Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 9. August 2011
Aktenzeichen: 1 L 411/11

(VG Köln: Beschluss v. 09.08.2011, Az.: 1 L 411/11)

Tenor

1. Der Antrag wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2011 - 324 O 3/11 - abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen

"Unter der Rufnummer 00000 wäre vom 16. April bis zum Zeitpunkt der Abschaltung keine Preisansage erfolgt."

und

"Seit November konnte eine Preisansage vor der Weitervermittlung festgestellt werden."

aufzustellen und/oder zu verbreiten,

ist aufgrund der Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln zulässig.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2011 ist aufzuheben, da für Unterlassungsansprüche gegen Presseäußerungen der Antragsgegnerin ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist,

vgl. Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 137 Rdnr. 1; VG Köln Beschluss vom 04.02.2011 - 21 L 131/11 - .

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 21.03.2011 den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Es hat allerdings nach Einlegung des Widerspruchs der Antragsgegnerin gem. § 924 ZPO gegen seinen Beschluss vom 05.01.2011 diesen nicht aufgehoben. Es war daher klarstellend vom Verwaltungsgericht der Beschluss des Landgerichts Hamburg aufzuheben, da er zum einen vom unzuständigen Gericht beschlossen wurde und zum anderen auch in der Sache unzutreffend ist,

vgl. zur Aufhebung insoweit: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2010 - 21 CE 10.252 - .

Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Zunächst ist festzustellen, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung bzw. Verbreitung der Behauptung

"Unter der Rufnummer 00000 wäre vom 16. April 2010 bis zum Zeitpunkt der Abschaltung keine Preisansage erfolgt."

bereits deswegen nicht entsprochen werden kann, weil es an einer derartigen Behauptung in der Presseerklärung der Antragsgegnerin vom 23.12.2010 fehlt. In der Pressemitteilung der Antragsgegnerin heißt es vielmehr:

"Der Verbraucher kann sich dabei auf den gesetzlich angeordneten Wegfall des Entgeltanspruchs berufen, weil im Zeitraum vom 16. April 2010 bis zum Zeitpunkt der Abschaltung die vorgeschriebene Preisansage nach der Auskunft durch die 00000 und vor der Weitervermittlung unterblieben ist (§ 66g Telekommunikationsgesetz)."

Die Antragstellerin hat aber auch keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung dieser in der Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 23.12.2010 enthaltenen Àußerung sowie der weiteren Àußerung "Seit November konnte eine Preisansage vor der Weitervermittlung festgestellt werden".

Die Pressemitteilung genügt nämlich den Anforderungen, die an öffentliche behördliche Àußerungen zu stellen sind, die Informationen, Aufforderungen, Ratschläge und Warnungen in Bezug auf markt- bzw. wettbewerbsrelevante Verhältnisse und Umstände enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -,

Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252,

setzt die Zulässigkeit einer solchen behördlichen Àußerung voraus, dass sie in Wahrnehmung einer Aufgabe der Verwaltung ergeht (1.), dass die handelnde Stelle die Grenzen ihrer Zuständigkeit eingehalten hat (2.), dass die verbreitete Information inhaltlich richtig ist (3.) und dem Sachlichkeitsgebot genügt (4.).

Nach diesem Maßstab ist die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 23.12.2010 nicht zu beanstanden mit der Folge, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungs- bzw. Ergänzungsanspruches nicht glaubhaft gemacht sind.

(1.) Die Unterrichtung der Àffentlichkeit mittels Presseerklärungen des Inhalts der hier vorliegenden Art ist eine staatliche Aufgabe. Nach § 1 Telekommunikationsgesetz - TKG - ist es der Zweck dieses Gesetzes, durch Regulierung u. a. den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation zu fördern. Die Regulierung der Telekommunikation ist nach § 2 Abs. 1 TKG eine hoheitliche Aufgabe. Zu ihren Zielen gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG u. a. die Wahrung der Verbraucherinteressen auf dem

Gebiet der Telekommunikation. In der Pressemitteilung vom 23.12.2010 wird der Verbraucher u. a. auf den in § 66g TKG normierten Wegfall des Entgeltes bei Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes, hier der vorgeschriebenen Preisansage nach § 66b TKG, hingewiesen. Die in der Pressemitteilung vom 23.12.2010 vorgenommene Unterrichtung der Àffentlichkeit über die unterbliebene vorgeschriebene Preisansage vor Weitervermittlung und die unzulässige Länge der Preisansage seit November bei einer Weitervermittlung ist eine Maßnahme im Rahmen der Wahrnehmung einer der Verwaltung obliegenden Aufgabe. Im Óbrigen weist § 45n Abs. 3 TKG ausdrücklich die Veröffentlichung "jeglicher Information, die für Endnutzer Bedeutung haben kann", als (eines der) Mittel aus, durch das die hoheitliche Aufgabe des Verbraucherschutzes in der Telekommunikation wahrgenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist für sämtliche in der Pressemitteilung vom 23.12.2010 gegebenen Informationen anzunehmen, dass sie in Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe erfolgt sind.

