Landgericht Hagen:
Beschluss vom 17. März 2000
Aktenzeichen: 41 Qs 18/00

(LG Hagen: Beschluss v. 17.03.2000, Az.: 41 Qs 18/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Hagen hat in seinem Beschluss vom 17. März 2000, Aktenzeichen 41 Qs 18/00, eine sofortige Beschwerde verworfen. Der Beschluss war kostenpflichtig und der Beschwerdewert betrug DM 580,-. Der Grund für die Beschwerde war eine Forderung des Verteidigers des Betroffenen, der die Festsetzung bestimmter Auslagen beantragte. Es ging dabei um Auslagen für das Vorverfahren, Hauptverhandlungsgebühren, Auslagenpauschale, Schreibauslagen, Abwesenheitsgelder und Fahrtkosten. Der Verteidiger beantragte außerdem eine Vergütung für den Zeitaufwand des Betroffenen und Fahrtkostenentschädigung. Das Amtsgericht Lüdenscheid hatte daraufhin die Gebühren neu festgesetzt und die Mehrwertsteuer berechnet. Gegen diese Absetzungen legte der Verteidiger des Betroffenen eine sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Hagen entschied, dass diese Beschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet war. Die vom Verteidiger festgesetzten Gebühren waren unbillig und somit unverbindlich. Innerhalb des Gebührenrahmens des BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) ist eine Einordnung der Sache als unterdurchschnittlich angemessen. Die anwaltliche Tätigkeit war von geringem Umfang, die Termine waren kurz und der Sachverhalt wenig komplex. Daher waren die vom Amtsgericht festgesetzten Gebühren als angemessen anzusehen. Die Kostenentscheidung beruhte auf § 473 Abs. 1 StPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hagen: Beschluss v. 17.03.2000, Az: 41 Qs 18/00


Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: DM 580,-

Gründe

I.

Mit Datum vom 04. Januar 1999 erließ das Straßenverkehrsamt des Märkischen Kreises wegen eines Rotlichtverstoßes einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen und belegte ihn mit einer Geldbuße von DM 250,- nebst einem Fahrverbot von einem Monat.

Nachdem der Betroffene hiergegen mit Verteidigerschriftsatz vom 12. Januar 1999 Einspruch eingelegt hat, gab die Bußgeldbehörde diesem mit Schreiben vom 14. Januar 1999 Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern, eine Einlassung erfolgte nicht.

Daraufhin gab die Bußgeldbehörde den Vorgang unter Aufrechterhalten des Vorwurfes gemäß §§ 68/69 OwiG an die Staatsanwaltschaft Hagen ab. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens kam es am 17. Mai 1999 zum ersten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Lüdenscheid. Dieser Termin dauerte 10 Minuten, es wurde ein Polizeibeamter VernOITilllen, der sich an den Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Am 19. Juli 1999 erfolgte aus diesem Grunde ein e~neuter Hauptverhandlungstermin, zu dem ein weiterer Polizeibeamter als Zeuge vernommen vmrde. Dieser Termin dauerte 15 Minuten und endete mit einem Freispruch unter Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse, da auch dieser Zeuge an den Vorfall keine Erinnerung mehr hatte.

Mit Datum vom 22. Juli 1999 beantragte der Verteidiger des Betroffenen die Festsetzung folgender notwendiger Auslagen:

Vorverfahrensgebühr gemäß § 105 Abs. 1 BRAGO: DM 350,00

Hauptverhandlungsgebühr gemäß §§ 105 Abs. 2,

83 BRAGO für den Einspruchstermin vom 17. Mai 1999: DM 700,-

Hauptverhandlungsgebühr gemäß §§ 105 Abs. 2,

83 BRAGO für den Einspruchstermin am 19. Juli 1999: DM 700,-

Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO: DM 30,-

Schreibauslagen gemäß § 27 BRAGO: DM 6,-

Abwesenheitsgelder für 2 Einspruchstermine: DM 60,-

60 km Fahrtkosten für 2 Einspruchstermine: DM 31,20

zuzüglich 16 % MWSt: DM 300,35

Gesamtbetrag DM 2177,55

Daneben beantragte er, dem Betroffenen den Zeitaufwand für die Wahrnehmung der beiden Einspruchtermine für insgesamt 4 Stunden analog dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nebst einer Fahrtkostenentschädigung für 100 km zu vergüten.

