Hessisches Landesarbeitsgericht:
Urteil vom 16. Februar 2011
Aktenzeichen: 18 Sa 523/10

(Hessisches LAG: Urteil v. 16.02.2011, Az.: 18 Sa 523/10)

Die ZVK kann nach § 28 VTV (seit 01.01.2010: 27 VTV) von einem AG Auskunft über die Arbeitszeit der gewerblichen AN sowie über die Qualifikation, Tätigkeit und Eingruppierung jedes gewerblichen AN verlangen, wenn der am Beitrags- und Erstattungverfahren teilnehmende AG außergerichtliche Nachfragen zu erteilten Meldungen nicht beantwortet hat und es nach seinen Meldungen zu Mindestlohnunterschreitungen gekommen sein kann.

Der AG hat unter diesen Voraussetzungen gem. § 28 VTV auch Kopien der Lohnabrechnungen und der Arbeitsverträge der gewerblichen AN zu übersenden (so schon HLAG 02.07.2010 - 10 Sa 1932/09).

Die ZVK kann für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte (s.o.) keine Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG fordern, die nur pauschal ohne Bezugnahme auf erteilte Meldungen mit 200,00 € pro MM angesetzt wird (so schon HLAG 15.12.2010 - 18 Sa 609/10, gegen HLAG 02.07.2010 - 10 Sa 1932/09).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil desArbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2010 € 7 Ca 3033/09€ bei Abweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändertund klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten indem Zeitraum vom 01. November 2006 bis einschließlich 31. Dezember2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlichAuskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zuerteilen;

2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten indem Zeitraum vom 01. November 2006 bis einschließlich 31. Dezember2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien derArbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zuübersenden;

3. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten indem Zeitraum vom 01. November 2006 bis einschließlich 31. Dezember2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlichAuskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführtenTätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachender Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohnin Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnenArbeitnehmer vorgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 52% zu tragen,der Beklagte 48%.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Zusatzversorgungskasse begehrt Auskunft und dieVorlage von Kopien über die Durchführung und Abrechnung vonArbeitsverhältnissen gewerblicher Arbeitnehmer sowie dieVerurteilung des beklagten Arbeitgebers zur Zahlung einerEntschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG für den Fall, dass dietitulierten Auskünfte nicht erteilt werden.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung derTarifvertragsparteien in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.Sie ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu denSozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des imgesamten Klagezeitraum für allgemeinverbindlich erklärtenTarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)verlangt die Klägerin von dem Beklagten Auskünfte über Inhalt undUmfang der Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern, derenVergütung und Eingruppierung sowie die Übersendung von Kopien derArbeitsverträge und von Lohnabrechnungen.

Der Beklagte führte bis 31. Dezember 2008 einen Zimmereibetriebmit Sitz in A/Kreis B. Er beschäftigt gewerbliche Arbeitnehmer,unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, gab Meldungenab, zahlte Beiträge und nahm am Erstattungsverfahren teil.

Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass der Beklagteseinen Betrieb zum 01. Januar 2009 in eine Gesellschaftbürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht hat. Gesellschafter sind derBeklagte und sein Sohn. Der Betrieb ist mit Beginn der Tätigkeitvon der Adresse €C X€ in A zu der Adresse €DX€, ebenfalls in A, verlegt worden. Der Beklagte wohntweiterhin in der C X in A.

Die Klägerin erhob am 02. Oktober 2009 vor dem ArbeitsgerichtWiesbaden gegen den Beklagten Klage auf schriftliche Auskünfte überdie Beschäftigung gemeldeter gewerblicher Arbeitnehmer undverlangte die Übersendung der Kopien der Arbeitsverträge und derjeweiligen Lohnabrechnungen sämtlicher gewerblichen Arbeitnehmer.Für den Fall, dass die Verpflichtungen auf Auskunft nicht innerhalbeiner Frist vollständig erfüllt werden sollten, begehrte dieKlägerin die Festsetzung einer Entschädigung gem. § 61 Abs. 2ArbGG.

Die Klägerin beantragte in dem auf den 05. März 2010 anberaumtenGütetermin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, an dem der Beklagtesäumig war, diesen im Wege des Versäumnisurteils zuverurteilen,

1. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01.November 2006 bis 31. August 2009 beschäftigten gewerblichenArbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende undDauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen;

2. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01.November 2006 bis 31. August 2009 beschäftigten gewerblichenArbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligenLohnabrechnungen zu übersenden;

3. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01.November 2006 bis 31. August 2009 beschäftigten gewerblichenArbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die beruflicheQualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen unddarzulegen, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte dieEingruppierungen gem. § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn i.V.m. § 5 Nr. 3BRTV-Bau für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat;

4. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den KlageanträgenNr. 1 und Nr. 3 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nachUrteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerinfolgende Entschädigung zu zahlen: EUR 31.400,00.

Mit am 19. März 2010 verkündeten Urteil wies das ArbeitsgerichtWiesbaden die Klage durch ein unechtes Versäumnisurteil ab. ZurWiedergabe der Begründung der Klageabweisung wird auf das UrteilBezug genommen (Bl. 13 - 36 d.A.).

