Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. April 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/07

(BGH: Beschluss v. 09.04.2008, Az.: AnwZ (B) 1/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. April 2008 (Aktenzeichen AnwZ (B) 1/07) die Rüge des Antragstellers abgewiesen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch den vorherigen Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 verletzt worden sei. Der Antragsteller wird außerdem dazu verpflichtet, die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Der Antragsteller hatte zuvor am 30. März 2006 seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, was jedoch von der Antragsgegnerin mit dem Verweis auf Vermögensverfall abgelehnt wurde. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte daraufhin sofortige Beschwerde ein, die der Senat mit dem Beschluss vom 10. Dezember 2007 ebenfalls abwies. Dagegen erhob der Antragsteller nun die Gehörsrüge.

Der Präsident des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Hirsch, der am 10. Dezember 2007 als Vorsitzender an dem Beschluss mitgewirkt hatte, konnte aufgrund seines Ruhestandes nicht mehr an der Entscheidung über die Gehörsrüge teilnehmen. Daher entschied der Senat in neuer Besetzung ohne Prof. Dr. Hirsch über die Rüge.

Die Gehörsrüge ist zwar nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da der Senat in seinem vorherigen Beschluss weder Tatsachen noch andere Umstände berücksichtigt hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört wurde. Der Senat hat das schriftliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid und den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs beachtet, aber nicht für überzeugend erachtet. Die kritisierte Entscheidung des Senats bezieht sich auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren.

Die Vorinstanz war das Anwaltsgericht München, das in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2006 (BayAGH I - 23/06) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 09.04.2008, Az: AnwZ (B) 1/07


Tenor

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 30. März 2006 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 18. Juli 2006 nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge.

II.

Der am Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 als Vorsitzender mitwirkende Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch kann an der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr mitwirken, da er in den Ruhestand getreten ist; der Senat entscheidet daher über die Anhörungsrüge in seiner neuen Besetzung ohne Prof. Dr. Hirsch.

Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörgeltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.

Tolksdorf Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Stüer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/06 -






BGH:
Beschluss v. 09.04.2008
Az: AnwZ (B) 1/07


Link zum Urteil:
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