Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2008
Aktenzeichen: 21 W (pat) 78/05

(BPatG: Beschluss v. 31.01.2008, Az.: 21 W (pat) 78/05)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2005 aufgehoben und das Patent DE 102 09 569 erteilt.

Bezeichnung: Notsteuerset für Öl- und Gasfeuerungsanlagen Anmeldetag: 4. März 2002 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 2, eingegangen am 5. Dezember 2007;

Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingegangen am 5. Dezember 2007, sowie Absatz 0007 bis 0029, gemäß Offenlegungsschrift 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Offenlegungsschrift.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 4. März 2002 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Notsteuerset für Öl- und Gasfeuerungsanlagen" durch Beschluss vom 7. September 2005 zurückgewiesen.

Der Zurückweisung lagen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde.

Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften D1: DE 36 41 047 C2 und D2: DE 37 03 916 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Außerdem ist in dem Beschluss noch auf die Druckschrift D3: Installations- und Betriebsanleitung Guss - Niedertemperatur - Spezialkessel Typ G.GND1, Ferro Wärmetechnik GmbH, die aus dem Internet stammt, hingewiesen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 6. Oktober 2005.

Der Patentanmelder beantragt sinngemäß:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2005 aufzuheben und mit den am 5. Dezember 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1 und 2, der Beschreibung Seiten 1 und 2, ebenfalls eingegangen am 5. Dezember 2005, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift ein Patent zu erteilen, sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Der danach geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:

M1 Notsteuerset mit einem Überhitzungsschutzelement und einem genormten Ersatz-Brenneranschlussstecker für eine Heizungsanlage zum Ersatz der im Schadensfall funktionell von der Heizungsanlage abgetrennten Heizungsregelanlage, M2 wobei die Heizungsanlage aus einem öl- oder gasbetriebenen Ofen mit einem Brenner besteht, der über einen genormten Brenneranschlussstecker an die Heizungsregelanlage angeschlossen ist und temperaturabhängig angesteuert wird, M3 wobei das Notsteuerset über einen poldrehgeschützten Netzstecker an eine Notstromquelle angeschlossen und über eine Schutzsicherung abgesichert wird, M4 wobei das über das ausgangsseitig mit dem Brenner über den Ersatz-Brenneranschlussstecker verbundene Überhitzungsschutzelement im Schadensfall die Funktion der Heizungsregelanlage übernimmt, M5 und wobei das Überhitzungsschutzelement Umschaltkontakte aufweist und über den Ersatz-Brenneranschlussstecker derart mit dem Brenner verbunden ist, dass der Brenner bei einer oberen Grenztemperatur ausgeschaltet und bei einer unteren Grenztemperatur eingeschaltet wird.

Hinsichtlich des auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patentes mit den geltenden Unterlagen führt. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht allerdings keine Veranlassung.

1. Die neuen Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie auf die Figuren 2 und 3 mit Beschreibung zurück. Der geltende Patentanspruch 2 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 zurück.

2. Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der Beschreibungseinleitung, Seite 1, 4. Absatz, und Absatz 0013 der Offenlegungsschrift die Aufgabe zugrunde, ein Notsteuerset für Heizungsanlagen bereitzustellen, das mit einfachen Mitteln und kostengünstig im Fall von Ausfällen nach Betriebsstörungen die Wiederherstellung der Betriebsfunktion einer Heizungsanlage gewährleistet.

3. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch den Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, der neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 besitzt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik die erforderliche Neuheit, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart ein Notsteuerset, das alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Weder die Druckschrift D1 noch die Druckschrift D2 enthalten das Merkmal M3, wonach das Notsteuerset an eine Notstromquelle angeschlossen wird. Zudem betreffen sie keine Heizungsanlagen (Merkmal M1), sondern Haushalts-Gasbacköfen.

