Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 13. März 2003
Aktenzeichen: 6 K 1915/00

(VG Köln: Urteil v. 13.03.2003, Az.: 6 K 1915/00)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Köln ein Sendezentrum, das die technische Abwicklung verschiedener privater Fernsehveranstalter, und zwar VIVA, VIVA 2, VOX und Super RTL, durchführt. Dazu gehören die Produktion, die Herstellung und die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, die Vermietung von produktionstechnischen Geräten und Einrichtungen und die Bereitstellung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Die von der Klägerin betreuten Sender, nicht aber die Klägerin selbst, sind als private Rundfunkveranstalter von der Landesrundfunk- bzw. Landesmedienanstalt zugelassen.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31.08.1998 die rückwirkende Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren gemäß § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) für 24 Fernsehgeräte (TV-Geräte) für den Zeitraum ab 01.01.1995, für weitere 31 Geräte für den Zeitraum ab 01.01.1997 sowie für weitere 34 Geräte für den Zeitraum ab 01.01.1998, darüber hinaus für diese insgesamt 89 Geräte für den Zeitraum ab dem 01.09.1998. Zur Begründung führte sie an, diese TV-Geräte würden für betriebliche Zwecke bereitgehalten und seien mithin ebenso von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien wie die Rundfunkgeräte, die unmittelbar von einem privaten Anbieter betrieben würden. Die Klägerin sei von den genannten privaten Fernsehveranstaltern zum Zwecke der Auslagerung der Technik mit der Übernahme des technischen Teils der Produktion und der Programmveranstaltung beauftragt worden; es ergebe sich mithin die gleiche Situation, die bestehen würde, wenn die Aufgaben der Klägerin im Hause des jeweiligen Veranstalters von diesem selbst erfüllt würden. Letztlich handele es sich bei der Klägerin lediglich um eine ausgelagerte Technikabteilung für private Fernsehveranstalter.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.1999 mit der Begründung ab, nur private Rundfunkveranstalter oder -anbieter, die Rundfunkgeräte für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithielten, könnten von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Die Klägerin sei hingegen kein solcher privater Rundfunkveranstalter. Insofern sei es auch unerheblich, dass die Geräte der Klägerin zu programmtechnischen Zwecken bereitgehalten würden.

Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und begründete diesen u. a. damit, der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht die Sender selbst, sondern ein Dritter die technischen Dienstleistungen übernehme, die in anderen Fällen der Sender selbst erbringe, könne nicht dazu führen, dass der Dienstleister und damit mittelbar die Sender selbst der Möglichkeit der Gebührenbefreiung verlustig gingen. Denn es sei offensichtlich, dass die Klägerin die Kosten für die Rundfunkgebühren an ihre Vertragspartner weitergeben werde.

Der von dem Beklagten in der Vorkorrespondenz herangezogene § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Befreiungsverordnung) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar bzw. rechtswidrig. § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV verweise nämlich gerade ausschließlich bezüglich der Verfahrensregelungen auf die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 RGebStV. § 5 Abs. 5 der Befreiungsverordnung sei hingegen keine solche Verfahrensregelung, sondern verkürze den gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im materiellen Sinne. Hierfür sei aber wegen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts eine Rechtsverordnung nicht ausreichend.

Nachdem am 02.02.2000 ein den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid ergangen war, hat die Klägerin am 01.03.2000 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr Befreiungsanspruch ergebe sich bereits durch eine sachgerechte Auslegung der Tatbestandsmerkmale in § 5 Abs. 7 RGebStV "Rundfunkveranstalter und -anbieter" bzw. "bereithalten". In diesem Zusammenhang sei die gesetzgeberische Grundentscheidung, den Bereich der Sende- und Verbreitungstechnik durch Befreiung von der Gebührenpflicht zu schützen, unabhängig davon zu beachten, wie der einzelne private Veranstalter die Frage der Sendetechnik organisatorisch und betriebswirtschaftlich löse, solange sich nur der Nutzungszweck der Geräte nicht ändere.

