Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. September 2004
Aktenzeichen: 4a O 355/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.09.2004, Az.: 4a O 355/03)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Beschickungsvorrichtungen zum Verteilen fester Teilchen in einen Mehrrohreaktor, bei dem die Reaktorrohre im Wesentlichen vertikal sind und von einem oberen und einem unteren Rohrboden zusammengehalten werden, wobei die Beschickungsvorrichtung eine Vielzahl benachbarter gleichförmiger Platten in Augenform aufweist, die fliesenartig zu einer im Wesentlichen geschlossenen Fläche kombiniert werden und die Oberfläche des oberen Rohrbodens im Wesentlichen bedecken, wobei jede Platte zwischen 1 und 30 Löcher hat, wobei jedes Loch einem Reaktorrohr entspricht, wobei jedes Loch einen Durchmesser hat, der nicht größer als 95 % des Innendurchmessers des Reaktorrohres und nicht kleiner als das 1.1-fache der größten Abmessung eines einzelnen Teilchens, das eingefüllt werden soll, ist, wobei die polygonalen Platten auch Befestigungsmittel zum Halten der Löcher in Übereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren aufweisen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

und/oder

b) ein Verfahren zum Einfüllen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor anzuwenden oder anzubieten, wobei die Reaktorrohre einen Innendurchmesser von wenigstens dem zweifachen des Durchmessers eines einzelnen Teilchens, das eingefüllt werden soll, haben, wobei der Reaktor einen oberen Rohrboden hat, der die oberen Enden der Vielzahl der Reaktorrohre zusammenhält, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:

aa) Positionieren einer Beschickungsvorrichtung nach Ziffer I.1.a) auf der Oberseite des oberen Rohrbodens, so dass die kombinierten polygonalen Platten im Wesentlichen den oberen Rohrboden abdecken und ihre Löcher den Reaktorrohren entsprechen;

bb) Gießen der Teilchen über die kombinierten polygonalen Platten, welche den Rohrboden überdecken;

cc) Kehren der Teilchen durch die Löcher in den Platten in die jeweiligen Reaktorrohre, wodurch die Teilchen die Reaktorrohre in einer gleichmäßigen Weise füllen und Brückenbildung verhindert wird;

dd) Entfernen von Restteilchen und jeglichem Staub, der auf und zwischen den Rändern verbleibt; und

ee) Entfernen der Beschickungsvorrichtung

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der Art und des Umfangs verübter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen, insbesondere unter Angabe des damit erzielten Umsatzes;

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

d) der einzelnen Angebote des Verfahrens und für Vorrichtungen, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Klageantrag zu I.1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten, seit dem 2. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin, ein texanisches Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes ......1 (Anlage L 1, deutsche Übersetzung Anlage L 13, nachfolgend: Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 4. Mai 1999 unter Inanspruchnahme der europäischen Priorität vom 12. Mai 1998. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 2. April 2003 bekanntgemacht worden. Die deutsche Übersetzung des Klagepatentes wurde von der Klägerin am 12. Juni 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Das Klagepatent, welches in Kraft steht, betrifft Vorrichtungen zum Füllen von Reaktorröhren. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:

Beschickungsvorrichtung zum Verteilen fester Teilchen in einen Mehrrohreaktor, bei dem die Reaktorrohre im Wesentlichen vertikal sind und von einem oberen und einem unteren Rohrboden zusammengehalten werden, wobei die Beschickungsvorrichtung eine Vielzahl benachbarter polygonaler, d.h. dreieckiger, viereckiger oder sechseckiger Platten aufweist, wobei jede polygonale Platte zwischen 1 und 30 Löcher hat, wobei jedes Loch einem Reaktorrohr entspricht, wobei jedes Loch einen Durchmesser hat, der nicht größer als 95 % des Innendurchmessers des Reaktorrohres und nicht kleiner als das 1.1-fache der größten Abmessung eines einzelnen Teilchens, das eingefüllt werden soll, ist, wobei die polygonalen Platten auch Befestigungsmittel zum Halten der Löcher in Übereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren aufweisen. (Anspruch 1)

