Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. Juli 2014
Aktenzeichen: 11 SV 59/14

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.07.2014, Az.: 11 SV 59/14)

Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach §11 RVG für die Vertretung in urheberrechtlichen Streitigkeiten liegt bei dem Rechtspfleger des Gerichts, bei dem die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen in der Hauptsache konzentriert ist. Das gilt auch, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor es zur Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Prozessgericht gekommen ist.

Tenor

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht Hanau eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG für die Vertretung des Antragsgegners in diversen Mahnverfahren. Das Amtsgericht Hanau wies sodann unter dem 17.12.2013 darauf hin, dass für die Festsetzung nach § 11 RVG das Prozessgericht des ersten Rechtszuges des Ausgangsverfahrens zuständig sei. Da es sich nach den Angaben der Antragsteller um Urheberrechtsverfahren handele, sei das Amtsgericht Frankfurt am Main ausschließlich zuständig. Die Antragsteller beantragten daraufhin die Abgabe an das Amtsgericht Frankfurt am Main. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 8.4.2014 für örtlich und sachlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Hanau, da dieses das Prozessgericht der ersten Instanz sei. Die ausschließliche Zuständigkeit für Urheberrechtsverfahren nach § 7 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz beziehe sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, nicht auf Kostenfestsetzungsverfahren.

Mit Beschluss vom 20.5.2014 erklärte sich das Amtsgericht Hanau ebenfalls für örtlich und sachlich unzuständig und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO vor. Das Amtsgericht Hanau ist der Auffassung, dass es für die Zuständigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren auf das Gericht ankomme, das für den nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner des Mahnverfahrens fiktives Prozessgericht wäre, nicht auf dasjenige Gericht, welches für den Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Gebührenklageverfahren zuständig wäre.

II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, da zuerst das Amtsgericht Hanau mit der Sache befasst war, § 36 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main als auch das Amtsgericht Hanau haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.

Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG liegt bei dem Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges. Dies ist nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris). Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zur Abgabe an das Prozessgericht nicht gekommen ist. Zuständig ist in diesen Fällen - entsprechend dem in § 796 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre (BGH, aaO.).

Für eine Entscheidung im Streitverfahren wäre das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig gewesen.

Zwar handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12 -, juris).

Die den Mahnverfahren zugrunde liegenden Streitverfahren betreffen vorliegend jedoch nicht Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts, sondern beruhen auf der Inanspruchnahme des Antragsgegners wegen der Nutzung eines Filesharing-Angebots; sie sind mithin also urheberrechtliche Streitigkeiten. Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt daher aus §§ 104, 105 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 7 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz vom 16.September 2008 (GVBl I S. 822). Urheberrechtsstreitsachen aus dem Zuständigkeitsbezirk u.a. des Amtsgerichts Hanau sind danach beim Amtsgericht Frankfurt am Main konzentriert.

Angesichts dieser bindenden und ausschließlichen Zuständigkeitsregelung ist es unerheblich, ob im Einzelfall im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eine inhaltliche Befassung mit urheberrechtlichen Besonderheiten erforderlich ist, was indes - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main - auch nicht generell ausgeschlossen erscheint.

Das Amtsgericht Hanau ist auch nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuständig geworden, weil dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend geworden ist.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Parteien auf seine angenommene Unzuständigkeit nicht hingewiesen und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Ausweislich der Akten lag für eine Verweisung an das Amtsgericht Hanau kein Antrag der Antragsteller vor; außerdem ist dem Antragsgegner das - im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich erforderliche (BGH, Beschluss vom 08. Oktober 1987 - I ARZ 482/87; BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris) - rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Der Sache nach handelt es sich bei der ausgesprochenen Verweisung daher lediglich um eine Abgabe an das andere Gericht, der keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zukommt (BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris).






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Beschluss v. 21.07.2014
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