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist der Klägerin am 26.März 2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging am 12. April2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Die Klägerin hatihre Berufung mit am 28. Juni 2010 bei dem HessischenLandesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz begründet, nachdemzuvor auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag die Frist zurBegründung der Berufung bis zu diesem Datum verlängert wordenwar.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Klage sei zu Unrecht alsteilweise unzulässig (Klageantrag zu 2) bzw. im Übrigen alsunbegründet abgewiesen worden.

Der Klageantrag zu 2) sei bestimmt genug. Eine Vollstreckung seinicht undurchführbar, im Übrigen wisse der Beklagte genau, was zu€sämtlichen€ Abrechnung und Arbeitsverträgengehöre.

Die Anträge zu 1) und 3) seien von § 28 VTV (in der bis 31.Dezember 2009 geltenden Fassung des Tarifvertrags) gedeckt. DasBegehren sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin verlange auf§ 28 VTV gestützte zusätzliche Auskünfte nur dann, wenn dasMeldeverhalten des jeweiligen Arbeitgebers befürchten lasse, dassder Mindestlohn unterschritten wurde. Bestehe ein Missverhältniszwischen der gemeldeten Bruttolohnsumme und der angegebenenStundenzahl oder erscheine die Anzahl der Teilzeitbeschäftigtenüberdurchschnittlich hoch, werde der Arbeitgeber erst angeschriebenund um konkrete Informationen und Unterlagen gebeten. Nur wenn derArbeitgeber dann nicht reagiere und die Möglichkeit eineraußergerichtlichen Aufklärung nicht nutze, werde eine weitreichendeAuskunftsklage erhoben. Dabei dürfe ihr Anspruch im Interesse derFunktionsfähigkeit des Urlaubs- und Lohnausgleichkassensystemsnicht auf Stichproben für die Monate beschränkt werden, die Anlasszur Überprüfung gegeben hätten. Die Arbeitzeitaufzeichnungen seiennotwendig, um die gemeldeten Arbeitzeiten überprüfen zu können,ebenso die Kopien der Lohnabrechnungen, um feststellen zu können,ob die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer vollständig in den Meldungenberücksichtigt wurde. Sie verlange die Kopien der Arbeitsverträgeund Auskunft über die Qualifikation der Arbeitnehmer, damit dieEinhaltung der Mindestlohngruppen 1 und 2 kontrolliert werdenkönne.

Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, der Beklagte seiam 08. Januar 2009, 20. Februar 2009 von der ULAK angeschriebenworden. Als dieser nicht reagierte, sei die Bearbeitung an sieabgegeben worden. Auch ihre Anfragen vom 17. April 2009 und 24.August 2009 seien ohne Antwort geblieben (vgl. Kopien der Schreibenals Anlagen KB 1 zum Schriftsatz vom 07. Dezember 2010, Bl. 90€ 96 d.A.)

Die Klägerin ist der Ansicht, auch dem auf § 61 Abs. 2 ArbGGgestützten Klageantrag zu 4) sei stattzugeben gewesen. DieEntschädigungssumme werde pauschal berechnet. Je Arbeitnehmer werdeein pauschalierter Schadenersatzbetrag in Höhe von 200,00 €pro Monat begehrt. Dabei gehe man davon aus, dass es sich dabei um80% des zu erwartenden Schadens im Fall einerMindestlohnunterschreitung pro Arbeitnehmer pro Mann-Monat handele.Diesem Betrag liege ein Mittelwert zu Grunde, ermittelt aus ca. 100Fällen mutmaßlicher Mindestlohnunterschreitungen. In diesen habesie die Differenz zwischen dem statistischen Durchschnittslohn undden in den jeweiligen Fällen tatsächlich abgegebenen Meldungenermittelt und entsprechend den mutmaßlichen Schaden auf die ca. 100zu Grunde gelegten Fälle umgelegt und berechnet. Es sei zuberücksichtigen, dass es ihr nicht primär um die Zahlung desSchadensersatzes gehe, sondern um ein zulässiges Sanktionsmittelzur Durchsetzung der Herausgabe der Unterlagen bzw. der Erteilungder Auskünfte bei konkretem Verdacht aufMindestlohnunterschreitung.

In Bezug auf den Beklagten behauptet die Klägerin, dass beidiesem in den von dem Klagezeitraum erfassten Monaten imDurchschnitt 7 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein.Der Entschädigungssumme lägen 157 Mann-Monate zu Grunde.

Auf den mit Schriftsatz vom 11. Januar 2011 erfolgten Vortragdes Beklagten, der Betrieb sei zum 01. Januar 2009 auf die von ihmmit seinem Sohn gebildete GbR übergegangen, hat die Klägerineingeräumt, dass ihr dies zu einem Zeitpunkt nach dem 01. Januar2009 mitgeteilt worden war. Sie ist der Auffassung, die GbR sei inalle Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten, außerdem seiein Betriebsübergang gem. § 613a BGB erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2010 - 7Ca 3033/09 € abzuändern und den Beklagten zu verurteilen

1. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01.November 2006 bis 31. August 2009 beschäftigten gewerblichenArbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende undDauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen;

2. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01.November 2006 bis 31. August 2009 beschäftigten gewerblichenArbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligenLohnabrechnungen zu übersenden;

3. ihr für sämtliche in seinem Betrieb in dem Zeitraum von 01.November 2006 bis 31. August 2009 beschäftigten gewerblichenArbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die beruflicheQualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen unddarzulegen, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte dieEingruppierungen gem. § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn i.V.m. § 5 Nr. 3BRTV-Bau für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat;

4. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den KlageanträgenNr. 1 und Nr. 3 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nachUrteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerinfolgende Entschädigung zu zahlen: EUR 31.400,00.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz vom11. Januar 2011 hat der Beklagte in dem Rechtsstreit erstmalsvorgetragen, seine Firma sei mit Ablauf des 31. Dezember 2008erloschen. Er bestreitet, dass Anhaltspunkte für eineMindestlohnunterschreitung vorgelegen hätten und behauptet, er habedie als Anlage KB 1 vorgelegten Schreiben nicht erhalten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien imBerufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt dervorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschriften über dieBerufungsverhandlungen vom 10. November 2010 und 16. Februar 2011(Bl. 72, 114 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2010 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden.

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagte ist für die Zeitspanne von 01. November 2006 bis 31. Dezember 2008 verpflichtet, Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner gewerblichen Arbeitnehmer sowie über deren berufliche Qualifikation und die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und Kopien der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnungen seiner Arbeiter aus diesem Zeitraum zu übersenden.

Für die Zeit ab 01. Januar 2009 muss der Beklagte nicht mehr Auskunft über gewerbliche Arbeitnehmer eines ihm gehörenden Betriebes erteilen und Unterlagen vorlegen. Es besteht außerdem kein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG.

I.

Es ist unstreitig, dass der Beklagte mit seiner Zimmerei in dem von der Klage erfassten Zeitraum zumindest bis 31. Dezember 2008 gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV dem Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags unterfiel. Der Beklagte hat auch Meldungen nach §§ 6, 21 VTV abgegeben, Beiträge nach § 18 VTV geleistet und die Erstattung von Urlaubsvergütung gem. § 13 VTV geltend gemacht.

1. Der auf 28 VTV gestützte Antrag auf Herausgabe von Lohnabrechnungskopien und Kopien der Arbeitsverträge ist hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH Urteil vom 18. November 2002 - I ZR 168/00 - NJW 2003, 668; BGH Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 38/00 - WM 2002, 1986).

Eine mögliche Unsicherheit oder Unbestimmtheit wegen des mit dem Klageantrag Gewollten kommt nur hinsichtlich des Begriffs €sämtliche" in Betracht. Er ist klar, dass die Klägerin Kopien der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnungen haben will, welche der Beklagte seinen gewerblichen Arbeitnehmern erteilte, außerdem steht fest, welchen Zeitraum diese Lohnabrechnungen abdecken sollen.

Eine Unsicherheit, wie viele und welche gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagte in der Zeit von Dezember 2005 bis April 2008 insgesamt beschäftigte, kann nur auf Seiten der Klägerin, nicht aber des Beklagten bestehen. Für den Beklagten ist feststellbar, was die Klägerin von ihm in dem Rechtsstreit genau verlangt. Der Beklagte kann also - einen Anspruch auf Herausgabe der Kopien insoweit unterstellt - in einem Rechtsstreit geltend machen, er habe vollständig erfüllt bzw. bei einer Vollstreckung sich damit verteidigen, er habe alles herausgegeben.

b) Die Unsicherheit, dass lediglich die fordernde Partei im Voraus nicht weiß und festlegen kann, wann ihr Herausgabeanspruch vollständig erfüllt sein wird, ähnelt der bei einem Auskunftsbegehren, bei dem auch nicht vorab angegeben werden kann, mit welchem Inhalt es erfüllt sein wird. Sie ist wegen der Zielrichtung der Anspruchsgrundlage bei einem auf § 28 VTV gestützten Herausgabeanspruch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Dies ergibt die Auslegung des § 28 VTV.

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien wird den Kassen durch § 28 VTV ein weitgehendes Prüfungsrecht bei der Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens eingeräumt. Die Kassen, d.h. sowohl die Zusatzversorgungskasse als auch die Urlaubskasse, dürfen Einsicht in Unterlagen verlangen, von welchen sie auch Kopien fordern dürfen, außerdem sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Damit soll sowohl die Überprüfung eines Betriebes vor Ort als auch aus der Entfernung ermöglicht werden. Der Anspruch, von €notwendigen Unterlagen" die Übersendung von Kopien verlangen zu dürfen, dient erkennbar dazu, eine Überprüfung eines Betriebes vor Ort überflüssig zu machen, indem die Unterlagen der Kasse an ihrem Sitz zur Verfügung gestellt werden. Nach diesem Verständnis soll § 28 VTV Kontrollen der Arbeitgeber ermöglichen und erleichtern. Damit korrespondiert die in Satz 2 weit gefasste Auskunftspflicht (€alle erforderlichen Auskünfte€) der Arbeitgeber. Dies wird durch die seit der Neufassung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 getroffene Regelung des Prüfungsrechts bestätigt. Im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 in der Fassung aller bis einschließlich 31. Dezember 1999 geltenden Änderungstarifverträge war in den Schlussbestimmungen unter § 54 zum Prüfungsrecht lediglich geregelt, das Beauftragten der ZVK-Bau auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten war. Die Übersendung von Kopien war noch nicht vorgesehen, ebenso nicht die Pflicht zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte.

