Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 vom 3. September 2002 ist gegenstandslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 76 721 wegen des Widerspruchs aus der Wortmarke "Basic" angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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