Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 16. November 2007
Aktenzeichen: 1 ZU 26/07

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 16.11.2007, Az.: 1 ZU 26/07)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 08.12.1946 geborene Antragsteller ist seit Mai 1974 zunächst beim Amtsgericht Fürth und Landgericht Nürnberg-Fürth und seit dem 22.12.2005 beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen. Mit Bescheid vom 23.02.2007, zugestellt am 02.03.2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.04.2007 ging per Telefax am selben Tage bei Gericht ein.

Seit seiner Zulassung im Jahre 1974 waren bis 2005 gegen den Antragsteller Aufsichts- und Beschwerdeverfahren nicht anhängig. Die RAK Nürnberg hatte 2005 gegen den Antragsteller ein Widerrufsverfahren eingeleitet, nachdem auf Eigenantrag sowie Antrag des Finanzamtes Nürnberg-Nord am 01.09.2005 über das Vermögen des Antragstellers das Regelinsolvenzverfahren eröffnet worden war. Die RAK Nürnberg stellte das Widerrufsverfahren durch Beschluss vom 10.09.2005 ein, nachdem der Antragsteller einen Anstellungsvertrag mit der Kanzlei x, Düsseldorf, vom 05.09.2005 (Blatt 34 bis 39 d. A.) vorgelegt hatte; mit diesem Anstellungsvertrag sah die RAK Nürnberg die Anforderungen, unter denen der BGH ausnahmsweise eine Gefährdung der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls als nicht gegeben ansieht, erfüllt. Nach dem Anstellungsvertrag wurde der Antragsteller am dem 01.10.2005 als angestellter Rechtsanwalt der Sozietät geführt. Nach § 6 erhält er keine Vollmacht über Bankkonten und keinen Zugriff auf die Kanzleikasse. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, irgendwelche Bargeldbeträge, Schecks, Wertpapiere oder sonstige Geld- und/oder Sachleistungen von Mandanten oder Dirtten in Empfang zu nehmen. Er ist nicht berechtigt, eigene Mandate auf eigene Rechnung zu betreuen, auch nicht aus seinem privaten Umfeld. Er ist lediglich berechtigt, Mandate zu akquirieren, um sie mit seinem Arbeitgeber gemeinsam zu betreuen. Daraus erwachsene Honoraransprüche stehen ihm nicht zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitgeber - im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer - bereit, den Namen des Arbeitnehmers auf den Briefbogen aufzunehmen. Hiervon wurde in der Folge Gebrauch gemacht. Der Name des Antragstellers erscheint neben fünf weiteren Berufsträgern am Standort Düsseldorf sowie sechs weiteren Berufsträgern an den Standorten München, Berlin und Frankfurt a. M., ferner auf dem Praxissschild.

Vergütungsansprüche sind an den Insolvenzverwalter abzuführen (§ 4 Abs. 1).

Die Haftpflichtversicherung für den Antragsteller wurde mit Diensteintritt in der Düsseldorfer Kanzlei auf eine Summe von 1,5 Mio. Euro pro Versicherungsfall erhöht. Kanzleiintern ist geregelt, dass der Antragsteller Mandate, deren Gegenstandswert über die Versicherungssumme hinausgehen, nicht betreut.

Nach § 7 des Anstellungsvertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Rechtsanwaltskammer über jegliche Veränderungen des Vertrages zu unterrichten.

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit der Begründung, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ(B) 43/03 -) sei eine der Voraussetzungen für das ausnahmsweise Entfallen der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, dass der betroffene Rechtsanwalt auf Briefbogen und Kanzleischild namentlich nicht genannt werde. Diese Entscheidung sei in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Einzelfall geblieben. Weitere Entscheidungen, in denen der BGH Anlass gehabt habe, zu den einschlägigen Fragen Stellung zu nehmen, seien ausschließlich zu Lasten der antragstellenden Rechtsanwälte ausgegangen. Der Antragsteller habe nach den Insolvenzakten 622.915,63 Euro Schulden. Die Einkünfte des Antragstellers ließen nennenswerte Beiträge zur Schuldentilgung nicht zu. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.10.2004 zu Grunde liegenden Sachverhalt handele es sich im Falle des Antragstellers um ein Regelinsolvenzverfahren, nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Zwischen beiden Verfahren bestünden erhebliche Unterschiede in Bezug auf Art und Ablauf des Verfahrens, wobei das Regelinsolvenzverfahren strengeren Regelungen unterliege.

