Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 30. September 2014
Aktenzeichen: 20 W 241/13

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 30.09.2014, Az.: 20 W 241/13)

1. Zur Frage der Anwendung von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche Änderungen - hier: Firma - bei der eingetragenen Komplementärin einer Kommanditgesellschaft bereits von Amts wegen

2. Im Falle einer - offengelassenen - Anwendung hat das Registergericht nach Ansicht des Senats jedoch ein Ermessen, ob es die entsprechende "Berichtigung" vornimmt (in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2010, Az. I-15 W 361/09).

3. Ohne tragend für die Begründung des konkreten Sachverhalts zu sein, geht der Senat in dem Beschluss weiterhin davon aus, dass ein entsprechender "Antrag" auf "Berichtigung" nicht nach § 108 HGB der Vornahme durch sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft bedarf, sondern entweder durch einen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft oder aber auch durch den von der Änderung unmittelbar betroffenen Gesellschafter alleine erfolgen kann und weiterhin - jedenfalls derzeit in Hessen - nicht zwingend der Form des § 12 HGB bedarf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Im Handelsregisterblatt der Gesellschaft ist deren persönlich haftende Gesellschafterin (nachfolgend: Komplementärin) derzeit noch unter deren früherer Firma A € GmbH eingetragen.

Nachdem sich diese Firma der Komplementärin aufgrund Beschlusses deren Gesellschafterversammlung vom 21.03.2013 durch Eintragung in deren Handelsregisterblatt am 24.04.2013 nunmehr in A GmbH geändert hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft mit elektronischem Schreiben an das Registergericht vom 24.06.2013 um Berichtigung der Firma ihrer Komplementärin im Handelsregisterblatt der Gesellschaft gebeten (Bl. 182, 206 der Registerakte).

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat daraufhin mit Schreiben vom 26.06.2013 (Bl. 183 der Registerakte) mitgeteilt, die Berichtigung der Komplementärin von Amts wegen komme nicht in Betracht, die richtige Gesellschafterin sei eingetragen. Die Firmenänderung der Gesellschafterin gehöre zu den eintragungsfähigen Tatsachen und sei, sofern die Eintragung gewünscht werde, nach §§ 161 Abs. 2, 108 HGB von allen Gesellschaftern formgerecht anzumelden.

Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 (Bl. 184 f. der Registerakte) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft um Änderung dieser Auffassung gebeten und insoweit aus einem Beschluss des OLG Celle vom 18.09.2012, Az. 9 W 124/12 zitiert und darauf hingewiesen, dass sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 06.01.2010, Az. 15 W 361/09, inhaltlich gleichartig geäußert habe.

Mit Schreiben vom 05.07.2013 (Bl. 186 f. der Registerakte) hat der Rechtspfleger des Registergerichts sodann seine bisherige Rechtsansicht bekräftigt und unter anderem die Auffassung vertreten, die Entscheidung des OLG Celle sei in Teilen nicht nachvollziehbar. Eine Berichtigung des Namens der Komplementärin von Amts wegen werde auch nach dem im Gegensatz zu § 319 ZPO erweiterten Anwendungsbereich des § 17 HRV für unzulässig gehalten. In das Register der Gesellschaft sei die richtige Gesellschafterin eingetragen gewesen und noch immer eingetragen. § 17 HRV ermögliche die Beseitigung von Schreibfehlern und anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten. Dieser Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Aber auch, wenn man in der derzeitigen Eintragung einen Fehler erkennen wolle, halte es das Registergericht angesichts der Möglichkeit der Anmeldung für ermessensfehlerhaft, § 17 HRV anzuwenden.

