Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 1. Juni 2001
Aktenzeichen: 6 W 60/01

Tenor

Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Werbung der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht. Auf seine Beschwerde vom 28.05.2001 (Bl. 61 d. A.) wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.05.2001 - 33 O 139/01 - deshalb geändert und im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, gemäß §§ 1, 24, 25 UWG und §§ 91, 567 ff., 890, 936 ff. ZPO Folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben für den Abschluss eines Zeitschriften-Abonnements als Begrüßungs-geschenk einen Reisetrollyanzukündigen und/oder zu gewähren, wobei auf dem Bestellschein im Rahmen der Vertrauensgarantie der Hinweis "das Geschenk darf ich in jedem Fall behalten" unternommen wird: 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Be-schwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Verfügungs- und Be-schwerdeverfahren wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Auf die Beschwerde des Antragstellers war die von ihm begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen, weil die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Werbung die Grenzen zulässiger Werbegeschenke überschritten hat und das angesprochene Publikum in übertriebener Weise anlockt, § 1 UWG.

Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs ist die Grenze der Unlautbarkeit dann überschritten, wenn eine mit dem Mittel des Geschenks arbeitende Werbemaßnahme durch die besondere Art und Ausgestaltung Preis und Qualität der angebotenen Ware in den Hintergrund treten lässt und sie den umworbenen Kunden dazu veranlasst, seine Wahl vornehmlich danach zu treffen, wie er in den Genuss des versprochenen Werbegeschenks kommen kann. Eine solche Einwirkung ist unsachlich und demgemäß zu unterbinden, weil dann das Geschenk nach Zweck und Wirkung das Publikum nicht mehr im Rahmen einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung lediglich auf das eigene Angebot hinweist, sondern es ein sachfremdes Mittel darstellt, das geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Kunden in einer den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise zu beeinflussen (vgl. hierzu insbesondere: BGH GRUR 1989, 366, 367 "Wirtschaftsmagazin" und BGH GRUR 1992, 621, 622 "Glücksball-Festival" sowie BGH WRP 1998, 727, 728 "Schmuck-Set"). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den Gesamtumständen geht von dem Angebot der Antragsgegnerin eine starke Reizwirkung aus, die geeignet ist, den Interessenten zu veranlassen, das beworbene Abonnement nur im Hinblick auf die unentgeltliche Zuwendung von erheblichem Wert zu bestellen. Der objektive Wert des Geschenks beträgt jedenfalls 30,00 DM. Überdies hat der Antragsteller durch Vorlage von Kopien aus Verkaufsprospekten pp. glaubhaft gemacht, dass sog. Reisetrollys im Handel zu wesentlichen höheren Preisen als 30,00 DM angeboten werden. Dass es sich bei dem beworbenen Begrüßungsgeschenk nur um ein minderwertiges Billigprodukt handeln könnte, erschließt sich dem Leser aus der Werbung der Antragsgegnerin nicht.






OLG Köln:
Beschluss v. 01.06.2001
Az: 6 W 60/01


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