Auch sei nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung der privaten Rundfunkveranstalter mit den gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV umfassend von der Gebührenpflicht befreiten öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten geboten, wenn die privaten Veranstalter bzw. deren externes Sendezentrum - wie die Klägerin im Gegensatz zu den übrigen Rundfunkteilnehmern - die Geräte nicht zum Empfang fremder Programmleistungen, sondern zur Erstellung eines eigenen Programms benutzten.

Für den Fall, dass einer erweiternden Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht zugestimmt werden könne, sei die Vorschrift zumindest analog dahin auszulegen, dass die Klägerin von der Gebührenpflicht zu befreien sei. Die für die Annahme einer Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke ergebe sich daraus, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag Fallkonstellationen wie die vorliegende, in denen private Rundfunkveranstalter oder -anbieter ihre Sendetechnik durch Dritte erbringen ließen, nicht berücksichtige, eine Regelung dieses vom Gesetzgeber nicht bedachten Falles jedoch bereits wegen des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der unternehmerischen Effizienz des privaten Rundfunkbetriebes erforderlich sei. Diese Regelungslücke könne durch Übertragung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 7 RGebStV, wonach private Rundfunkveranstalter nicht mit Gebühren für ihre Sendetechnik belastet werden sollen, denen keine Empfangsleistung gegenüberstehe und die daher nur zu einer durch nichts zu begründenden Quersubventionierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks führen würden, geschlossen werden. Schließlich ergebe sich auch aus der Systematik des RGebStV, dass die Gebührenpflicht an das einzelne Rundfunkgerät und den Zweck, zu dem es bereitgehalten werde, anknüpfe und nicht an die Person, die es bereithalte.

Im Übrigen vertieft die Klägerin ihre Ausführungen zu § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV betreffend die Rückwirkung des Befreiungsantrages.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.07.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2000 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht für 24 TV-Geräte für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1996, für weitere 31, also insgesamt 55 TV-Geräte, für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und für weitere 34 TV-Geräte, also insgesamt 89 TV-Geräte, ab dem 01.01.1998 zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, es komme für eine Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV entscheidend darauf ankomme, dass der Antragsteller den formalen Status eines privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters habe, der durch eine entsprechende Zulassungsurkunde der jeweiligen Landesmedienanstalt nachzuweisen sei. Dies ergebe sich neben dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 RGebStV auch aus der Systematik des RGebStV, wonach nur der jeweilige Veranstalter, der letztlich die Programmverantwortung trage, nicht aber Tochter- oder andere Unternehmen, die selbst nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, von der Gebührenpflicht befreit werden könnten. Auch komme es in der Frage der Rundfunkgebührenpflicht nicht auf die Absicht des Nutzers oder den Bestimmungszweck der Geräte an, sofern es sich nur um Rundfunkempfangsgeräte i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handele. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Einzug der Rundfunkgebühren um ein Massengeschäft handele, so dass nach gewissen einheitlichen formalen Kriterien gearbeitet werden müsse, um das Geschäft überhaupt bewältigen zu können. Eventuelle diesbezügliche Ungenauigkeiten seien als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen. § 5 Abs. 7 RGebStV sei wegen seines Ausnahmecharakters auch nicht analogiefähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) nicht zu. Dabei ist die genannte Vorschrift seit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31.08.1991 (GV NRW S. 408, 423), zuletzt geändert durch Art. 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12.12.2000 (GV NRW S. 706, 708), unverändert geblieben.

Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV werden private Rundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

1. Die Klägerin ist kein privater Rundfunkveranstalter bzw. -anbieter im Sinne dieser Vorschrift.

Nach eigenem Vorbringen erbringt die Klägerin technische Dienstleistungen im Bereich der Produktion, Postproduktion und Sendeabwicklung, wozu die Produktion, Herstellung und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, die Vermietung von prokuktionstechnischen Geräten und Einrichtungen und die Bereitstellung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen gehören. Insoweit stellt sie sich nicht als selbständiger Veranstalter, sondern als ein Unternehmen dar, das wie viele andere am Wirtschaftsverkehr teilnimmt und dessen Tätigkeitsbereich sich lediglich mit dem mancher privater Rundfunkveranstalter überschneidet. Im Einzelnen ist Folgendes festzustellen:

a) Die Klägerin ist kein privater Rundfunkveranstalter.

