o. ff)) zu verneinen, andererseits der Partei aber abzuverlangen jedenfalls kundzutun, dass man Informationen habe, die man aber nicht herausgeben wolle und müsse. Zum Einen ist ein solches Gebaren der sicherste Weg, ein Geschäft nicht abschließen zu können. Eine Aufklärungsverpflichtung solchen Inhalts kollidiert damit mit der gesetzlich anerkannten Befugnis des Pfandgläubigers, den verpfändeten Gegenstand selbst erwerben zu dürfen. Zum Anderen musste sich den Beklagten zu 1. bis 3. aber auch nicht erschließen, welchen Nutzen denn die Mitteilung für den Kläger gehabt hätte, die Beklagte zu 1. habe - wie 10 bis 12 andere Interessenten zuvor auch - eine Due Diligence durchgeführt, über deren Ergebnisse man aber Stillschweigen bewahre.

Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargetan, inwiefern seine Unkenntnis von dem Umstand der Durchführung einer Due Diligences kausal für den behaupteten Schaden geworden sein könnte. Soweit er mit Schriftsatz vom 13.04.2012 erläutert, er hätte bei Kenntnis dafür gesorgt, dass die I... auch anderen Interessenten Due Diligences gewährt, so ist weder nachvollziehbar, in welcher Weise er dies hätte bewirken wollen. Denn ausweislich des Schreibens der I... vom 09.01.2004 gemäß Anlage K 63 hatte er dies - auch ohne dass es hierfür seiner Kenntnis von den fraglichen Due Diligences bedurft hätte - erfolglos versucht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass oder aus welchem Grund die I... in Anbetracht der neuen Kenntnis des Klägers seinem Ansinnen eher hätte nachgeben sollen. Die I... argumentiert in ihrem Schreiben gemäß Anlage K 63 im Gegenteil gerade damit, dass in der Vergangenheit bereits (zahlreiche) Due-Diligence-Verfahren durchgeführt worden seien, von denen sie bezweifle, dass diese im Interesse des Unternehmens erfolgt seien. Soweit der Kläger vorträgt, er wäre in jenem Fall der Weigerung der I... aus dem Schreiben Anlage K 63, einen Datenraum zu erstellen, entschieden entgegengetreten, so fragt sich, weshalb es dafür der Kenntnis der von den Beklagten durchgeführten Due Diligences bedurft haben soll.

hh)

Die Beklagten zu 1.-3. haben den Kläger auch nicht arglistig darüber getäuscht, dass sie keine Due Diligence bei der I... durchgeführt hätten.

aaa)

Die Formulierung unter lit. D in der Präambel des Aktien-Kaufvertrages vom 23.02.2004 (Anlage K 54) ( €Die Banken haben in der Vergangenheit Maßnahmen unternommen, um einen höheren Kaufpreis im außergerichtlichen Wege zu erzielen und dem Insolvenzverwalter hierzu alle relevanten Informationen (insb. konkrete Angebote, Bietprozeduren usw.) zugänglich gemacht€ ) bezieht sich dem Wortlaut nach unzweifelhaft gerade nicht auf Maßnahmen betreffend die eigenen Kaufabsichten, sondern auf Maßnahmen betreffend die Erzielung eines höheren Kaufpreises durch Drittinteressenten, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz ergibt und aus der Bezugnahme auf einen höheren Kaufpreis als denjenigen, der im nämlichen Dokument vereinbart wurde. Diese Aussage umfasst also gerade nicht die von den Beklagten durchgeführten Due Diligences.

Die durch den Kläger im Schriftsatz vom 13.04.2012 vorgetragenen und von der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 13.4.2012 vertieften Hintergründe für die durch ihn gewählte Formulierung in der Präambel des Kaufvertrages sind nicht entscheidungserheblich, da nicht dargetan wird, dass der Kläger seine Motivation für die genommene Formulierung der Beklagtenseite mitgeteilt habe. Es war auch nicht offensichtlich, dass der Kläger den Beklagten zumuten wollte, sämtliche Interna ihrer Willensbildung und der Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zu 4. aufzudecken. Es ist daher davon auszugehen, dass diese die Formulierung so verstanden haben, wie ihr Wortlaut es objektiv nahelegte, weshalb die Beklagten durch Unterschreiben des Vertrages nicht täuschten.

