Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 49/02

(BPatG: Beschluss v. 03.12.2002, Az.: 24 W (pat) 49/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 entschieden, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen wird. Die Anmeldung einer Wortbildmarke für die Dienstleistungen "Rechtsberatung" und "Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen" wurde von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Sie begründete dies damit, dass die angemeldete Marke lediglich einen Sachhinweis auf die angebotenen Dienstleistungen eines Anwalts im Internet darstellt. Es sei nachvollziehbar, dass Anwälte ihre Dienste auch online anbieten und erbringen. Außerdem seien Bezeichnungen wie "AnwaltOnline" bereits gebräuchlich. Die Markenstelle sah daher kein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung und keine Unterscheidungskraft der Marke.

Die Anmelder haben dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Marke sowohl unterscheidungskräftig als auch nicht freihaltebedürftig sei. Sie sei ein eindeutiger Sachhinweis auf die angebotenen Dienstleistungen eines Anwalts im Internet. Außerdem sei die graphische Gestaltung der Marke, insbesondere die Zusammensetzung der Worte mit vergrößerten Anfangsbuchstaben und schrägen Buchstaben, einheitlich und unterscheidungskräftig.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Die Marke besitze keine ausreichende Unterscheidungskraft, da die Worte "ANWALT ONLINE" die angebotenen Dienstleistungen beschreiben und somit lediglich einen Sachhinweis darstellen. Auch die graphische Gestaltung der Marke könne die fehlende Unterscheidungskraft nicht ausgleichen, da es sich um einfache und werbemäßig gebräuchliche graphische Elemente handle. Daher sei die Marke nicht zur Eintragung geeignet.

Die Frage, ob zusätzlich das absolute Schutzhindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe vorliegt, konnte dahingestellt bleiben.

Die von den Anmeldern behauptete Verkehrsdurchsetzung der Marke konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Die Seitenaufrufe der Internet-Seite der Anmelder seien kein aussagekräftiges Indiz für die Verkehrsbekanntheit der Marke, da dies auch durch eine sachliche Suche nach den Worten "ANWALT ONLINE" bedingt sein könne. Außerdem sei die Anzahl der Beratungsanfragen pro Tag relativ gering und lasse nicht auf eine bundesweite Geschäftstätigkeit schließen. Das Gericht sah daher keine Veranlassung für ein fomales Verkehrsdurchsetzungsverfahren.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.12.2002, Az: 24 W (pat) 49/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist für die Dienstleistungen

"Rechtsberatung, Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke stelle lediglich einen Sachhinweis bezüglich der Dienstleistungen eines Anwalts dar, welche online, insbesondere im Internet, erbracht würden. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Internet sei es nachvollziehbar, daß auch die Berufsgruppe der Anwälte ihre Dienste über elektronische Netze anbiete und erbringe. Die Ergebnisse einer Internet-Recherche belegten, daß Bezeichnungen wie "AnwaltOnline" oder "JuristOnline" bereits üblich seien. Die Marke diene daher zur schlagwortartigen Bezeichnung der Art des Anbieters sowie der beanspruchten Dienstleistungen, weshalb die Mitbewerber ein schützenswertes Interesse an der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung hätten. Als unmittelbar beschreibender Angabe fehle der Marke auch die Unterscheidungskraft. Die im Verkehr übliche graphische Gestaltung, die lediglich aus einem in grauen Linien gehaltenen Hintergrund bestehe, sei nicht geeignet, die Unterscheidbarkeit der beanspruchten Dienstleistungen nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu gewährleisten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen im wesentlichen geltend, daß die angemeldete Marke sowohl unterscheidungskräftig als auch nicht freihaltebedürftig sei. Die Marke beschreibe zutreffend und damit unterscheidungskräftig die angemeldeten Dienstleistungen als anwaltliche Beratungstätigkeit, die im bzw über das Internet angeboten werde. Die Unterscheidungskraft des Wortbestandteils ergebe sich im übrigen schon aus der orthographischen Unregelmäßigkeit, da die deutsche Sprache für die Bezeichnung eines online tätigen Anwalts prinzipiell die Wortfolge "Online-Anwalt" vorgebe. Letztlich entscheidend sei aber die graphische Gestaltung der Wortbildmarke, die ihr in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft verleihe. Dabei komme es nicht auf die zu den Akten eingereichte Kopie an, sondern auf das graphische Bild, wie es im Netz erscheine. Die beiden Wortbestandteile seien zu einem einheitlichen Wort zusammengefügt, wobei jeder Teil mit einem großen Anfangsbuchstaben beginne und es sich auch bei den übrigen Buchstaben um Großbuchstaben handle. Die Buchstaben neigten sich schräg und würfen Schatten, der Hintergrund werde durch vertikale schwarzweiße leicht unregelmäßige Zeilen geprägt. An der konkreten graphischen Gestaltung der Wortbildmarke bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Marke "ANWALTONLINE" habe sich außerdem bei den beteiligten Verkehrskreisen, dh allen an einer Beratung oder Rechtsauskunft interessierten Internet-Usern, durchgesetzt. Die Web-Seite "ANWALTONLINE" werde monatlich von über 150 000 Internet-Usern aufgesucht, die tätigen Anwälte wickelten durchschnittlich pro Tag fünf Beratungsanfragen ab. Im April 2002 seien schon 2 661 956 Seitenaufrufe erfolgt. Auch eine beigefügte Google-Suche, nach der die ersten 210 Treffer des Suchbegriffs "anwaltonline" auf das Angebot der Anmelder hinwiesen, belege die Verkehrsdurchsetzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs 4 und 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesenen (§ 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Keine Unterscheidungskraft besitzen ua solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BLPMZ 2000, 163, 164 "Partner with the Best"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"). Danach fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungseignung.