Verfahren zum Einfüllen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor, wobei die Reaktorrohre einen Innendurchmesser von wenigstens dem Zweifachen des Durchmessers eines einzelnen Teilchens, das eingefüllt werden soll, haben, wobei der Reaktor einen oberen Rohrboden hat, der die oberen Enden der Vielzahl der Reaktorrohre zusammenhält, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:

a) Positionieren einer Beschickungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8 auf der Oberseite des oberen Rohrbodens, so dass die kombinierten polygonalen Platten im wesentlichen den oberen Rohrboden abdecken und ihre Löcher den Reaktorrohren entsprechen;

b) Gießen der Teilchen über die kombinierten polygonalen Platten, welche den Rohrboden überdecken;

c) Kehren der Teilchen durch die Löcher in den Platten in die jeweiligen Reaktorrohre, wodurch die Teilchen die Reaktorrohre in einer gleichmäßigen Weise füllen und Brückenbildung verhindert wird;

d) Entfernen von Restteilchen und jeglichem Staub, der auf und zwischen den Rändern verbleibt; und

e) Entfernen der Beschickungsvorrichtung. (Anspruch 10)

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung. Figur 1 zeigt in schematischer Weise eine Draufsicht auf einen Teil der Beschickungsvorrichtung und Figur 2 zeigt eine Schnittansicht der Figur 1 entlang der Linie II-II.

Die Beklagte, die europaweit tätig ist, ist insbesondere in der Befüllung und Entladung von Katalyse-Reaktoren in Raffinerien und in der chemischen Industrie tätig. Sie vertreibt Beschickungsvorrichtungen für Mehrrohrreaktoren, die aus einer Vielzahl einzelner, fliesenartig zusammengesetzter Platten besteht. Ein Modell einer entsprechenden Platte hat die Klägerin als Anlage L 8 zur Gerichtsakte gereicht. Nachfolgend abgebildet ist eine schematische Skizze von einer aus diesen Platten gebildeten Oberfläche einer Beschickungsvorrichtung.

Wie sich aus der Anlage L 9 ergibt, bilden die von der Beklagten verwendeten Platten eine fliesenartig zusammensetzte Oberfläche aus, die den darunter befindlichen Rohrboden vollständig abdeckt und nur kleinere Spalten zwischen den Platten zur Aufnahme von Staub offenlässt.

Die Beklagte ist Inhaberin eines deutschen Patentes ......2 (Offenlegungsschrift Anlage B2, nachfolgend: Streitpatent), welches am 25. Oktober 2002 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 13. Mai 2004, die Patenterteilung am 29. Juli 2004. Das Streitpatent betrifft eine Beladevorrichtung. Nachfolgend abgebildet ist in der Figur 1 eine bevorzugte Ausführungsform der in dem Streitpatent geschützten Erfindung.

Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform entspricht, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der zeichnerischen Darstellung der Erfindung nach dem Streitpatent.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform teilweise wortsinngemäß, teilweise mit äquivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Sie beantragt,

zu erkennen, wie geschehen, jedoch ohne den den Beklagten eingeräumten Wirtschaftsprüfervorbehalt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Sie vertritt die Auffassung, dass eine äquivalente Verletzung des Klagepatentes nicht vorliegen könne, da ihr auf die angegriffene Ausführungsform ein Patent, das Streitpatent, erteilt worden sei. Aus diesem Grunde sie die Abwandlung bei der angegriffenen Ausführungsform für einen Fachmann nicht naheliegend gewesen.

Im Übrigen weise die angegriffene Ausführungsform auch keine Befestigungsmittel im Sinne des Klagepatentes auf, da bei der angegriffenen Ausführungsform die augenförmigen Platten nicht fest mit den Reaktorrohren verbunden, sondern lediglich lose eingesteckt würden.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen umfänglich entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Verwenden derselben zum Beschicken eines Mehrrohrreaktors mit Festteilchen, insbesondere Katalysatorteilchen.

