Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Oktober 2003
Aktenzeichen: 4a O 281/02

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.10.2003, Az.: 4a O 281/02)

Tenor

I.

Der Antrag vom 29. Juli 2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie durchzusetzenden Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem am 11. Februar 1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12. März 1997 angemeldeten europäischen Patent 0 ............6 (Anlage Ast 1, fortan: Verfügungspatent), dessen Anmeldung am 16. September 1998 veröffentlicht und dessen Erteilung am 31. Oktober 2001 veröffentlicht und bekannt gemacht worden ist.

Das Verfügungspatent steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.

Es betrifft ein Schwebedüsenfeld zur schwebenden Führung von Warenbahnen.

Wegen Verletzung des Verfügungspatents nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.

Der Anspruch 1 und die von der Antragstellerin hilfsweise in Kombination geltend gemachten Ansprüche 2, 4 und 10 des Verfügungspatents lauten wie folgt:

Anspruch 1:

Schwebedüsenfeld zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallbändern, zum Zwecke der berührungsfreien Wärmeübertragung oder Trocknung

a)

mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu führenden Bahn (2) angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinanderfolgenden Düsenflächen (1) mit Düsenöffnungen aus Rundlöchern (6) und/oder Schlitzdüsen (5), dadurch gekennzeichnet, dass

b)

die Breite der Düsenflächen (1), gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich über die Breite des Düsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, verändert, und dass

c)

die Düsenflächen (1) mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzdüsen (5) eingefasst sind.

Anspruch 2:

Schwebedüsenfeld nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Breite der Düsenflächen (2) zu den Rändern (2) der Warenbahn (1) hin verringert, insbesondere, dass die Düsenflächen (1) die Form des Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes oder eines Fasses aufweisen, wobei die Basis des Doppelkegelstumpfes bzw. der größte Durchmesser des Fasses in der Mitte (8) der Schwebedüse liegt.

Anspruch 4:

Schwebedüsenfeld nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Düsenschlitzen (5) in den Düsenflächen (1) Lochdüsen (6) angeordnet sind.

Anspruch 10:

Schwebedüsenfeld nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Düsenschlitze (5) entlang ihrer Längserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Verfügungspatentschrift und dient zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Sie zeigt eine perspektivische Darstellung des Schwebedüsenfeldes mit Düsenflächen entsprechend dem Mittelschnitt eines Doppelkegelstumpfes und den wesentlichen Elementen der zugehörigen Strömungsführung.

Gegen den deutschen Teil des Verfügungspatents legte die Antragsgegnerin mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2003 (Anlage AG 14) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt Schwebedüsenfelder. Zu einer solchen Anlage, die zunächst auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin ausgestellt und später nach Spanien veräußert wurde, ließ die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 16. Juli 2003 durch ihren seinerzeitigen Patentanwalt ausführen:

"...

Die in den Anlagen meiner Mandantin benutzten Düsenfelder für die schwebende Führung von Warenbahnen sind nun aber alle quer zur jeweiligen Transportrichtung verlaufend parallel ausgerichtet. Die Breite jedes einzelnen Düsenfeldes verändert sich also in Richtung quer zur Transportrichtung nicht. Dabei sind auch hier Schlitzdüsen vorgesehen, die sich zu den Rändern der Transportbahn verbreitern, während sich die Breite des mit Lochdüsen versehenen Flächenanteils in der gleichen Richtung verringert. Die offene Fläche der Lochdüsen bleibt über die quer zur Transportrichtung gemessene Breite des Düsenfeldes konstant.

..."

Nach einer Skizze, die die Antragstellerin auf Grundlage der oben wiedergegebenen Ausführungen fertigen ließ (Anlage Ast 10) und der die Antragsgegnerin inhaltlich nicht entgegengetreten ist, sind die Düsenflächen wie folgt aufgebaut:

Die Antragstellerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine unberechtigte, wortsinngemäße Benutzung des Verfügungspatents.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle auch Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

in der Bundesrepublik Deutschland

Schwebedüsenfelder zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallbändern, zum Zwecke der berührungsfreien Wärmeübertragung oder Trocknung mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu führenden Bahn angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinanderfolgenden Düsenflächen mit Düsenöffnungen aus Rundlöchern und/oder Schlitzdüsen

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Breite der Düsenflächen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich über die Breite des Düsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, verändert und die Düsenflächen mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzdüsen eingefasst sind;

hilfsweise

der Antragsgegnerin es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle auch Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

in der Bundesrepublik Deutschland

Schwebedüsenfelder zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallbändern, zum Zwecke der berührungsfreien Wärmeübertragung oder Trocknung mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu führenden Bahn angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinanderfolgenden Düsenflächen mit Schlitzdüsenöffnungen aus Rundlöchern und/oder Schlitzdüsen

