VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 29. August 2001
Aktenzeichen: 64/01

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 29.08.2001, Az.: 64/01)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wurde im Herbst 1994 von der späteren Klägerin beauftragt, für sie vor dem Sozialgericht Berlin Klage auf Erhalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente gegen die Bundesversicherungsanstalt (BfA) zu erheben. Die Klage wurde am 9. Dezember 1994 eingereicht. In einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Klägerin vom gleichen Tage heißt es: € ... sollte allerdings Rechtsschutz wegen der Vorvertraglichkeit der Angelegenheit abgelehnt werden, bitte ich Sie, für die Vertretung in dieser Sache einen Anwalts- und Gebührenvorschuß in Höhe von DM 800,00 hier einzuzahlen ...€. Die Klägerin kam dieser Aufforderung Anfang des Jahres 1995 nach.

Anfang August 1995 erfolgte die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung. Auf die Bitte der Klägerin vom 14. August 1995, ihr den Kostenvorschuß zurückzuerstatten, schrieb ihr der Beschwerdeführer am 16. August 1995 u. a. folgendes:

€Wegen des von Ihnen eingezahlten Vorschusses weise ich darauf hin, daß die Angelegenheit umfangreich ist und noch nicht feststeht, wie die Kosten letztendlich berechnet werden können und ob die hier nach der Gebührenordnung nur zu bezahlenden Kosten den Arbeitsaufwand abdecken.

Sofern die Rechtsschutzversicherung einen entsprechenden Kostenvorschuß hier anweist, komme ich auf die Angelegenheit noch einmal zurück. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsschutzversicherung nur die in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren zu berücksichtigen hat, die mitunter Mindestgebühren sind. Speziell im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Gebührenrahmen zwischen DM 100 bis DM 1.300 angesiedelt und in der Regel auch nur dann davon eine Mittelgebühr zu bestimmen. Das gesamte sozialgerichtliche Verfahren wäre damit nach der Gebührenordnung abzugelten. Unter diesen Umständen kann ich aber angesichts des Umfangs der Sache und des Materials und im Hinblick auf den zu erwartenden Verhandlungstermin die Sache kostenmäßig überhaupt nicht abdecken.

Sobald sich also die Rechtsschutzversicherung gemeldet hat, komme ich auf die Sache zurück und bedaure zunächst, den von Ihnen gezahlten Vorschuß nicht zurücküberweisen zu können ...€.

Mit Schreiben vom gleichen Tage wandte er sich an die Rechtsschutzversicherung und bat, € ... angesichts des allein schon vom Material her abzusehenden Umfangs der Angelegenheit ...€ einer Abrechnung mit der in § 116 Abs. 1 BRAGO vorgesehenen Höchstgebühr von DM 1.300 zuzustimmen. Die Rechtsschutzversicherung sagte dies mit Schreiben vom 22. August 1995 zu. Davon unterrichtete der Beschwerdeführer seine Mandantin zunächst nicht.

Das erstinstanzliche Verfahren endete mit klagabweisendem Urteil des Sozialgerichts vom 18. November 1996, zugestellt am 19. Dezember 1996. Den Bitten der Klägerin um Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses im Anschluß an den Verhandlungstermin sowie nach Vorliegen des Urteils erster Instanz begegnete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, daß der Prozeß in zweiter Instanz fortgesetzt werde und daß bis zur erneuten Deckungszusage die Kosten zunächst wieder im Vorschußwege zu sichern seien.

Die Kosten erster Instanz rechnete der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1996 mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarungsgemäß ab. Am 20. Januar 1997 erhob er auftragsgemäß Berufung zum Landessozialgericht und bat die Rechtsschutzversicherung um Kostenschutz für die zweite Instanz, den er mit Schreiben vom 31. Januar 1997 erhielt.