Mit einem so verstandenen Prüfungsrecht geht einher, dass die prüfende Kasse oft nur vermuten kann, welche Unterlagen sie benötigt und zu welchem Ergebnis sie kommen wird. Es muss daher ausreichen, dass sie für notwendig erachtete Unterlagen nur umschreibt und z.B. nicht von vornherein festlegt, wie viele Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge, gegebenenfalls von welchen Arbeitnehmern, sie für einen bestimmten Zeitraum erwartet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die klagende Kasse nicht darauf verwiesen werden, nur Informationen nach § 21 VTV zu erlangen (Hess LAG Urteil vom 02. Juli 2010 € 10 Sa 1932/09 € veröffentlicht in juris; Hess LAG Urteil vom 24. November 2010 € 18 Sa 311/10 - veröffentlicht in juris).

Auch mögliche Unsicherheiten bei der Vollstreckung des Anspruchs durch den Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO rechtfertigen es nicht, den Antrag als zu unbestimmt zu bewerten. § 883 Abs. 1 ZPO sieht auch die Herausgabe einer €Menge bestimmter beweglicher Sachen€, also von Sachgesamtheiten, vor. Ob eine Herausgabepflicht vollständig erfüllt wurde, kann Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 883 Abs. 2 ZPO sein.

Schließlich ist zweifelhaft, ob die Herausgabe von Kopien von Lohnabrechnungen immer nach § 883 ZPO zu vollstrecken ist. Die Klägerin begehrt nicht die Lohnabrechnungen, welche der jeweils beklagte Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erteilte, sondern Kopien diese Urkunden. Die Abrechnungen sollen weder erstmalig hergestellt oder beschafft werden, sondern es geht um die Mitteilung des Inhalts bereits erteilter Lohnabrechnungen, was durch die Übersendung von Kopien belegt werden soll. Dies gilt erst recht für Kopien von vorliegenden schriftlichen Arbeitsverträgen.

Die Vorlage von Belegen als Teil einer umfassenden Verpflichtung auf Auskunft kann jedoch nach § 888 ZPO zu vollstrecken sein (vgl. z.B. für einen Anspruch nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB: Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 888 Rz 3). Auch danach ist es nicht gerechtfertigt, den Klageantrag wegen denkbarer Schwierigkeiten bei einer Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher als unzulässig abzulehnen.

2. Der auf § 28 S. 1 VTV gestützte Anspruch auf Übersendung von Kopien der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnungen (Klageantrag zu 2) ist auch begründet.

a) Die Herstellung und Übersendung von Kopien der noch vorhandenen Lohnabrechnungen, welche ein Bauarbeitgeber gem. § 5.7.1 BRTV Bau seinen gewerblichen Arbeitnehmern schriftlich zu erteilen hatte, und der schriftlich geschlossenen Arbeitsverträge stellt einen erheblichen Aufwand dar. Die Kammer geht daher davon aus, dass die klagende Kasse die Übersendung von Kopien nach § 28 S. 1 VTV nur verlangen kann, wenn diese für eine Kontrolle in Bezug auf das Einzugs- und Erstattungsverfahren geeignet sind und das Begehren verhältnismäßig ist.

Kopien der den gewerblichen Arbeitnehmern erteilten Lohnabrechnungen sind für eine Überprüfung geeignet, ob der nach § 21 VTV zu meldende Bruttolohn korrekt angegeben und der tariflichen Mindestlohn nach dem Tarifvertrag in der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) in der jeweils geltenden Fassung nicht unterschritten wurde. Kopien der schriftlich geschlossenen Arbeitsverträge lassen - wenn sie vollständig sind - erkennen, welche Tätigkeit von den jeweiligen gewerblichen Arbeitnehmern geschuldet wird.

Das Verlangen auf Herstellung und Herausgabe von Kopien der Lohnabrechnungen und der Arbeitsverträge ist geeignet und verhältnismäßig, wenn die klagende Zusatzversorgungskasse Anhaltspunkte dafür hat, das der Arbeitgeber entweder nicht ordnungsgemäß meldete und daher Beiträge fehlerhaft berechnet wurden und/oder der tarifliche Mindestlohn nicht gezahlt wurde (Hess LAG Urteil vom 02. Juli 2010 € 10 Sa 1932/09 € veröffentlicht in juris; Hess LAG Urteil vom 24. November 2010 € 18 Sa 311/10 - veröffentlicht in juris).

b) Diese Voraussetzungen sind zu Lasten des Beklagten für die Zeit bis 31. Dezember 2008 erfüllt. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2010 vorgelegten Nachfragen in Zusammenhang mit Erstattungsanträgen des Beklagten von Oktober 2008 und Januar 2009 (vgl. Anlagen KB 1, Bl. 90 - 96 d.A.) lassen die Vermutung zu, dass möglicherweise zu wenig Lohn gezahlt oder aber falsche Meldungen abgegeben wurden. Der Beklagte hat die Anfragen nicht beantwortet. Hierzu war er auch in Bezug auf eine Erstattungsmeldung vom Januar 2009 verpflichtet, da sich diese auf Urlaubsgewährung im Jahr 2008 bezogen haben muss.

