Landgericht Bonn:
Urteil vom 30. September 2011
Aktenzeichen: 1 O 488/10

(LG Bonn: Urteil v. 30.09.2011, Az.: 1 O 488/10)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 18.687,00 Euro nebst Zinsen geltend, weil er im Jahre 2008 nicht im Telefonverzeichnis "E ..." (Bereich U2), Ausgabe 2008/2009, eingetragen war.

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Der Kläger betreibt eine Generalagentur eines Versicherungsunternehmens. Mit seinem entsprechenden Telefonanschluss und Faxanschluss war er seit Jahren bei der Beklagten bzw. deren Mutterkonzern (U AG) Kunde und als solcher bereits in dem ehemaligen "amtlichen" Telefonverzeichnis "E" jeweils eingetragen. Im Jahr 2007 sah die Eintragung wie folgt aus:

M, P Versich.-Generalvertr. C-Straße ...

M, P Vers.-Generalvertr. C-Straße Fax ...

Mit Schreiben vom 17.09.2006 beantragte der Kläger die Übernahme eines Anschlusses im Nachbarhaus C, welchen zuvor eine verstorbene Verwandte, Frau M, inne hatte. Er wollte diesen Anschluss übernehmen. Ein Eintrag im Telefonbuch war insoweit ausdrücklich nicht erwünscht.

Schließlich beantragte der Kläger am 30.11.2007 telefonisch bei der Beklagten, dass die Rufnummern ... und ... von der C-Straße auf den Anschluss ... C "umgeschaltet" werden.

Diese Umgestaltung hatte zur Folge, dass der Kläger sodann versehentlich im Zeitraum vom 28.03.2008 bis zum 16.12.2008 nicht mehr in der Kommunikationsdatenbank "Q" der Beklagten geführt wurde. Demzufolge erschienen seine Daten auch nicht im Verzeichnis "E ..." (Bereich U2), Ausgabe 2008/2009. Redaktionsschluss für dieses Verzeichnis war nämlich am 24.06.2008, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nicht in der Kommunikationsdatenbank Q geführt war.

Indessen war der Eintrag des Klägers fortlaufend im "Örtlichen Telefonbuch für B, H und Umgebung 2008/2009" enthalten. Dies lag daran, dass der Redaktionsschluss für dieses "Örtliche Telefonbuch" bereits am 08.01.2008 war, also die Daten des Klägers noch in der Kommunikationsdatenbank enthalten waren.

Der Kläger behauptet, aufgrund der Nichteintragung sei ihm für den Zeitraum von August 2008 bis August 2009 ein Gewinnausfall in Höhe von 18.687,00 Euro im Vergleich zu demselben Vorjahreszeitraum entstanden.

Mit Schreiben vom 30.09.2010 mahnte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.10.2010 zur Zahlung. Diese Frist verstrich ergebnislos.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.687,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2010 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erklärt die unstreitige Nichteintragung im Telefonverzeichnis "E ..." (Bereich U2), Ausgabe 2008/2009 wie folgt:

Die am 20.11.2007 vom Kläger beantragte Umschaltung der Rufnummern ... und ... von der C-Straße auf den Anschluss der verstorbenen Frau M2 mit der Nummer ..., C, habe zur Folge gehabt, dass sich die Kundennummern geändert hätten, und dies hätte dazu geführt, dass die alten Einträge in der Kommunikationsdatenbank "Q" der Beklagten gelöscht worden seien.

Gleichwohl lehnt sie eine Haftung ab, mit dem Hinweis, dass der Kläger nach § 45 m TKG nur beanspruchen könne, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Telefonverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden.

Dieser Anspruch sei fortlaufend erfüllt worden, weil die Daten des Klägers ununterbrochen in dem Verzeichnis "Das Örtliche" enthalten und veröffentlich waren.

Zur weiteren Begründung ihrer Rechtsauffassung beruft sich die Beklagte unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 07.09.2006, 8 U 99/06.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte auch die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen einem angeblich entstandenen Schaden und dem Nichterscheinen des Klägers im Verzeichnis "E ...".

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatz in Höhe von 18.687,00 Euro zu, weil er nicht in das Verzeichnis "E ..." (Ausgabe U2) von 2008/2009 eingetragen war.

1.

