Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 78/02

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2003, Az.: 30 W (pat) 78/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Januar 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Akustik Artfür die Waren und Dienstleistungen

"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Schalltrichter, Schallmembranen für Lautsprecher; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Bausätze für Lautsprecherboxen; Fahrzeuglautsprecher; Musikanlagen; Fahrzeug-Hifi-Anlagen;

Akkumulatoren, Frequenzweichen, Bauteile für Frequenzweichen, Elektrokabel; Verstärker, Plattenspieler; CD-Player, Kassettenrecorder, Radios, Verstärker, Tuner, Tonaufnahmegeräte, Antennen; Laser für nichtmedizinische Zwecke; Lichtregler; Megaphone; Steuerungsgeräte für Licht- und Mikrophonanlagen, Mischpulte, Discomischpulte; Funkmikrophonanlagen;

Beleuchtungsapparate und -anlagen; Beleuchtungslampen; Glühbirnen und Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Scheinwerfer;

Installation und Reparatur von Musik-, Mikrophon- und Lichtanlagen; Reparatur von Lautsprechern;

Vermietung von Audiogeräte, Discoanlagen, Beschallungsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Lichtanlagen und Funkmikrophonanlagen."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, "Akustik Art" weise beschreibend darauf hin, daß die entsprechend gekennzeichneten Produkte in einem speziellen Zusammenhang mit akustischer Kunst stünden. Es sei ohne Belang, ob es sich hierbei um eine Wortneuschöpfung handele, da auch diese schutzunfähig seien, wenn es sich um lediglich beschreibende Angaben handele.

Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Er stützt dies im wesentlichen auf die Ungebräuchlichkeit der Bezeichnung in Deutschland, insbesondere auf deren Sprachunüblichkeit, und auf den fehlenden beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 2 und Nr 1 Markengesetz nicht entgegen.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr 2 und Nr 1 Markengesetz nicht entgegen.

Es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß es sich bei der gegenständlichen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) handelt.

Das vorliegende Zeichen setzt sich aus zwei Substantiven zusammen, wobei "Akustik" der deutschen, "Art" der englischen Sprache entstammt. Die gegenständliche Wortzusammenstellung beinhaltet daher einen Sprachmix und ist damit in sich nicht sprachüblich gebildet. Zudem ist die beziehungslose Zusammenstellung von zwei Substantiven auch im Deutschen unüblich. Ob dieser Umstand allein die Annahme einer Schutzfähigkeit der Bezeichnung rechtfertigt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls verbietet sich eine Schutzversagung jedenfalls dann, wenn weiterhin ein Gebrauch der so gestalteten Bezeichnung nicht feststellbar ist.

Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Bezeichnung "Akustik Art" ist in dieser Schreibweise als beschreibende Sachangabe auch im Internet nicht nachweisbar. Es finden sich dort lediglich einige Belege für einen marken- bzw firmenmäßigen Gebrauch. Bei dieser Sachlage ist es ohne Belang, daß es sich bei der sprachüblich aus einem Adjektiv und einem Substantiv gebildeten englischen Bezeichnung "acoustic art" um einen auch auf deutschsprachigen Internetseiten vielfach belegbaren Begriff für "akustische Kunst" bzw "Klangkunst" handelt. Mithin begründet der sprachregelwidrige Mix im konkreten Fall die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung, begrenzt sie aber auch auf die hier dargestellte besondere Eigenprägung.

Da die Wortzusammensetzung aus den dargelegten Gründen nicht als beschreibende Sachangabe angesehen werden kann, fehlt ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2003
Az: 30 W (pat) 78/02


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