Kammergericht:
Beschluss vom 12. Oktober 2015
Aktenzeichen: 22 W 77/15

(KG: Beschluss v. 12.10.2015, Az.: 22 W 77/15)

Das im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung ohne externe Prüfung nach § 183a AktG vorgelegte Gutachten nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG vorgelegte Bewertungsgutachten kann durch das Registergericht grundsätzlich nur darauf hin überprüft werden, ob der Gutachter die nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und ob er von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Die Auswahl des Bewertungsverfahrens obliegt grundsätzlich dem Sachverständigen.

Tenor

Der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Mai 2015 wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die angemeldeten Eintragungen vorzunehmen.

Gründe

I.

Die Beteiligte wurde am 22. Mai 2013 mit einem Grundkapital von 300.000 EUR errichtet und am 16. Juni 2013 in das Handelsregister eingetragen. Als Gründerin übernahm die U... GmbH (im Folgenden: Gründerin) die insgesamt vorgesehenen 300.000 Stückaktien vollständig. Die Aktien der Beteiligten können über die Handelsplattform der B... AG im Internet erworben werden. Insoweit befindet sich mittlerweile ein Teil der Aktien in Streubesitz. Am 16. Januar 2015 schlossen die Beteiligte und die Gründerin eine als Einbringungs- und Nachgründungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, nach der die Gründerin die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der U... GmbH im Nennwert von insgesamt 26.290 EUR im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Beteiligte einbringt und hierfür insgesamt 1.694.024 Stückaktien an der Beteiligten erhält. Den letzten Geschäftsanteil an der U... GmbH mit einem Nennwert von 4.560 EUR hält die Beteiligte, die daher aufgrund der Einbringung der anderen Anteile Alleingesellschafterin werden würde. Grundlage der Bewertung der Geschäftsanteile ist ein von der Gründerin in Auftrag gegebenes Gutachten der R... GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vom 15. Januar 2015. Auf einer Hauptversammlung am 3. März 2015 beschlossen die Aktionäre notariell beurkundet die Erhöhung des Grundkapitals um 1.694.024 EUR gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts und eine entsprechende Änderung der Satzung.

Mit einer Anmeldung vom 2. März 2015 haben die beiden Vorstandsmitglieder der Beteiligten u.a. unter Vorlage des Einbringungs- und Nachgründungsvertrages vom 16. Januar 2015, eines von ihnen verfassten Nachgründungsberichts vom 15. Januar 2015 und des eingeholten Wertgutachtens die Eintragung der Nachgründung, der Sachkapitalerhöhung und der sich hieraus ergebenden Satzungsänderung angemeldet. Nachdem das Registergericht mit Verfügung vom 8. April 2015 darauf hingewiesen hat, dass verschiedene nach § 183a AktG erforderliche Maßnahmen und Erklärungen fehlten bzw. nicht nachgewiesen seien, haben die Vorstandsmitglieder die Anmeldung mit Erklärung vom 15. April 2015 nachgebessert. Mit Verfügung vom 24. April 2015 hat das Registergericht sodann weitere Beanstandungen geltend gemacht und rechtliche Überlegungen wegen des der Kapitalerhöhung zugrunde liegenden Wertgutachtens mitgeteilt. Mit einer Verfügung vom 29. April 2015 hat das Registergericht schließlich darauf hingewiesen, dass es den Zeichnungsschein wegen einer überlangen Zeichnungsfrist für nichtig hält und das eingereichte Wertgutachten als offenbar inhaltlich nicht ausreichend ergiebig ansehe, weil dort im Rahmen der Bewertung von zwei noch durchzuführenden Kapitalerhöhungen ausgegangen werde, ohne dass deren genauen Hintergründe geklärt seien. Die Gutachter hätten sich allein auf die Angaben der Gesellschaft verlassen. Im Übrigen sei das Gutachten auch bezüglich weiterer Prämissen nicht nachvollziehbar. Sodann hat das Registergericht die Anmeldung vom 2. März 2015 mit den Ergänzungen vom 15. und 24. April 205 zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 18. Mai 2015 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte mit einem Schreiben vom 19. Mai 2015 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schreiben vom 1. Juli 2015 näher begründet hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 3. Juli 2015 zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis folgt aus § 59 Abs. 2 FamFG, der Beschwerwert wird erreicht. Die Beschwerde ist auch innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die angemeldete Eintragung der Sachkapitalerhöhung, der Nachgründung und der Satzungsänderung liegen vor.

a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Eintragung das im Auftrag der Gründerin, die zugleich die Übernehmerin der aus der Sachkapitalerhöhung entstehenden Stückaktien ist, erstellte Wertgutachten zugrunde gelegt wird.

Es kann offen bleiben, ob das Registergericht dazu befugt ist, neben den Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AktG auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sachkapitalerhöhung ohne Prüfung nach § 183a Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 33a AktG gegeben sind, wie dies etwa in der Gesetzesbegründung angenommen wird (vgl. BT-Drucksache 16/11642, S. 24; dem folgend Grigoleit/Rieder/Holzmann, AktG, 2013, § 184 Rdn. 18; Schmidt/Lutter/Veil, AktG, 3. Aufl., § 184 Rdn. 13). Denn auf der Grundlage der dem Registergericht vorgelegten Unterlagen, die die Grundlage der Prüfung bilden, die nur bei entsprechenden Anhaltspunkten erweitert werden darf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2010, 15 W 85/10, Rdn. 11; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rdn. 151b; Schmidt-Kessel/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 8 HGB Rdn. 93), liegen die Voraussetzungen des § 33a AktG vor.

