Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juni 2010
Aktenzeichen: 17 W (pat) 41/05

(BPatG: Beschluss v. 17.06.2010, Az.: 17 W (pat) 41/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Katalog für Datenträger"

ist am 31. März 1995 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patentund Markenamts mangels Neuheit zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 9, Beschreibung Seiten 1 bis 4 und 1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren, jeweils vom Anmeldetag, gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 7, gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 5, gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 3, gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 bis 3, gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1 bis 3, wobei sämtliche Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sind, jeweils noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren jeweils wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, mit einer Gliederung versehen, lautet:

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen, b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind, d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug und/oder eine Zusammenfassung der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, mit einer Gliederung versehen, lautet:

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen, b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind, d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug und/oder eine Zusammenfassung der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen, e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, mit einer Gliederung versehen, lautet:

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen, b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind, c1) dass die weiteren Informationen Audiound/oder Videosignale sind oder die weiteren Informationen Programmcode für Videospiele und/oder interaktive Unterhaltungsoder Lernprogramme sind, d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug und/oder eine Zusammenfassung der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen, e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, mit einer Gliederung versehen, lautet:

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen, b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind, c1) dass die weiteren Informationen Audiound/oder Videosignale sind oder die weiteren Informationen Programmcode für Videospiele und/oder interaktive Unterhaltungsoder Lernprogramme sind, d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug und/oder eine Zusammenfassung der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen, e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen f) und die alphanumerischen Zeichen bibliographische Informationen darstellen und die bibliographischen Informationen Titel, Verlag, Erscheinungsdatum, Autor und/oder Interpret und Bestellnummer umfassen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, mit einer Gliederung versehen, lautet:

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen, b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind, c1') dass die weiteren Informationen Audiound/oder Videosignale sind, d') und dass die weiteren Informationen einen Auszug der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen, e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen f) und die alphanumerischen Zeichen bibliographische Informationen darstellen und die bibliographischen Informationen Titel, Verlag, Erscheinungsdatum, Autor und/oder Interpret und Bestellnummer umfassen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5, mit einer Gliederung versehen, lautet:

a) Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums, mit auf dem optischen Aufzeichnungsmedium enthaltenen Informationen über die im Katalog aufgelisteten Datenträger als suchbare alphanumerische Zeichen, b) wobei jedem der aufgelisteten Datenträger ein Satz von alphanumerischen Zeichen zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, c) dass neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen zu den im Katalog aufgelisteten Datenträgern abgelegt sind, c1) dass die weiteren Informationen Programmcode für Videospiele und/ oder interaktive Unterhaltungsoder Lernprogramme sind, d) und dass die weiteren Informationen einen Auszug der Nutzinformationen der im Katalog aufgelisteten Datenträger darstellen und eine begrenzte Version der Spiele oder Programme enthalten, e) wobei jeder zu einem Datenträger gehörige Satz von Informationen in Form von alphanumerischen Zeichen mit den zu diesem Datenträger gehörigen weiteren Informationen verknüpft ist und jeder Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthält, die eine Adresse der weiteren Informationen auf dem optischen Aufzeichnungsmedium darstellen f) und die alphanumerischen Zeichen bibliographische Informationen darstellen und die bibliographischen Informationen Titel, Verlag, Erscheinungsdatum, Autor und/oder Interpret und Bestellnummer umfassen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin an, dass der Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums in den beantragten Fassungen dem Patentschutz zugänglich sei. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass Schutz für einen technischen Gegenstand, nämlich für ein optisches Aufzeichnungsmedium beansprucht werde. Mit dem beanspruchten Gegenstand werde auch eine konkrete technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst. Dadurch, dass auf dem Aufzeichnungsmedium nur Auszüge von Nutzinformationen gespeichert würden, werde Speicherplatz eingespart und auch nur eine geringe Verarbeitungsleistung benötigt. Deshalb dürfe das beanspruchte Aufzeichnungsmedium nicht als einer der in § 1 Abs. 3 PatG genannten Gegenstände oder Tätigkeiten gewertet werden, die "als solche" nicht als Erfindungen anzusehen seien.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents in den beantragten Fassungen entweder als Wiedergabe von Informationen nicht als Erfindung anzusehen ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 3, Nr. 4; § 4 PatG).