Der Antragsteller hält den Widerruf aus folgenden Gründen für rechtswidrig:

Er habe sich in all den Jahren seiner Anwaltstätigkeit seit 1974 nichts zu Schulden kommen lassen. In die prekäre Situation sei er durch das Auseinanderfallen seiner Sozietät in Nürnberg gelangt. Daraus resultierten gut 2/3 seiner Verbindlichkeiten, für die er zum einen nur gesamtschuldnerisch mithafte und die zum anderen vom Verwalter vorläufig bestritten seien; die Gläubiger hätten, soweit ihm bekannt sei, Klage auf Feststellung zur Tabelle nicht eingereicht. Die Verbindlichkeiten rührten im Wesentlichen daher, dass seine ehemalige Kanzlei noch einen neun Jahre laufenden Mietvertrag mit den Eigentümerinnen des Kanzleigebäudes, den Ehefrauen seiner beiden ehemaligen Partner C3 und C4 gehabt hätte und diese die Restmietforderungen gegen ihn geltend machen würden.

Er sei als Anwalt spezialisiert im Transport- und Versicherungsrecht tätig und genieße in Fachkreisen einen guten Ruf. Zusätzlich engagiere er sich im Rahmen der Seminare der Deutschen Anwaltsakademie bei den Lehrgängen für Fachanwälte und korrigiere Klausuren. Sämtliche auf die Dozententätigkeit entfallenden Honorare kehre er an den Insolvenzverwalter aus. Er habe bewiesen, dass er auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht auf Mandantengelder zugegriffen und seinen Beruf weiterhin redlich und ehrlich ausgeübt habe, was seine neuen Arbeitgeber ihm ausdrücklich bestätigen.

Die Antragsgegnerin habe dadurch, dass sie in Kenntnis aller Widerrufsgründe den Zulassungswechsel von Nürnberg nach Düsseldorf ausgesprochen habe, einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen und dadurch ihr Ermessen bei der späteren Entscheidung über den Widerruf gebunden.

Durch seine Nennung auf Briefbogen und Kanzleischild entstehe tatsächlich keine besondere Gefahrenlage für die Rechtsuchenden. Gerade in der heutigen Situation auf dem Anwaltsmarkt würden viele vor allem junge, neu zugelassene Anwälte auf Briefbögen erscheinen, die über kein nennenswertes Privatvermögen verfügten und so dem Rechtsuchenden keine über die Versicherungssumme hinausgehende Haftungssicherheit bieten könnten. Ob ein Rechtsanwalt nun auf dem Briefbogen genannt sei oder nicht, spiele für die Haftung als solche keine Rolle. Auch gegen den nicht genannten Rechtsanwalt hätte der Rechtsuchende zumindest bei vorsätzlicher Schädigung einen direkten Anspruch, der neben dem Anspruch gegenüber der anstellenden Sozietät stehe. Die Erwartungshaltung bei den Rechtsuchenden, in dem auf dem Briefbogen genannten Rechtsanwalt einen solventen Schuldner im Haftungsfall zu haben, werden vor dem Hintergrund der arbeitsvertraglichen Restriktionen nicht enttäuscht.

Der Bundesgserichtshof (NJW 2005, 1420) verlange im Übrigen die Nennung des Namens des Anwaltes auf dem Praxisschild ausdrücklich.

Der Antragsteller beruft sich ergänzend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.06.2007 - AnwZ(B) 101/05 -. Im dort entschiedenen Fall sei der Rechtsanwalt auf den Kanzleibriefbögen der ihn anstellenden Rechtsanwaltsgesellschaft aufgeführt, allerdings als angestellter Rechtsanwalt. Dieser Unterschied zu seinem Fall rechtfertige aber keine andere Bewertung.

Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Unterschiede zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren biete keine entscheidungserheblichen Kriterien; er habe Restschuldbefreiung beantragt und werde nach in fünf Jahren zu erwartender Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen können.