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Breite der Düsenflächen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich über die Breite des Düsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, verändert und die Düsenflächen mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzdüsen eingefasst sind

und bei denen sich die Breite der Düsenflächen zu den Rändern der Warenbahn hin verringert und die Düsenflächen die Form eines Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes aufweisen, wobei die Basis des Doppelkegelstumpfes in der Mitte der Schwebedüse liegt,

und bei denen zwischen den Düsenschlitzen in den Düsenflächen Lochdüsen angeordnet sind,

und bei denen die Düsenschlitze entlang ihrer Längserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie wendet ein, entgegen dem Verfügungspatent verändere sich die Breite der Düsenflächen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, bei der angegriffenen Ausführungsform über die Breite des Düsenfeldes nicht. Dies habe zur Folge, dass auch die zwischen den Düsenflächen befindlichen Rückströmkanäle gleichbleibend breit ausgebildet seien. Der vom Verfügungspatent zur Tragkrafterhöhung erwünschte Aufbau eines Überdrucks zwischen den Düsenschlitzen werde durch diese Ausführung nicht ermöglicht.

Hilfsweise beruft sich die Antragsgegnerin auf ein Vorbenutzungsrecht, zu dem sie vorträgt, die Düsenschlitze einer im Jahr 1982 an die XX1 gelieferten Schwebebandofenanlage im Mai 1983 zur mittenbetonten Tragkrafterhöhung konisch mittig verbreitert zu haben.

Unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Antragsgegnerin schließlich geltend, der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht sichergestellt.

Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Haupt-, wie auch der Hilfsantrag sind unbegründet.

Der Antragstellerin steht die beantragte einstweilige Regelung nach den §§ 945, 936, 922 ZPO nicht zu.

Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin nach den Art. 64 Abs. 1, 69 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 15 Abs. 2, 139 Abs. 1 PatG nicht zur Unterlassung verpflichtet. Die angegriffene Ausführungsform macht von dem Verfügungspatent keinen Gebrauch.

I.

Das Verfügungspatent betrifft ein Schwebedüsenfeld zur schwebenden Führung von Warenbahnen.

Solche Vorrichtungen finden in der Produktionstechnik vielfältige Anwendung. So werden in der Textilverarbeitung Stoffbahnen nach dem Bedrucken schwebend geführt. In der Trocknungstechnik verwendet man Vorrichtungen zur schwebenden Bahnführung hinter Lackieranlagen, mit denen beide Seiten einer Bahn zugleich lackiert oder beschichtet werden. In der Metallindustrie findet die schwebende Führung von Blechbändern in Glühanlagen, wenn Blechbänder im Durchlauf berührungsfrei und möglichst spannungsarm wärmebehandelt werden.

Im Hinblick auf solche Anlagen nimmt das Verfügungspatent auf die deutschen Offenlegungsschriften 30 ............1 (Anlage AG 2), 25 ............2 und 35 ............3 und auf die deutsche Auslegeschrift 14 ............4 Bezug, deren Konstruktionsentwürfe es gemeinsam ist, dass oberhalb und unterhalb der im Regelfall horizontal geführten Bahn Düsenrippen quer zur Bahntransportrichtung angeordnet sind. Zwischen diesen Rippen, mit denen das schwebend Führen über entsprechende Strömungskräfte bewirkt wird, befinden sich die Rückströmflächen zum Abströmen des auf die schwebend zu führende Bahn aufgeblasenen Gasstromes.

Unter beispielhafter Heranziehung der deutschen Offenlegungsschrift 30 ............1 (Anlage AG 2) beanstandet das Verfügungspatent an einer solchen aus einer Vielzahl von Düsenrippen bestehenden Vorrichtung als nachteilig, dass sie eine aufwendige Fertigung erfordert und den funktionstechnischen Nachteil aufweist, dass die Schwebekraft nur im Projektionsbereich der jeweiligen Düsenrippe auf das Band aufgebracht werden kann und der Raum zwischen den Düsenrippen für die Rückströmung verbleiben muss. Vergrößert man bei schweren Bahnen oder bei Vorrichtungen, bei welchen Bahnen bei hoher Temperatur und folglich geringer Gasdichte getragen werden müssen, das Verhältnis von Düsenrippenbeite zur Düsenrippenteilung, so steht für die Rückströmung des aufgeblasenen Gasstromes nur noch ein geringerer Freiraum zwischen den Düsenrippen zur Verfügung. Ein proportional größerer Anteil der mit dem das Gas in der Vorrichtung umwälzenden Ventilator erzielten Druckerhöhung wird nur für die Rückströmung verbraucht.