aa) Die erst mit Schriftsatz vom 11. Januar 2011 erhobene Behauptung des Beklagten, er habe sämtliche Anfragen nicht erhalten, ist unbeachtlich und nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte bereits in der Berufungsbegründung vom 28. Juni 2010 zu sämtlichen Daten dieser Schreiben vorgetragen, ohne dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht habe, er habe die an ihn gerichtete Post nicht erhalten. Der Beklagte hat diesem Vortrag mit der Berufungserwiderung nicht widersprochen. Seine erst später aufgestellte Behauptung, er habe unter der Adresse €C X in XXXXX A€ nicht erreicht werden können, ist falsch. Dies war und ist die Privatanschrift des Beklagten. Die Schreiben sind außerdem zusätzlich mit dem Adressbestandteil "D" versandt worden. Das ist die Anschrift des seit 01. Januar 2009 von der GbR geführten Betriebs. Sowohl die Klageschrift als auch das erstinstanzliche Urteil konnten dem Beklagten an seine Privatanschrift zugestellt werden. Der Beklagte hätte schließlich die Möglichkeit gehabt, spätestens seit Erhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 07. Dezember 2010 zu den Anfragen Stellung zu nehmen, wenn er sie bis zu diesem Zeitpunkt unbeabsichtigt nicht beantwortet hatte. Auch dies ist nicht geschehen.

bb) Das Löschen der Firma und die Übertragung des Betriebs in eine GbR zum 01. Januar 2009 entbindet den Beklagten nicht von seinen Auskunftspflichten, die sich auf den Zeitraum beziehen, in denen er Betriebsinhaber war.

c) Das Recht der Klägerin, Kopien von Lohnabrechnungen und generell der Arbeitsverträge aller im Klagezeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu verlangen, ist auch nicht auf diejenigen Arbeitnehmer und diejenigen Monate beschränkt, für die sie konkrete Anhaltspunkte hat, dass Meldungen falsch sind und/oder der Mindestlohn unterschritten wurde. Ihr Begehren ist nicht unverhältnismäßig.

Die Tarifvertragsparteien haben den Kassen durch § 28 VTV ein weitreichendes Prüfungsrecht eingeräumt. Besteht ein Anlass, von einem Arbeitgeber zusätzliche Auskünfte und Belege zu verlangen, ist dies bis zu den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) möglich. Andernfalls wurde das Prüfungsrecht auf konkrete einzelne Verdachtsfälle beschränkt. Der tariflichen Regelung ist nicht zu entnehmen, dass dies beabsichtigt ist. Die einzige Einschränkung des Rechts auf Einsicht und Übersendung von Kopien erstreckt sich auf die letztlich selbstverständliche Formulierung, dass dies (nur) für Unterlagen gilt, die für das Einzugs- und Erstattungsverfahren €notwendig€ sind. Dass Kopien nur zu übersenden sind, wenn sie €angefordert€ wurden, ergibt sich schon daraus, dass ein Arbeitgeber dies im Regelfall nicht unaufgefordert tun dürfte. Dem erheblichen Aufwand, neben Arbeitsverträgen auch Abrechnungen aus mehreren Jahren zusammenstellen und kopieren zu müssen, kann ein in Anspruch genommener Arbeitgeber dadurch entgehen, dass er die vorprozessualen konkreten Anfragen der klagenden Kasse vollständig beantwortet.

Der Beklagte hat schließlich nicht geltend gemacht, dass ihm die Lohnabrechnungen des Zeitraumes von November 2006 bis Dezember 2008 nicht mehr vorliegen. Ein Vorliegen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, da die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung und Aufbewahrung von Lohnkonten nach § 41 Abs. 1 EStG bzw. § 28 f Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV nicht durch Aufbewahren der den Arbeitnehmern erteilten Verdienstabrechnungen erfüllt werden muss. Ebenso hat er nicht eingewandt, dass er mit einen Teil oder allen Arbeitnehmern gar keine schriftlichen Arbeitsverträge geschlossen hatte.

d) Der auf § 28 S. 1 VTV gestützte Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Lohnabrechnungen sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer und der mit diesem geschlossenen Arbeitsverträge ist auch mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) BDSG zu vereinbaren.

Die monatlichen Verdienstabrechnungen enthalten personenbezogene Daten der Arbeitnehmer des Beklagten gem. § 3 Abs. 1 BDSG, diese werden durch Herausgabe von Kopien der Lohnabrechnungen an die Klägerin nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG übermittelt. Gleiches gilt für die schriftlichen Arbeitsverträge. Die Übermittlung ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) BDSG nur zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig. Die Klägerin ist Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Ihr Interesse an der Übermittlung der Lohnabrechnungen in Kopie ist berechtigt, soweit sich diesen entnehmen lässt, welchen Bruttomonatslohn der jeweilige Arbeitnehmer enthielt und welche Arbeitszeit, gegebenenfalls mit welchen Zuschlägen, vergütet wurde, sowie ob und aus welchem Grund Arbeitsbefreiung erfolgte. Nur so kann überprüft werden, ob der Bruttolohn als Grundlage der Beitragsberechnung richtig angegeben und eventuell der Mindestlohn unterschritten wurde. Damit wird auch den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer gedient, deren Urlaubsanspruch und weitere Ansprüche durch die Beiträge finanziert werden (vgl. BAG Urteil vom 25. Juni 2002 € 9 AZR 405/00 € NZA 2003, 275).

Weitergehende Daten, wie die Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers, mögliche Freibeträge, Angaben zu Kindern oder Pfändungen oder mögliche zusätzliche Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen sind für eine Prüfung, ob das Einzugs- und Erstattungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, nicht geboten. Insoweit ist der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt, diese Daten unkenntlich zu machen.

