Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 14. Oktober 2015
Aktenzeichen: OVG 11 S 64.15

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 14.10.2015, Az.: OVG 11 S 64.15)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 15. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Auskunft von drei im Einzelnen benannten Vergabeverfahren im beantragten Umfang, nämlich Name und Anschrift des Auftragnehmers, Auftragssumme, Zahl der Bieter und Datum der Auftragsvergabe, zu verpflichten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Begehren fehle der nach § 123 Abs. 1 VwGO angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache.

Der auf der Grundlage von § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) geltend gemachte medienrechtliche Auskunftsanspruch gelte nach § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV nur für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Dies setze jedenfalls voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genüge, wozu als Ausdruck des Medienprivilegs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehöre. Hiervon ausgehend werde die kommerzielle Kommunikation grundsätzlich nicht als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot angesehen, da sie nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz, sondern an verfolgten wirtschaftlichen Interessen ausgerichtet sei (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 - 11 S 15.14 -, juris Rz. 24, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2014 - 1 S 169.14 -, juris Rz. 22).

Dass die Angebote der Antragstellerin den Anforderungen eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebotes genügten, sei bei summarischer Prüfung nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Neben den zwar einerseits von der Antragstellerin angeführten Argumenten spreche andererseits auch Einiges dafür, dass ihre Tätigkeit vornehmlich auf eine gewerbliche Nutzung und nicht auf die Teilnahme am öffentlichen Meinungsbildungsprozess abziele. Im Wesentlichen gehe es bei ihrer Tätigkeit nämlich um die Weitergabe von Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung. Insoweit wird die €Unternehmensbeschreibung in ihrem Internet-Auftritt (i...)€ zum Geschäftszweck des Unternehmens zitiert und sodann ausgeführt, auf die Teilhabe an dem mit der Pressefreiheit und dem Medienprivileg geschützten und geförderten Prozess der öffentlichen Willensbildung ziele diese Tätigkeit €nicht prägend€ ab. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen, zudem frei zugänglichen Bereitstellung der Internet-Angebote (a..., b...). Soweit die Angebote der Antragstellerin aus gesellschaftsrelevanter Sicht wertende und nicht nur der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen dienende Aussagen enthalte, erschienen diese jedenfalls nicht in einer solchen Weise für ihre Tätigkeit prägend, dass hieraus mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen publizistischen Charakter geschlossen werden könne. Eine vertiefende Prüfung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Im Wesentlichen Gleiches gelte im Hinblick auf § 5 Brandenburgisches Pressegesetz (PresseG). Zwar veröffentliche die Antragstellerin mittlerweile auch die Zeitschrift €A...monitor€, was ausweislich des Vorworts in der Ausgabe 2014 für das 4. Quartal offenbar als Reaktion auf die Rechtsprechung zu den Auskunftsansprüchen von Telemedienanbietern erfolge. Da die Presse eine maßgeblich von der Mitwirkung an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung gemäß § 3 PresseG geprägte öffentliche Aufgabe erfülle, komme die genannte Voraussetzung journalistisch-redaktioneller Gestaltung der vertrieben Angebote aber auch insoweit zum Tragen. Anbieter von Angeboten, die nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz, sondern an den Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer ausgerichtet seien, seien daher nicht anspruchsberechtigt.

Somit könne dahinstehen, ob der Antragsgegner der Antragstellerin einen Auskunftsverweigerungsgrund entgegengehalten könne.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens der Antragstellerin keinen Erfolg.