Die Forderung nach einem Angestelltenvermerk auf dem Briefbogen mache ihn zum Rechtsanwalt "2. Klasse". Dies sei mit dem Bild des Rechtsanwalts in der Öffentlichkeit und dem nach Art. 12 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung nicht vereinbar.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 23.02.2007,

Az. II RÜ 29/06-26004, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe der Widerrufsverfügung und zusätzlich darauf, dass für einen Vertrauensschutz kein Raum sei. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.1980 [AnwZ(B) 17/80, Anwaltsblatt 1981, 164 f.] habe der Antrag auf Zulassungswechsel nach § 33 BRAO a. F. nicht aus den Gründen der §§ 14, 15 BRAO abgelehnt werden dürfen. Im Übrigen habe sie erst später von den Einzelheiten, die den Widerruf begründet hätten, erfahren. Als berufsaufsichtsführende Behörde sei die "Herrin des Verfahrens" und daher jederzeit in der Lage, bei Vorliegen entsprechender Umstände ein auch bereits eingestelltes Widerrufsverfahren wieder aufzunehmen. In der Sache wiederholt und vertieft sie im Übrigen ihr Vorbringen.

II.

Der Antrag ist rechtzeitig und damit zulässig.

Er ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Ein Vermögensverfall wird u. a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist.

Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und ist auch gegenwärtig gegeben. Denn auf Eigenantrag sowie auf Antrag des Finanzamtes Nürnberg-Nord war am 01.09.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die damit begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Sie wird vielmehr bestätigt durch den Umstand, dass sich aus den Insolvenzakten Verbindlichkeiten von 622.915,63 EUR ergeben. Anhaltspunkte für eine nachträgliche, noch im laufenden Verfahren zu berücksichtigende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse haben sich nicht ergeben.

Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Retsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern.

Nur in engen Ausnahmefällen sieht die Rechtsprechung diese Vermutung als widerlegt an (zuletzt BGH vom 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05). Ein dieser Entscheidung vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Zwar sind die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung die Vermutung ausnahmsweise als widerlegt ansieht, in der Person des Antragstellers gegeben - bis auf eine: Der Antragsteller wird nicht mit einem Angestelltenvermerk auf Briefbogen und Kanzleischild geführt. Der Senat ist der Auffassung, dass auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles auf den Angestelltenvermerk nicht verzichtet werden kann.

Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung vom 25.06.2007 in Fortführung seiner mit der Entscheidung vom 18.10.2004 eingeleiteten Rechtsprechung noch einmal deutlich, dass die Frage, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Vermögensverfall des Rechtsanwaltes nicht mehr fortbesteht, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles erfordert.

Der Antragsteller hat hier Folgendes veranlasst:

- Standortwechsel von Nürnberg nach Düsseldorf

- Eigenantrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens,

- Aufgabe der Selbstständigkeit und Eintritt in eine größere Sozietät als angestellter Anwalt,

- Mandatsannahme nur im Auftrag und für Rechnung der Sozietät,

- keinerlei Zugriff auf Konten und Gelder,

- Nichtbearbeitung von Mandaten, die von seiner Versicherungssumme von immerhin 1,5 Mio. Euro für jeden Haftungsfall nicht gedeckt sind,

- Nichtbearbeitung von Mandaten aus seinem privaten Bereich,

- Abführung der vertraglichen Vergütung an den Insolvenzverwalter.

- Verpflichtung der Sozietät, Veränderungen der Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mitzuteilen.

Damit hat er - bis auf eines - alle Kriterien, die der Bundesgerichtshof in seiner

Ausnahmeentscheidung aufgestellt hat, erfüllt. Entscheidungserheblich ist danach

allein, ob auf die Voraussetzung eines Angestelltenvermerks auf Briefbogen und

Praxisschild verzichtet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nicht nur in seiner

Entscheidung vom 18.10.2004 - AnwZ(B) 43/03 -, sondern schon vorher und auch im

Anschluss daran mehrfach betont, dass nach der gesetzlichen Wertung die

Interessen der Rechtsuchenden vorrangig sind und eine Gefährdung daher nur in

seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann. Die dafür erforderliche

Gesamtwürdigung der Person des Antragstellers, der Umstände des eröffneten

Insolvenzverfahrens und der weitgehenden Beschränkungen, denen sich der

Antragsteller arbeitsvertraglich unterworfen hat, lassen hier im Lichte der

Rechtsprechung einen Ausnahmefall nicht annehmen, da auf einen

Angestelltenvermerk auf Briefbogen und Praxisschild nicht verzichtet werden kann.

