Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der Marke 396 14 245 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 102 890 gelöscht worden ist.
Mit Beschluß vom 26. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 14 245 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 102 890 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 (Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele Werner Schmittprö
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