8Die Antragstellerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht stütze seine Begründung, ein Anordnungsanspruch könne nicht mit dem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, überwiegend auf die zitierten Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 25. März 2014 und des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. August 2014, obwohl diese nicht die aktuelle Lage berücksichtigten und deshalb nicht mehr Entscheidungsgrundlage sein könnten. Denn ihr Medienportfolio sei seit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg erheblich erweitert worden, nämlich seit Frühjahr 2014 um die Ausgaben a... und b..., die beide eine auf jeder Homepage eingeblendete Ergänzung namens €News aus den Beschaffungsmärkten€ erhalten hätten. Hierin würden von der Redaktion ausgewählte Auftragsvergaben öffentlicher Arbeitgeber publiziert und kommentiert sowie im Kontext zu den Interessen der Nutzer stehende interessante Informationen publiziert. Zu betonen sei, dass diese beiden Telemedien jedermann kostenfrei zugänglich seien und als Exzerpt der systematischen Beschaffung von Auftragsinformationen wie im vorliegenden Streitverfahren die Überprüfung von Auffälligkeiten bei Auftragsvergaben überhaupt erst ermöglichten. Die €Nichtbeachtung dieser beiden Medien€ durch das Verwaltungsgericht begründe einen gravierenden Rechtsfehler.

Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn es trifft in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die genannten beiden neuen Telemedien durchaus in den Blick genommen und auch im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigt, wenn es im Anschluss an seine Feststellung, dass die im zitierten Internet-Auftritt des Unternehmens genannte Tätigkeit nicht prägend auf den mit der Pressefreiheit und dem Medienprivileg geschützten und geförderten Prozess der öffentlichen Meinungsbildung abziele, ausführt (BA S. 4 Abs. 1 a.E.):

Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin mittlerweile zudem frei zugängliche Internet-Angebote (a..., b...) bereitstellt. Soweit die Angebote der Antragstellerin aus gesellschaftsrelevanter Sicht wertende und nicht nur der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen dienende Aussagen enthalten, erscheinen diese jedenfalls nicht in einer solchen Weise für ihre Tätigkeit prägend, dass hieraus mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen publizistischen Charakter geschlossen werden kann. Eine vertiefende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben€.

Mit der Bedeutung der redaktionellen Beiträge aus dem Bereich der Nachrichtensparte u.a. zur Auftragsvergabe durch die €News aus den Beschaffungsmärkten€, die die Antragstellerin bereits zum Gegenstand ihres Beschwerdevorbringens im Verfahren vor dem Senat zu OVG 11 S 15.14 gemacht hatte, hat sich der Senat im Übrigen auch bereits in seinem diesbezüglichen Beschluss vom 13. August 2014 befasst und zwar im Rahmen der Erörterung eines durch die Antragstellerin vorgelegten Gutachtens und hierzu ausgeführt, angesichts ihres Tätigkeitsbereichs bzw. ihrer Ziele erscheine es zumindest zweifelhaft, ob hierdurch tatsächlich auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden solle (a.a.O. juris Rz. 11, 28).

Weiterhin macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung geltend, auch dass sich das Verwaltungsgericht den zitierten VGH/OVG-Entscheidungen anschließe, ihre Medien würden der kommerziellen Kommunikation dienen und seien deshalb nicht als journalistisch-redaktionelles Angebot anzusehen, stehe im Widerspruch zu allen Definitionen in Rechtsprechung und Literatur und könne deshalb keinen Bestand haben. Soweit diesbezüglich anschließend Kommentarstellen zum Begriff der €kommerziellen Kommunikation€ in Abgrenzung zu Websites mit Informationskanälen von Unternehmen und Anwaltskanzleien, die wesentliche journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte und damit eine erkennbar gewollte publizistische Wirkung aufwiesen, bzw. eine Entscheidung des OLG Bremen zu einer entsprechenden Internet-Seite einer Anwaltskanzlei zitiert werden und beanstandet wird, hätte das Verwaltungsgericht diese im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht zur Kenntnis genommen, hätte es €zu einer anderen Beurteilung des Anordnungsanspruchs der Antragstellerin kommen müssen und diesen wie auch andere Verwaltungsgerichte zuvor u.a. VG Schwerin und VG Dresden bejahen müssen€, fehlt es an auf den vorliegenden Fall bezogenen Darlegungen, woraus sich die Fehleinschätzung oder -beurteilung des Verwaltungsgerichts konkret ergeben soll bzw. inwiefern dessen Subsumtion konkret zu beanstanden ist.