Mit elektronischem Schreiben vom 02.08.2013 an das Registergericht (Bl. 191 f. der Registerakte), hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft Beschwerde, hilfsweise Erinnerung gegen €die Entscheidung€ des Registergerichts vom 05.07.2013 eingelegt. Als Rechtsmittel komme vorliegend nicht die Erinnerung, sondern eine Beschwerde nach § 58 FamFG in Betracht. Begehrt werde ein Handeln von Amts wegen, welches das Registergericht abgelehnt habe. In dieser ablehnenden Entscheidung liege ein Beschluss im Sinne von § 38 FamFG. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen nochmals aus der zuvor in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle zitiert und auf die bereits genannte Entscheidung des OLG Hamm Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 08.08.2013 (Bl. 189 f. der Registerakte) hat der Rechtspfleger des Registergerichts darauf hingewiesen, dass sein Schreiben vom 05.07.2013 als Zurückweisungsbeschluss anzusehen gewesen sei, was, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft nach telefonischer Rücksprache bestätigt habe, dort auch so verstanden worden sei. Der Beschwerde helfe er jedoch nicht ab. § 17 HRV erweitere zwar die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung des Registers über ein Schreibversehen hinaus; Voraussetzung bleibe jedoch eine Unrichtigkeit des Registers.Das OLG Celle sehe in der zitierten Entscheidung in der Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafterin unter einer nach Eintragung falsch gewordenen Firma eine €ähnliche offensichtliche Unrichtigkeit€ im Sinne des § 17 HRV. Eine solche Unrichtigkeit könne das Registergericht jedoch nicht erkennen, denn Gegenstand der Eintragung sei die richtige Gesellschaft, die immer und bis heute korrekt angegeben sei. Dass die bei Eintragung der Beschwerdeführerin korrekte Firma deren persönlich haftender Gesellschafterin sich mittlerweile geändert habe, könne in deren Registerblatt nachvollzogen werden; deren Registerort sei im Registerblatt der Beschwerdeführerin vermerkt. Die Änderung der Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin gehöre nach einhellig vertretener Meinung im Schrifttum zu den eintragungsfähigen Tatsachen und sei als solche anzumelden, so dass für eine Berichtigung von Amts wegen kein Raum bleibe.

II.

Die Beschwerde der Gesellschaft ist gemäß § 58 Absatz 1 FamFG statthaft € jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Rechtspfleger des Registergerichts klar gestellt hat, dass sein Schreiben vom 05.07.2013 als Zurückweisung des Begehrens auf amtswegige Vornahme der angeregten Eintragung zu werten gewesen ist, was so auch von dem Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft verstanden worden ist € und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG). Auch die nach § 59 Absatz 1 FamFG erforderliche Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, da die Zurückweisung einer amtswegigen Eintragung der geänderten Firma ihrer Komplementärin möglicherweise das Recht der Gesellschaft an einer richtigen Eintragung der sie betreffenden tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Handelsregisterblatt verletzt.

Soweit es im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde nachfolgend um die Frage der Anwendung der Handelsregisterverordnung (HRV) € dort § 17 Absatz 1 Satz 1 € als mögliche Grundlage für ein amtswegiges Tätigkeitwerden des Registergerichts geht, steht dies der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zu den €Angelegenheiten nach diesem Gesetz€ im Sinne von § 58 FamFG gehören nämlich auch die in der HRV ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften, da die HRV auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Absatz 2 Satz 1 FamFG beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2011, Az. II ZB 6/10, zitiert nach juris, Rn.8). Es handelt sich bei den Regelungen der HRV gerade um Gesetze im materiellen Sinne und nicht um bloße Verwaltungsvorschriften, mit der Folge, dass deren mögliche Verletzung mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. u.a. Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 387 Rn.1, m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.05.2004, Az. 3 W 480/04, zur alten Rechtslage nach FGG, zitiert nach juris, Rn.12 m.w.N.).

Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht aber auch § 383 Absatz 3 FamFG, wonach die €Eintragung unanfechtbar€ ist, nicht entgegen. Vorliegend geht es gerade nicht um die danach unzulässige Rückgängigmachung der Wirkungen der Eintragung als Grundlage der Registerpublizität (vgl. hierzu Heinemann in Keidel, FamFG, 18 Aufl., § 383, Rn. 22). Es geht vielmehr um die andere Frage, ob das Registergericht verpflichtet ist, von Amts wegen nach Umfirmierung der Komplementärin der Gesellschaft deren neue Firma € unter entsprechender Kennzeichnung deren bislang korrekt im Handelsregisterblatt der Gesellschaft eingetragenen und verlautbarten Firma € in das Handelsregister der Gesellschaft einzutragen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Gesellschaft hat keinen Anspruch auf eine Eintragung der geänderten Firma ihrer Komplementärin in ihrem Handelsregisterblatt von Amts wegen aufgrund ihrer entsprechenden Anregung.