Ein sog. Mehrrohreaktor ist im Wesentlichen ein Hülse- und -Rohr-Tauscher, der bis zu mehreren Tausend oder sogar zehntausend im Wesentlichen vertikaler Reaktorrohre innerhalb seiner Hülse hat, wobei jedes Reaktorrohr ein Festbett aus Katalysatorteilchen enthält und extern von einem Fluid gekühlt wird, das zwischen den Rohren in der Hülse zirkuliert. Mehrrohrreaktoren werden für hoch exotherme Reaktionen benutzt, so wie der Epoxidation von Ethylen. Innerhalb der Reaktorhülse werden die Reaktorrohre von einem oberen und einem unteren Rohrboden zusammengehalten.

Das Beschicken oder Entladen der Vielzahl enger und langgestreckter Reaktorrohre mit Katalysator, dessen Teilchen allgemein nicht sehr viel kleiner sind als der Innendurchmesser der Rohre ist schwierig und zeitraubend. Eine gleichmäßige Verteilung der Katalysatorteilchen innerhalb jedes Rohres und zwischen allen Rohren ist sehr wichtig, jedoch schwierig zu erreichen. Während des Beschickens ist es wesentlich - so die Klagepatentschrift -, dass die Anzahl der Teilchen, die in das Reaktorrohr gleichzeitig eintreten, multipliziert mit ihrer größten Abmessung, klein genug in Relation zu dem Innendurchmesser des Reaktorrohres ist, um so den Zustand zu verhindern, der als "Brückenbildung" bekannt ist. "Brückenbildung" tritt auf, wenn mehrere Teilchen gleichzeitig in das Rohr eintreten und herabfallen, sich an einem Teil des Weges nach unten im Rohr verkeilen und einen Leerraum unterhalb hinterlassen, was zu ungleichmäßig und unvollständig beschickten Rohren führt. Wenn die langgestreckten Reaktorrohre beschickt werden, ist es das Beste, sicherzustellen, dass die Teilchen in die Rohre nacheinander einzeln eintreten. Eine weitere Forderung ist, dass ein kleiner oberer Abschnitt jedes Reaktorrohres frei von Katalysator gehalten wird.

In der Vergangenheit war es üblich, einen Trichter an das obere Ende jedes Rohres zu bringen und die Teilchen in die einzelnen Rohre zu gießen, was einen großen zeitlichen und personellen Aufwand bedeutete.

Aus der US-amerikanischen Patentschrift ......3 (Anlage L 4) ist eine Vorrichtung für Reaktorrohre bekannt, die eine perforierte Platte aufweist, die auf den Reaktorrohren ruht, wobei die Perforation dem Muster und Abstand der Reaktorrohre entsprechen. Die Vorrichtung weist weiterhin Füllrohre auf, eines für jedes Reaktorrohr, welche in der perforierten Platte stecken und sich in die entsprechenden Reaktorrohre erstrecken. Im Betrieb wird Katalysator auf die perforierte Platte aufgeschüttet und die Platte wird durch einen Vibrationsmechanismus geschüttelt, was bewirkt, dass die Katalysatorteilchen eines nach dem anderen durch die Füllrohre und die Reaktorrohre laufen.

Aus der britischen Patentschrift ......4 (Anlage L 5) ist eine Füllvorrichtung für Reaktorrohre bekannt, die aus einer Platte besteht, welche auf den Reaktorrohren ruht, und Füllrohren, die in der Platte stecken und sich in die entsprechenden Reaktorrohre erstrecken. Der Unterschied zu der vorgenannten Vorrichtung besteht darin, dass die Füllrohre fest mit der Platte verbunden sind und ein Vibriermechanismus nicht angesprochen ist. Die Funktion der Vorrichtung nach dieser Druckschrift ist, wie das Klagepatent ausführt, sicherzustellen, dass alle Reaktorrohre zu einem festen Niveau unterhalb ihrer Oberseite befüllt werden. Das Phänomen der Brückenbildung ist nicht angesprochen.