Die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Tätigkeit der Antragstellerin sei €Im Wesentlichen€ auf die Weitergabe von Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung gerichtet, wie die Unternehmensbeschreibung im zitierten Internet-Auftritt belege, nicht aber auf die Teilhabe an dem mit der Pressefreiheit und dem Medienprivileg geschützten und geförderten Prozess der öffentlichen Meinungsbildung, hierauf ziele €diese Tätigkeit nicht prägend ab€, was auch unter Berücksichtigung der genannten neuen Medienangebote gelte, wird auch nicht durch das anschließende Beschwerdevorbringen in Frage gestellt. Hiernach werde ihr mit dem Verweis auf die vornehmlich gewerbliche Nutzung und die fehlende Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess das Recht auf Teilnahme am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung genommen, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu den presserechtlichen Grundsätzen bzw. zur Pressefreiheit erkennbar verfassungswidrig sei. Denn das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin nicht dieses Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgesprochen, sondern nur dargelegt, dass es deren Absicht bzw. Ziel, auf der Grundlage der vorliegend erstrebten Auskünfte über Vergabeverfahren des Antragsgegners tatsächlich mit dem Ziel der Teilnahme am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung tätig werden zu wollen, nicht mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit als glaubhaft gemacht ansieht und eine vertiefende Prüfung dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben müsse. Insofern geht auch der Vorwurf der Antragstellerin fehl, das Verwaltungsgericht versuche die von ihr publizierten Medien €zu zensieren€. Gleiches gilt für die Behauptung der Antragstellerin, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die publizierten Informationen €von deren Abonnenten und Nutzern€ gewerblich genutzt werden könnten, sei ebenso rechtswidrig wie absurd€. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, woraus diese Annahme abgeleitet wird.

Soweit die Beschwerdebegründung beanstandet, das publizistische Ziel der Telemedien der Antragstellerin aus deren Homepage unter €Unternehmen€ sei seit Herbst 2014 jedermann zugänglich, das Verwaltungsgericht verwende in seiner aktuellen Entscheidung jedoch unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht eine seit langem nicht mehr aktuelle, aus den Beschlüssen des VGH/OVG ungeprüft übernommene Version, zur Glaubhaftmachung werde auf einen in Kopie beigefügten Auszug aus dem Internet-Auftritt der Antragstellerin verwiesen, rechtfertigt auch das - abgesehen davon, dass auch die andere Internet-Seite weiterhin im Netz aufruf- und damit verfügbar ist - keine andere Entscheidung. Dass der vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Unternehmenszweck nicht mehr aktuell ist, wird durch die nunmehr vorgelegte (andere) Internet-Seite , wonach die Antragstellerin €Herausgeberin der auf der Homepage gelisteten journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien gemäß § 54 (2) RStV€ ist und diese Tätigkeit dann näher beschrieben wird, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn auch dort heißt es u.a., die Medien der I€€ AG erfassen tagesaktuell alle verfügbaren Ausschreibungen und bearbeiten diese redaktionell mittels einer tief gegliederten Nomenklatur und diversen Verlinkungen, €um daraus individuell generierbare Projektinformationen für den einzelnen Nutzer zu schaffen, welche auf Wunsch jedem Abonnenten täglich per Email übersandt werden.€ Weiter heißt es auf derselben Seite u.a., das Interesse eines großen Teils der Bauwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Baustoffhandel und Baustoffherstellung, an den von der Antragstellerin recherchierten Informationen sei offenkundig, da die Auftragnehmer der auf nationaler Ebene veröffentlichten VOB/VOL-Ausschreibungen nicht veröffentlicht werden müssten. Damit spricht die Antragstellerin das kommerzielle Interesse der Nutzer ihrer Internetseite an, dessen Realisierung in der Regel jedoch die Nutzung der kostenpflichtigen und damit auch ihren eigenen kommerziellen Interessen dienenden Angebote der Antragstellerin voraussetzen dürfte (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom 13. August 2014, a.a.O., Rz. 25 und OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 3 B 96/15 -, juris Rz. 11 f.).