aa) Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht selbst über die für einen privaten Rundfunkveranstalter erforderliche Zulassung der Landesanstalt für Rundfunk bzw. für Medien nach § 4 Abs. 1 Landesmediengesetz (LMG NRW) bzw. § 4 Abs. 1 des durch das LMG NRW abgelösten Landesrundfunkgesetzes verfügt, wie dies dem bundeseinheitlich geltenden Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31.08.1991 (a. a. O.) zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20.12.2001 (GV NRW 2002, S. 178), entspricht.

Die Erforderlichkeit einer solchen Zulassung ergibt sich dabei aus der Stellung des privaten Rundfunks innerhalb des sog. dualen Systems. Dieser ist im Gegensatz zum öffentlichrechtlichen Rundfunk durch ein strukturelles Defizit an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt gekennzeichnet. Private Anbieter sind nahezu ausschließlich auf die Einnahmen aus Wirtschaftswerbung angewiesen. Diese können nur dann ergiebiger fließen, wenn die privaten Programme hinreichend hohe Einschaltquoten erzielen. Die Anbieter stehen deshalb vor der wirtschaftlichen Notwendigkeit, möglichst massenattraktive, unter dem Gesichtspunkt der Maximierung der Zuschauer- und Hörerzahlen erfolgreiche Programme zu möglichst niedrigen Kosten zu verbreiten. Sendungen, die nur für eine geringe Zahl von Teilnehmern von Interesse sind und die oft - wie namentlich anspruchsvolle kulturelle Sendungen - einen hohen Kostenaufwand erfordern, treten dahinter in der Regel zurück, wenn sie nicht ganz fehlen, obwohl erst mit ihnen die ganze Breite umfassender Information zu erreichen ist, ohne die es keine "Meinungsbildung" im Sinne der Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geben kann.

BVerfGE 73, 118, 155 f.

Den Ursachen dieser Defizite haben die Landesgesetzgeber mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise Rechnung getragen, dass "die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen",

vgl. BVerfGE, 90, 60, 90; vgl. auch § 41 Abs. 2 RStV.

Dieses geringere Maß an Bindungen,

vgl. im Einzelnen hierzu: BVerfGE, 83, 238, 297,

bringt einerseits den privaten Rundfunk- und Fernsehveranstaltern größere Freiheiten, macht andererseits aber eine gewisse Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Dieser Kontrolle dient neben den Regelungen der §§ 35 ff. RStV auch das Zulassungserfordernis der privaten Rundfunkveranstalter durch die Landesmedienanstalten.

bb) Unbeschadet dessen würde die Klägerin auch nicht die "materiellen" Voraussetzungen eines Rundfunkveranstalters erfüllen. Daher wäre die Klägerin auch dann nicht anspruchsberechtigt, wenn - wie sie meint - eine funktionale Betrachtungsweise anzulegen sei. Entscheidend für einen Rundfunkveranstalter ist nämlich, dass die jeweilige Institution die Programmverantwortung trägt.

Bunke/Schulz, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 20 RGebStV, Rnr. 33 m. w. N..

Die Klägerin verantwortet aber nicht eigenverantwortlich Fernsehsendungen, sondern wirkt bei der Erstellung von Programmteilen sowie der technischen Abwicklung des Programms mit, wobei indessen allein dem jeweiligen privaten Rundfunkveranstalter nach innen und außen die Verantwortung für den Inhalt des ausgestrahlten Programms zukommt.

b) Die Klägerin ist auch kein privater Rundfunkanbieter.

