Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Oktober 2013
Aktenzeichen: 6 U 93/13

(OLG Köln: Urteil v. 18.10.2013, Az.: 6 U 93/13)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 02.05.2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 348/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin gibt an, Produzentin und Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an der Anfang 2010 in deutschen Kinos angelaufenen Synchronfassung des Spielfilms "U" zu sein; eine funktionsfähige (illegale) Kopie des Films sei im September 2010 über ein Filesharing-Netzwerk mehrfach von einem unter wechselnden IP-Adressen ansteuerbaren Internet-Anschluss aus öffentlich zugänglich gemacht worden, als dessen Inhaber der Provider nach richterlicher Gestattung den Beklagten benannt hat. Auf ihren Antrag hat das Landgericht den Beklagten, der sich nach Klageerhebung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterlassung der beanstandeten Wiedergabe des Werks bereit erklärt hat, zum Schadens- und Abmahnkostenersatz in Höhe von insgesamt 1.393,80 € verurteilt. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil, auf das verwiesen wird, rügt der Beklagte die Feststellungen des Landgerichts zu Grund und Höhe der zuerkannten Ansprüche als fehlerhaft.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit überzeugenden Erwägungen, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht auf der Grundlage der vom Beklagten zugestandenen und selbst dargelegten Umstände die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche aus §§ 97 Abs. 1 und 2, 94, 19a UrhG als begründet angesehen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1. Soweit der Beklagte mit der Berufung nach Rücknahme seines in erster Instanz angebrachten Befangenheitsgesuchs Zweifel an der Neutralität, Objektivität und Unabhängigkeit der das angefochtene Urteil tragenden Richter geäußert hat, ist dies für die Bewertung der schriftlich abgefassten Urteilsgründe durch den Senat ohne rechtliche Bedeutung. Zudem zeigt seine eigene Schilderung des Verhandlungstermins vor dem Landgericht - erst recht unter Berücksichtigung der klärenden Darstellung des Klägervertreters in der Berufungserwiderung - auch keine Verfahrensfehler oder Verhaltensweisen der mitwirkenden Richter auf, die von seinem Standpunkt aus objektiv und vernünftig betrachtet die Besorgnis rechtfertigen könnten, diese seien parteilich und nicht in gebotener Weise bereit gewesen, sein Verteidigungsvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

2. Zutreffend hat das Landgericht in Bezug auf die deutsche Fassung des Filmwerks "U" die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Für ihr ausschließliches Verwertungsrecht spricht die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, die auf Filmhersteller nach der Neufassung des § 94 Abs. 4 UrhG im Jahr 2008 (in Umsetzung von Art. 5 lit. b der Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG) entsprechend anzuwenden ist (vgl. Wandtke / Bullinger / Thum, UrhR, 3. A., § 10 Rn. 49; Dreier / Schulze, UrhG, 4. A., § 10 Rn. 4; § 94 Rn. 62a). Die Vermutung bezieht sich auf die dem Produzenten - auch dem Synchronproduzenten (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., § 94 Rn. 15; Fromm / J.B. Nordemann, UrhR, 10. A., § 94 Rn. 30) - auf Grund seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung gewährte orginäre Rechtsstellung, greift daher unabhängig von abgeleiteten Rechten der Filmurheber und anderer Leistungsschutzberechtigter (für deren Zuordnung die eingeschränkte Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG gilt) ein.

Die Klägerin ist mit branchenüblichem Vermerk auf der DVD-Version der deutschen Synchronfassung des Spielfilms ("Film © Tobis. Alle Rechte vorbehalten") als Filmherstellerin bezeichnet (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., § 10 Rn. 44; Fromm / A. Nordemann, a.a.O., § 10 Rn. 13). Zur Widerlegung der Vermutung genügt nicht, dass der Beklagte die Echtheit der für die (zusätzliche) Einräumung abgeleiteter Rechte sprechenden Vertragsurkunden (Anlagen K 21 und 22) bestreitet. Soweit er den Synchronvertrag (K 22) trotz bestrittener Echtheit gerade umgekehrt auch als Beleg dafür ansehen will, dass die Klägerin gar nicht Synchronproduzentin des Films sei, verkennt er, dass das unternehmerische Risiko der Herstellung und Auswertung der deutschen Synchronfassung nach dem Vertragsinhalt bei der Klägerin lag und sie sich der Auftragnehmerin lediglich als eines ausführenden Organs bediente (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., § 94 Rn. 9; Fromm / J.B. Nordemann, a.a.O., § 94 Rn. 25).