Das Verfahren in der zweiten Instanz endete am 19. April 1999 durch Vergleich. Mit Kostenrechnung vom 26. April 1999 machte der Beschwerdeführer bei der Rechtsschutzversicherung neben einer Mittelgebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 820 DM eine zweite Mittelgebühr für den Vergleich in Höhe von 1.200 DM, sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt daher einen Rechnungsbetrag von 2.389,60 DM geltend. Der Rechtsschutzversicherer erwiderte am 4. Mai 1999, daß nach § 116 Abs. 1 BRAGO nur insgesamt eine Mittelgebühr anfalle, die mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Vergleich um 50 % auf 1.230 DM erhöht werde. Er erstattete daher insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.473,20 DM. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Abrechnung keine Einwände.

Nachdem die Klägerin erneut um Rückgewähr des von ihr eingezahlten Vorschusses nachgesucht hatte, schrieb ihr der Beschwerdeführer am 10. Juni 1999:

€Bezüglich des von Ihnen 1995 gezahlten Vorschusses in Höhe von 800 DM muß ich noch eine Nachberechnung mit der Rechtsschutzversicherung vornehmen, damit der Umfang der Angelegenheit angemessen auch von den Gebühren berücksichtigt werden kann.

Sobald die Nachberechnung erfolgt, da mir die [Rechtsschutzversicherung] mit Schreiben vom 22. August 1995 zugesagt hatte, auf der Basis einer erhöhten Mittelgebühr abrechnen, wird der von Ihnen gezahlte Vorschuß Ihnen zurückerstattet. Wir hatten bei der ersten jetzt vorgenommenen Abrechnung diese erhöhte Mittelgebühr übersehen und noch nicht in die Rechnung mit eingestellt, so daß eine Korrektur der Abrechnung jetzt gegenüber der [Rechtsschutzversicherung] erfolgt.

Ich hoffe, daß die Nachzahlung der [Rechtsschutzversicherung] innerhalb der nächsten 14 Tagen erfolgt, so daß bis dahin dann auch der Betrag Ihnen zurücküberwiesen werden kann €.

Ohne weiter mit der Rechtsschutzversicherung korrespondiert zu haben, schrieb der Beschwerdeführer der Mandantin am 5. August 1999 sodann: €Die [Rechtsschutzversicherung] hat mitgeteilt, daß die Erhöhung der Gebühr nur für die erste Instanz gegolten habe. Ich sehe mich daher nicht in der Lage, den von Ihnen gezahlten Vorschuß insoweit zu verrechnen, da seitens der Recht eine Erstattung nicht erfolgt ist €.

In dem im Jahre 2000 zunächst mit einem Mahnverfahren eingeleiteten Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Tiergarten begehrte die Klägerin die Rückzahlung des Vorschusses. Sie sei als Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, auf die Summe zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe das Geld rechtsgrundlos erhalten.

Der Beschwerdeführer berief sich auf Verjährung. Der Vorschuß sei außerdem gerade im Hinblick auf den Umfang der Angelegenheit geleistet worden, unabhängig davon, ob Rechtsschutz gewährt werden würde oder nicht.

Das Amtsgericht Tiergarten gab der Zahlungsklage durch Urteil vom 29. März 2001 statt und führte in den Entscheidungsgründen aus: Die Klage sei nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB begründet. Der Beschwerdeführer habe dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung ihres im Jahre 1995 geleisteten Vorschusses nicht mit der Verjährungseinrede begegnen können. Zwar sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Ziff. 16 BGB abgelaufen, der Beschwerdeführer habe jedoch mit seinem Schreiben vom 10. Juni 1999 konkludent auf die Verjährungseinrede verzichtet. Von einem solchen Verzicht sei hier (im Anschluß an BGH in NJW 1997, S. 518) auszugehen, weil der Beschwerdeführer anerkannt habe, zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet zu sein, obwohl ihm als Anwalt die Verjährungsvorschriften bekannt waren und er daher bei Abgabe seiner Erklärung wußte, daß der Rückzahlungsanspruch der Klägerin bereits verjährt war oder verjährt sein konnte. Eine ergänzende Honorarvereinbarung sei zwischen den Parteien unstreitig nicht getroffen worden. Ein angeblicher Mehraufwand in der zweiten Instanz sei von dem Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht dargetan worden. Er sei durch den Vorschuß daher ungerechtfertigt bereichert und habe diesen zurückzuzahlen.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt und diese begründet. Zugleich hat er Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