Dies macht sie bereits selbst nicht geltend. Im Übrigen bedürfen private Rundfunkanbieter nicht anders als private Rundfunkveranstalter ebenfalls einer Zulassung durch die zuständige Landesmedienanstalt, wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2 RStV). Was ein "Mediendienst" ist, ist - entsprechend dem Medienstaatsvertrag - u. a. im LMG NRW - vgl. dort § 3 Abs. 1 Nr. 2 - legaldefiniert. Hiernach ist ein Mediendienst ein an die Allgemeinheit gerichteter Informations- und Kommunikationsdienst in Text, Ton oder Bild - unter Benutzung in der Vorschrift näher bezeichneter technischer Mittel -. Die Klägerin ist erkennbar kein Mediendienst nach dieser Definition, da sie nicht selbst, sondern allein über bzw. durch jeweils eine der vier privaten Fernsehveranstalter "nach außen", nämlich gegenüber der Allgemeinheit, in Erscheinung tritt.

c) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht, nämlich dass die dort genannten Empfangsgeräte von dem jeweiligen privaten Rundfunkveranstalter bzw. -anbieter (selbst) zum Empfang bereitgehalten werden müssen ("sie").

Zum Empfang bereit hält die im Streit befangenen Geräte die Klägerin - und nicht etwa die vier genannten Fernsehveranstalter. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 RGebStV. Danach ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunk-Empfangsgerät zum Empfang bereithält. Dies ist unzweifelhaft die Klägerin selbst. Ein Bereithalten "im Auftrag" oder "im Namen" von Dritten ist hiernach nicht maßgeblich, da das Rundfunkgebührenrecht allein auf die Faktizitäten, nicht aber auf rechtliche Verknüpfungen des Halters des Gerätes mit Dritten abstellt.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 5 Abs. 7 RGebStV auch nicht in diesem, ihrem Sinne extensiv ausgelegt oder mit dieser Maßgabe analog angewendet werden.

a) Einer extensiven Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV im genannten Sinne stehen Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift entgegen.

Bereits durch den Wortlaut ("sie"), d. h. dass die privaten Runfunkveranstalter selbst die Geräte bereithalten müssen, wird deutlich, dass Fälle, in denen Dritte im Auftrag die bezeichneten Geräte zum Empfang bereithalten, nicht unter die Befreiungsnorm fallen sollen. Denn andernfalls hätte der Gesetzgeber eine passivische Formulierung gewählt, etwa die "... für betriebliche Zwecke zum Empfang bereitgehalten werden".

Bestätigt wird die Annahme, dass es nicht auf den Zweck des Bereithaltens, sondern auf die Person des Bereithaltenden ankommt, mithin es nicht gesetzgeberischer Wille ist, das Bereithalten der Sendetechnik im Bereich der privaten Fernsehveranstalter schlechthin von der Gebührenpflicht auszunehmen, durch die Systematik der maßgeblichen rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften.

So ist z. B. maßgeblich für die Gebührenpflicht - und damit auch mittelbar für den Befreiungsanspruch -, wer das Gerät zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 RGebStV). Somit sind allein die Faktizität maßgeblich, nicht etwa finale Momente des Bereithaltens bzw. Bereithaltenden. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass maßgeblich für die Gebührenpflicht allein der Teilnehmerstatus ist, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird.

BVerfGE, 90, 60, 90 = NJW 1994, 342, 343; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10/96 - NJW 1998, 1578, 1579.

Weiterhin ist insoweit § 5 Abs. 4 RGebStV von Belang. Danach sind ausschließlich die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten selbst, nicht aber etwa auch deren Tochterunternehmen oder Auftragnehmer von der Gebührenpflicht befreit. Das gilt offensichtlich auch dann, wenn diese Dritten ausschließlich und unmittelbar der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt bei der Sendeabwicklung behilflich sind.

Schließlich wird dies - auf untergesetzlicher Ebene - durch § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 (GV NRW S. 970) bestätigt. Nach dieser sog. Befreiungsverordnung besteht z. B. bei einem Krankenhaus, das für seine Patienten Empfangsgeräte zum Empfang bereithält, nur für das Krankenhaus selbst ein Befreiungsanspruch, nicht aber dann, wenn Dritte den Rundfunk- bzw. Fernsehempfang im Krankenhaus bewerkstelligen. Dies ist in § 3 Abs. 2 Satz 1 der genannten Verordnung verdeutlicht, wenn es dort ausdrücklich heißt, dass Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden.

