Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. März 2015
Aktenzeichen: 1 StR 388/14

(BGH: Beschluss v. 31.03.2015, Az.: 1 StR 388/14)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Januar 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 14 und 21 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 98 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) in 22 Fällen, von denen es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 108a i.V.m. § 106 Abs. 1 UrhG) in 98 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2002 hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 14 und 21 der Urteilsgründe wegen (vollendeter) Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der in den Fällen 14 und 21 verhängten Einzelstrafen zur Folge.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2015 im Hinblick auf die verbleibenden 118 Einzelstrafen - darunter die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie weitere vier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr - aus, dass das Landgericht ohne die von der Teileinstellung betroffenen zwei Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer






BGH:
Beschluss v. 31.03.2015
Az: 1 StR 388/14


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