1.

In der Anmeldung wird eingangs ausgeführt, dass für Datenträger wie Audio-CDs eine Vielzahl von Katalogen veröffentlicht würden, in denen bspw. nach Interpreten sortiert alle in letzter Zeit erschienenen Audio-CDs enthalten seien. Da die Handhabung von gedruckten Katalogen umständlich sei, seien seit einiger Zeit Kataloge auf CD-ROM bekannt, die neben geringeren Herstellungskosten den Vorteil aufwiesen, dass mittels eines Computers sehr einfach Suchen durchgeführt werden könnten. Bisher bekannte Kataloge wiesen allerdings den Nachteil auf, dass eine Suche nur nach abstrakten Suchbegriffen wie bibliographischen Informationen möglich sei. Diese Suche könne sich als schwierig erweisen, wenn dem Kunden keine genaueren Angaben bekannt seien. Der Patentanmeldung liege daher die Aufgabe zugrunde, einen Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums zu schaffen, mit dem diese Nachteile vermieden werden (vgl. S. 1, Z. 4 -S. 2, Z. 12 der Beschreibung).

2.

Entsprechend bezieht sich Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auf einen Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums. Das Aufzeichnungsmedium enthält zu jedem der aufgelisteten Datenträger einen Satz von alphanumerischen Zeichen, der das Auffinden eines bestimmten, im "Katalog" aufgelisteten Datenträgers, bspw. einer Audio-CD, ermöglichen soll (Merkmale a) und b)). Die alphanumerischen Zeichen können bspw. bibliographische Informationen sein (vgl. S. 3, Z. 14 -23). Merkmal c) schlägt vor, zu jedem in dem "Katalog" aufgelisteten Datenträger neben den alphanumerischen Zeichen weitere Informationen auf dem Aufzeichnungsmedium abzulegen. Merkmal d) spezifiziert die Art der abgelegten weiteren Informationen als Auszug und/oder Zusammenfassung der Nutzinformation der aufgelisteten Datenträger. Für den Fall, dass es sich um einen "Katalog" handelt, in dem Audio-CDs verzeichnet sind, könnte die weitere Information bspw. aus einem Auszug aus der Audioaufzeichnung des Datenträgers bestehen (vgl. S. 4, Z. 1 -8).

Der Fachmann, etwa ein im Bereich der Unterhaltungstechnik tätiger Elektronikingenieur, versteht die Merkmale des Anspruchs 1 in der Weise, dass als "Katalog" ein optisches Aufzeichnungsmedium dienen soll, dessen Aufzeichnungen per Computer lesbar sind, bspw. einer CD-ROM (vgl. S. 2, Z. 31 -32). Dabei soll die Aufzeichnung zu jedem Katalogobjekt aus alphanumerischen Zeichen (Textinformationen) bestehen und aus weiteren Informationen, bspw. Auszügen der auf dem jeweiligen Datenträger bzw. Katalogobjekt vorhandenen Bildoder Tonaufzeichnungen. Es ist nachvollziehbar, dass durch die Benutzung eines optischen Aufzeichnungsmediums, bspw. einer von einem Computer lesbaren CD-ROM (vgl. S. 1, Z. 12 -18) als "Katalog" die Suche nach einem bestimmten Katalogobjekt komfortabler gestaltet werden kann. Denn zum Auffinden eines bestimmten Katalogobjekts können nicht nur alphanumerische Zeichen wie bibliographische Daten benutzt werden, sondern auch die weiteren Informationen, bspw. in Form von Auszügen von Musikstücken.

3. Der Katalog für Datenträger in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums mit aufgezeichneten alphanumerischen Zeichen und weiteren Informationen betrifft die Wiedergabe von Informationen und ist deshalb aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG nicht als Erfindung anzusehen. Der Anspruch 1 schlägt vor, auf einem Aufzeichnungsmedium alphanumerische Zeichen und weitere Informationen über Datenträger aufzubringen. Um die gewünschte Funktion als Katalog erfüllen zu können, müssen die auf diesem Aufzeichnungsmedium aufgezeichneten Informationen wiedergegeben werden. Insoweit ist die Wiedergabe von Informationen Gegenstand des Anspruchs 1.