Allerdings weist der Senat zunächst € wenn auch für die vorliegende Entscheidung nicht tragend € darauf hin, dass er die Ansicht des Rechtspflegers des Registergerichts insoweit nicht teilt, als dieser die Auffassung vertritt, dass eine Eintragung, sofern diese gewünscht werde, im Hinblick auf § 108 HGB €von allen Gesellschaftern€ und außerdem €formgerecht anzumelden€ sei, also wohl in der Form des § 12 Absatz 1 Satz 1 HGB.

Zwar sind die Begriffe €Anmeldung€ und €Antrag€ im Handelsregisterverfahren grundsätzlich synonym zu verwenden, so beispielsweise, wenn in § 378 Absatz 2 FamFG die Berechtigung des Notars gemeint ist, im Namen des zur €Anmeldung€ Berechtigten die Eintragung zu €beantragen€ (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 448/10, zitiert nach juris). Trotzdem ist davon auszugehen, dass § 12 Absatz 1 Satz 1 HGB mit den dort bezeichneten €Anmeldungen€ grundsätzlich diejenigen €Anmeldungen€ meint, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet sind (z.B. §§ 106, 107 HGB, § 81 Absatz 1 AktG; §§ 39 und 54 Absatz 1 GmbHG etc.). Vorliegend geht es jedoch nicht um einen derartigen in einer Gesetzesvorschrift vorgesehenen und als €Anmeldung€ bezeichneten €Antrag€, da es gerade keine entsprechende gesetzliche Bestimmung gibt, nach der die Änderung der Firma des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Insoweit entspricht es weit überwiegender Auffassung € der auch der Senat folgt €, dass Änderungen der in § 106 Absatz 2 Nr. 1 HGB im Rahmen der in der Erstanmeldung anzugebenden Tatsachen, unter anderem von Name und Wohnort eines Gesellschafters, nicht anmeldepflichtig sind. Dies folgt schon daraus, dass das Gesetz derartige Änderungen nicht bei den in § 107 HGB aufgezählten und zwingend anzumeldenden Änderungen erwähnt, die sämtlich hier nicht vorliegende materielle Änderungen bei der Gesellschaft selbst betreffen. Die Änderung der in § 106 Absatz 2 Nr. 1 HGB genannten Tatsachen ist allerdings aus Klarstellungsgründen grundsätzlich eintragungsfähig (vgl. insgesamt u.a. OLG Hamm, RPfleger 1960, 309 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 107, Rn. 3; Haas in Röhricht/von Westphalen, HGB, 4. Aufl., 2014, § 107, Rn. 12; Märtens in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2008, § 107, Rn. 13; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., 2011, § 107, Rn. 1; Langhein in Münchener Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 107, Rn. 14; Weitemeyer in Oetker, HGB, 3. Aufl., 2013, § 107, Rn. 17, auch zur Gegenansicht; Heidel in Heidel/Schall, HGB, 2011, §107, Rn. 18 m.w.N., auch zur Gegenansicht; im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 9 W 124/12, zitiert nach juris).

Somit kann nach Ansicht des Senats vorliegend die für €Anmeldungen€ geltende Form des § 12 Absatz 1 Satz 1 HGB zwar eingehalten werden, muss es jedoch nicht zwingend (im Ergebnis wohl auch Langhein, a.a.O. und Müther in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 14, Rn. 8, allerdings mit dem Begründungsschwerpunkt wohl auf einer €Berichtigung€ dieser Eintragungen von Amts wegen; OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2010, Az. I-15 W 361/09, zitiert nach juris, allerdings im Hinblick auf die von ihm vertretene Auffassung des Vorliegens eines registerrechtlichen Amtsverfahrens, s.u.; a.A. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 182, der von einer anmeldepflichtigen Tatsache ausgeht).

Der entsprechende €Antrag€ kann vielmehr beispielsweise auch durch einen Antragsberechtigten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Handelsregisters oder aber auch in schriftlicher Form gestellt werden, wobei in diesem Fall die Urheberschaft € unabhängig davon, dass eine gesetzliche Form für diesen €Antrag€ nicht normiert ist € nachzuweisen sein wird, beispielsweise durch eine Unterschriftsbeglaubigung. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Registerakten (früher: Hauptband des Papierregisters) in Hessen noch in Papierform geführt werden und die hessische Landesjustizverwaltung von ihrem Recht, zu bestimmen, dass die Registerakten ab einen bestimmten Zeitpunkt nur noch elektronisch geführt werden, wie bislang noch keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu § 8 Absatz 3 HRV).