Mit dem angefochtenen Beschluß setzte das Amtsgericht Lüdenscheid für das Vorverfahren eine Gebühr von DH 250,- und für die beiden Einspruchstermine vom 17. Hai 1999 und 19. Juli 1999 jeweils eine Gebühr in Höhe von DM 500,- fest und berechnete die Mehrwertsteuer neu.

Gegen diese Absetzungen wendet sich der Verteidiger des Betroffenen mit seiner als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 464 b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Die vom Verteidiger getroffene Gebührenbestimmung ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO unbillig und damit unverbindlich. Dabei ist für alle Gebühren der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO heranzuziehen, der sich im Fall der Vorverfahrensgebühr gemäß § 105 Abs. 1, 84 BFAGO um die Hälfte vermindert. Innerhalb dieses Rahmens, der für die volle Gebühr von DM 100,- bis DM 1300,- reicht, muß die vorliegende Sache unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Kriterien eingeordnet werden.

Dabei ist hier eine Bewertung als unterdurchschnittlich angebracht.

Die anwaltliche Tätigkeit hatte lediglich einen geringen Umfang, die Akte wies bis ZUln ersten Einspruchstermin eine Stärke von 17 Blatt auf, davon 2 Blatt Einspruchsschrift (Original und Fax), ein Blatt Strafprozeßvollmacht, ein Blatt deren Ankündigung und ein Blatt Rückgabeanzeige der Akte, zwei Zustellungsurkunden und ein Empfangsbekenntnis. Bis zum zweiten Einspruchstermin wuchs sie durch Beifügung des Hauptverhandlungsprotokolls, Zeugenentschädigung und Zustellnachweisen auf 24 Blatt an. Eine schriftliche Einlassung vor der Hauptverhandlung wurde zu keiner Zeit für erforderlich gehalten.

Beide Termine waren lediglich von sehr kurzer Dauer, wobei die Grenze von zumindest durchschnittlicher Tätigkeit etwa bei einer Stunde zu suchen sein dürfte.

Der Sachverhalt war wenig komplex, es war pro Hauptverhandlungstermin lediglich eine Zeugenaussage zu würdigen, wobei beide Zeugen ausweislich des Vermerks BI. 27 d. A. keine Erinnerung an den Vorfall gehabt haben.

Daneben ist zu sehen, daß auch die rechtliche Schwierigkeit der vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit im Vergleich mit den teilweise äußerst schwierigen und umfangreichen Bußgeldverfahren im Bereich des Gewerberechtes, des Umweltrechtes u. ä. als äußerst gering einzustufen ist.

Dabei verkennt die Kammer nicht die Bedeutung des Falles für den Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war und dessen Vermögensverhältnisse die nach den Angaben seines Verteidigers als gut bezeichnet werden können. Diese beiden Kriterien rechtfertigen jedoch für den vorliegenden Fall nicht, von einer durchschnittlichen Ordnungswidrigkeitssache auszugehen. Dabei ist nach der Auffassung der Kammer auch zu sehen, daß der Betroffene als Ersttäter den Beginn der Fahrverbotsfrist innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides selbst hätte auswählen können und sein Fahrverbot in Urlaubszeiten oder andere mit seinen Beruf zu vereinbarende Zeiträume hätte verlegen können. Die vom LG Münster (JurBüro 1992, 321) und LG Kleve (JurBüro 1992, 26) aufgeworfene und bejahte Frage, ob die Verteidigergebühr in Bußgeldverfahren grundsätzlich niedriger anzusetzen ist, als in Strafverfahren kann dabei nach Auffassung der Kammer für das vorliegende Verfahren offenbleiben.

Die von der Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß angesetzten Gebühren sind somit als angemessen anzusehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.






LG Hagen:
Beschluss v. 17.03.2000
Az: 41 Qs 18/00


Link zum Urteil:
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