bbb)

Auch der Anlage K 65 ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Aussage der Beklagten zu 2. zu entnehmen, dass ihr keine weitergehenden Erkenntnisse über die I... - und erst recht keine Ergebnisse aus einer Due Diligence - vorlägen (eine solche Aussage müssten sich die Beklagten zu 1. und 3. gemäß §§ 164, 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, da die Beklagte zu 2. auf das Schreiben des Klägers gemäß Anlage K 64 an die Beklagte zu 1. für die übrigen Banken als Konsortialführerin antwortete).

Das Schreiben vom 20.01.2004 gemäß Anlage K 65 ist als Antwort auf die Vorschläge des Klägers aus dem Schreiben vom 14.01.2004 gemäß Anlage K 64 zu lesen. Hierin hatte er den Konsortialbanken angetragen, das alleinige Prozessmanagement (hinsichtlich der Verwertung) auf ihn zu übertragen. In diesem Kontext hatte er um volle Verfügbarkeit aller bisherigen Dokumentationen und Resultate gebeten sowie um €Mitwirkung des I...-Managements (Mithilfe der Banken wäre sinnvoll)€. Hierauf hatte die Beklagte zu 2. sodann mit Schreiben vom 20.01.2004 gemäß Anlage K 65 erwidert, die Konsortialbanken wollten auch weiterhin das Prozessmanagement wahrnehmen und es bestünden €im übrigen seitens der Konsortialbanken keine Handlungsmöglichkeiten für Auskünfte über die bisher durch die I... AG erteilten Informationen hinaus€. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die von dem Kläger in dem Schreiben gemäß Anlage K 64 vorgetragene Bitte um Einflussnahme auf die I... Eine solche Mitteilung stellt keine aktive Täuschung über vorhandene eigene Erkenntnisse dar.

ccc)

Mit ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 13.04.2012, dass im Rahmen der Verhandlungen über den Aktienkaufvertrag dem Kläger gegenüber auf dessen diesbezügliche Frage eine durchgeführte Due Diligence durch die Beklagte zu 1. explizit mündlich verneint worden sei, ist die Nebenintervenientin nach § 531 ZPO präkludiert. Der Vortrag nebst Beweisantritt ist insoweit in zweiter Instanz erstmalig erhoben. Sämtliche Beklagte hatten dies bereits zuvor anders dargestellt bzw. bestritten, dass der Kläger danach gefragt oder die Beklagten dies in Abrede gestellt hätten (so z. B. Beklagte zu 1. im Schriftsatz vom 31.03.2010, S.21; Beklagte zu 2. im Schriftsatz vom 03.02.2012, S. 16; Beklagte zu 3. im Schriftsatz vom 01.02.2012, S. 13; Beklagte zu 4. im Schriftsatz vom 29.06.2009, S. 15). Gründe, die eine Zulassung dieses Vortrags in zweiter Instanz gem. § 531 II ZPO rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Der Senat hat daher den entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht weiter nachzugehen.

ii)

Pflichtwidrigkeiten der Beklagten zu 1. bis 3. sind auch nicht in den von dem Kläger vorgetragenen Umständen zum Procedere der angekündigten Versteigerung zu erblicken.

Dass die Versteigerungsbedingungen in prohibitiver Weise ausgestaltet und insbesondere geeignet gewesen seien, potentielle Bieter auszuschließen oder abzuschrecken, kann der Senat nicht erkennen: Die Versteigerungsbedingungen sind per se nicht zu beanstanden. Dass gegen das Gebot zur Besichtigung des Pfandgutes verstoßen worden sei, verknüpft der Kläger mit seiner Ansicht, dass es Sache der Beklagten zu 1. bis 3. gewesen wäre, Due Diligences bei der I... zu ermöglichen, es war jedoch nicht die I... AG selbst das Pfandgut; Pfandgut waren vielmehr die I...-Aktien. Wie diese im Sinne des Pfandrechts hätten besichtigt werden sollen, erschließt sich nicht.