3. Die Feststellung des Landgerichts, dass eine funktionsfähige Kopie des Filmwerks zwischen dem 03.09.2010, 13:04 Uhr, und 07.09.2010, 22:09 Uhr, zu mindestens fünf Zeitpunkten unter drei verschiedenen IP-Adressen über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde, beanstandet dieser zu Unrecht.

Welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet, hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). Ermittlungsvorgängen, die im Einzelnen schriftlich oder bildlich dokumentiert wurden, kommt dabei eine nicht unbeträchtliche Indizwirkung zu. Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie von einer Prozesspartei vorgelegt werden, als manipuliert und fehlerhaft anzusehen. Erklärt sich der Gegner dazu nur mit Nichtwissen, handelt es sich bei Dokumentationen der hier vorliegenden Art auch nicht - wie der Beklagte meint - lediglich um einen nichtssagenden "Haufen Papier". Das Gericht kann und muss vielmehr frei würdigen, ob es die dokumentierten Ergebnisse für zutreffend oder zweifelhaft hält und muss nicht in jedem Einzelfall - ohne vom Gegner angeführten stichhaltigen Grund - ergänzende Beweise (insbesondere die Benennung von Zeugen) verlangen oder Sachverständige beauftragen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht bei seinen sorgfältig begründeten Feststellungen erhebliche Umstände übersehen oder fehlerhaft gewürdigt haben könnte, hat der Beklagte nicht aufgezeigt, so dass diese auch der Entscheidung des Senats zu Grunde zu legen sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da die Klägerin im Berufungsrechtszug plausibel und unwidersprochen erläutert hat, dass das in Filesharing-Netzwerken der streitbefangenen Art erzeugte teilnehmerbezogene Identifikationsmerkmal ("GUID") sie bereits vor der Auskunft des Providers in die Lage versetzte, mehrere dynamische IP-Adressen und Zeitangaben einem einzigen Anschlussinhaber zuzuordnen, hätte das Landgericht bei seiner Würdigung sogar zusätzlich das von der Klägerin vorgetragene Ermittlungsergebnis berücksichtigen können, wonach derselbe Anschlussinhaber auch schon am 02.09.2010 unter zwei weiteren IP-Adressen an der in Rede stehenden Tauschbörse teilgenommen hatte (Anlage K 4).

Inhaber dieses Anschlusses war nach Auskunft des Providers der Beklagte. Eine Fehlzuordnung liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, nachdem der Provider auf Grund voneinander unabhängiger Abfragen für jede der verschiedenen IP-Adressen des per "GUID" identifizierten Tauschbörsenteilnehmers diesen Anschluss benannt hat. Das in der Antwort auf die Abmahnung vom 25.11.2010 (Anlage K 10) und im späteren Rechtsstreit (auch in der Berufungsverhandlung) nicht näher konkretisierte Vorbringen des Beklagten, die Festplatte seines Personalcomputers sei seiner Erinnerung nach möglicherweise auch zu der fraglichen Zeit defekt gewesen und er habe den Computer zeitweise ausgeschaltet gehabt, steht aus den bereits vom Landgericht behandelten Gründen nicht entscheidend der Richtigkeit der dokumentierten Ermittlungen seines Internetanschlusses als Quelle der streitbefangenen Rechtsverletzungen entgegen.