Was eine entsprechende Antragstellung €durch alle Gesellschafter€ betrifft, muss dieser Antrag nach Ansicht des Senats auch nicht durch sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft gestellt werden. Zum einen ist § 108 HGB insoweit schon nicht unmittelbar anwendbar, da es sich entsprechend der obigen Darlegungen zum Begriff der €Anmeldung€ in § 12 Absatz 1 Satz 1 HGB auch insoweit nicht um einen €Antrag€ im Sinne einer €Anmeldung€ handelt, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet ist. Jedenfalls aber bestehen seitens des Senats auch keine Bedenken, § 108 HGB jedenfalls entsprechend einschränkend auszulegen, da es € soweit man dieses Kriterium als zur Begründung der in § 108 HGB normierten Verpflichtung aller Gesellschafter zur gemeinsamen Anmeldung heranziehen will € vorliegend keiner vergleichbaren besonderen Richtigkeitsgewähr durch eine Teilnahme aller Gesellschafter hinsichtlich des einzutragenden Umstandes bedarf, wenn dieser € wie hier € beispielsweise schon anhand des öffentlichen Handelsregisters für das Registergericht selbst nachvollziehbar ist, oder ggf. durch entsprechende Urkunden als zweifelsfrei nachgewiesen angesehen werden kann. (z.B. im Falle der Namensänderung eines Gesellschafters durch Stammbuch, Heiratsurkunde etc.). Die entsprechende Antragstellung bedarf daher nicht der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter, sondern kann entweder durch einen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft selbst erfolgen oder aber auch durch den von der Änderung unmittelbar betroffenen Gesellschafter alleine (im Ergebnis wohl auch Langhein, a.a.O.; Weitemeyer a.a.O. und Märtens a.a.O.: €Anmeldung durch den betroffenen Gesellschafter genügt€; so wohl auch Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 107, Rn. 10 und LG Duisburg, MittRhNotK, 1991, 294, jeweils allerdings mit dem Schwerpunkt auf einer €Berichtigung€ entsprechend § 17 Abs. 1 HRV auf entsprechenden Nachweis durch den betroffenen Gesellschafter; auch Krafka/Kühn, a.a.O., Rn. 201).

Vorliegend fehlt es jedoch an einer entsprechenden Antragstellung, da die Gesellschaft ausdrücklich ausschließlich ein Handeln des Registergerichts von Amts wegen begehrt.

Ein solcher Anspruch besteht hier jedoch mit dem Registergericht im Ergebnis nicht.

Zunächst ist davon auszugehen, dass Änderungen in einem Handelsregisterblatt entweder nur auf € hier fehlende € €Anmeldung€ bzw. einen €Antrag€ zur Eintragung einer entsprechenden Tatsache oder aber von Amts wegen in den vom Gesetz ausdrücklich angeordneten Fällen erfolgen (vgl. Heinemann, a.a.O., § 384, Rn. 2).

Eine derartige gesetzliche Bestimmung zur Eintragung der Änderung der Firma der Komplementärin einer Kommanditgesellschaft von Amts wegen ist jedoch weder im FamFG noch im HGB normiert.

Insoweit einzig in Frage kommt eine Anwendung von § 17 Absatz 1 HRV, wonach Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden können.

Das OLG Hamm vertritt insoweit in seinem oben bereits in Bezug genommenen Beschluss vom 26.01.2010 die Auffassung, dass diese Vorschrift auch auf die nachträglichen Änderungen tatsächlicher Umstände der Eintragungen € dort Umfirmierung und Sitzverlegung der Komplementärin € angewandt werden könne, und ein Beteiligter, der durch die Unrichtigkeit in seinen Rechten betroffen sei, einen Anspruch auf die amtswegige Vornahme einer zulässigen Berichtigung habe, wobei die Entscheidung über die Eintragung in diesen Fällen nicht im Ermessen des Gerichts liege.