3. § 28 VTV verpflichtet den Beklagten auch, für die Zeit von 01. November 2006 bis 31. Dezember 2008 Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner gewerblichen Arbeitnehmer zu erteilen und Auskunft darüber zu geben, welche berufliche Qualifikation dieser Arbeitnehmer haben, welche Tätigkeiten sie ausführen und welche Tatsachen der Eingruppierung ihrer Tätigkeit zu Grunde liegen (Klageanträge zu 1) und 3).

a) Als Arbeitgeber des Baugewerbes ist der Beklagte nach § 19 Abs. 1 AEntG (bis 23. April 2009: § 2 Abs. 2a AEntG) verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit eines jeden gewerblichen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Klägerin kann nach § 28 VTV Auskunft über den Inhalt dieser Aufzeichnungen verlangen. Wie ausgeführt, gibt diese Tarifnorm den Kassen ein weitreichendes Recht, Auskünfte einzuholen und Prüfungen durchzuführen und ist gegenüber § 21 VTV nicht nachrangig.

Die ohnehin nach § 19 Abs. 1 AEntG (bzw. § 2 Abs. 2a AEntG aF) zu sammelnden und gem. § 19 Abs. 2 AEntG zu Kontrollzwecken bereitzuhaltenden Daten sind geeignet, die Einhaltung des Urlaubskassenverfahrens durch einen Arbeitgeber zu überprüfen. Das Verlangen der Klägerin ist nicht unverhältnismäßig, wie oben zu dem Klageantrag zu 2) dargelegt. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, über solche Daten, insbesondere wegen Ablaufs der Zweijahresfrist, nicht mehr zu verfügen.

b) Die Auskunftspflicht des Beklagten erstreckt sich auch auf die berufliche Qualifikation, die ausgeführten Tätigkeiten und die den Eingruppierungen zu Grunde liegenden Tatsachen in Bezug auf seine gewerblichen Arbeitnehmer.

Der Beklagte schuldet gem. § 18 Abs. 4 VTV Beiträge aus dem Bruttolohn seiner Arbeitnehmer. Maßgeblich ist nicht der tatsächlich gezahlte Bruttolohn, sondern der geschuldeten Bruttolohn. Wenn der Beklagte seinen gewerblichen Arbeitnehmern nicht den in der Zeit von 01. November 2006 bis 31. Dezember 2008 geltenden Mindestlohn entsprechend dem TV Mindestlohn vom 29. Juli 2005 bzw. 04. Juli 2008 i.V.m. der Fünften bzw. Sechsten Mindestlohnverordnung vom 29. August 2005 bzw. 20. August 2008 zahlte, hat er auch seine Beitragsverpflichtungen nicht vollständig erfüllt.

Zur Kontrolle, ob Mindestlohn der Lohngruppe 1 oder der Lohngruppe 2 gezahlt wurde, muss überprüft werden können, ob die gewerblichen Arbeitnehmer mit ihrer ausgeübten Tätigkeit nach § 5 Nr. 2 und Nr. 3 BRTV-Bau richtig eingruppiert worden sind. Dazu benötigt die Klägerin die Angaben über die Qualifikation und die ausgeführte Tätigkeit der Arbeitnehmer. Auch die Auskunft über die eine Eingruppierung zu Grunde liegenden Tatsachen ist erforderlich. Ist eine Eingruppierung tatsächlich nicht erfolgt, sondern beruht die Lohnhöhe auf einer freien Vereinbarung o.ä., kann und muss dieses mitgeteilt werden.

Auch dieses Verlangen der Klägerin ist verhältnismäßig, da der Beklagte Fragen zu möglichen Mindestlohnunterschreitungen, welche durch die von ihm gemeldeten Daten entstanden sind, nicht beantwortet hat.

II.

Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Der Beklagte ist für die Zeit ab 01. Januar 2009 nicht mehr auskunftspflichtig, da er nicht mehr Betriebsinhaber war. Der Anspruch der Klägerin auf Festsetzung einer Entschädigungssumme nach § 61 Abs. 2 ArbGG ist insgesamt unbegründet.

1. Es ist unstreitig, dass der Beklagte ab 01. Januar 2009 nicht mehr Betriebsinhaber des Zimmereibetriebs war. Die Zimmerei ist auf die GbR übergegangen. Betriebsinhaber sind damit der Beklagte und sein Sohn als Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit. Der Beklagte ist als Betriebsinhaber für Vorgänge des Zeitraums ab 01. Januar 2009 nicht mehr auskunftspflichtig nach § 28 VTV.

Die Klägerin hat die GbR in diesem Rechtsstreit nicht auf Auskunft in Anspruch genommen. Sie ist nicht Partei des Rechtsstreits. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass lediglich eine Fehlbezeichnung der beklagten Partei vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - NZA 2008, 118).Die Klägerin hat anlässlich der Verhandlung vor der Kammer am 16. Februar 2011 eingeräumt, dass ihr die Übertragung des Betriebs von dem Beklagten auf die GbR bekannt geworden ist. Sie hat sich außerdem auf § 613a BGB berufen.

