Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 30. September 2004
Aktenzeichen: 13 U 142/04

(OLG Celle: Urteil v. 30.09.2004, Az.: 13 U 142/04)

Zur Frage, ob es sich bei der Aussage "Die InternetSensation: Telefonieren zum Nulltarif!" auf der Titelseite eines von einem InternetProvider herausgegebenen Magazins um eine irreführende Werbung im Sinn des § 5 UWG n. F. handelt, weil das Telefonieren im Internet einen kostenpflichtigen InternetZugang voraussetzt.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Mai 2004 geändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 19. März 2004 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Internet-Provider.

Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) verteilte auf der Computermesse CeBIT das von ihr vierteljährlich herausgegebene Magazin €f.de€. Auf der Titelseite des Magazins heißt es zu den Themen des Hefts u.a. €Die Internet-Sensation: Telefonieren zum Nulltarif!€. Unter diesen Worten ist eine Computer-Schaltfläche mit der Bezeichnung €f. iP.€ abgebildet. In dem Magazin befindet sich ein Artikel mit der Überschrift €Telefonieren übers Internet Die Telefon-Revolution€, der wie folgt beginnt:

€Eben mal in H. anrufen und dafür keinen Cent bezahlen€ Gibt€s doch gar nicht. Gibt€s doch! Mit f. iP.. Da kann jeder ganz einfach gratis und günstig telefonieren€.

An anderer Stelle des Hefts warb die Beklagte für den Internet-Einstieg mit ihren Produkten. Dort heißt es u. a. zum €f. iP.€:

€Kostenloses Internet-Telefon zur einfachen Installation auf dem PC.

(Abbildung der Computer-Schaltfläche)

Das Software-Telefon f. iP. - ganz einfach günstig und gratis telefonieren.€

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hat geltend gemacht, dass diese Werbung irreführend und daher wettbewerbswidrig sei. Die Werbung erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, kostenlos telefonieren zu können. Das sei nicht der Fall, weil das Telefonieren über das Internet nur mit kostenpflichtigem DSL-Internetzugang möglich sei. Darüber hinaus fielen für Anrufe, die von dem Internetnutzer in das Telefon-Festnetz gingen, zusätzliche Entgelte von 1 Cent pro Minute an. Nach der Verkehrsauffassung sei unter dem Begriff des Telefonierens ein Telefonieren zu verstehen, sowie es jeder kenne, also das Anrufen Dritter über eine bekannte Telefonnummer. Dies sei bei den €f. iP.€ tatsächlich nicht möglich.

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin durch Beschluss im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass die Beklagte bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel es zu unterlassen hat,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihr Produkt €iP.€ mit den Aussagen zu bewerben:

a) €Telefonieren zum Null-Tarif€

und/oder

b) €Das Software-Telefon f. iP. - ganz einfach günstig und gratis telefonieren€

und/oder

c) €Eben mal in H. anrufen und dafür keinen Cent bezahlen€ Gibt€s doch gar nicht! Gibt€s doch! Mit F. iP. Da kann jeder ganz einfach gratis und günstig telefonieren.€

Die Beklagte ist im Widerspruchsverfahren dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegengetreten. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Die Beklagte will mit der Berufung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags erreichen.

II.

Die Berufung ist begründet.

1. Die beanstandete Werbung ist nicht irreführend im Sinne des - auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch anwendbaren - § 5 UWG n. F.

Das Magazin mit der beanstandeten Werbung richtet sich an Verbraucher, die sich für das Internet interessieren. Dies ergibt sich aus dem Titel (€f. de€), der Aufmachung (€Internet für alle€) und dem Inhalt (im Wesentlichen: Internetprodukte, Internetnutzung und Hardware). Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören allerdings auch solche Verbraucher, die bislang noch keinen Internetzugang besitzen, was u. a. daraus folgt, dass auf der Titelseite mit dem €einfachen Einstieg ins Internet€ geworben wird.

Für die Feststellung des Inhalts der Werbung kommt es auf das Verständnis des mit der Werbung angesprochenen durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers an, der die Werbung mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt. Da es um Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, kann der Senat das Verkehrsverständnis aufgrund der Lebenserfahrung ermitteln.

Ein situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher wird durch die Werbung nicht über den Preis des Angebots getäuscht. Er wird die Werbung weder dahin verstehen, dass es bei dem Angebot um herkömmliches Telefonieren geht, noch wird er die Vorstellung haben, dass er - auch bezüglich der Kosten für den Internetzugang - vollkommen unentgeltlich telefonieren kann, oder dass er ohne besondere Gebühren von dem Internet-Anschluss eine Verbindung in das Telefonnetz herstellen kann.