4. Wie vom Landgericht ferner zu Recht angenommen, hat der Beklagte die nach alledem für seine Täterschaft sprechende tatsächliche Vermutung (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus [Rn. 33]) nicht erschüttert. Dies wäre erst der Fall gewesen und es wäre dann wieder Sache der Klägerin gewesen, die für eine Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestanden hätte, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus [Rn. 32, 34 f.]). Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten war das nicht der Fall: Das Landgericht hat im Tatbestand seines Urteils unangegriffen festgestellt (§ 314 ZPO), dass der Internetanschluss des Beklagten im fraglichen Zeitraum weder von seiner Ehefrau noch von seinem volljährigen Sohn zu unerlaubtem Filesharing genutzt wurde. Ein Angriff von außen auf das vom Beklagten nach seinem Vorbringen trotz ständigen Betriebes nicht genutzte, bestmöglich verschlüsselte drahtlose lokale Netzwerk (WLAN) liegt fern.

Die weiteren Einwendungen des Beklagten hat das Landgericht, dessen sorgfältigen Erwägungen sich der Senat anschließt, zu Recht als unerheblich erachtet. Insbesondere seine Darlegung, dass er im fraglichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen sein, sondern am 03.09.2010 auf seiner Segelyacht im Sporthafen der Stadt I aufgehalten und vom 06.09. bis 10.09.2010 als Kapitän Dienst auf einem Fährschiff zwischen Q und S versehen habe, schließt seine täterschaftliche (Mit-) Verantwortung für die über seinen Internetanschluss erfolgten Rechtsverletzungen nicht aus, da es für das öffentliche Zugänglichmachen geschützter Dateien über eine Internet-Tauschbörse keiner persönlichen Anwesenheit am Standort eines mit dem Internet verbundenen Computers bedarf; insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte - wie er in der Berufungsbegründung mit Rücksicht auf diesbezügliche Hinweise im angefochtenen Urteil erstmals vorgetragen hat - nur über einen einzigen stationären Arbeitsplatzrechner und keine mobilen internetfähigen Geräte verfügte.

5. Die Höhe des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzes hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend und beanstandungsfrei auf jedenfalls 638,00 €, wie von der Klägerin geltend gemacht, geschätzt (§ 287 ZPO). Dem in zweiter Instanz ergänzten Vorbringen der Klägerin, dass der in Deutschland erst wenige Monate zuvor erschienene streitgegenständliche Film zu ihren "Topsellern" gehörte, dessen legales Downloadangebot ihr bisher beachtliche Umsätze verschafft habe, ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, eine fiktive Lizenzgebühr von 638,00 € für das (illegale) weltweite Zugänglichmachen des Films als angemessen anzusehen.

6. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Klägerin auch die begehrten Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € aus einem Gegenstandswert von 15.000 € zugesprochen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe gehen fehl: Geltend gemacht worden ist ein in die Zukunft wirkender Unterlassungsanspruch wegen unbefugter öffentlicher Wiedergabe eines kompletten Kinofilms, wofür der Senat in gefestiger Rechtsprechung bisher vergleichbare Werte angenommen hat. Eine Streitwertbegrenzung nach § 97a UrhG in seiner bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung fndet in derartigen Fällen, die aus der maßgeblichen Sicht des Verletzten ein erheblich höheres Gewicht haben als das Veröffentlichen eines einzigen Lichtbildes in einem kurzfristig im Internet abrufbaren Verkaufsangebot, nicht statt; zu einer Anwendung der am 09.10.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 97a UrhG auf Verletzungshandlungen und Abmahnungen im Jahr 2010 besteht kein Anlass (vgl. Senat, Beschl. v.13.09.2013 - 6 W 152/13 = 14 O 99/13 LG Köln), so dass es auf Einzelheiten dieser Neuregelung nicht ankommt.

Die erstmals im Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24.05.2013 - 36 C 197/12 - aufgestellte, vom Klägervertreter in der Berufungsverhandlung bestrittene Behauptung, dass die Bevollmächtigten der Klägerin gegenüber dieser nicht nach dem RVG abrechnen und deshalb den entsprechenden Betrag auch nicht mit der Klage vom Beklagten verlangen könnten, ist zum einen schon prozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO) und zum anderen auch unerheblich, weil für einen dem Fall des Amtsgerichts Hamburg entsprechenden Sachverhalt keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden sind (vgl. zum Problemkreis im Übrigen auch Senat, Urt. v. 17.08.2012 - 6 U 208/10).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, in dieser die tatrichterliche Beurteilung eines Einzelfalls betreffenden Sache gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen.






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