Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Februar 2009
Aktenzeichen: 20 W (pat) 348/04

(BPatG: Beschluss v. 09.02.2009, Az.: 20 W (pat) 348/04)

Tenor

Das Patent 102 40 167 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie Patentansprüche 3 bis 9, Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.

Gründe

I Auf die am 30. August 2002 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent mit der Bezeichnung "Schaltungsanordnung mit einem Leistungstransistor und einer Ansteuerschaltung für den Leistungstransistor" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 8. Juli 2004 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 9 Patentansprüche.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 8. Oktober 2004 Einspruch mit der Begründung erhoben, der Gegenstand des Patents sei in Ansehung eines im Einzelnen angegebenen druckschriftlichen Standes der Technik nicht patentfähig, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Im Übrigen sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften D1 DE 198 55 604 C1, D2 EP 0 756 782 B1, D3 US 4,540,893, D4 MARKS, Walter; RITZ, Siegfried: Störungsfreie Motorsteuerungen -

Auf elektromagnetische Verträglichkeit getrimmter DC-Motor-Reglermit Pulsbreitenmodulation. In: Elektronik, 2001, Heft 12, S. 90-94, wobei die Druckschriften D1 und D3 bereits in der Patentschrift als Stand der Technik genannt und erläutert werden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende ist -wie zuvor mit Schriftsatz vom 26. Januar 2009 (Bl. 51 d. A.) mitgeteilt -zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat schriftsätzlich (Bl. 8 d. A.) beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung gegenüber der erteilten Fassung geänderte Patentansprüche 1 und 2 vorgelegt und beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie Patentansprüche 3 bis 9, Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.

Die Patentansprüche 1 und 2 in der so verteidigten Fassung lauten:

"1. Schaltungsanordnung mit einem Leistungstransistor (T), der einen Steueranschluss (G) und eine Laststrecke (D-S) aufweist, mit einer in Reihe zu der Laststrecke (D-S) geschalteten Last und mit einer Ansteuerschaltung (10), die einen Ausgang (AK) aufweist, der an den Steueranschluss (G) angeschlossen ist, und die folgende weitere Merkmale aufweist: -eine erste Ansteuereinheit zum leitenden Ansteuern des Leistungstransistors (T1) mit einer zwischen ein erstes Ansteuerpotential (Uin) und den Ausgang (AK) geschalteten ersten Stromquelle (Iq1), mit einer dritten Stromquelle (Iq3), die an den Ausgang (AK) angeschlossen ist und die einen von einer Spannung (UL) über der Last abhängigen Strom (I3) bereitstellt, der zu der Lastspannung (UL) über eine nicht lineare Kennlinie in Beziehung steht, wobei sich ein von der ersten Stromquelle (Iq1) gelieferter Strom (I1) und der von der dritten Stromquelle (Iq3) gelieferte Strom (I3) während eines Ladevorgangs zu einem Ladestrom (Ic1) an der Ausgangsklemme (AK) gemäß Ic1 = I1 -I3 addieren, der zu größeren Lastspannungen (UL) hin nichtlinear und stetig ansteigt,

-eine zweite Ansteuereinheit zum sperrenden Ansteuern des Leistungstransistors (T1) mit einer zwischen den Ausgang (AK) und ein zweites Ansteuerpotential (GND; US) geschalteten zweiten Stromquelle (Iq2), und mit einer vierten Stromquelle (Iq4) aufweist, die an den Ausgang (AK) angeschlossen ist und die einen von der Spannung (UL) über der Last abhängigen Strom (I4) bereitstellt, der zu dieser Lastspannung (UL) über eine nicht lineare Kennlinie in Beziehung steht, wobei sich ein von der zweiten Stromquelle (Iq2) gelieferter Strom (I2) und der von der vierten Stromquelle (Iq4) gelieferte Strom (I4) während eines Entladevorgangs zu einem Entladestrom (-Ic1) an der Ausgangsklemme (AK) gemäß -Ic1 = I2 -I4 addieren, der zu größeren Lastspannungen (UL) hin nichtlinear und stetig ansteigt.

2. Schaltungsanordnung nach Anspruch 1, bei der die dritte Stromquelle (Iq3) zwischen die Ausgangsklemme (AK) und das zweite Ansteuerpotential (GND; VS) geschaltet ist."

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 3 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen.

II.

1.

Der Einspruch ist zulässig. Er wurde formund fristgerecht erhoben. Im Einspruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben. Er hat insoweit Erfolg, wie er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

2.

Das Patent betrifft eine Schaltungsanordnung mit einem Leistungstransistor und einer Ansteuerschaltung für den Leistungstransistor, die einfach realisierbar ist und bei welcher beim Schalten des Leistungstransistors auftretende elektromagnetische Störabstrahlungen effektiv reduziert werden (Abs. [0001], [0005] der Patentschrift).






BPatG:
Beschluss v. 09.02.2009
Az: 20 W (pat) 348/04


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