Der Beklagte soll gleichwohl als Betriebsinhaber und nicht als Gesellschafter einer GbR für von dieser geschuldete Auskünfte und Vorlageverpflichtungen nach § 28 VTV in Anspruch genommen werden. Hierfür besteht keine Anspruchsgrundlage.

Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass es bei der GbR seit 01. Januar 2009 Anhaltspunkte für Mindestlohnunterschreitungen gab und daher der Beklagte als Gesellschafter dieser GbR Auskünfte erteilen müsste. § 613a BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen gilt § 613a BGB nicht im Verhältnis zwischen ZVK und Bauarbeitgeber (vgl. Hess. LAG Urteil vom 27. März 2006 € 16 Sa 723/05 - veröffentlicht in juris), zum anderen werden gegen die GbR in diesem Verfahren keine Ansprüche als Rechtsnachfolgerin des Beklagten geltend gemacht.

2. Der auf die Klageanträge zu 1) und 3) bezogene Antrag zu 4) gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist zulässig, aber unbegründet.

a) Mit den Klageanträgen zu 1) und 3) hat die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung, damit zur Vornahme einer Handlung, verfolgt. Erteilt der Beklagte der Klägerin keine Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der von ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in der Zeitspanne von 01. November 2006 bis 31. Dezember 2008 und über deren berufliche Qualifikation, die ausgeführten Tätigkeiten und die der Eingruppierung dieser Arbeitnehmer zu Grunde liegenden Tatsachen in dem angeführten Zeitraum, könnte die Klägerin nach §§ 887, 888 ZPO vollstrecken.

b) Der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nach Fristablauf ist jedoch unbegründet, da die geltend gemachte Entschädigungssumme nicht gerechtfertigt ist.

aa) Die Höhe der bei einem Anspruch nach § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG festzusetzenden Entschädigung ist nach dem von der klagenden Partei dargelegten und gegebenenfalls durch Beweisaufnahme festzustellen Schaden für den Fall der Nichterfüllung der Handlung zu ermitteln (Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 61 Rz 23b ff.; GK-ArbGG/Schütze, § 61 Rz 39 f.; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rz 37). Daher darf grundsätzlich nicht der Schaden geltend gemacht werden, der mit einer Leistungsklage bei erteilter Auskunft gefordert werden könnte, sondern nur derjenige - in der Regel geringere - Schaden, der in der nicht erteilten Auskunft liegt (so ausdrücklich: Gemelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rz 37; BAG Urteil vom 06. Mai 1987 - 4 AZR 641/86 - AP ArbGG 1979 § 61 Nr. 7). In Bezug auf Auskunftsklagen der klagenden Zusatzversorgungskasse, die auf § 21 VTV gestützt werden, ist jedoch anerkannt, dass der Schaden an dem Interesse des Auskunftsberechtigten an der Erfüllung der Auskunftspflicht zu messen ist. Dieser darf mit 80% der geschätzten Beitragsschuld berechnet werden (BAG Urteil vom 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - NZA 2005, 1188; BAG Urteil vom 06. Mai 1987 - 4 AZR 641/86 - AP ArbGG 1979 § 61 Nr. 7; für die Urlaubskasse bei Arbeitnehmerentsendung: BAG Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01 - AP Nr. 15 zu § 1 AEntG). Die Geltendmachung eines derart pauschalierten Schadensersatzbetrages ist wegen der Besonderheiten des tariflichen Sozialkassenverfahrens berechtigt: Unterfällt ein Arbeitgeber mit seinem Betrieb dem Geltungsbereich des regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, ist er beitragspflichtig. Wenn einer auf § 21 VTV Auskunftsklage stattgegeben werden kann, ist auch immer von einer Beitragspflicht des Arbeitgebers auszugehen. Der Arbeitgeber zahlt (nicht nur) keine Beiträge, sondern verweigert auch die tariflich geschuldeten Meldungen, welche die Berechnung der konkret geschuldeten monatlichen Beiträge ermöglichen würden. Der durch die Nichterfüllung der Meldepflichten entstehende Schaden liegt in dem Verlust der Beiträge, welche die Zusatzversorgungskasse (bzw. in bestimmten Fällen die Urlaubskasse) nicht geltend machen kann. Es ist daher gerechtfertigt, den Entschädigungsbeitrag wegen der nicht erteilten Auskünfte an den voraussichtlich entgehenden Beiträgen zu orientieren. Da der Arbeitgeber keine Auskunft erteilt, kann auch nur von einem unterstellten €Normalfall€ ausgegangen werden. Das ist typisiert die vollzeitige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen das durchschnittliche tarifliche Entgelt, bzw. in Entsendefällen gegen Zahlung des Mindestlohns. Dies genügt zur substantiierten Schätzung der vermutlichen Beitragsschuld, von der zur Vermeidung einer zusätzlichen Mindestbeitragsklage 80% gefordert werden dürfen (BAG Urteil vom 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - NZA 2005, 1188, vgl. auch: BAG Urteil vom 24. November 2004 € 10 AZR 169/04 € NZA 2005, 362).

bb) Diese Überlegungen sind auf die €erweiterten Auskunftsansprüche€ der Klägerin, welche diese auf § 28 VTV stützt, nicht übertragbar.