197Allerdings erübrigen sich Überlegungen zu den Versteigerungsbedingungen schon deshalb, weil diese für die Verwertung des Pfandguts nicht kausal geworden sind. Denn die angekündigte Versteigerung wurde abgesetzt, und die Parteien schlossen den streitgegenständlichen Aktien-Kaufvertrag. In dem Abschluss des Kaufvertrags zur Verwertung des Pfandgutes ist grundsätzlich ein Einverständnis des Sicherungsgebers mit dieser Art der Verwertung zu sehen; die Veräußerung kann daher im Innenverhältnis im Allgemeinen keine Vertragsverletzung darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1997, IX ZR 1/96).

Wenn der Kläger insoweit meint, er sei bei Abschluss des Kaufvertrages in seinem Willensentschluss nicht frei gewesen, zudem habe ein Informationsdefizit bestanden, so ist auf die vorstehenden Ziffern zu verweisen: Der Kläger ist weder arglistig getäuscht worden, noch sind ihm Informationen vorenthalten worden, die zu kennen er hätte beanspruchen können, noch haben sonstige Pflichtwidrigkeiten der Beklagten dazu geführt, dass der Kaufvertrag so nicht hätte abgeschlossen werden dürfen.

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass der Kaufvertrag nur deshalb überhaupt und zu diesem Preis abgeschlossen worden sei, weil bis zum Vortag der für den 24.02.2004 anberaumten öffentlichen Versteigerung keine ordentlichen Angebote vorlagen, lassen sich daraus nicht die von dem Kläger erwünschten Schlüsse ziehen: Denn dies ist nicht Ergebnis prohibitiver Versteigerungsbedingungen, sondern ist den Gesamtumständen zuzuschreiben, die durch die Beklagten nicht schuldhaft verursacht worden waren. Bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung auch der vorstehend geschilderten Umstände ergeben sich jedenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass weitere Interessenten höhere Angebote abgegeben hätten, wenn die Versteigerungsbedingungen anders ausgestaltet gewesen wären.

jj)

200Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass den Beklagten zu 1. bis 3. auch keine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB anzulasten ist. Keine der durch den Kläger als pflichtwidrig qualifizierten Vorgehensweisen hat sich als vorwerfbar erwiesen. Die Frage, ob das Verhalten der Beklagten zu 1. bis 3. darüber hinaus auch vorsätzlich und sittenwidrig war, stellt sich deshalb nicht.

Über das vorstehend Thematisierte hinaus kann dahin stehen, ob sich die Konsortialbanken bereits vor der Bankenrunde am 29.10.2003 dahingehend abgestimmt hatten, dass das "Projekt Odessa" gemäß Konzept der Beklagten zu 4. vorzugswürdig sei und etwaige Exit-Vorschläge der W... jedenfalls abgelehnt werden sollten. Sollte diese - bestrittene - Sachverhaltsschilderung des Klägers zutreffen, wäre ein solches Vorgehen jedenfalls nicht rechtswidrig, da die Konsortialbanken nach fast einjährigem Ablauf auch der letzten für etwaige Exit-Szenarien gesetzten Fristen jedenfalls nicht mehr rechtlich verpflichtet oder aus Treuegesichtspunkten gehalten waren, den mit der S... angedachten Konzepten den Vorzug vor eigenen Lösungsstrategien zu geben. Dass sich die Konsortialbanken bei dem in Frage stehenden wirtschaftlichen Volumen des weiteren Vorgehens untereinander und auch mit potentiellen Interessenten abstimmen (mussten), liegt auf der Hand. Dass hierdurch andere potentielle Investoren, insbesondere andere potentielle Bieter ausgegrenzt worden wären, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan.

Die Banken traf keine Pflicht, die Insolvenz der S... zu verhindern (s. o., a), bb)). Dass sie andererseits die Insolvenz der S... absichtlich herbeigeführt hätten, um selbst die I...-Aktien erwerben zu können, hält der Senat in Anbetracht des Vorlaufs, insbesondere der vielfachen Prolongationen der Kreditverträge und der anhaltenden Veräußerungsbemühungen durch die Banken für fernliegend; bewiesen hat der Kläger dies jedenfalls nicht.