Wie das Verfügungspatent in seiner allgemeinen Beschreibung unter Bezugnahme auf die deutsche Offenlegungsschrift 40 ............5 (Anlage AG 3) weiter ausführt, wirkt sich dieser Effekt besonders nachteilig bei Vorrichtungen aus, bei denen die Rückführung nur zwischen den Düsenrippen stattfinden kann. Eine Erhöhung des auf die schwebend zu führende Bahn aufgeblasenen Volumenstromes vermag nicht zu einer entsprechenden Tragkrafterhöhung zu führen, da zugleich die Strömungsgeschwindigkeit im begrenzten Rückströmquerschnitt erhöht werden muss, was zur Folge hat, dass im Bereich der Düsenrippen zwar ein größerer Überdruck aufgebaut wird, zugleich sich aber im Bereich der Rückströmflächen der Unterdruck steigert, so dass im Ergebnis keine wesentliche Tragkrafterhöhung zu Stande kommt. Dieser große Nachteil der bisherigen Vorrichtungen wird besonders klar, wenn man bedenkt, dass zum schwebend Führen einer horizontalen Bahn unter der Bahn insgesamt ein Überdruck aufgebaut werden muss, der im Mittel dem Flächengewicht zu tragenden Bahn entspricht. Unter der Bahn entsteht ein Volumen, das durch die Fläche der Bahn und den Abstand der Bahn zum Düsenherd gebildet wird. Die Seitenflächen dieses Volumens sind nicht begrenzt, so dass das Gas, das unter der Warenbahn einen Überdruck aufbaut, mit einer diesem Überdruck gegenüber der Umgebung entsprechenden Geschwindigkeit aus diesen Seitenflächen abströmen kann. Diese seitliche Abströmung stellt sich immer dann ein, wenn die Warenbahn in einem erheblichen Abstand von einem Düsenherd getragen werden soll. Sie hat zur Folge, dass sich der für schwerere Bahnen erforderliche Abstand mit den bekannten Vorrichtungen nicht erzielen lässt.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Verfügungspatent das technische Problem (die Aufgabe ) zugrunde, ein Schwebedüsenfeld zu schaffen, mit welchem breite und zugleich auch schwere Bahnen schwebend geführt werden können und die vorbeschriebenen Nachteile vermieden werden.

Zur Lösung des Problems schlägt das Verfügungspatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um ein Schwebedüsenfeld zur schwebenden Führung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallbändern, zum Zwecke der berührungsfreien Wärmeübertragung oder Trocknung;

2.

das Schwebedüsenfeld weist mindestens auf einer Seite der schwebend zu führenden Bahn (2) angeordnete, in Bahnlaufrichtung aufeinander folgende Düsenflächen (1) auf;

3.

die Düsenflächen (1) sind mit Düsenöffnungen aus Rundlöchern (6) und/oder Schlitzdüsen (5) versehen;

4.

die Breite der Düsenflächen (1) verändert sich, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, über die Breite des Düsenfeldes;

5.

die Düsenflächen (1) sind mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzdüsen (5) eingefasst.

Der Anspruch 2 des Verfügungspatents schreibt für das Schwebedüsenfeld zusätzlich vor, dass

6.

sich die Breite der Düsenflächen (1) zu den Rändern (2) der Warenbahn hin verringert, die Düsenflächen (1) insbesondere die Form eines Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes oder eines Fasses aufweisen, wobei

7.

die Basis des Doppelkegelstumpfes bzw. der größte Durchmesser des Fasses in der Mitte (8) der Schwebedüse liegt.

Nach dem Anspruch 4 sind ergänzend

8.

Lochdüsen (6) zwischen den Schlitzdüsen (5) in den Düsenflächen (1) angeordnet

und nach dem Anspruch 10

9.

weisen die Düsenschlitze (5) entlang ihrer Längserstreckung unterschiedliche Breiten auf.

Durch die Verwendung von Düsenflächen, deren Breite sich quer zur Laufrichtung der Warenbahn ändert, hält das Verfügungspatent zwischen den einzelnen Düsenflächen zur Warenbahn hin offene Rückströmkanäle bereit, deren Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnrändern hin zunimmt und durch welche der auf die Warenbahn aufgeblasene Gasstrom seitlich von der Warenbahn abströmen kann.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von dem Merkmal 4. des Verfügungspatents keinen Gebrauch.