Die Klägerin rechtfertigt ihr umfassendes Auskunftsverlangen gegen den Beklagten, der am Sozialkassenverfahren teilnimmt, mit dem Verdacht auf Mindestlohnunterschreitungen, welche sich aus den erteilten Meldungen selbst ergäben. Der Beklagte hat, wie auch andere Arbeitgeber gegen die €erweiterte Auskunftsansprüche€ geltend gemacht werden, Meldungen erteilt und Beiträge gezahlt. Nach der dem erweiterten Auskunftsbegehren der Klägerin zu Grunde liegenden Einschätzung sind jedoch die Meldungen falsch und die Beiträge unvollständig. Es geht nicht um Beitragszahlungen €überhaupt", sondern um der Höhe nach noch offene Beitragsrestforderungen.

Es ist ausgeschlossen, den Schaden, der entsteht, weil Auskünfte verweigert werden, die zu Kontrollzwecken begehrt werden, pauschal für alle in Betracht kommenden Arbeitgeber gleich zu berechnen. Anders als bei einem Vorgehen der Klägerin gegen einen Arbeitgeber, der sich dem Sozialkassenverfahren ganz entzieht, kann nicht unterstellt werden, dass auf jeden Fall Beiträge für jeden Arbeitnehmer nachgezahlt werden müssen. Es kommen sowohl Beitragsunterschreitungen als insgesamt fehlende Beiträge in Betracht. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber nur bei einem Teil seiner Arbeitnehmer fehlerhafte Angaben macht und daher seine Beitragsverpflichtungen nur teilweise nicht vollständig erfüllt. Es kann deshalb keine zulässige pauschale Aussage getroffen werden, dass die Weigerung eines Arbeitgebers, auf § 28 VTV gestützte berechtigte Kontrollauskünfte zu erteilen, darauf schließen lässt, dass der Kasse wahrscheinlich jeden Monat für jeden beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Beiträge in Höhe von 250,00 € monatlich entgehen. Von einer solchen Beitragsdifferenz will die Klägerin jedoch 80% (200,00 €) als Schaden bei nicht fristgerechter Erfüllung ihres Auskunftsbegehrens geltend machen.

Damit wird sie ihrer Darlegungslast für die Geltendmachung von Schadensersatz nicht gerecht. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG schaffte keinen eigenständigen Anspruch, sondern erleichtert nur die Durchführung eines sachlich-rechtlichen Schadensersatzanspruches (GK-ArbGG/Schütze, § 61 Rz 39; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rz 37).

Von der Klägerin muss bei einer €erweiterten Auskunftsklage" gegen einen Arbeitgeber, welcher am Melde- und Beitragsverfahren teilnimmt, vielmehr verlangt werden, dass sie einen auf den konkreten Fall bezogenen Schaden darlegt, wenn sie nach § 61 Abs. 2 S. 2 ArbGG vorgehen will. Damit wird der Klägerin kein effektiver Rechtsschutz verweigert. Ist sie der Auffassung, dass ein Arbeitgeber seine Meldepflichten nach §§ 5, 6 und 21 VTV nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann sie nach § 18 Abs. 5 VTV Erstattungsleistungen verweigern, was sich in der Praxis als effektives und konsequent genutztes Druckmittel erweist. Wenn sie darüber hinaus keine Klage auf vermutlich ausstehende Beiträge erheben, sondern ihren Auskunftsanspruch nach § 28 VTV durchsetzen will, muss sie - wie dies bei einer Klage auf weitere Beiträge notwendig wäre € darlegen, in welcher Höhe sie eine nicht erfüllte Beitragsschuld des konkreten Arbeitgebers in einem bestimmten Zeitraum annimmt. Danach kann die Entschädigungssumme bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auskunft gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG festgesetzt werden. Ein pauschaler Wert der begehrten Auskünfte lässt sich nicht ermitteln (Hess. LAG Urteil vom 15. Dezember 2010 € 18 Sa 609/10 € veröffentlicht in juris; anders: Hess. LAG Urteil vom 02. Juli 2010 € 10 Sa 1932/09 € veröffentlicht in juris).

Schließlich ist anzumerken, dass auch die Berechnung der Klägerin als nicht zutreffend erscheint. Der Klagezeitraum umfasst insgesamt 34 Monate. Bei den von der Klägerin angeführten 157 Mann-Monaten hätte der Beklagte im Durchschnitt nicht 7, sondern zwischen 4 und 5 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Antrag gem. § 61 Abs. 2 ArbGG nicht streitwerterhöhend wirkt (so: Schwab/Weth, ArbGG 3. Aufl., § 12 Rz 216 und 235; GK-ArbGG/Vollstädt, § 12 Rz 218 und 265) wird davon ausgegangen, dass auf die Anträge zu 1) und 3) einerseits und den Antrag zu 4) jeweils die Hälfte des sich aus der geforderten Entschädigungssumme ergebenden Werts entfallen. Für den Klageantrag zu 2) ist ein weiteres Drittel des insgesamt pauschal geltend gemachten Schadens bei der Quotelung angesetzt worden. Zusätzlich ist die Abweisung der Klage für die Zeitspanne von Januar 2009 bis August 2009 zu berücksichtigen.

Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen. Diese Entscheidung weicht teilweise von dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02. Juli 2010 - 10 Sa 1932/09 - ab.






Hessisches LAG:
Urteil v. 16.02.2011
Az: 18 Sa 523/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3e8311a03946/Hessisches-LAG_Urteil_vom_16-Februar-2011_Az_18-Sa-523-10




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