An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass sie nicht flexibel sind, da eine Platte und ihre zugeordneten Füllrohre nur in einem Mehrrohrreaktor derselben Größe und Form benutzt werden können, der dieselbe Anzahl, dasselbe Muster, denselben Abstand und Durchmesser bei den Reaktorrohren hat. Sie sind auch groß, schwer und mühsam zu transportieren und in den oberen Reaktordom hineinzubringen.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein viel einfacheres und flexibleres Beschickungssystem für Mehrrohrreaktoren bereitzustellen. Hierfür schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Beschickungsvorrichtung zum Verteilen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor;

1.1 die Reaktorrohre sind im Wesentlichen vertikal,

1.2 die Reaktorrohre werden zusammengehalten von

a) einem oberen Rohrboden und

b) einem unteren Rohrboden.

2. Die Beschickungsvorrichtung umfasst:

2.1 eine Vielzahl benachbarter Platten,

a) die Platten sind polygonal, d.h. dreieckig, viereckig oder sechseckig,

b) jede polygonale Platte hat zwischen 1 und 30 Löcher,

c) jedes Loch entspricht einem Reaktorrohr,

d) jedes Loch hat einen Durchmesser

(1) nicht größer als 95 % des Innendurchmessers des Reaktorrohres und

(2) nicht kleiner als das 1,1-fache der größten Abmessung eines einzelnen Teilchens, das eingefüllt werden soll;

2.2 die polygonalen Platten weisen auch Befestigungsmittel zum Halten der Löcher in Übereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren auf.

Der Verfahrensanspruch 10, welchen die Klägerin vorliegend weiterhin geltend macht, weist folgende Merkmale auf:

1. Verfahren zum Einfüllen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor;

1.1 die Reaktorrohre haben einen Innendurchmesser von wenigstens dem Zweifachen des Durchmessers eines einzelnen Teilchens, das eingeführt werden soll,

1.2 der Reaktor hat einen oberen Reaktorboden, der die oberen Enden der Vielzahl der Reaktorrohre zusammenhält.

2. Das Verfahren weist die folgenden Schritte auf:

2.1 Positionieren der Beschickungsanlage nach einem der Ansprüche 1 bis 8,

a) auf der Oberseite des oberen Rohrbodens,

b) die kombinierten polygonalen Platten decken im Wesentlichen den oberen Rohrboden ab und

c) ihre Löcher entsprechen den Reaktorrohren.

2.2 Gießen der Teilchen über die kombinierten polygonalen Platten, welche den Rohrboden überdecken.

2.3 Kehren der Teilchen durch die Löcher, wodurch

a) die Teilchen die Reaktorrohre in einer gleichmäßigen Weise füllen und

b) Brückenbildung verhindert wird.

2.4 Entfernen von Restteilchen und jeglichem Staub, der auf und zwischen den Rändern verbleibt.

2.5 Entfernen der Beschickungsvorrichtung.

Die Erfindung verwendet mithin eine Vielzahl diskreter polygonaler Platten, um die obere Platte in einer zweidimensionalen Anordnung dicht zu bepacken, d.h. um vollständig irgendeine Form und Größe der oberen Rohrplatte abzudecken, in derselben Weise wie Kacheln benutzt werden, um einen Boden zu bedecken. Zusammen bilden die polygonalen Platten eine außerordentlich einfache und flexible Mehrrohr-Beschickungsvorrichtung.

II.

Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2.1a), und 2.2 des Anspruchs 1 sowie entsprechend des Verfahrensanspruchs 10.

Merkmal 2.1 a) besagt, dass die Platten der Beschickungsvorrichtung polygonal sind, d.h. dreieckig, viereckig oder sechseckig. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist liegt eine wortsinngemäße Verletzung nicht vor. Im Streit steht hingegen, ob die angegriffene Ausführungsform, die augenförmige Platten aufweist, von der Lehre nach dem Klagepatent mit äquivalenten Mitteln Gebrauch macht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 14 PatG, Art. 69 EPÜ liegt Äquivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausführungsform eingesetzten Mittel auf Grund von Überlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzansprüchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).