Die Anmelderin führt hiergegen an, dass Anspruch 1 auf einen körperlichen Gegenstand gerichtet sei, nämlich auf ein Aufzeichnungsmedium, deshalb auf technischem Gebiet liege und der im § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG genannte Ausschlusstatbestand nicht greife. Dieser Auffassung war bei Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu folgen. In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" hat der Bundesgerichtshof zur Patentfähigkeit eines Aufzeichnungsmediums bzw. eines digitalen Speichermediums ausgeführt, dass eine solche Lehre nicht schon deshalb patentiert werden kann, "weil dieser Anspruch insbesondere auf eine Diskette [vorliegend: Aufzeichnungsmedium] und damit auf einen körperlichen Gegenstand gerichtet ist" (vgl. BGH in GRUR 2002, 143, III. 2. b)).

Auch das von der Anmelderin vorgebrachte Argument, dass mit dem beanspruchten Katalog in Form eines Aufzeichnungsmediums eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst werde und deshalb der genannte Ausschlusstatbestand nicht zum Tragen komme, greift nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Aufzeichnungsträger" (abgedruckt in GRUR 2005, 749) zwar ausgeführt, dass es dem Patentschutz nicht entgegenstehe, dass eine Vorrichtung die Wiedergabe von Informationen betreffe. "Maßgeblich sei vielmehr, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen" (vgl. a. a. O. Leitsatz 2.). Derartige Anweisungen finden sich im Anspruch 1 nicht. Der Anspruch schlägt lediglich vor, auf einem Aufzeichnungsmedium zwei verschiedene Informationen aufzubringen bzw. wiederzugeben. Er enthält aber keine Anweisungen, die aufzeigen, dass technische Probleme bei dem Aufbringen oder der Wiedergabe dieser unterschiedlichen Informationen zu überwinden waren und mit welchen technischen Mitteln oder Maßnahmen sie gelöst wurden. In diesem Zusammenhang erweist sich auch das Argument, dass Speicherplatz eingespart würde, weil auf dem Aufzeichnungsmedium nur Auszüge von Nutzinformationen gespeichert seien, und folglich eine geringere Verarbeitungsleistung erforderlich sei, als nicht stichhaltig. Denn dass auf dem als "Katalog" verwendeten Aufzeichnungsmedium nicht die vollständigen Nutzinformation aufgezeichnet sind, findet seine Rechtfertigung nicht in technischen Umständen, sondern darin, dass der Katalog, ebenso wie herkömmliche Kataloge, dazu dienen soll, Kunden anzureizen, die im Katalog aufgelisteten Datenträger käuflich zu erwerben.

Der Katalog in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterfällt somit dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG und ist daher nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anzusehen.

4.1 Der Katalog nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch die Ergänzung des Merkmals e). Danach soll jeder für einen Datenträger vorhandene Satz von alphanumerischen Zeichen Daten enthalten, die eine Adresse der weiteren Informationen darstellen. Wie in Figur 1 i. V. m. S. 3, Z. 5 -12 der Anmeldung gezeigt, kann der Datenbereich für die alphanumerischen Zeichen (B) von dem Datenbereich für die weiteren Informationen (N) auf dem Aufzeichnungsmedium getrennt sein. Um bspw. nach Aufsuchen eines Datenträgers anhand von bibliographischen Daten im Bereich der alphanumerischen Zeichen die weiteren Informationen bspw. in Form eines Ausschnitts aus einem Musikstück wiedergeben zu können, ist es erforderlich, die zugehörige weitere Information im anderen Bereich aufzufinden. Dies kann als konkrete technische Problemstellung erkannt werden. Merkmal e) schlägt zu diesem Zweck vor, jedem Satz von alphanumerischen Zeichen Daten hinzuzufügen, die die Adresse der zugehörigen weiteren Informationen darstellen, also den Speicherbereich kennzeichnen, in dem sich die jeweils zugehörige weitere Information befindet.