Ein Anspruch ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

a)

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da es hierfür an einem geschützten Rechtsgut fehlt. In Betracht käme allenfalls der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Klägers. Der Bundesgerichtshof hat indessen wiederholt darauf hingewiesen, dass der Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, der dem deutschen Rechtssystem mit seinen kasuistisch geregelten Deliktstatbeständen zuwider laufen würde (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 1040). Auf dieser Grundlage entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass kein betriebsbezogener Eingriff vorliegt, wenn - wie hier - ein Telefonkunde wegen eines Versehens der Telefongesellschaft nicht in einem Telefonbuch eingetragen wird (vgl. dazu OLG Düsseldorf, VersR 1997, 589 und OLG Celle, OLGR Celle 2006, 762).

b)

Im Ergebnis scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 45 m Abs. 1 TKG aus. Nach der zuletzt genannten Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes kann der Kunde von seinem Anbieter verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden, seinen Antrag prüfen und berichtigen oder wieder streichen zu lassen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O. für den wortgleichen § 21 Abs. 1 der inzwischen außer Kraft getretenen Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV). Zwar ist der Beklagten bei der Veröffentlichung der Telekommunikationsdaten des Klägers unstreitig ein Fehler unterlaufen, der dazu führte, dass der Kläger vom 28.03.2008 bis zum 16.12.2008 mit seinen Daten nicht in der Kommunikationsdatenbank "Q" der Beklagten geführt wurde und demzufolge seine Daten ein Jahr lang nicht in dem E ... (Bereich U2), Ausgabe 2008/2009, welches im Sommer 2008 neu aufgelegt wurde, enthalten waren.

Trotz dieses Fehlers scheidet eine Haftung aus, weil nach § 45 m Abs. 1 TKG ausdrücklich nur ein Anspruch auf Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis besteht. Dieser Anspruch war hier dauerhaft erfüllt, indem der Kläger unstreitig ununterbrochen in dem Verzeichnis "Das Örtliche 2008/2009 für B, H und Umgebung" enthalten war. Und dies wiederum ist damit zu erklären, dass dieses Telefonbuch bereits im Januar 2008 neu aufgelegt wurde, als die Daten des Klägers noch in der zentralen Kommunikationsdatenbank "Q" der Beklagten enthalten waren.

Der vom Kläger begehrte Anspruch auf Eintragung gerade in ein bestimmtes Teilnehmerverzeichnis, hier also in das (überregionale) E ... (Bereich U2), besteht indessen nach dieser Vorschrift nicht. Dafür streitet bereits der Wortlaut dieser Vorschrift, aber auch der Sinn und Zweck der Regelung. Das Ziel der Vorschrift ist nämlich bereits dann erreicht, wenn der Teilnehmer durch Veröffentlichung seiner Angaben in einem allgemein zugänglichen Telefonbuch für Dritte erreichbar ist (so bereits LG Bonn, Urteil vom 15.10.2010, 10 O 167/10 unter Bezugnahme auf Arndt/Fetzer/Scherer/Kessel/Hartl, TKG-Kommentar, § 45 m, Rdnr 12).

c)

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 47 TKG besteht nicht. Danach hat der Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragungen in das Verzeichnis in nicht diskriminierender Weise erfolgen. Auch diese Vorschrift spricht wiederum nur von einem Verzeichnis, nicht dagegen von allen möglicherweise für die Eintragung in Betracht kommenden. Darüber hinaus kann jedenfalls eine hier offenbar nur versehentlich unterbliebene Eintragung in ein weiteres Verzeichnis von vornherein nicht diskriminierend sein. Die Vorschrift des § 47 TKG soll nur verhindern, dass Eintragungen in weitere Verzeichnisse ohne sachlichen Grund verweigert, gleichzeitig aber Konkurrenzunternehmen zusätzlich auch in diese anderen Verzeichnisse aufgenommen werden. So verstanden setzt der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aber ein vorsätzliches und zielgerichtetes Verhalten voraus. Dies liegt indessen nicht vor, wenn lediglich durch ein bloßes Versehen der Beklagten für ein Jahr die Eintragung in einem weiteren Telefonbuch unterblieben ist (vgl. auch hierzu OLG Celle, a.a.O. zur Vorschrift des § 21 Abs. 3 TKV).

Für ein solches vorsätzliches und zielgerichtetes Verhalten der Beklagten vermochte der Kläger aber nichts vorzutragen. Dieses ist auch sonst nicht ersichtlich.

d)

Letztlich scheitert auch ein vertraglicher Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB wegen der unterbliebenen Eintragung. Die Parteien bzw. der Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (U AG) hatten zwar unstreitig vertragliche Beziehungen, über deren Inhalt indessen nichts Näheres vorgetragen ist. Es muss aber ohne diesbezüglichen weiteren Vortrag davon ausgegangen werden, dass die Beklagte keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen hat bzw. treffen wollte, welche über die nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtungen hinaus gehen.

2.

Ist die Klage damit schon dem Grunde nach ohne Erfolg, bedurfte es seitens des Gerichts auch keiner weiteren Hinweise und Aufklärungen hinsichtlich der streitigen Höhe des geltend gemachten Schadens bzw. einer Kausalität eines etwaigen Schadens mit der unterbliebenen Veröffentlichung in dem E ...

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 711 ZPO.






LG Bonn:
Urteil v. 30.09.2011
Az: 1 O 488/10


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