Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Mai 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 7/12

(BGH: Beschluss v. 16.05.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 7/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung als "Fachbeistand für Arbeitsrecht". Mit Bescheid vom 17. März 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mangels Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen 1 das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat (Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass auf die Befugnis der Rechtsbeistände alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs. 1 Satz 3, 4, § 43c BRAO bestimmte Fachgebietsbezeichnungen zu führen, die Regelungen der Fachanwaltsordnung analog anzuwenden sind; die Voraussetzungen sind insoweit die gleichen, die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind, d.h. der Rechtsbeistand muss die besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden FAO-Fachanwaltsbezeichnung nachweisen (vgl. auch Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 209 BRAO, Rn. 18; siehe auch BT-Drucks. 11/8307, S. 20). In diesem Zusammenhang stellen sich deshalb weder rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung unter anderem darauf verweist, dass § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO nur Fachgebietsbezeichnungen erfasse, er aber nicht die Anerkennung als "Rechtsbeistand, Fachgebiet Arbeitsrecht", sondern als "Fachbeistand Arbeitsrecht" beantragthabe, wofür mangels gesetzlicher Beschränkungen nicht die Anerkennungsvoraussetzungen der Fachanwaltsordnung ("rechtsfreier Raum") gelten würden, vermag der Senat diese Argumentation nicht nachzuvollziehen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden mit der Antragsbegründung nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich weder mit der Urteilsbegründung näher auseinander noch führt er schlüssig aus, dass er die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Die pauschale Rüge, die Ablehnung seines Antrags stelle einen "Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip" dar, ist unverständlich.

3. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über seinen zwischenzeitlich neu gestellten Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht" von der Beklagten entschieden worden ist, liegen die Voraussetzungen hierfür (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO) nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 AGH 9/11 - 6






BGH:
Beschluss v. 16.05.2012
Az: AnwZ (Brfg) 7/12


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