Soweit die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 13.04.2012 (Rechtsanwälte Strate pp.) vorträgt, dass es für die Beklagten zu 1. bis 3. aus aktienrechtlichen Gründen Risiken geborgen hätte, die Aktien zu ersteigern (statt sie zu kaufen), weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagten diese Risiken nicht einzugehen vorhatten, sondern vielmehr die Versteigerung von vornherein nur pro forma angesetzt und tatsächlich von Anbeginn an den Kauf geplant hätten, was sich indiziell auch daraus ergebe, dass sie sich nicht um eine Ausnahmegenehmigung nach § 37 WpÜG bemüht hätten, zieht der Senat nicht dieselben Schlüsse.

Es mag zutreffen, dass es für die Banken aus aktienrechtlichen Gründen attraktiver war, einen Kaufvertrag abzuschließen, als das Aktienpaket zu ersteigern. Dies legt schon der Umstand nahe, dass der Kaufvertrag einen Tag vor dem angesetzten Versteigerungstermin abgeschlossen wurde, obgleich die Banken die Aktien tags darauf voraussichtlich zum Mindestgebot, d. h. unter Kaufpreis hätten ersteigern können. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Banken das für sie weniger attraktive Prozedere (Versteigerung) konterkariert hätten, und zwar - dies wäre entscheidend - zum Schaden der S... Selbst wenn sie sich nicht um eine Ausnahmegenehmigung nach § 37 WpÜG bemüht haben sollten, lässt dies keine Rückschlüsse auf verschleierte wahre Absichten zu. Einen Kaufvertrag anstelle der Versteigerung für die vorteilhaftere Variante zu halten und ihn anzustreben, ist für sich gesehen nicht pflichtwidrig, sondern in der objektiv misslichen Lage der Banken nachvollziehbar.

Die Beklagten zu 1. bis 3. haben auch nicht die Insolvenz der S... dadurch verschuldet, dass sie in 2003 unautorisiert Veräußerungsaktivitäten entfaltet und hierdurch Marktirritationen hervorgerufen hätten.

Der Kläger hat - abgesehen von einem Schreiben der F... Investment Group vom 24.10.2003 (Anlage K 24) - nicht belegt, woraus sich ergebe, dass die Beklagten zu 1. bis 3. tatsächlich bereits seit Anfang 2003 eigeninitiativ Verkaufsaktivitäten entfaltet hätten. Die inhaltliche Richtigkeit jenes Schreibens ist aber bereits deshalb zweifelhaft, weil der Kläger selbst auf S. 28 der Klagschrift vorgetragen hatte, dass es die W... gewesen sei, die das Interesse von F... habe gewinnen können. Spätestens mit Stundungsvereinbarung vom 01.10.2003 (Anlage HSH B 21) bestand zwischen den Parteien ersichtlich eine Übereinkunft dahingehend, dass die Konsortialbanken ihrerseits Gespräche mit potentiellen Investoren führen sollten. In der Verwendung des Begriffes €fortsetzen€ liegt nach Auffassung des Senats darüber hinaus eine Genehmigung der im Vorwege geführten Gespräche.

Zudem konnten ernsthaft interessierte Investoren aufgrund der gemäß § 325 HGB a. F. publizierten Bilanzen der S... und den Presseberichten mühelos ermitteln, zu welchem Durchschnittskurs die Aktien erworben worden waren, dass der Börsenkurs drastisch gefallen war und sogar, welche Verbindlichkeiten der S... mit welchen Restlaufzeiten bestanden (Anlagen HSH B 25, HSH B 27, jeweils lit. C. 1). Dass in Anbetracht dieser öffentlich zugänglichen Informationen einem Investor des angestrebten Volumens verborgen geblieben wäre, welche Kaufpreise im Hinblick auf die demnächst fälligen Kredite benötigt würden, wenn die Banken inaktiv geblieben wären, liegt fern.

