Der Beschluss vom 25. August 2009 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 im ersten Absatz der Gründe die Angabe "102 779" durch die Angabe "1 012 779" ersetzt wird.
Der Beschluss vom 25. August 2009 ist gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG dahingehend zu berichtigen, dass auf Seite 2 im ersten Absatz der Gründe die sich auf eine der Widerspruchsmarken beziehende Angabe "102 779" durch die Angabe "1 012 779" ersetzt wird. Es handelt sich um ein offenkundiges Schreibversehen.
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