Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Juli 2011
Aktenzeichen: I-26 W 8/11 (AktE)

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.07.2011, Az.: I-26 W 8/11 (AktE))

§ 308 Abs. 2 UmwG a.F., § 6 SpruchG

Die Kosten, die dem im Spruchverfahren gerichtlich bestellten gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre dadurch entstehen, dass er einen Sachverständigen für Unternehmensbewertungen heranzieht, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2011 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. Januar 2011 wie auch der Nichtabhilfebeschluss vom 9. Februar 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Antragsgegnerin zu erstattende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre, Rechtsanwalt X. aus Düsseldorf, wird auf 6.506,92 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 6.528 €.

Gründe

A.

In dem Spruchverfahren anlässlich der Verschmelzung der A., B., auf die C., D., hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer baren Zuzahlung auf der Grundlage von ihr eingeholter Gutachten mit Beschluss vom 30. Juli 2010 zurückgewiesen. Des Weiteren hat sie der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nichtantragstellenden Aktionäre auferlegt und den Geschäftswert auf 200.000 € festgesetzt.

Ausgehend von diesem Geschäftswert hat der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre neben der Festsetzung seiner Vergütung auch die Festsetzung ihm durch die Hinzuziehung einer Sachverständigen für Unternehmensbewertungen, Frau Dr. E. von der F., entstandener Auslagen in Höhe von weiteren 6.527,16 € beantragt.

Er hat insoweit geltend gemacht, er habe das Verfahren seit seiner Bestellung vom 17. Januar 2002 aktiv begleitet, zahlreiche Schriftsätze erstellt und dabei in Teilbereichen auf die Unterstützung durch Sachverständige für bestimmte Bewertungsfragen zurückgreifen müssen. Die Rechnung der F. vom 17. Juli 2009 über 4.495,23 €, die sich über 27,25 Arbeitsstunden im April 2009 verhalte, beziehe sich auf Anmerkungen zur ergänzenden Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 9. März 2009. F. habe unter dem 21. April 2009 Ausführungen zu den Punkten Fungibilitätsausgleich, Synergieeffekte und Peer Group verfasst, die er in seinem Schriftsatz vom 27. April 2009 aufgegriffen habe. Der weiteren Rechnung vom 7. Dezember 2009 über 2.031,93 € lägen weitere Untersuchungen und Ausführungen durch F. zu den speziellen und längere Zeit diskutierten Themen Fungibilitätsausgleich, Synergieeffekte und Peer Group zugrunde, die durch die ergänzende Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 29. September 2009 erforderlich geworden seien und auf denen sein Schriftsatz vom 5. November 2009 basiere.

Die Antragsgegnerin hat die Angemessenheit und Erforderlichkeit der geltend gemachten Auslagen zugunsten der F. gerügt. Die Rechnung vom 17. Juli 2009 enthalte in der Anlage lediglich eine tabellarische Aufstellung von Stundenzahlen, aus der sich nur ergebe, dass die angeblich geleisteten Arbeiten im April 2009 angefallen sein sollen. Welche Arbeiten dies konkret gewesen sein sollten, lasse sich weder der Rechnung noch der beigefügten tabellarischen Aufstellung entnehmen. Nichts anderes gelte für die weitere Rechnung vom 7. Dezember 2009, für die sogar eine Aufstellung über die in der Zeit vom 20. Oktober bis zum 10. November 2009 geleisteten Stunden fehle. Auch habe der gemeinsame Vertreter in seinen Schriftsätzen in keiner Weise Bezug auf die angeblich geleisteten Arbeiten genommen.

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre antragsgemäß auf 13.084,08 € festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Antragsgegnerin selbst stelle ganz offensichtlich nicht in Frage, dass notwendige Auslagen zu erstatten seien, sondern wolle offenbar nur bestreiten, dass die von F. berechneten Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt worden seien bzw. der Umfang angemessen sei. Indessen bestünde an der Berechtigung der geltend gemachten Auslagen kein Zweifel. Zwar lasse sich die Angemessenheit der abgerechneten Leistungen nicht unmittelbar aus den Rechnungen ableiten. Jedoch seien die geltend gemachten Kosten mit Blick auf die geschilderten Tätigkeiten durchaus plausibel; auch bestreite die Antragsgegnerin nicht, dass die Auslagen tatsächlich entstanden seien.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag des gemeinsamen Vertreters insoweit zurückzuweisen, als "Beurkundungskosten" (wohl Auslagen) der F. In Höhe von 6.527,16 € geltend gemacht sind.

B.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Festsetzung einer geringeren Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Zu Recht wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Landgericht auch die Kosten für die Hinzuziehung einer Sachverständigen für Unternehmensbewertungen als erstattungsfähig angesehen hat.