Schließlich wird dies auch durch Sinn und Zweck der rundfunkrechtlichen Vorschriften - wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat - gedeckt. Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei dem Rundfunkgebührenwesen um ein Massengeschäft handele, das formalisiert gehandhabt werden müsse. Dementsprechend stünden Praktikabilitätsgesichtspunkte insoweit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht Aufgabe des Gebührengläubigers sein, z. B. schwierige Nachforschungen betreffend das Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen bzw. hinsichtlich des Auftragsverhältnisses zwischen mehreren juristischen Personen anzustellen. Offenbar auch aus diesem Grunde stellt die grundlegende Vorschrift des § 2 Abs. 1 RGebStV darauf ab, wer das Empfangsgerät - tatsächlich - zum Empfang bereithält.

Schließlich ist eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV im klägerischen Sinne - sofern eine solche überhaupt mit dem nach Auffassung der Kammer eindeutigen - Wortlaut vereinbart werden könnte, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), geboten. Denn die Belastung der Klägerin und damit mittelbar anteilig der vier auftraggebenden privaten Fernsehveranstalter verletzt nicht die genannten Grundrechte letzterer.

Hinsichtlich des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist von Folgendem auszugehen:

Zunächst stellt die Kammer in tatsächlicher Hinsicht klar, dass sie davon ausgeht, dass die vier beteiligten privaten Fernsehveranstalter mittelbar mit der Fernsehgebühr belastet werden, weil diese in die Preiskalkulation der Klägerin einfließen dürfte und daher an die jeweiligen privaten Fernsehveranstalter weitergegeben wird. Zugleich geht die Kammer aber auch davon aus, dass dem finanzielle Entlastungsgesichtspunkte der vier Fernsehveranstalter gegenüberstehen, nämlich dass sie keine Kosten für die Anschaffung der Fernsehgeräte zu tragen haben, ihnen Personalkosten hinsichtlich des Betreibens einer eigenen Sendetechnik jeweils erspart bleiben und sie schließlich nur jeweils ein Viertel der anfallenden Gebühren zu tragen haben. Würden nicht erheblich "Synergieeffekte" durch diese Konstellation erreicht werden, dürften alle Beteiligten kaum eine derartige Konzeption gewählt haben.

In rechtlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen:

Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betreffend private Rundfunk- bzw. Fernsehveranstalter nicht etwa, dass der Gesetzgeber für diese "optimale" wirtschaftliche Rahmenbedingungen schafft. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit weitgehende Gestaltungsfreiheit. Unzulässig ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich, dass solche die Rentabilität der Unternehmungen betreffende Regelungen/Bindungen getroffen werden, die die private Veranstaltung von Rundfunk oder Fernsehen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Gesetzgeberische Restriktionen dürfen hiernach nicht so weit gehen, dass sie die Veranstaltung privaten Rundfunks gänzlich unrentabel zu machen drohen.

Vgl. BVerfGE, 83, 238, 311, 318.

Dass diese Grenze vorliegend etwa erreicht wäre - bei den genannten geringfügigen Beträgen für die Rundfunkgebühren, zumal diese durch vier Anteile gequotelt werden - ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht ansatzweise geltend gemacht worden.

Die Auslegung der Vorschrift in dem genannten Sinne verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich geregelt wird. Eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung ist weder im Verhältnis der Klägerin zu privaten Fernsehveranstaltern, die ihre Sendetechnik nicht ausgelagert haben, noch im Verhältnis zu öffentlichrechtlichen Rundfunk- bzw. Fernsehanstalten feststellbar.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung im Verhältnis zu privaten Fernsehveranstaltern, die ihre Sendetechnik nicht ausgelagert haben und dementsprechend einen Gebührenbefreiungsanspruch insoweit haben, gilt Folgendes: Insoweit liegen nach Auffassung der Kammer bereits nicht wesentlich gleiche Sachverhalte vor, da es nach dem Rundfunkgebührenrecht maßgeblich darauf ankommt, wer das Gerät zum Empfang bereithält und nicht zu welchem Zweck das Bereithalten des Empfangsgerätes dient. Bei der Beurteilung von wesentlich Gleichem oder Ungleichem ist jeweils der tatsächliche und rechtliche Kontext der zu vergleichenden Lebenssachverhalte zu beachten.