Für einen am Internet interessierten durchschnittlich informierten Verbraucher lässt die auf der Titelseite abgedruckte Werbung noch keinen Rückschluss auf den - offenkundig erst in dem Magazin näher beschriebenen - genauen Inhalt des Angebots (Funktionen von €f. iP.€ und Preisgestaltung) zu. Ein solcher Verbraucher wird die auf der Titelseite genannte Aussage

€Die Internet-Sensation:

Telefonieren

zum Nulltarif!€

in Verbindung mit der sich darunter befindlichen Abbildung einer Computer-Schaltfläche jedenfalls nicht dahin verstehen, dass es sich um herkömmliches Telefonieren zwischen Nutzern von Telefonanschlüssen handelt. Dem steht der Begriff €Internet-Sensation€ entgegen. Auch für denjenigen, der über keine näheren Internetkenntnisse verfügt, liegt es nahe, dass es sich um ein Telefonieren im Internet handeln soll. Die Aussage auf der Titelseite erweckt auch nicht den Eindruck, dass es um das Angebot eines vollständig - auch im Hinblick auf den Internet-Zugang - kostenlosen Telefonierens geht. Dem Publikum ist es geläufig, dass die Bereitstellung und der Betrieb eines Telefonnetzes mit Kosten verbunden ist, und dass diese Kosten letztlich mit dem von den Kunden zu leistenden Entgelt finanziert werden müssen. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher weiß, dass dies nicht anders sein kann, wenn es sich um Telefonieren über das Internet handelt. Ihm ist geläufig, dass er für die Nutzung des Internet einen kostenpflichtigen Internet-Zugang benötigt. Die mit dem Magazin angesprochenen Verkehrskreise werden daher aufgrund der Aussage auf Titelseite des Magazins nicht erwarten, über das Internet telefonieren zu können und dabei weder für das Bereitstellen des Internet-Zugangs noch für die Nutzung des Telefons dafür zu bezahlen.

Bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr ist zu berücksichtigen, dass ein Verbraucher, der das auf der Titelseite der Werbezeitschrift herausgestellte Angebot zur Kenntnis nimmt und sich dafür interessiert, zur näheren Information den Inhalt der Zeitschrift zu diesem €Titelthema€ zur Kenntnis nehmen wird. Dort ist näher beschrieben, dass es sich bei dem Angebot um Telefonieren über das Internet handelt, dass ein kostenpflichtiger DSL-Zugang erforderlich ist, und dass die Werbeaussage sich darauf bezieht, dass für Inhaber eines DSL-Zugangs beim Telefonieren mit €f. iP.€ zu einem Nutzer dieses Produkts keine weiteren Kosten außer denen für den DSL-Zugang entstehen. Soweit der Beitrag auf S. 6 des Magazins am Beginn die Aussagen €Eben mal in H. anrufen und dafür keinen Cent bezahlen€ ... ganz einfach gratis und günstig telefonieren€ enthält, ist die Gesamtwirkung der Werbung entscheidend. In dem Text ist wiederholt angegeben, dass Voraussetzung für die Nutzung von €f. iP.€ ein DSL-Anschluss ist. Die entsprechenden Tarife sind Bl. 61 des Hefts zu entnehmen. Im weiteren Text S. 6 des Hefts heißt es an hervorgehobener Stelle €ca. 40 % billiger€, ferner wird ausgeführt, dass derjenige, der sich für f. iP. entschließe, sogar kostenlos mit einem anderen f. iP. Teilnehmer telefonieren könne. Die Gesamtwirkung der Werbung schließt daher die Annahme eines vollständig kostenlosen Telefonierens aus.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






OLG Celle:
Urteil v. 30.09.2004
Az: 13 U 142/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3eae088beed7/OLG-Celle_Urteil_vom_30-September-2004_Az_13-U-142-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Celle: Urteil v. 30.09.2004, Az.: 13 U 142/04] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 12:01 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2010, Az.: 7 A 568/09.ZBPatG, Urteil vom 28. Januar 2004, Az.: 1 Ni 7/03LG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2016, Az.: 324 O 653/15BPatG, Beschluss vom 22. November 2000, Az.: 29 W (pat) 261/00OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juli 2003, Az.: I-20 U 43/03BGH, Beschluss vom 27. April 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 3/16VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 1997, Az.: 9 S 1013/97OLG Köln, Beschluss vom 12. Juli 1996, Az.: 11 W 39/96LG Köln, Urteil vom 6. Januar 2005, Az.: 31 O 211/05BPatG, Beschluss vom 15. März 2001, Az.: 17 W (pat) 33/99