Das Merkmal 4. besagt, dass die Breite der Düsenflächen sich, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, über die Breite des Düsenfeldes ändert.

Entgegen dem von der Antragstellerin dargelegten Verständnis, werden die Düsenflächen bei dem durch das Verfügungspatent beanspruchten Schwebedüsenfeld nicht allein von den Rundlöchern, sondern auch von den Schlitzdüsen gebildet.

Dies folgt aus dem gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ zur Schutzbereichsbestimmung des Verfügungspatents in erster Linie heranzuziehenden Anspruchswortlaut, nach dessen Merkmal Merkmal 3. die Düsenflächen mit Rundlöchern und/oder Schlitzdüsen versehen sind.

Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich nicht aus dem Merkmal 5., das besagt, dass die Düsenflächen mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzdüsen eingefasst sind. Im Hinblick dieses Merkmal kann dahingestellt bleiben, ob die im Anspruchswortlaut benutzte Formulierung der mindestens teilweise Einfassung es nach dem allgemeinen Sprachverständnis nahelegt, dass es sich bei dem Schlitzdüsen um einen den Düsenflächen nicht zugehörigen Abschnitt handelt. Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt der Verfügungspatentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung versteht (BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube, m.w.N.). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909, 912 -Spannschraube). Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (BGH, GRUR 2001, 232, 232 -Brieflocher). Um den Sinngehalt und die Bedeutung des streitigen Merkmals 4. zu verstehen, wird der Fachmann hier zu ermitteln versuchen, was mit diesem Merkmal erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des genannten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 1999, 909, 911 -Spannschraube; BGH, GRUR 2001, 232, 23 -Brieflocher; Benkard/Ullmann, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 14 PatG, Rz. 72). Dabei wird der Fachmann nicht nur den Anspruchswortlaut, sondern den gesamten Inhalt der Verfügungspatentschrift zu Rate ziehen.

Unter Heranziehung dieser Auslegungskriterien steht für den Fachmann außer Zweifel, dass es sich bei den Schlitzdüsen um einen den Düsenflächen zugehörigen Abschnitt des Schwebedüsenfeldes handelt.

Mit dem Merkmal 4. grenzt sich das Verfügungspatent von den im Stand der Technik bekannten Schwebedüsenfeldern, beispielsweise demjenigen nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 ............1 (Anlage AG 2) ab, bei denen oberhalb und unterhalb der im Regelfall horizontal geführten Bahn kastenförmige Düsenrippen (1) quer zur Bahntransportrichtung angeordnet sind (vgl. Figur 1 zur Anlage AG 2). Zwischen den Düsenrippen, mit denen über entsprechende Strömungskräfte das schwebende Führen bewirkt wird, befinden Rückströmflächen, über die der aus den Düsenrippen (1) auf die schwebend zu führende Bahn aufgeblasene Gasstrom abzuströmen vermag. Die Düsenrippen weisen an ihrer Oberseite Schlitzdüsen (2) und Lochdüsen (3) auf, die von einem Rechteck-Blechstreifen (6), der die Düsenrippe mit einer gegenüber der Düsenrippe etwas geringeren Breite abdeckt, gebildet sind. An einer solchen Vorrichtung beanstandet das Verfügungspatent als nachteilig, dass die Schwebekraft nur im Projektionsbereich der jeweiligen Düsenrippe auf das Band aufgebracht werden kann, nicht aber im Bereich zwischen den Düsenrippen. Dieser Bereich muss für die Rückströmung verbleiben. Vergrößert man das Verhältnis von Düsenrippenbreite zur Düsenrippenteilung, um schwerere Bahnen schwebend führen zu können, so steht für die Rückströmung des aufgeblasenen Gasstromes nur noch ein geringerer Freiraum zwischen den Düsenrippen zur Verfügung (Anlage Ast 1, Spalte 1, Zeilen 33 bis 47). Wird der auf die schwebend zu führende Bahn aufgeblasene Volumenstrom bei schwereren Bahnen vergrößert, so führt dies gleichwohl nicht zu einer entsprechenden Tragkrafterhöhung, weil zugleich die Strömungsgeschwindigkeit in dem begrenzten Rückströmquerschnitt erhöht werden muss. Dies hat zur Folge, dass sich im Bereich der Düsenrippen zwar ein größerer Überdruck aufbaut, zugleich aber der Unterdruck im Bereich der Rückströmfläche sich steigert, so dass insgesamt keine wesentliche Tragkrafterhöhung zustande kommt (Anlage Ast 1, Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 9).