Eine Gleichwirkung liegt vor. Die angegriffene Ausführungsform stimmt in ihrer technischen Wirkung mit der Lehre des Klagepatentes überein. Mit der in Merkmal 2.1 a) vorgeschlagenen polygonalen Ausgestaltung einer Vielzahl benachbarter Platten werden im Wesentlichen zwei erfindungsgemäß angestrebte Wirkungen erreicht. Zum einen wird ein einfacheres und flexibleres Beschickungssystem für Mehrrohrreaktoren offenbart, indem statt einer durchgehenden, inflexiblen Platte mit Löchern, eine Vielzahl von Platten verwendet werden, die sich einigermaßen bündig aneinandersetzen lassen (vgl. Anlage L 13, Seite 2 Rdnr. 5 bis 8, Seite 3 Rdnr. 17). Zum anderen werden gleichförmige Räume zwischen den Platten geschaffen, die der Ablagerung von Staub dienen (vgl. Anlage L 13 Seite 3 Rdnr. 17). Diese Wirkungen werden auch bei der angegriffenen Ausführungsform erreicht. Wie das Klagepatent, so erzielen auch die augenförmigen Platten der angegriffenen Ausführungsform eine flexible Abdeckung des Reaktorbodens durch eine Vielzahl von Platten, die so gestaltet sind, dass sie sich wie Fliesen ineinander fügen, einigermaßen rotationsfest sind und dadurch eine geschlossene flexible Verteilerplatte bilden. Die angegriffene Ausführungsform vermeidet so die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile der einstückigen Verteilerplatten, da es sich um individuelle, einzelne Platten handelt, die jeweils auf die Reaktorrohre aufgesetzt werden können, ohne dass, wie bei der US-amerikanischen Patentschrift ......3, es sich um eine durchgehende Platte handelt, die nicht flexibel ist (vgl. Anlage L 13, Seite 2 Rdnr. 7). Zudem kann auch mit der augenförmigen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ein gleichförmiger Raum zwischen den einzelnen Platten geschaffen werden, so wie dies auch bei einer polygonalen Platte möglich ist (vgl. Anlage L 13, Seite 3 Rdnr. 17). Dass die angegriffene Ausführungsform im Zusammenbau im Hinblick auf die Schaffung gleichförmiger Zwischenräume einfacher handhabbar ist, schließt eine Gleichwirkung nicht aus, weil alle erfindungsgemäßen, mit dem Merkmal 2.1 a) angestrebten Wirkungen auch durch die angegriffene Ausführungsform erreicht werden. Von Vorrang ist die gleichmäßige Befüllung der Reaktionsrohre. Erst in zweiter Linie soll der Staub im Spalt zwischen den Beladeelementen gesammelt werden. Dass die angegriffene Ausführungsform hierzu besser in der Lage sein soll, ist für die Frage der Gleichwirkung ohne Relevanz.

Die angegriffene Ausführungsform war für den Fachmann auf Grund von an den Patentansprüchen 1 bzw. 10 ausgerichteten Überlegungen auch auffindbar. Anhand der Erläuterung des Klagepatentes, die einzelnen Platten sollten in derselben Weise wie Kacheln benutzt werden, ist für den Fachmann erkennbar, dass hierfür nicht nur die im Klagepatent angegebenen polygonalen Formen in Betracht kommen, sondern vielmehr jede geometrische Form. Er wird daher in seine Überlegungen die einfachste Form, nämlich eine kreisrunde Plattenausgestaltung heranziehen, wie dies auch von dem Streitpatent angeführt wird (vgl. Anlage NRV B2 Seite 3 Rdnr. 13). Dabei erkennt er, dass mit kreisrunden Platten die Räume zwischen den Platten nicht gleichförmig gestaltet werden können, wie dies erfindungsgemäß angestrebt ist. Es liegt jedoch in seinem Fachwissen und -können zu erkennen, dass er die Kreisform der Platte lediglich durch einander diametral gegenüberliegende Nasen zu erweitern hat, welche Spitzen ausbilden, die auf einer durch einen Mittelpunkt der Kreisform verlaufenden Achse X-X angeordnet sind und jeweils ein gleichschenkliges Dreieck ausbilden, wenn er die bei einer polygonalen Plattenform verwirklichte Flexibilität und Gleichförmigkeit der Anordnung auch mit einer im Kern kreisförmigen Ausgestaltung erreichen will.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagten auf die angegriffene Ausführungsform das Streitpatent erteilt worden ist. Denn die angegriffene Ausführungsform kann gegenüber dem Klagepatent äquivalent, nämlich naheliegend, und zugleich erfinderisch sein. Dies deshalb, weil der Gegenstand der Prüfung auf Erfindungshöhe vom Ansatz her ein unterschiedlicher ist. Im Rahmen der Äquivalenzbetrachtung steht die abgewandelte Ausführungsform nur insoweit zur Beurteilung, als die nicht dem Wortsinn nach verwirklichten Anspruchsmerkmale des Klagepatentes betroffen sind (vgl. hierzu Kühnen, Äquivalenzschutz und patentierte Verletzungsform, GRUR 1996, 729, 733).