Lag noch dem Beschluss vom 18.10.2004 der Fall zu Grunde, dass der Name des

Rechtsanwaltes weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild erschien, hat es

der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.06.2007 genügen lassen,

dass der Rechtsanwalt auf dem Briefbogen aufgeführt war, jedoch mit dem Hinweis

auf sein Angestelltenverhältnis. Auch in dieser Entscheidung betont der

Bundesgerichtshof wieder die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände.

Expresis verbis stellt er nicht darauf ab, dass der Angestelltenvermerk - neben den

übrigen Voraussetzungen - zwingend aufgenommen werden muss. Vielmehr

bekräftigt er seine Rechtsprechung, wonach besondere Umstände, insbesondere

arbeitsvertragliche Beschränkungen und Sicherungsvorkehrungen, die Annahme

rechtfertigen müssen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

durch den Vermögensverfall des Rechtsanwaltes schon vor Abschluss des in die

Wege geleiteten Insolvenzverfahrens nicht mehr zu befürchten ist (BGH a.a.O.).

Wenngleich auch durch die vom Antragsteller veranlassten Maßnahmen und sein

bisher berufsrechtlich untadeliges Verhalten den Anforderungen der Rechtsprechung

weitgehend genügt wird, gilt doch, dass der Bundesgerichtshof seit seiner

Entscheidung vom 18.10.2004 die vorgenommene Öffnung nur sehr restriktiv und als

seltene Ausnahme gehandhabt hat. Dieser Praxis schließt sich der Senat an. Der

Angestelltenvermerk dokumentiert nach außen und damit für den Rechtsuchenden

sichtbar, dass der Rechtsanwalt nicht wie ein Selbständiger frei "schalten und

walten" kann, sondern er den Bindungen seines Anstellungsvertrages unterliegt. Dies

aber entspricht gerade der Forderung der Rechtsprechung nach geeigneten

Sicherungsmaßnahmen. Der nach außen dokumentierte Unterschied zwischen

einem angestellen und einem selbständigen Rechtsanwalt ist nach Auffassung des

Senates wesentlicher Teil der Gesamtwürdigung. Es geht nicht nur um die

tatsächlichen internen Vorkehrungen, sondern auch darum, dass nach Außen hin

nicht der Anschein einer uneingeschränkten selbständigen Berufsausübung erweckt

wird (vgl. BGH Beschluss vom 05.12.2005 - AnwZ(B) 14/05 -).

Durch die Forderung des Angestelltenvermerks wird der Antragsteller nicht zum

Rechtsanwalt "2. Klasse". Dieser Anschein wird allenfalls durch den Umstand des

Vermögensverfalls begründet. Auch liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, da das

Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht gewährleisten will, dass ein

Rechtsanwalt nach außen hin "mehr Schein als Sein" verlautbaren können soll. Auch

die Forderung der Rechtsprechung nach Nennung des Anwalts auf dem Praxisschild

führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Anforderung schließt einen

Angestelltenzusatz nicht aus. Die Rechtsprechung hält es für vertretbar, dass die mit

dem Berufsbild des Rechtsanwaltes zwar nur schwer vereinbaren Beschränkungen

angesichts ihrer vorübergehenden Natur noch hinnehmbar sind (BGH, Beschluss v.

18.10.2004, NJW 2005, 512).

Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.

Seine diesbezügliche Argumentation, die Antragsgegnerin habe sich durch die

Zulassung des Wechsels von Nünberg nach Düsseldorf in Kenntnis aller den

Widerruf stützenden Gründe in ihrem Ermessen gebunden, erkennt, dass die

Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BRAO kein Ermessensentscheidung ist (Die

Zulassung ist zu widerrufen...). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss

die Antragsgegnerin im Interesse der Vermeidung einer Gefährdung der

Rechtsuchenden widerrufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem Gesetz, die Höhe des Gegenstandswertes

entspricht der ständigen Praxis in der Rechtsprechung.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 16.11.2007
Az: 1 ZU 26/07


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