Abschließend macht die Beschwerdebegründung geltend, im Hinblick auf die Interpretation journalistisch-redaktioneller Gestaltung durch die zitierten Entscheidungen des VGH/OVG publiziere die Antragstellerin seit Herbst 2014 die Quartalszeitschrift €A€€€monitor - Ausgewählte Auftragsvergaben aus den öffentlichen Beschaffungsmärkten€, um ihre Auskunftsansprüche gemäß § 3 PresseG geltend zu machen. In Verbindung mit § 7 Abs. 4 und § 8 PresseG erfülle dieses Printmedium der Antragstellerin, für das keine inhaltlichen Einschränkungen wie in § 54 Abs. 2 RStV gelten würden, alle gesetzlichen Anforderungen zur Geltendmachung des Presseauskunftsrechts gemäß § 3 PresseG. Eine empirische Prüfung der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fassung einer Ausgabe hätte genügt, die vollständige Erfüllung aller dieser Regelungen zu evaluieren, da hier Nachrichten über ausgewählte Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber recherchiert, kommentiert und publiziert sowie themenadäquate Informationen aus anderen Quellen aufbereitet würden. Da diese Zeitschrift auch für jedermann frei und kostenlos als €Epaper€ publiziert werde, werde die Printausgabe zum Telemedium und erwerbe damit die Auskunftsrechte gemäß § 9a RStV. Das Verwaltungsgericht maße sich widerrechtlich an, auch die Inhalte dieses Printmediums als Entscheidungsgrundlage zum Anlass zu nehmen, der Antragstellerin die Auskunftsrechte gemäß § 3 PresseG zu verweigern. Dabei könnten nur Druckwerken gemäß § 7 Abs. 3 diese Rechte verweigert werden und diese weitere Diskussion erübrige sich.

Dieses Vorbringen der Antragstellerin setzt sich nicht, wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich, inhaltlich mit der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass für den presserechtlichen Informationsanspruch nach § 5 PresseG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Presse, die maßgeblich durch die Mitwirkung an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung geprägt sei (§ 3 Satz 1 PresseG), ebenfalls die genannte Voraussetzung einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung der vertriebenen Angebote zum Tragen komme und deshalb Anbieter von Angeboten, die nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz, sondern an den Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer ausgerichtet seien, aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausschieden. Allein die Behauptung, für Printmedien gebe es keine inhaltlichen Einschränkungen wie in § 54 Abs. 2 RStV, genügt hierfür ebenso wenig wie der nicht näher erläuterte Hinweis auf § 7 Abs. 3 PresseG.

Die unsubstantiierte Behauptung, eine empirische Prüfung der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fassung (auch nur) einer Ausgabe hätte genügt, die vollständige Erfüllung aller presserechtlichen Voraussetzungen festzustellen, ist nach dem allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar und muss deshalb außer Betracht bleiben.

Im Übrigen spricht die Internetpräsentation der Antragstellerin bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in der Gesamtwürdigung dafür, dass sich die Antragstellerin des periodischen - im Netz derzeit verfügbar ist nur der Auftragsvergabemonitor für das 2. Quartal 2015 - Epapers in erster Linie bedient, um an die von ihr als €tagesaktuell€ gegen Entgelt bereitgestellten Informationen zu gelangen. Angesichts dessen vermag der Senat auch den von der Antragstellerin geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise nicht zu erkennen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Juli 2015, a.a.O., Rz. 13).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 14.10.2015
Az: OVG 11 S 64.15


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