Vorliegend ist für die Kammer nicht erkennbar und auch von der Beklagten nicht konkret dargetan, aus welchem Grunde das Streitpatent zugunsten der Beklagten erteilt worden ist. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht aus der Streitpatentschrift.

Im Übrigen würdigt nach Auffassung der Kammer, was nachfolgend im Rahmen der Diskussion unter Merkmals 2.2 noch konkret ausgeführt werden wird, das Streitpatent die Offenbarung der Lehre nach dem Klagepatent im Hinblick auf die Befestigungsmittel unzutreffend. Denn im Streitpatent wird zu dem Klagepatent ausgeführt (vgl. Anlage NRV B3 Seite 2 Rdnr. 7):

"Um ausreichenden Halt zu gewährleisten, sind die Füllrohre derart ausgeführt, dass sie klemmend in den Rohren gehalten sind. Hierfür weisen die Enden eine sich ausgehend von der Platte zu ihren freien verjüngende Form auf und sind zusätzlich längsgeschlitzt. Der Durchmesser der Füllrohre ist derart ausgeführt, dass die Füllrohre mit ihren freien Enden leicht in die Rohre bzw. Einfüllöffnungen eingeführt und anschließend durch Druck verklemmt werden können."

Nach Auffassung der Kammer sieht das Klagepatent jedoch keine klemmende Befestigung vor, sondern es genügt eine solche, die lediglich die Beschickungsvorrichtung auf den Reaktorrohren hält.

Zwischen den Parteien im Streit steht zudem die Verwirklichung des Merkmals 2.2, welches besagt, dass die polygonalen Platten auch Befestigungsmittel aufweisen zum Halten der Löcher in Übereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren. Die Beklagte vertritt zur Frage der Befestigungsmittel die Auffassung, dass das Klagepatent solche Befestigungsmittel vorsehe, die für eine besonders feste Verbindung sorgen würden, wie z.B. eine Klemmverbindung. Dies ergebe sich aus der Klagepatentschrift, wenn dort ausgeführt werde, dass die polygonalen Platten "an ihrem Platz durch Befestigungsmittel" gehalten werden (Anlage L 13, Seite 3 Rdnr. 11). In Abgrenzung zu dem in der Klagepatentschrift geschilderten Stand der Technik sehe das Klagepatent lediglich eine bestimmte Befestigung nicht vor, so wie dies in der US-amerikanischen Patentanmeldung ......3 geschehen sei (Anlage L 13, Seite 3 Rdnr. 13). Der Fachmann gehe daher bei verständiger Würdigung der Beschreibung davon aus, dass entsprechend des vorbekannten Standes der Technik zwar ein fester Sitz vorgesehen sei, aber ein einfaches, den Schrauben und Muttern des US-Patentes ......3 äquivalentes Mittel bevorzugt sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Öffnungen mittels endseitig um die Öffnung der Platte angeformte Füllrohre mit einem Außendurchmesser gehalten werden, der geringer sei als der Innendurchmesser eines Reaktorrohres. Die Beladeelemente würden daher nur locker über die Reaktorrohre gestülpt.