Zur Begründung führt er aus: Nach dem Wortlaut des § 511 a ZPO sei die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme zwar an sich unstatthaft. Zum Teil werde jedoch vom Landgericht Berlin § 513 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO wegen ähnlicher Interessenlage analog angewandt und die Berufung für statthaft angesehen. Er sei daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gezwungen, Berufung und Verfassungsbeschwerde nebeneinander einzulegen.

In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) durch das Amtsgericht Tiergarten. Die Interpretation seines Schreibens an die Klägerin vom 10. Juni 1999 als konkludenten Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei von ihm nicht vorherzusehen gewesen. Das Gericht habe in dieser Hinsicht jeden rechtlichen Hinweis vermissen lassen und lediglich am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2001 geäußert, es prüfe, €wie es über die Verjährung hinwegkomme€. Unter diesen Umständen hätten weder er selbst noch seine Prozeßbevollmächtigte die Chance gehabt, zu dieser irrigen Auffassung des Amtsgerichts Stellung zu beziehen.

II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Bereits gegen deren Zulässigkeit bestehen Bedenken. Zulässig ist eine Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nur, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg vorher ausgeschöpft ist. Daran bestehen hier deswegen Zweifel, weil ein Teil der Rechtslehre und Rechtsprechung bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ein Amtsgericht die Berufung zum Landgericht in analoger Anwendung von § 513 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO auch bei Nichterreichen der Berufungssumme für statthaft ansieht (vgl. die übersichtliche Darstellung des Streitstands durch Zimmermann, ZPO-Komm. anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung, 1998, A 11 zu § 513 ZPO).

Fraglich ist vorliegend weiter, ob die Begründung der Verfassungsbeschwerde den Erfordernissen des § 50 VerfGHG entspricht. Das ist bei der Rüge eines gerichtlichen Verstoßes gegen das Gehörsgebot nach Art. 15 Abs. 1 VvB u. a. nur dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 Abs. 1 Satz 1 VvB bestimmten Frist substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung weiter vorgetragen hätte und warum das Gericht nach zusätzlichem Parteivortrag anders entschieden haben könnte (Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <53>; st. Rspr.). Vorliegend ist der Verfassungsbeschwerde und der miteingereichten Berufungsbegründungsschrift an das Landgericht lediglich allgemein der Einwand des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß aus dem Wortlaut seines Schreibens vom 10. Juni 1999 kein €Abkehrwillen€ und daher auch kein Verzicht auf die Verjährungseinrede zu entnehmen sei.

Diese Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde können hier indessen dahingestellt bleiben, denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls in der Sache unbegründet.

2. Aus dem in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht folgt allgemein das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zu dem einer Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Allerdings ist ein Gericht verfassungsrechtlich grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Es verstößt jedoch gegen Art. 15 Abs. 1 VvB, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <58>; ständige Rechtsprechung).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich das angegriffene Urteil auch im Blick auf die Auslegung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1999 als mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift war in diesem Schreiben nicht €lediglich eine Bedingung aufgestellt worden€, sondern zweifach die Ankündigung enthalten, der Klägerin den Vorschuß zurückzuerstatten. Es mußte einem gewissenhaften und als Anwalt rechtskundigen Prozeßbeteiligten auch ohne Hinweis des Gerichts bewußt sein, daß eine derartige Äußerung für sein Recht, sich später auf die Verjährungseinrede zu berufen, von Bedeutung sein konnte. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 das genannte Schreiben gerade zur Stützung ihres Vortrags angeführt hatte, daß der Verjährungseinwand nicht greife, und die Richterin - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - in der dem angegriffenen Urteil vorausgegangenen mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, sie überlege, wie sie über die Verjährung hinwegkomme.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






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