Aus der Druckschrift D3 ist lediglich eine handelsübliche Heizungsanlage bekannt, die kein Notsteuerset hat. Dementsprechend kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob diese Entgegenhaltung vorveröffentlicht ist, offen bleiben.

3.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung und Wartung von Heizungsanlagen befassten, berufserfahrenen Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Denn weder die Druckschrift D1, noch die Druckschrift D2 vermögen ihm das Merkmal M3 nahezulegen. Bei der Erfindung wird zur Realisierung des Notbetriebs das Notsteuerset an eine Notstromquelle angeschlossen, wohingegen beim Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 der Notbetrieb ohne eigene Notstromquelle erfolgt.

So lehrt die Entgegenhaltung D1 (vgl. die Figur und die Beschreibung Spalte 3, Zeile 12 bis Spalte 4, Zeile 64), den Notbetrieb eines Backofenbrenners (12) bei einem Stromausfall in der Weise sicher zu stellen, dass dem Backofenbrenner (12) über eine Not-Leitung (17) Gas zugeführt und die Zündsicherung über ein Gasventil-Thermoelement (11) gewährleistet wird. Einen Hinweis dahingehend, ein von einer Notstromquelle versorgtes Notsteuerset vorzusehen, wie dies insoweit im Merkmal M3 des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht wird, vermag die D1 dem Fachmann nicht zu geben.

Auch beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D2 (vgl. die Figur 1 und die Beschreibung Spalte 4, Zeilen 41 bis 56) wird der Notbetrieb eines Backofenbrenners (6) bei Stromausfall durch ein Thermoelement (10) sicher gestellt, welches den Magnetstrom für einen Magneten (9) liefert, welcher den Durchgangshahn (2) für die Gaszufuhr offen hält. Insofern liefert auch die Druckschrift D2 dem zuständigen Fachmann keinerlei Anregung in Richtung auf das Merkmal M3 des geltenden Patentanspruchs 1.

Die Druckschrift D3 weist ebenfalls kein Notsteuerset auf.

Im Stand der Technik werden daher andere Wege beschritten, um einen Notbetrieb zu gewährleisten. Der Fachmann hat demnach keinen Anlass, dort auch noch eine Notstromquelle für den Notbetrieb vorzusehen, durch die der Notbetrieb aufgehoben und der Normalbetrieb wieder aufgenommen würde.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar und mit ihm der auf ihn zurückbezogene geltende Unteranspruch 2.

4. Der nicht begründete Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht.

Die vorliegend mit Rechtsgrund (§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG, GebVerz Nr. 401 300) bezahlte Beschwerdegebühr ist verfallen, so dass sie nicht nach § 10 PatKostG zurückgefordert werden kann (vgl. bei Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 1 zu § 10).

Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung nach § 80 Abs. 3 PatG ermöglichen würden, also derart gravierende Umstände wie z. B. schwere Verfahrensfehler im patentamtlichen Verfahren, auf Grund derer es unbillig erschiene, den Betroffenen mit der Gebühr zu belasten, sind vorliegend nicht erkennbar und sind vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Häußler Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 31.01.2008
Az: 21 W (pat) 78/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3cd33a8fc94b/BPatG_Beschluss_vom_31-Januar-2008_Az_21-W-pat-78-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 31.01.2008, Az.: 21 W (pat) 78/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 10:05 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 31 O 206/05BGH, Beschluss vom 2. November 2013, Az.: AnwZ (Brfg) 10/13BPatG, Beschluss vom 23. März 2005, Az.: 7 W (pat) 343/03BPatG, Beschluss vom 20. November 2006, Az.: 26 W (pat) 20/04BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2001, Az.: 10 W (pat) 704/99OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Januar 2005, Az.: 5 W 151/04BGH, Beschluss vom 28. November 2008, Az.: BLw 6/08LG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2004, Az.: 4a O 432/03BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2010, Az.: 35 W (pat) 30/08BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2010, Az.: 1 BvR 2133/08