4.2 Soweit man die Kenntnis einer solchen Adressierung eines Speicherbereichs nicht dem Grundwissen des Fachmanns zurechnen will, so ist sie jedenfalls aus der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen DE 39 18 781 A1 (D1) nahe gelegt. In dieser Druckschrift ist eine Informationsverarbeitungseinrichtung beschrieben, in der Sätze von alphanumerischen Zeichen (Titel) in einer Dokumentendaten-Tabelle 61 aufgelistet sind. Um die zu einem bestimmten Satz von alphanumerischen Zeichen gehörigen weiteren Informationen (Seitennummern, Bildnummern in Seitendaten-Tabelle 62) auffinden zu können, sind die Sätze von alphanumerischen Zeichen jeweils um eine Adresse (Dokumentennummer) ergänzt, mit der die zugehörigen weiteren Informationen aufgefunden werden können (vgl. Sp. 2, Z. 15 -28 i.V.m. Fig.3 der D1).

Bei der bekannten Informationsverarbeitungseinrichtung stellen die weiteren Informationen zwar keinen Auszug oder eine Zusammenfassung von in einem Katalog aufgelisteten Datenträgern dar (vgl. Merkmal d). Es lag für den Fachmann aber nahe, das in der D1 beschriebene allgemeine Prinzip der Verknüpfung von zusammengehörigen Informationen in verschiedenen Speicherbereichen durch Vorsehen einer Adresse auch in diesem Zusammenhang zu verwenden. Der Katalog gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die weiteren Informationen Audiound/oder Videosignale oder Programmcode für Videospiele und/oder interaktive Unterhaltungsoder Lernprogramme sein sollen (vgl. Merkmal c1). Allein in der Angabe, dass eine bestimmte Art von Informationen aufgezeichnet oder wiedergegeben soll, kann noch keine technische Anweisung erkannt werden.

Ein in technischer Hinsicht geänderter Aufbau oder eine geänderte Arbeitsweise des Katalogs in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums ergibt sich aus Merkmal c1) nicht. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 stellt sich seinem technischen Gehalt nach nicht anders dar als Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. Der Katalog gemäß Patentanspruch 1 beruht daher ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist nicht patentfähig.

6.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber Hilfsantrag 2 um Merkmal f) ergänzt, dem gemäß die alphanumerischen Zeichen bibliographische Informationen darstellen, nämlich Titel, Verlag, Erscheinungsdatum u. ä. Wie bereits zum Hilfsantrag 2 ausgeführt, ergibt sich durch diese Angaben in technischer Hinsicht kein geänderter Aufbau oder eine geänderte Arbeitsweise des Katalogs in Form eines optischen Aufzeichnungsmediums. Der Patentanspruch 1 gemäß dieser Fassung stellt sich seinem technischen Gehalt nach nicht anders dar als Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. Der Katalog gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht deshalb gleichfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist nicht patentfähig.

7.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3 durch das Weglassen der Varianten, dass die weiteren Informationen auch Programmcode sein können (Merkmal c1') und die weiteren Informationen eine Zusammenfassung der Nutzinformation sein können (Merkmal d'). Wie zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unter Hinweis auf Hilfsantrag 2 erläutert, ist keine der dort genannten Varianten patentfähig. Entsprechend kann der Verzicht auf einzelne Varianten nicht zur Patentfähigkeit führen.

8.

Nicht anders ist der Katalog nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 zu bewerten. Abweichend von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird dort die Variante beansprucht, dass die weiteren Informationen Programmcode für Videospiele und/oder interaktive Unterhaltungsoder Lernprogramme sind und nicht Audiound/oder Videosignale (vgl. Merkmal c1); dementsprechend handelt es sich bei der Auszugsinformation um eine begrenzte Version der Spiele oder Programme (Merkmal d). Diese Variante war bereits Gegenstand der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und ist aus den hierzu erläuterten Gründen nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage konnte keinem der Anträge der Patentanmelderin gefolgt werden.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Dr. Fritsch Prasch Eder Dr. Thum-Rung Fa






BPatG:
Beschluss v. 17.06.2010
Az: 17 W (pat) 41/05


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