Gem. § 308 Abs. 2 UmwG a.F., der hier auf das erstinstanzliche Spruchverfahren gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG Anwendung findet, kann der gemeinsame Vertreter den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Angemessen sind tatsächlich angefallene Auslagen nur dann, wenn sie zur Verfolgung der Aufgabe notwendig sind und dem Verfahrenszweck entsprechen (OLG Düsseldorf, AG 1996, 426; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. A., 2010, Rdnr. 17 zu § 6 SpruchG; Hüffer, AktG, 9. A., 2010, Rdnr. 7 zu § 6 SpruchG).

Kosten eines Privatgutachtens zur Unternehmensbewertung sind danach grundsätzlich nicht zu erstatten. In gerichtlichen Spruchverfahren spricht schon der Grundsatz der Amtsermittlung dagegen, denn er verpflichtet das Gericht generell, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Auf diese Weise soll der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz der Anteilseigner gewährleistet und ein Ausgleich zu dem institutionell vorgegebenen Informationsdefizit und der damit verbundenen, auch prozessualen Unterlegenheit der Antragsteller geschaffen werden (vgl. nur Puszkaljer in: KK-SpruchG, Rdnr. 23 zu Vorb. §§ 7 bis 11). Mit der Amtsermittlung wird außerdem der Zweck verfolgt, die Tatsachenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu konzentrieren und die Kosten zu begrenzen. In einem solchen Verfahren bestehen daher zwangsläufig engere Grenzen für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten als in dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozess. Vor diesem Hintergrund sieht die herrschende Meinung Auslagen eines Antragstellers für im Rahmen des Spruchverfahrens eingeholte Privatgutachten in der Regel nicht als erstattungsfähig an (OLG Düsseldorf, WM 1992, 418; Krieger in: Lutter, UmwG, 4. A., 2009, Rdnr. 18 zu § 15 SpruchG; Hüffer, Rdnr. 6 zu § 15; Rosskopf in: KK-SpruchG, Rdnr. 51 zu § 15; Drescher in: Spindler/Stilz, Rdnr. 20 zu § 15 SpruchG; Kubis in: MünchKommAktG, 3. A., 2010, Rdnr. 23 zu § 15 SpruchG; Kowalski EWiR § 306 AktG 1/97, S. 148 zu OLG Zweibrücken, DB 1997, 218). Dies muss erst recht für den gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gelten, der aufgrund seiner Sachkunde vom Gericht ausgewählt und bestellt wird. Seine originäre Aufgabe ist es, vorgelegte Unterlagen und eingeholte Sachverständigengutachten kritisch zu würdigen und dabei offen gebliebene Fragen im Rahmen einer Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu klären. Diese Aufgabe sollte er erfüllen können, ohne einen Gutachter zu seiner Unterstützung heranzuziehen (s.a.: Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. A., 2010, Rdnr. 17 zu § 6 SpruchG; Krieger/Mennicke in: Lutter, UmwG, Rdnr. 14 zu § 6 SpruchG ; Leuering in: Simon, SpruchG, Rdnr. 46 zu § 6; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. A., 2011, Rdnr. 22 zu § 6 SpruchG; Kubis, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 6 SpruchG; großzügiger wohl: Hüffer, AktG, 9. A., 2010, Rdnr. 7 zu § 6 SpruchG;).

Ob in begründeten Einzelfällen etwas anderes gelten kann, insbesondere weil sich die Einholung eines - weiteren - bewertungsrechtlichen Gutachtens aus objektiver Sicht als unerlässlich erweist (so: Emmerich/Habersack, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, lässt sich nicht feststellen. Bei den im Verlaufe des Spruchverfahrens diskutierten Punkten des gerichtlich eingeholten Bewertungsgutachtens - Fungibilitätsausgleich, Synergieeffekte und Peer Group -, zu denen der gemeinsame Vertreter schriftsätzlich Stellung genommen hat, handelt es sich nach den Erkenntnissen des mit Spruchverfahren befassten Beschwerdesenats grundsätzlich um solche, die ein gemeinsamer Vertreter eigenständig erörtern und prüfen kann oder jedenfalls können sollte. Von daher kommt es vorliegend nicht weiter darauf an, dass der gemeinsame Vertreter die von ihm eingeholten bewertungsrechtlichen Stellungnahmen der F. weder in das Spruchverfahren eingeführt noch im Rahmen der Kostenfestsetzung durch ihre Vorlage den Nachweis geführt hat, dass und inwieweit sie das Verfahren konkret gefördert haben.

Für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gelten §§ 17 Abs. 2, 15 Abs. 2 SpruchG. Da die Beschwerde begründet ist, entspricht es der Billigkeit, etwaig entstandene Kosten des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre nicht der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 81 Abs. 1 FamFG).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 15 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO; der Mindestgeschäftswert von 200.000 € findet keine Anwendung, weil es sich nur um eine Nebenentscheidung handelt.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.07.2011
Az: I-26 W 8/11 (AktE)


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