Außerdem geht der Ansatz des Klägers offenkundig schon deshalb fehl, weil die durch Interessenten im Oktober abgegebenen Angebote nicht etwa in Höhe der Kreditforderungen limitiert waren, sondern - mutmaßlich eher orientiert am Börsenkurs - weit niedriger lagen als derjenige Preis, der zur Ablösung der Kredite erforderlich gewesen wäre (s. o.).

b)

Zuletzt ist auch der Schaden, so, wie ihn der Kläger errechnet und darlegt, nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Schadenshöhe, die der Kläger anhand des späteren Kursverlaufs der I...-Aktie berechnet und dabei davon ausgeht, dass die Aktien in demjenigen (zu schätzenden) Zeitpunkt verkauft worden wären, in dem sämtliche Finanzierungsmittel inkl. der Gesellschafterdarlehen zurückgeführt hätten werden können, ist nicht im Ansatz dargelegt, weshalb der Kurs der I...-Aktien auch in dem Fall, dass die S... die Aktien weiter gehalten hätte, eine vergleichbar positive Entwicklung hätte nehmen können. Belastbare Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Vielmehr hatte der Kurs auch in den vorangegangenen Jahren trotz höheren NAV negativ tendiert.

Es bestehen im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, dass die positive Kursentwicklung ab Mitte 2004 u. a. den Synergie-Effekten zuzuschreiben ist, die durch Einbringung der O...-Fonds durch die Beklagte zu 4. - letztlich also durch die Realisierung des "Projekts Jewel" - eingetreten ist. Kursbremsend dürfte zudem im Vorwege des Aktienverkaufs gewesen sein, dass sich die auch von der I... beklagte Unruhe in der Aktionärsstruktur (vgl. Anlage K 63, S. 3) hinderlich auf den Kurs ausgewirkt hatte. Diese Faktoren erfuhren durch Verkauf des Aktienpakets eine maßgebliche Veränderung, deren Auswirkung auf den Kursverlauf beträchtlich gewesen sein dürfte, sich aber kaum belastbar abschätzen lässt und von dem Kläger jedenfalls nicht spezifiziert dargelegt worden ist. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wann und vor allem ob die I...-Aktien jemals einen Börsenwert wie von dem Kläger für seine Schadensberechnung unterstellt, erzielt hätten.

Im Übrigen stieg die I...-Aktie erst im Oktober 2004 wieder über € 10,-. Der Kläger trägt auch nicht vor, weshalb ein rapider Kursanstieg in 2004 erwartbar gewesen sein sollte, der die Pfandgläubiger hätte veranlassen müssen, mit der Verwertung zuzuwarten, zumal auch zwischen 1999 und 2003 der angeblich wahre Wert der Aktie anhand des veröffentlichten NAV der interessierten Öffentlichkeit zugänglich war.

Soweit der Kläger und ihm folgend die Nebenintervenientin hilfsweise auf diesen angeblich "wahren Wert" der I...-Aktie, gemessen an deren NAV, abstellen, so taugt dieser jedoch ebenso wenig zur Berechnung des geltend gemachten Schadens. Gerade der Kursverlauf der I...-Aktie in den Jahren 1999-2003 illustriert, dass Wert und Preis einer Aktie über weite Zeiträume divergieren können. In Anbetracht dessen ist nicht erkennbar, weshalb der NAV für den von dem Kläger unterstellten erzielbaren Preis maßgeblich hätte sein sollen. Vor allem ist nicht erkennbar, welche von dem Kläger behauptete Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 1. bis 3. verhindert haben sollte, dass der NAV im Rahmen der Verwertung des Pfandes hätte erzielt werden können. Ein Grund dafür, dass Interessenten einen Preis in Höhe des NAV geboten hätten, wenn sie von den Ergebnissen der durch die Beklagte zu 1. in Auftrag gegebenen Tax and Financial Due Diligence gewusst hätten, ist nicht ersichtlich; denn deren Ergebnisse gingen nicht über die öffentlich zugänglichen Daten hinaus (vgl. A.). Zudem hatten im Vorwege 10-12 Interessenten Due Diligences durchgeführt und sich nicht veranlasst gesehen, die Aktien zu einem auch nur annähernd dem NAV entsprechenden Preis zu erwerben.