Einer Gründungsprüfung bedarf es nicht, weil die Voraussetzungen des § 183a Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG vorliegen. Danach kann von einer Bewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen einer Gründungsprüfung abgesehen werden, wenn der Bewertung eine Stellungnahme eines unabhängigen, ausreichend vorgebildeten und erfahrenen Sachverständigen zugrunde gelegt wird. Dies ist hier der Fall. Das Wertgutachten vom 15. Januar 2015 ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt worden. Bei einer solchen Gesellschaft kann aufgrund der berufsrechtlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung davon ausgegangen werden, dass sie unabhängig, ausreichend vorgebildet und erfahren ist. Die Bewertung von Unternehmen und damit auch von Anteilen an Unternehmen ist gerade auch Aufgabe eines Wirtschaftsprüfers. Denn diese sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO befugt, auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten. Zu den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung gehört aber auch die Unternehmensbewertung (vgl. Hense/Wollburg, WPO, 2. Aufl., § 2 Rdn. 17). Dies schließt dann aber auch die Auswahl des Bewertungsverfahrens ein.

Dass im vorliegenden Einzelfall anderes gelten muss, ist nicht ersichtlich und hat sich auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht gezeigt. Soweit das Amtsgericht kritisiert, dass sich die Mitarbeiter der Gutachterin im Wesentlichen auf die Angaben des Vorstands und der Geschäftsführung der Gründerin verlassen haben und insoweit auch Prognoseszenarien zugrunde gelegt worden sein sollen, die nicht durch Tatsachen belegt sind, kann der Senat diese Bedenken durchaus nachvollziehen. Die Heranziehung der für die Beurteilung der Bewertung notwendigen Tatsachen ist aber Teil der Sachverständigenaufgabe. Diese ist einer Bewertung durch das Gericht grundsätzlich versperrt, weil ihm hierfür die erforderliche Sachkunde fehlt. Anderenfalls stünde dem Registergericht bei tatsächlicher oder vermeintlicher Unschlüssigkeit immer die Möglichkeit zur Seite, eine Prüfung der Bewertung durchzusetzen. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung nicht gewollt. Dass dadurch auch unter Umständen ein fehlerhaftes Gutachten Grundlage der Eintragung einer Sachgründung bzw. - wie hier - einer Sachkapitalerhöhung werden kann, hat der Gesetzgeber hingenommen. Dagegen sprechen aus Sicht des Senats auch und gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem die Anteile an der Beteiligten auf dem grauen Markt zu erwerben sind, keine grundsätzlichen Bedenken. Denn insoweit steht den Aktionären immerhin die Möglichkeit zur Seite, eine Prüfung nach § 183a Abs. 3 AktG zu erreichen oder, falls das notwendige Quorum nicht zu erreichen ist, eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss zu erheben. Dann aber verbleibt dem Registergericht allein die Möglichkeit, die Auswahl des Sachverständigen zu prüfen, was hier aber aus den genannten Gründen nicht dazu führt, dass das Gutachten unverwertbar wäre.

b) Gegen die Eintragung bestehen auch keine Bedenken nach § 184 Abs. 3 Satz 2 AktG. Dass eine offenkundige und erhebliche Überbewertung gegeben ist, § 184 Abs. 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 2 AktG, ist nicht ersichtlich. Dies wäre nur der Fall, wenn diese ohne weiteres ersichtlich oder die notwendigen Tatsachen dem Registergericht bereits bekannt wären (vgl. Grigoleit/Rieder/Holzmann, aaO, § 184 Rdn. 17; Hüffer/Kühn, AktG, 11. Aufl., § 38 Rdn. 10b; Schmidt/Lutter/Veil, aaO, § 184 Rdn. 13). Dies ist vom Registergericht nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit der Senat nunmehr über die Sache zu entscheiden hat, § 65 Abs. 3 FamFG. Eine weitergehende Prüfung der Werthaltigkeit ist ausgeschlossen (vgl. Grigoleit/Rieder/Holzmann, aaO, § 184 Rdn. 17; Hüffer/Kühn, aaO, § 184 Rdn. 6; Schmidt/Lutter/Veil, aaO, § 184 Rdn. 13).

c) Fehlt es danach an weiteren Eintragungshindernissen sind die angemeldeten Umstände in das Register einzutragen. Dies gilt auch, soweit eine Anmeldung entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 1 AktG erfolgt ist. Die Regelungen über die Nachgründung gelten bei einer Sachkapitalerhöhung entsprechend (vgl. Krafka/Kühn, aaO, Rdn. 1569; Grigoleit/Vedder, aaO, § 52 Rdn. 17; Hüffer/Kühn, aaO, § 52 Rdn. 11). Dass die Sacheinlage nicht innerhalb der Frist nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG von sechs Monaten eingebracht ist, schadet nicht. Dies ist wegen der Unterteilung der Kapitalerhöhung in die Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses (§ 184 AktG) und die Anmeldung und Eintragung der Durchführung (§ 188 AktG) hinzunehmen. Ob dabei im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG bei der Fristberechnung auf den Hauptversammlungsbeschluss oder - was wegen § 36a Abs. 2 Satz 1 AktG näher läge - auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist, kann dahinstehen, weil hier in beiden Fällen die Frist gewahrt wäre.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen insoweit nicht an, eine Kostenerstattung findet nicht statt. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht.






KG:
Beschluss v. 12.10.2015
Az: 22 W 77/15


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