Der Auffassung der Beklagten ist nicht zuzustimmen. Der Begriff des Befestigungsmittels im Sinne des Klagepatentes kann nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die einzelnen Platten fest im Sinne von starr und unbeweglich an ihrem Platz auf dem jeweiligen Rohrboden gehalten werden sollen. Dafür gibt die Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte. Der Begriff ist vielmehr technischfunktional dahingehend auszulegen, dass ein Halten der Platten auf der Oberseite der Reaktorrohre genügt, wovon auch das Klagepatent selbst spricht (vgl. Anlage L 13 Seite 3 Rdnr. 11). Auch wird auf Seite 4 Rdnr. 13 der Klagepatentschrift ausgeführt:

"Die Befestigungseinrichtung zum Halten des Loches oder der Löcher in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Reaktorrohr oder den Rohren kann im Prinzip so gewählt werden, dass sie einzeln für jedes Loch oder gemeinsam für die gesamte Vorrichtung ist. Es gibt viele mehr oder weniger einfache Möglichkeiten, dieses Mittel zu bewirken. Natürlich wird, je einfacher die Befestigungseinrichtung ist, desto einfacher die Bedienung sein und aus diesem Grund sind Schrauben und Bolzen nicht bevorzugt. Zweckmäßigerweise ist die Befestigungseinrichtung ein Einsatz, der sich von der Kante des Loches in den oberen Bereich des Reaktorrohres erstreckt und eine Länge von 0,5 cm bis 1,5 Meter hat. Die Form eines solchen Einsatzes kann irgendeine sein, von wenigstens einem Dorn bis zu einem kompletten Rohr, einschließlich Zwischenformen, wie einem Halbrohr." (Unterstreichung hinzugefügt)

Hieraus kann ein Fachmann ohne Weiteres den Schluss ziehen, dass eine lediglich "lose" Verbindung genügt. Denn auch ein Einsatz in Form eines Dornes oder eines Rohres sorgt nicht für eine feste bzw. starre Verbindung. Ein solches Rohr befestigt die einzelne Platte so an oder auf dem Reaktorrohr, dass eine Ausrichtung zwischen dem Loch in der Platte und dem Reaktorrohr gewährleistet ist.

In dieser Auffassung wird der Fachmann bestärkt durch die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform, wo es heißt:

"Bevorzugt ist die Befestigungseinrichtung ein Einsatz in der Form eines Rohres oder eines Halbrohres mit demselben oder einem kleineren Innendurchmesser als das Loch in der Platte, und sie erstreckt sich von ihrer Kante in das Reaktorrohr."

Dem kann der Fachmann ohne Weiteres entnehmen, dass ein Rohr oder Halbrohr nicht notwendigerweise klemmend in dem Reaktorrohr befestigt sein muss, da auch ein Befestigungsmittel mit einem kleineren Innendurchmesser als das Loch in der Platte erfindungsgemäß ist.

Eine feste Verbindung zwischen der einzelnen Platte und dem Reaktorrohr ist mithin nicht erforderlich. Das lose in das Reaktorrohr hineinragende Füllrohr führt zwingend zu der notwendigen Deckung von Plattenloch und Reaktorrohr. Auch erfüllt die einfache Arretierung der Platten auf den Reaktorrohren den angestrebten Zweck, die Platten auf dem Rohr so zu halten, dass ein einfaches Verschieben nicht mehr möglich ist, wie dies der Fall sein kann, wenn die Reaktorrohre über die Platten mit dem Katalysator beschickt werden. Neben diesem bevorzugten Befestigungsmittel umfasst das Klagepatent auch Befestigungsmittel, die, wie es das Ausführungsbeispiel zeigt, für einen spielfreien Sitz des Füllrohres in dem Reaktorrohr sorgen (vgl. Figur 2). Diese weitere Ausführungsform stellt jedoch lediglich eine Ausführungsform der Erfindung dar und kann den Schutzbereich des Klagepatentes nicht beschränken.

Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des Klagepatentes macht die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal 2.2 ohne weiteres Gebrauch.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes unter Verstoß gegen § 9 Satz 2 Nr. 1 und 2 PatG benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Die Klägerin kann zudem von der Beklagten nach § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,- EUR.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.09.2004
Az: 4a O 355/03


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