Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 26. Juli 2011
Aktenzeichen: 6 U 275/10

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 26.07.2011, Az.: 6 U 275/10)

Tenor

In dem Rechtsstreit € beabsichtigt der Senat, dieBerufung der Beklagten gegen das am 09.11.2010 verkündete Urteilder 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt durchBeschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolghat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPOerfüllt sind.

Gründe

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, stellt die beanstandete Anzeige eine irreführende geschäftliche Handlung dar und ist damit unlauter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Die Anzeige ist auf der Internetplattform €€€ erschienen und richtete sich damit an die Allgemeinheit, also zum weit überwiegenden Teil an private Letztverbraucher. Zu diesem Verkehrskreis gehören auch die Mitglieder des Senats, die daher aus eigener Sachkunde beurteilen können, welche Vorstellung das angegriffene Angebot für einen gebrauchten A bei den durchschnittlichen, situationsadäquat aufmerksamen Adressaten weckt. Bereits die Angabe €Navigationssystem€ unter der Rubrik €Fahrzeugausstattung€ wird jedenfalls von dem Privatkunden so verstanden, dass es sich um ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät handelt. Verstärkt wird diese Fehlvorstellung dadurch, dass das Fahrzeug bereits in der Titelzeile beworben wird als €A Navi/Klimaaut/GARANTIE/PDC/C€. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, sind Anhaltspunkte dafür, dass gewerbliche Abnehmer ein anderes Verständnis haben könnten, weder dargetan noch ersichtlich.

Diese Fehlvorstellung, die durch einen klarstellenden Hinweis ohne weiteres vermeidbar wäre, ist auch relevant, da werkseitig eingebaute Navigationssysteme im Schnitt deutlich teurer sind als andere, dafür aber wegen des Integriertseins in das Fahrzeug wesentlich komfortabler, als nachträglich zu befestigende Geräte.

Das tenorierte Verbot geht auch nicht zu weit. Aus der Begründung des Unterlassungsantrages ergibt sich, dass sich das Verbot auf Anzeigen wie aus der Anlage K 1 ersichtlich bezieht, also identische und kerngleiche Verletzungshandlungen umfassen soll. Es versteht sich von selbst, dass solche Angebote nicht erfasst sein sollen, bei denen das Navigationsgerät tatsächlich werkseitig eingebaut wurde.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.08.2011.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 26.07.2011
Az: 6 U 275/10


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