Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2009
Aktenzeichen: 9 W (pat) 42/08

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2009, Az.: 9 W (pat) 42/08)

Tenor

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.

BPatG 152

Gründe

I.

Der Patentanmelder hatte gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 B des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. April 2008, mit dem seine Patentanmeldung zurückgewiesen worden war, Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Durch Beschluss vom 12. November 2008 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; der Beschluss wurde dem Patentanmelder am 27. November 2008 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat der Patentanmelder einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die "Bezahlung der Beschwerdekosten" gestellt. Daraufhin hat die Rechtspflegerin ihm mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung für die Bezahlung der Beschwerdegebühr nicht möglich ist.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2009 hat die Rechtspflegerin festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 B des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. April 2008 als nicht eingelegt gilt.

Der Beschluss enthielt den Hinweis: "Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 2 RPflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen".

Der Beschluss wurde gegen Zustellungsurkunde versandt und ausweislich der Zustellungsurkunde vom Zusteller, weil die Übergabe an den Patentanmelder nicht möglich war, am 6. Februar 2009 um 10.00 Uhr in den zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Die Zustellungsurkunde mit den Feststellungen des Zustellers gelangte am 13. Februar 2009 bei dem Bundespatentgericht zur Akte.

Mit einem auf den 26. Februar 2009 datierten und am 3. März 2009 bei dem Bundespatentgericht eingegangenen Schreiben teilt der Patentanmelder mit, auf den Beschluss "vom 2. Februar 2009, zugestellt am: 16. Februar 2009" bitte er "um eine erneute Überprüfung meines Antrags auf Zerlegung der Beschwerdekosten, um diese in Raten abzuzahlen".

II.

Das am 3. März 2009 bei Gericht eingegangene Schreiben des Patentanmelders war als Erinnerung auszulegen. Denn es bezieht sich offensichtlich auf den Beschluss der Rechtspflegerin vom 23. Januar 2009, den der Patentanmelder fälschlich auf den 2. Februar 2009 datiert, und begehrt dessen Überprüfung. Das dazu statthafte Rechtsmittel ist die Erinnerung, § 23 Abs. 2 S. 1 RPflG. Es ist daher davon auszugehen, dass der Patentanmelder mit seinem Schreiben eine Erinnerung einlegen wollte.

Diese Erinnerung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 2 S. 2 RPflG eingelegt wurde. Entgegen der Stellungnahme des Patentanmelders wurde der Beschluss der Rechtspflegerin am 6. Februar 2009 zugestellt. Denn gem. § 127 Abs. 2 PatG i. V. m. § 180 S. 2 ZPO gilt das zuzustellende Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten oder die ähnliche Vorrichtung als zugestellt. Der Zusteller hat auf der Zustellungsurkunde vermerkt, dass er das zuzustellende Schriftstück, d. h. den angefochtenen Beschluss, am 6. Februar 2009 in den Briefkasten oder die ähnliche Vorrichtung eingelegt hat.

Damit begann die zweiwöchige Frist des § 23 Abs. 2 S. 2 RPflG. Sie endete am 20. Februar 2009 (§ 222 Abs. 1 ZPO analog i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Erinnerung des Patentanmelders vom 26. Februar 2009 ging am 3. März 2009 bei Gericht ein, also nach Ablauf der Frist; sie war daher als unzulässig zu verwerfen.

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BPatG:
Beschluss v. 24.03.2009
Az: 9 W (pat) 42/08


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