Selbst wenn indessen von einer wesentlichen Gleichheit der genannten Fälle auszugehen wäre, so wäre eine Differenzierung sachgerecht aus den oben genannten Gesichtspunkten der Praktikabilität.

Es liegt auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu öffentlichrechtlichen Fernsehanstalten vor. Denn - wie dargelegt - sind deren "Töchter" oder "Auftragnehmer", die etwa die Sendetechnik übernommen hätten, nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Denn nach § 5 Abs. 4 RGebStV sind allein die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten selbst von der Gebührenpflicht befreit.

Soweit sich die Klägerin weiterhin in diesem Zusammenhang auf eine unzulässige mittelbare Quersubventionierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten beruft, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn die öffentlichrechtlichen Runfunkanstalten einerseits und die privaten Rundfunkveranstalter andererseits sind i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG nicht miteinander vergleichbar, weil die öffentlichrechtlichen Anstalten in Form der sog. Grundversorgung eine andere Aufgabe als die privaten Rundfunkveranstalter wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht,

Urteil vom 08.10.1997, a. a. O.,

hat insoweit - betreffend die Gebührenpflicht der privaten Rundfunkveranstalter für Empfangsgeräte, die zwecks Beobachtung der Programme anderer Rundfunkveranstalter einschließlich der öffentlichrechtlichen zum Empfang bereitgehalten werden - u. a. ausgeführt: Auf Art. 3 Abs. 1 GG könne sich der klagende private Rundfunkveranstalter wegen eines fehlenden Konkurrenzverhältnisses zum öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht berufen. Von einem echten "Konkurrenzverhältnis" könne nicht gesprochen werden. Es spreche zwar auch das Bundesverfassungsgericht von einem "Wettbewerb" des öffentlichrechtlichen Rundfunks mit privaten Rundfunveranstaltern, wobei der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System dafür zu sorgen habe, dass einem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung angeboten werde, das im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten könne. Mit diesem Begriff des "Wettbewerbs" - so führt das BVerwG weiter aus - meine es jedoch offensichtlich nicht ein Konkurrenzverhältnis zwischen prinzipiell gleichen, wie es der Klägerin des Verfahrens vorschwebe und wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 GG wäre, sondern ein tatsächliches Nebeneinander von Wettbewerbern, die sich - im sog. dualen System - sowohl hinsichtlich ihres Programmauftrags als dann auch - als Konsequenz ihrer unterschiedlichen Funktion - bezüglich ihrer Finanzierung grundlegend voneinander unterschieden. Danach sei die von der (dortigen) Klägerin beanstandete unterschiedliche Behandlung von öffentlichrechtlichem Rundfunk einerseits und Veranstaltern von privatem Rundfunk andererseits, soweit sie lediglich eine Konsequenz der dargelegten unterschiedlichen Finanzierung sei, "nicht lediglich vor Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, sondern durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit sogar sachlich geboten". Aus diesen Erwägungen, denen die Kammer folgt, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben, sondern die etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt.

b) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift im Sinne der Klägerin aus. Die für eine Analogie erforderlichen Voraussetzungen, nämlich eine planwidrige Regelungslücke sowie eine kongruente Interessenlage, sind aus den genannten Gründen nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier streitentscheidende Rechtsfrage der Anwendung des § 5 Abs. 7 RGebStV auf Empfangsgeräte, die zu den dort genannten Zwecken nicht von den privaten Rundfunkveranstaltern selbst, sondern in deren Auftrag von Dritten zum Empfang bereitgehalten werden, ist bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtseinheit einer höherinstanzlichen Klärung.






VG Köln:
Urteil v. 13.03.2003
Az: 6 K 1915/00


Link zum Urteil:
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