Landgericht Bochum:
Urteil vom 14. Februar 2012
Aktenzeichen: 12 O 247/11

(LG Bochum: Urteil v. 14.02.2012, Az.: 12 O 247/11)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Kennzeichen "Vital-Elektromobile" zur Bewerbung von Elektromobilen zu verwenden, insbesondere das Zeichen im Anzeigentext einer Google-Adwords-Werbung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie aus der Anlage K 5 und K 6 ersichtlich.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihr entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu erstatten.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 100.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin entwickelt und produziert seit dem Jahre 1992 Elektromobile. Sie vertreibt ihre Artikel bis zum heutigen Tage ununterbrochen unter dem Kennzeichen "Vital-Elektromobile". Seit dem 12.05.2010 ist erneut eine entsprechende Marke zugunsten der Klägerin eingetragen.

Die Beklagte betreibt ein Handelshaus mit Produkten aus dem Gesundheitswesen. In ihrem Sortiment führt die Beklagte auch Elektromobile, elektrisch betriebene Rollstühle und Scooter. Sie verkauft ihre Artikel deutschlandweit über einen Internetshop unter der Domain #.

Die Beklagte hat mit der Firma T einen Vertrag über die Teilnahme am T-Merchant-Programm geschlossen. T bietet Online-Einzelhändlern die Möglichkeit, die Artikel, die sie verkaufen, in dieser Einkaufssuchmaschine aufzulisten. Hierzu hat die Beklagte die gesamten Daten und Informationen aus ihrem Onlineshop automatisiert zur Verfügung gestellt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und der Firma T wird auf die Anlagen K 3 und K 4 zur Klage Bezug genommen.

Im September 2011 ließ die Firma T folgende Google-Adwords-Anzeige veröffentlichen:

Vital Elektromobile

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Durch einen Klick auf die angegebene Adresse # gelangte ein potentieller Kunde auf eine Seite, auf der unter der Überschrift "Vital Elektromobile" zwei Produkte der Beklagten beworben wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 und K 6 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.09.2011 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 26.09.2011 auch zur Zahlung der nach einem Gegenstandswert von 100.000,-- € berechneten Anwaltskosten dieses Schreibens auf.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Firma T nutze das Kennzeichen "Vital-Elektromobile" unbefugt markenmäßig. Für diese Markenverletzung hafte die Beklagte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung und Ersatz der ihr durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten.

Sie beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Auffassung nach fehlt es bereits an einer markenmäßigen Benutzung der streitgegenständlichen Marke durch die Firma T. Jedenfalls aber sei die Firma T nicht als Beauftragte der Beklagten anzusehen. Denn es fehle insbesondere an der Eingliederung in die betriebliche Organisation der Beklagten. Unabhängig davon sei auch der für die Abmahnung angesetzte Streitwert bei weitem überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht in dem geltend gemachten Umfang ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu. Eine Verletzung der zugunsten der Klägerin geschützten Marke durch die Firma T liegt vor. Diese hat das geschützte Kennzeichen für den Vertrieb ähnlicher Waren genutzt. Die geringfügige Abweichung durch Weglassen des Bindestrichs wird vom Verkehr überwiegend nicht wahrgenommen und tritt insbesondere bei der Aussprache des Kennzeichens vollständig zurück.

Die Kammer ist im Ergebnis auch der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für das Verhalten der Firma T einzustehen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der vorliegende Sachverhalt sich bereits in einem Grenzbereich bewegt. Unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände erscheint es aber sachgerecht, die Firma T auf Grund des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses als Beauftragte der Beklagten anzusehen. Hinsichtlich der Übergabe der kompletten Daten ihres Onlineshops hat die Beklagte den Vertrieb ihrer Waren zu in einem nicht unbeträchtlichen Teil auf die Firma T ausgelagert. Sie ist mit der Firma T ein umfangreiches Vertragsverhältnis eingegangen und hat damit in Kauf genommen, dass die Firma T im Rahmen der Werbung für die Beklagte Rechtsverstöße begeht. Die Erweiterung ihres Geschäftsbereichs durch Einbeziehung der Firma T begründete damit von der Beklagten beherrschbare Risiken (vgl. BGH vom 07.10.2009 - I- ZR 109/06 Partnerprogramm). Da der Abschluss des Vertrages der Beklagten frei stand und sie auch - zumindest grundsätzlich - die Vertragsbeziehung gestalten konnte, besaß sie auch ausreichende Einflussmöglichkeiten.

Die Beklagte war demzufolge zur Unterlassung zu verurteilen.

Da sie offenbar die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Firma T nicht überwacht hat, hat sie auch gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG, zumindest aber nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, die der Klägerin für die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Angesichts der langjährigen Nutzung des Kennzeichens für hochpreisige Waren ist auch der angesetzte Streitwert von 100.000,-- € nicht zu beanstanden. Da die Beklagte das Bestehen eines Zahlungsanspruchs schon dem Grunde nach bestreitet, hat sich ein etwa zuvor nur bestehender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 14.02.2012
Az: 12 O 247/11


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