Auch der Kläger selbst hat im Übrigen im Rahmen seines Vergütungsantrages im Insolvenzverfahren ausgeführt (Anlage HSH B 5): €Ein NAV ist (&) nur von bedingter Aussagekraft. Die Aktienkurse (&) liegen z. T. deutlich unter dem NAV.€

Das Argument des Klägers, dass bei einem transparenten Wettbewerb Konkurrenz entstanden wäre, die ggf. dazu geführt hätte, dass sich der Preis vom Börsenkurs entfernt hätte, wobei insbesondere die Ermöglichung von Due Diligences für potentielle Interessenten die Chance auf Realisierung des wahren Wertes der Aktien eröffnet hätte, geht fehl. Denn (ungeachtet der fehlenden Verantwortlichkeit der Beklagten für die Ermöglichung / Verhinderung von Due Diligences bei der I..., s. o., 2., a), ee)) für einen solchen Verlauf existieren keine Anhaltspunkte, im Gegenteil: Die in den beiden Vorjahren durchgeführten Due Diligences durch Drittinteressenten begründen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung weiterer Due Diligences durch potentielle weitere Interessenten sich auf den erzielbaren Preis gerade nicht ausgewirkt hätte.

c)

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Beklagten überhaupt zulässig wäre. Hieran bestehen - zumindest hinsichtlich vertraglicher Schadensersatzansprüche - Zweifel im Hinblick auf die dies betreffenden Regelungen in den Kreditverträgen (Anlage K 9 und K 11), jeweils Ziff. 4.3, in denen festgelegt ist, dass jede Bank der S... als Kreditnehmerin für ihre Verpflichtungen aus den Kreditverträgen selbstständig in Höhe ihrer Beteiligungsquote (jeweils Ziff. 2.2) haftet.

3.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 4. bestehen nicht. Ansprüche aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung scheitern schon daran, dass die Beklagte zu 4. zu keinem Zeitpunkt Vertragspartner der S... war und zu ihr auch nicht in einer sonstigen schuldrechtlichen Sonderbeziehung stand. Ansprüche aus § 826 BGB scheitern daran, dass zu Lasten der Beklagten zu 1. bis 3. eine anspruchsauslösende Handlung nicht festzustellen ist, an der die Beklagte zu 4. täterschaftlich oder als Gehilfin hätte mitwirken können. Sonstige eigene Handlungen der Beklagten zu 4., die über die Betätigung eigener legitimer Erwerbsinteresses hinausgehen, hat der Kläger nicht dargelegt.

4.

Ein Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor.

Diese Vorschrift wird zwar nicht nur dann verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht erhoben hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Anspruch aberkannt wird, den er nicht zur Entscheidung gestellt hat (BGH, Urt. v. 29.11.1990, Az.: I ZR 45/89). Das ist hier aber nicht geschehen. Das Landgericht hat sich nicht mit einem Antrag befasst, den der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt hatte. Es hat auch keinen Sachverhalt herangezogen, den keine Partei vorgetragen hatte. Das Landgericht hat insbesondere nicht über Herausgabeansprüche des Klägers hinsichtlich solcher Veräußerungserlöse entschieden, die die Beklagten bei etwaigen späteren Verkäufen von I...-Aktien erzielt haben könnten. Es hat lediglich die Voraussetzungen von Vorschriften geprüft, die zumindest teilweise (§ 816 BGB) schon von ihrer Rechtsfolge her nicht geeignet waren, das klägerische Begehren zu rechtfertigen. Es hat sodann bereits die Voraussetzungen dieser Vorschriften verneint, weil es an einem Anfechtungsgrund fehle, was rechtlich zutreffend ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Landgericht eine Rechtsfolge aberkannt hätte, die der Kläger mit seinem Antrag gar nicht begehrt hätte.

5.

Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war das Landgericht nicht gehalten, da der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2010 vorgetragene neue Sachverhalt nicht entscheidungserheblich war.

6.

Die nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägers und der Nebenintervenientin geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Berufungsverhandlung. Soweit der darin enthaltene Sachverhalt nicht präkludiert war (s.o. 2., a), hh), ccc)), war er nicht entscheidungserheblich. Auf die vorstehenden Ziffern wird Bezug genommen.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.






OLG Hamburg:
Urteil v. 18.05.2012
Az: 14 U 138/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4200b0605422/OLG-Hamburg_Urteil_vom_18-Mai-2012_Az_14-U-138-10




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