Diese Nachteile will das Verfügungspatent durch die von dem Merkmal 4. vorgegebene geometrische Anordnung von Düsenflächen und Rückströmkanälen vermeiden. Statt der üblichen, über die gesamte Warenbahn gleichbleibenden Düsenrippen schreibt es die Verwendung von Düsenflächen vor, deren Breite sich quer zur Warenbahn verändert. Infolge dieser Ausführung entstehen zwischen den einzelnen Düsenflächen zur Warenbahn hin offene Rückströmkanäle, deren Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnrändern zunimmt und durch welche der auf die Warenbahn aufgeblasene Gasstrom seitlich von der Warenbahn abströmen kann (Anlage Ast 1, Spalte 2, Zeilen 48 bis 58).

Das Verfügungspatent differenziert folglich bei dem erfindungsgemäßen Schwebedüsenfeld zwischen solchen Bereichen, durch die der für das schwebende Führen benötigte Gasstrom aufgeblasen wird, und solchen, über die der aufgeblasene Gasstrom zurückgeführt wird.

In Abgrenzung zu den im Anspruchswortlaut nicht näher beschriebenen Bereiche, über die das Gas abzuströmen vermag, bezeichnet das Verfügungspatent die Abschnitte, durch die der Gasstrom aufgeblasen wird, als Düsenflächen.

Die in den Merkmalen 3. und 5. genannten Schlitzdüsen dienen unstreitig und unzweifelhaft dazu, den Gasstrom auf die Warenbahn aufzublasen. Sie sind daher den Düsenflächen zugehörig.

Dies steht im Einklang mit dem ersten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel, zu dem es in der Verfügungspatentschrift heißt, dass das eigentliche Schwebedüsenfeld durch mehrere, in Warenbahnlaufrichtung hintereinander gereihte Düsenflächen (1) gebildet wird, wobei die Düsenflächen (1) am größten Teil ihres Umfanges durch Schlitzdüsen (5) umgeben sind. Die Schlitzdüsen (5) richten Schlitzstrahlen gegen die Bahn, welche für jede Düsenfläche (1) zur Mitte derselben hin geneigt ist. Dadurch sind die Schlitzdüsen (5), welche ein und dieselbe Düsenfläche (1) umgeben, gegeneinander geneigt. Zwischen den einzelnen Düsenflächen (1) bzw. Düsenkammern (11) entstehen Kanäle (7), die der Abströmung der vom Düsenfeld (1) auf die Bahn (2) aufgeblasenen Gasströmung zur Seite der Anlage hin dienen. Diese Kanäle (7) erweitern sich von der Bahnmitte zum Bahnrand hin in ihrer Erstreckung in Bahnlaufrichtung aufgrund der Form der Düsenfelder (1) (Anlage Ast 1, Spalte 5, Zeilen 14 bis 23 und Zeilen 28 bis 45).

Eine andere Betrachtungsweise erschließt sich dem Fachmann nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs 10, nach dem die Düsenschlitze entlang ihrer Längserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen. Dem Anspruch 10 lässt sich nicht entnehmen, dass die Düsenschlitze nicht den Düsenflächen zugehörig sind. Über das Ausmaß und die Neigungsrichtung, mit dem sich die Düsenschlitze in ihrer Breite verändern, trifft der Anspruch 10 keine Aussage. Er schließt nicht aus, dass die unter Einschluss der Schlitzdüsen gebildeten Düsenflächen sich - entsprechend dem Merkmal 4 - in ihrer Breite, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, über die Breite des Düsenfeldes verändern und so zur Warenbahn hin offene Rückströmkanäle bilden, deren Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnrändern hin zunimmt.

Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die Düsenflächen von einem Aufsteckblech mit Rundlöchern und sich hieran, senkrecht zur Bahnlaufrichtung gesehen, beidseitig anschließenden Düsenschlitzen gebildet. Das Aufsteckblech hat eine Doppelkegelstumpfform. Die sich hieran anschließenden Düsenschlitze sind komplementär zur Doppelkegelstumpfform des Aufsteckblechs ausgebildet, so dass sich die Breite der Düsenflächen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, über die Breite des Düsenfeldes nicht verändert und folglich auch die zwischen den Düsenflächen befindlichen Rückströmkanäle in ihrer Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnrändern hin gleichbleibend sind.

Durch diese Ausführung wird das Merkmal 4. des Verfügungspatents nicht verwirklicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt ( § 19 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.10.2003
Az: 4a O 281/02


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