Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2000
Aktenzeichen: 12 M 144/00

(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 31.01.2000, Az.: 12 M 144/00)

Gründe

Der Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller bezeichneten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses greifen nicht durch, soweit das Verwaltungsgericht entschieden hat, ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO (die Eilbedürftigkeit der Regelung) bestehe nicht.

Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht in vollem Umfang, wobei der Senat allerdings davon ausgeht, dass die Wendung auf Seite 1 des Zulassungsantrages, "Soweit das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf das Fehlen eines Anordnungsanspruchs stützt", aus dem Gesamtzusammenhang des Zulassungsantrages dahin zu verstehen ist, dass der Antragsteller insoweit den Anordnungsgrund meint. Der Zulassungsantrag befasst sich indessen nicht hinreichend damit, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit mehreren - die Entscheidung insoweit jeweils selbständig tragenden - Erwägungen verneint und ausgeführt hat, es sei dem Antragsteller - zum Ersten - zuzumuten, eine baldige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, zum Zweiten habe sich der Antragsteller nicht hinreichend konkret zu der Bereitschaft "potenzieller Geldgeber" geäußert, den Betrieb durch Darlehen aufrechtzuerhalten (wie in der Vergangenheit), zum Dritten sei die von dem Antragsteller vorgelegte "Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des ersten Halbjahres 1999" in sich nicht stimmig und - viertens - hätte die Planung Einnahmen/Ausgaben 1.7.1999 bis 31.12.1999" für das zweite Halbjahr 1999 ein höheres Defizit ergeben müssen, als tatsächlich eingetreten sei.

Jedenfalls das von dem Verwaltungsgericht benannte Argument, es sei die "Bereitschaft potentieller Geldgeber, den Betrieb durch neue Darlehen aufrechtzuerhalten" nicht hinreichend ausgelotet worden und deshalb fehle die Eilbedürftigkeit der Regelung, ist in dem Zulassungsantrag nicht angesprochen. Damit vermittelt der Zulassungsantrag nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit das Verwaltungsgericht gemeint hat, ein Anordnungsgrund bestehe nicht.

Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass der Zulassungsantrag keine vollständige und in sich stimmige Berechnung der finanziellen Situation des Antragstellers für die Jahre 1999 und 2000 dartut, aus welcher auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes geschlossen werden könnte.

Auf die Erwägungen des Zulassungsantrages, die sich mit dem Bestehen eines Anordnungsanspruches im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO befassen und insoweit gleichfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, besteht deshalb nicht mehr Anlass einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine Entscheidung über den Gegenstandswert gegenwärtig nicht zu treffen ist, da die Festsetzung des Gegenstandswertes nach den §§ 8, 10 BRAGO entsprechend § 88 VwGO eines Antrages bedarf.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 31.01.2000
Az: 12 M 144/00


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