Auch das OLG Celle ist in seinem oben zitierten Beschluss vom 18.09.2012 der Auffassung, dass § 17 HRV auf die nachträgliche Änderung tatsächlicher Umstände anzuwenden sei, und einer derartigen Änderung € dort bezüglich der Firma der Komplementärin € von Amts wegen durch €Berichtigung€ nach §17 HRV Rechnung zu tragen sei; die Befürchtung, dass dann eine grundsätzliche Amtspflicht des Registergerichts zur anlasslosen Prüfung dieser Tatsachen angenommen werden könnte, erscheine überzogen. Ob auch das OLG Celle von einem fehlenden Ermessen bei der Anwendung des § 17 HRV ausgeht, wird aus dem Beschluss nicht ausreichend deutlich.

Das Landgericht Duisburg (a.a.O.), das im Hinblick auf § 17 Absatz 2 HRV (a.F., gültig bis 31.12.2006) € wonach sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkamen, nach Anordnung des Richters zu berichtigen waren € ebenfalls die Auffassung vertreten hat, diese Bestimmung sei auf nachträgliche Änderungen von Personalien entsprechend anwendbar, wenn der betroffene Gesellschafter die Änderung durch die Vorlage öffentlicher Urkunden nachweise, hat sich nicht zur Frage geäußert, ob bei nach seiner Ansicht nicht bestehender Anmeldepflicht eine entsprechende €Berichtigung€ von Amts wegen zu erfolgen hat oder kann.

Soweit sich die Literatur überhaupt mit der Frage auseinandersetzt, ob bei einer bejahten Anwendung des § 17 Absatz 1 HRV im Falle einer nachträglichen Änderung von Tatsachen € insbesondere derjenigen des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB € diese €Berichtigung€ bereits von Amts wegen bei Kenntnis eines entsprechend geänderten tatsächlichen Umstandes zu erfolgen hat, oder aber die Anwendung die § 17 Absatz 1 HRV wenigstens einen entsprechenden Antrag eines Berechtigten voraussetzt, ergibt sich für den Senat folgendes Bild:

Langhein (a.a.O.) vertritt € allerdings ohne ausdrückliche Nennung von § 17 Absatz 1 HRV € die Auffassung, die €Berichtigung€ der in § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB genannten Umstände könne von Amts wegen erfolgen, jedenfalls sofern die betreffenden Änderungen durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachgewiesen seien.

Weitemeyer (a.a.O.), der § 17 HRV unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Hamm vom 26.01.2010 ebenfalls auch auf nachträgliche Änderungen tatsächlicher Verhältnisse anwenden will, äußert sich zu dieser Frage nicht weiter. Auch Müther (a.a.O), der eine Eintragungsfähigkeit bejaht, aber eine Anmeldepflicht verneint, und entsprechend auf die Förmlichkeiten einer Anmeldung verzichten will, erklärt lediglich, die Eintragung sei als €Berichtigung€ nach § 17 HRV vorzunehmen.

Roth (a.a.O.), nach dem die betroffenen Änderungen zwar nicht anmeldepflichtig, aber auf wünschenswerte, jedoch freiwillige Anmeldung eintragsfähig seien, kommentiert hierzu nur: €(Berichtigung entsprechend€ HRV § 17 I)€ und nimmt weiterhin Bezug auf den zitierten Beschluss des OLG Hamm vom 26.01.2010, ohne zu verdeutlichen, ob er damit auch eine rein amtswegige Anwendung dieser Vorschrift befürwortet.

Soweit Schäfer (a.a.O.) ebenfalls darauf hinweist, es scheine vertretbar, die Eintragung derartiger Änderungen als bloße €Berichtigung€ entsprechend § 17 Absatz 1 HRV zu behandeln und sie dann vorzunehmen, wenn der betreffende Gesellschafter die Änderung durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachweist, spricht der Gesamtzusammenhang seiner Kommentierung mehr dafür, dass er insoweit nicht von einer amtswegigen Eintragung ausgeht, sondern einen €Antrag€ voraussetzt (vgl. insb. Fußnote 14 der in Bezug genommenen Kommentierung).