(2.) Die Antragsgegnerin hat die beanstandete Pressemitteilung vom 23.12.2010 auch innerhalb der Grenzen ihres Zuständigkeitsbereichs herausgegeben. Sie nimmt nach § 116 TKG die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Hierzu gehören gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 TKG "die Aufgaben der Nummerierung". Im gesetzessystematischen Zusammenhang hiermit räumt § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG ihr die Befugnis ein, "im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen (zu) treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften ... sicherzustellen." Daran wird deutlich, dass ihre Zuständigkeit sich auf die Óberwachung der Einhaltung der bei der Nummernnutzung zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften sowie darauf erstreckt, Verstößen entgegenzuwirken. Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, (OVG NRW) Beschluss vom 25.06.2008 - 13 B 668/08 -, DVBl. 2008, 1129, Beschlüsse vom 05.08.2010 - 13 B 690/10 -, MMR 2010, 862, und - 13 B 883/10 -, Juris,

ermächtigt die Vorschrift dazu, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange zu verfolgen. Eine rechtswidrige Nutzung einer Rufnummer im Sinne des § 67 TKG wird deshalb angenommen, wenn über sie Werbung unverlangt übermittelt wird, die Rufnummer an dem Verstoß gegen das UWG also unmittelbar beteiligt ist. Die Pressemitteilung vom 23.10.2010 betrifft Maßnahmen, die die Antragsgegnerin gestützt auf § 67 Abs. 1

Satz 1 TKG und damit innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches getroffen hat. Ob die getroffenen Maßnahmen bei dem ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt rechtmäßig ergehen konnten, bedarf hier keiner Erörterung, weil dies für die Frage der Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Informationsverbreitung über auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG gestützte Verwaltungsakte ohne Bedeutung ist.

(3.) Die streitbefangene Pressemitteilung genügt auch den an ihre inhaltliche Richtigkeit zu stellenden Anforderungen.

Soweit die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit des Bescheides, die Gegenstand des Beschlusses der Kammer vom 11.02.2011 - 1 L 1908/10 - und des Beschlusses des OVG NRW vom 18.05.2011 - 13 B 236/11 - war, in Zweifel zieht, betrifft diese nicht die Richtigkeit der Pressemitteilung.

a) Die Pressemitteilung

"Der Verbraucher kann sich dabei auf den gesetzlich angeordneten Wegfall des Entgeltanspruchs berufen, weil im Zeitraum vom 16. April 2010 bis zum Zeitpunkt der Abschaltung die vorgeschriebene Preisansage nach der Auskunft durch die 00000 und vor der Weitervermittlung unterblieben ist (§ 66g Telekommunikationsgesetz)."

gibt den Inhalt des Bescheides vom 20.12.2010 der Antragsgegnerin zutreffend wieder. Sie stützt sich hinsichtlich des Zeitraums und des Verstoßes gegen die vorgeschriebene Preisansage nämlich auf Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides und geht nicht darüber hinaus. In Ziffer 4 heißt es:

"Sie werden verpflichtet, allen Verbrauchern, die sich Ihnen gegenüber auf die Einrede des § 66g Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) wegen Verstoßes gegen § 66b Abs. 3 TKG im Zusammenhang mit einer weitervermittelten Verbindung über die Auskunftsnummer 00000 im Zeitraum vom 16.04.2010 bis zum Zeitpunkt der Abschaltung berufen, bereits gezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuerstatten. Ferner werden Sie verpflichtet, noch nicht gezahlte Entgelte von allen Verbrauchern, die sich Ihnen gegenüber auf die Einrede des § 66g Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) wegen Verstoßes gegen § 66b Abs. 3 TKG im Zusammenhang mit einer weitervermittelten Verbindung über die Auskunftsnummer 00000 im Zeitraum vom 16.04.2010 bis zum Zeitpunkt der Abschaltung berufen, nicht einzuziehen."

Soweit die Antragstellerin meint, der Begriff "vorgeschriebene" Preisansage werde in der Pressemitteilung gerade nicht dahingehend verstanden, dass eine nicht rechtskonforme Preisansage erfolgt sei, sondern vielmehr damit gleichgesetzt, dass gar keine Preisansage erfolgt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Pressemitteilung nämlich in Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Preisansage am Ende des Satzes ausdrücklich auf § 66g TKG hingewiesen, aus dem sich die vorgeschriebene Preisansage entnehmen lässt.

b) Die Pressemitteilung

"Seit November konnte eine Preisansage vor der Weitervermittlung festgestellt werden."

ist in Zusammenhang mit dem Kontext, in dem sie steht, ebenfalls inhaltlich zutreffend. In der Presseerklärung heißt es nämlich weiter:

"Diese hatte aufgrund einer Reihe von langatmigen, überflüssigen und irreführenden Ausführungen eine Länge von einer Minute und 47 Sekunden. Allein die so ausgestaltete "Preisansage" kostete die Verbraucher 3,98 Euro. Dies konnte seitens der Bundesnetzagentur nur als bewusster Verstoß gegen den gesetzlich intendierten Verbraucherschutz gewertet werden."

Mit der Presseerklärung wird also nicht der Eindruck erweckt, dass es nur eine - und nicht weitere zulässige - Preisansage gab, sondern dass mit dieser (einen) Preisansage gegen den gesetzlich intendierten Verbraucherschutz verstoßen wurde.

(4.) Die Antragstellerin hat schließlich auch keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die zu der Annahme führen, dass die Ausführungen in der Pressemitteilung vom 23.12.2010 nicht dem Sachlichkeitsgebot genügen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.






VG Köln:
Beschluss v. 09.08.2011
Az: 1 L 411/11


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