Zunächst bestehen seitens des Senats Bedenken, ob man, wie der Rechtspfleger des Registergerichts, den Anwendungsbereich des § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV schon deswegen nicht eröffnet sehen will, weil es vorliegend an einer €offenbaren Unrichtigkeit€ des Registers fehle, da Gegenstand der Eintragung die richtige Gesellschaft sei und die korrekte Firma der Komplementärin in deren Registerblatt, das in der Eintragung der Gesellschaft vermerkt sei, nachvollzogen werden könne. Maßgeblich ist nach § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV die Unrichtigkeit €in einer Eintragung€, womit auch sämtliche im Registerblatt der Gesellschaft eingetragenen sonstigen Umstände im Sinne von § 106 Absatz 2 Nr. 1 HGB erfasst sind, also auch die Firma der Komplementärin einer Gesellschaft. An der entsprechenden €Unrichtigkeit€ der diesbezüglichen Eintragung im insoweit maßgeblichen Registerblatt der Gesellschaft ändert sich aber nicht dadurch etwas, dass es sich bei einer eingetragenen Komplementärin nach wie vor um dieselbe juristische Person handelt und deren richtige Firma in deren eigenem Registerblatt ohne Weiteres nachvollzogen werden kann.

Allerdings ist es fraglich, ob § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV überhaupt auch auf nachträgliche Änderungen der hier fraglichen Umstände Anwendung finden kann. Im Hinblick auf die § 319 Absatz 1 ZPO und § 42 Absatz 1 FamFG ähnliche Fassung von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV könnte man vielmehr die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung dem Registergericht ausschließlich in den Fällen von Schreibversehen und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die sich bereits im Eintragungsvorgang selbst eingestellt haben und nicht erst aufgrund nachträglicher tatsächlicher Änderungen eingetreten sind, die Möglichkeit zu einer € möglicherweise auch amtswegigen € entsprechenden Korrektur bieten soll. Andererseits ist nach dem Wortlaut der Bestimmung eine solche €Unrichtigkeit in einer Eintragung€ aber auch dann gegeben, wenn sich die entsprechende eingetragene Tatsache erst nachträglich tatsächlich geändert hat.

Unabhängig davon ist der Senat jedoch der Auffassung, dass auch dann, wenn man der Auffassung folgt, wonach § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV jedenfalls auch die amtswegige €Berichtigung€ nachträglicher tatsächlicher Umstände von Amts wegen zulässt € was vorliegend nicht abschließend entschieden werden muss € das Registergericht insoweit ein Ermessen hat.

Entgegen der Ansicht des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26.01.2010 ist das Registergicht nicht zwingend zu einer entsprechenden €Berichtigung€ von Amts wegen bei Vorliegen einer entsprechenden Unrichtigkeit verpflichtet.

Für eine derartige Auslegung von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV € auch bei einer gegebenenfalls nur entsprechenden Anwendung €, bei späteren, tatsächlichen Änderungen von im Handelsregister eingetragenen Tatsachen, besteht nach Ansicht des Senats keine zwingende Notwendigkeit.

Zwar spricht der Wortlaut von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV, nach dem der Richter (entsprechend der Rechtspfleger, soweit dessen Zuständigkeit an Stelle des Richters besteht) die entsprechenden €Unrichtigkeiten€ berichtigen €kann€, trotz dieser Formulierung nicht zwingend dafür, dass damit über die Ermächtigung zur Vornahme einer derartigen €Berichtigung€ hinaus, dem Richter/Rechtspfleger auch ein entsprechendes Ermessen bei dem Gebrauchmachen von der Ermächtigung eingeräumt werden sollte. Dieser Wortlaut legt ein derartiges Anwendungsermessen aber jedenfalls näher, als dass ihm ein solches Ermessen von Gesetzes wegen nicht eingeräumt werden sollte.

Gründe, die gegen die Annahme eines derartigen, auch im Rechtsweg überprüfbaren Ermessens des Registergerichts sprechen, hat auch das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26.01.2010 nicht näher dargelegt.

Eine zwingende Notwendigkeit für eine derartige Eintragungspflicht von Amts wegen ist schon deswegen nicht gegeben, weil es die Gesellschaft bzw. die betroffenen einzelnen Gesellschafter bei Anwendung von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV nach späteren tatsächlichen Änderungen selbst in der Hand haben, durch eine entsprechende Antragstellung für eine entsprechende €Berichtigung€ zu sorgen, wenn sie selbst dies wollen, was auch den Regelfall darstellen dürfte. Auf ein amtswegiges Einschreiten sind sie jedenfalls nicht angewiesen.

Bei Annahme einer entsprechenden Eintragungspflicht wäre das Registergericht außerdem € entgegen der Ansicht des OLG Celle in seinem oben zitierten Beschluss vom 18.09.2012 € letztlich gehalten, eine entsprechende Berichtigung auch ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen, ggf. sogar gegen dessen Willen vorzunehmen. Dagegen spricht aber schon der Umstand, dass € wie dargelegt € eine entsprechende Anmeldepflicht hinsichtlich der diesbezüglichen tatsächlichen Änderungen nach herrschender Ansicht gerade nicht besteht, somit die entsprechende Beantragung einer €Berichtigung€ grundsätzlich vielmehr auf freiwilliger Basis erfolgt.

Von einer derartigen, vom Senat vertretenen Ermesseneinräumung bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 HRV geht wohl auch das OLG Schleswig (Beschluss vom 15.01.2009, Az. 9 W 137/08, zitiert nach juris) aus, wenn es darlegt, dass das Registergericht möglicherweise nach § 17 Abs. 1 HRV von Amts wegen berechtigt gewesen wäre, die Handelsregistereintragung betreffend die dortige Gesellschaft hinsichtlich des Sitzes zu ändern, was allerdings zu keiner abweichenden Beurteilung geführt habe, da auch dann, wenn eine Berichtigung von Amts wegen in Betracht gekommen sein sollte, dazu jedenfalls aus den dort vom Amtsgericht zutreffend angeführten Gründen keine Verpflichtung bestanden habe.

Vorliegend ist die Nichtvornahme der €Berichtigung€ der Firma der Komplementärin von Amts wegen jedenfalls im Ergebnis angemessen, mit der Folge, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

So ist es nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den sie betreffenden Antrag zur Eintragung der Umfirmierung ihrer Komplementärin bei dem Registergericht zu stellen oder ihr dies etwa unzumutbar wäre. Auch ist die Eintragung ihrer Umfirmierung nach § 1 Satz 1 und 2 Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) in Verbindung mit dem zugehörigen Gebührenverzeichnis Teil 1, Nr. 1504, als €sonstige spätere Eintragung einer Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung€, unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder aber auf Antrag erfolgt, gebührenpflichtig und darüber hinaus lediglich mit Gebühren in Höhe von 30,00 Euro verbunden, deren Aufwendung der Gesellschaft auch zugemutet werden kann.

Letztlich sprechen im vorliegenden Fall auch keine Interessen Dritter für eine Eintragung der Umfirmierung von Amts wegen, da der Inhalt des Handelsregisterblattes der Gesellschaft für den Rechtsverkehr durch eine nicht erfolgende €Berichtigung€ nicht derart unklar wird, dass damit deren Gefährdung verbunden sein könnte. Die richtige Firma der Komplementärin ist, falls es im Rechtsverkehr mit der Gesellschaft im Einzelfall darauf ankommt, für Dritte jedenfalls derzeit ohne Weiteres durch Einsichtnahme in das im Handelsregisterblatt der Gesellschaft angegebene Handelsregisterblatt der Komplementärin ohne erheblichen Aufwand nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mangels anderer Bestimmung bereits aus § 22 Absatz 1 GNotKG ergibt.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 19112 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des GNotKG i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 der HRegGebVO, dort Nr. 1504).

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde schon im Hinblick darauf zugelassen, dass er € eine Anwendbarkeit von § 17 Absatz 1 Satz 1 HRV auf amtswegige Eintragungen von nachträglichen tatsächlichen Änderungen unterstellt € bei der entscheidungserheblichen Frage, ob bei der Vornahme der entsprechenden €Berichtigung€ ein Ermessen des Registergerichts besteht, eine andere Auffassung vertritt, als das OLG Hamm in seinem zitierten Beschluss vom 26.01.2010 und diese Rechtsfrage € soweit ersichtlich € höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§ 70 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative FamFG).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 30.09.2014
Az: 20 W 241/13


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