Wie die Anmelder selbst ausführen, beschreiben die Worte "ANWALT ONLINE" die von der Marke beanspruchten Dienstleistungen "Rechtsberatung" und "Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen" naheliegend und für jedermann verständlich als solche, die von einem Anwalt online, also im oder über das Internet angeboten werden. Damit erschöpft sich die Bedeutung der Wortkombination in einem für die beanspruchten Dienstleistungen klar im Vordergrund stehenden reinen Sachhinweis.

Die Wortzusammenstellung ist auch orthographisch nicht ungewöhnlich, da das Wort "online" häufig einem Begriff nachgestellt wird, zum Hinweis darauf, daß jemand oder etwas mit dem Internet in Verbindung steht. Vergleiche hierzu die den Anmeldern übersandte Internet-Recherche (Google-Suche) des Senats zu dem Suchbegriff "online", insbesondere die Treffer "bildung online", "Vorarlberg Online", "Lehrer-Online", "akademikeronline", "Archälogie Online", "jesusonline" sowie auf der Internet-Seite home.tonline.de/home/frank.schellinger/jurlinks_09.htm die Abschnittsüberschrift "9. Anwälte Online", unter der eine Linkliste von Anwälten mit Internetadresse aufgeführt ist. Daß daneben auch noch andere Wortzusammensetzungen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriffsinhalt möglich sind, wie die von den Anmeldern genannte Wortkombination "Online-Anwalt", ändert nichts an der sprachgemäßen Bildung der hier in Rede stehenden Wortzusammensetzung.

Weiterhin sind die beiden Wörter "ANWALT ONLINE" in der Marke zwar rein formal betrachtet ohne Tastenabstand und insoweit orthographisch unrichtig zusammengeschrieben. Durch die vergrößerten Anfangsbuchstaben "A" und "O" entsteht jedoch bei zwangloser, nicht analysierender Betrachtung optisch eindeutig der Eindruck zweier getrennter Wörter. Eine - rein formale - sprachliche Unregelmäßigkeit tritt für den Verkehr nicht hinreichend wahrnehmbar zu Tage, um als ein eigentümliches kennzeichnendes Merkmal der Marke aufgefaßt werden zu können.

Der Mangel an Unterscheidungskraft wird schließlich auch nicht durch die sonstige graphische Gestaltung der Wortkombination überwunden.

Auszugehen ist dabei von der mit der Anmeldung eingereichten graphischen Wiedergabe der Wortbildmarke und nicht von der etwaigen Benutzungsform bzw Wiedergabe im Internet. Denn Gegenstand des registerrechtlichen Markenschutzes ist die Wiedergabe der Marke, die gemäß §§ 32 Abs 2 Nr 2, 33 Abs 1 MarkenG eine zwingend erforderliche Voraussetzung für eine rechtswirksame, einen Anmeldetag begründende Markenanmeldung darstellt. Allein anhand dieses - bei Wortbildmarken in Form einer graphischen Markenwiedergabe (§ 8 Abs 1 MarkenV) - am Anmeldetag hinterlegten Schutzgegenstandes beurteilt sich daher, in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die Schutzfähigkeit nach § 8 MarkenG (vgl auch BPatG GRUR 2002, 163 "BIC-Kugelschreiber").

Zwar kann einer Wortbildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente, als Gesamtheit die Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 "NEW MAN"). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebensowenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (vgl BGH MarkenR 2001, 207 "Jeanshosentasche"; GRUR 2001, 413, 415 "SWATCH"; GRUR 2001, 1153 "anti KALK"). Bei den vorliegend zu beurteilenden Gestaltungselementen, den minimal schrägen Drucklettern, die eine leichte Schattierung aufweisen, den jeweils vergrößerten Anfangsbuchstaben "A" und "O" sowie dem mit horizontalen grauen Linien schraffierten Untergrund, handelt es sich lediglich um eine solchermaßen einfache, werbeübliche graphische Gestaltung des Schriftzuges. So stellen die größenmäßige Hervorhebung einzelner Buchstaben, auch bei durchgängiger Schreibweise in Versalien, sowie die Verwendung schattierter Schrifttypen gängige graphische Stilmittel bei der Ausgestaltung und optischen Hervorhebung produktbeschreibender Angaben dar. Entsprechendes gilt für eine Schraffur als einer allgemein üblichen Methode zur Unterlegung und Hervorhebung von Worten. Insbesondere im Hinblick auf den glatt beschreibenden Charakter des Wortbestandteils "ANWALT ONLINE" hätte es individuellerer und auffallenderer graphischer Elemente bedurft, damit sich die angemeldete Marke dem Verkehr als Herkunftshinweis einprägt (vgl BGH aaO "anti KALK").

Aus den dargelegten Gründen ist die angemeldete Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Die Frage, ob darüber hinaus auch das absolute Schutzhindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben.

Soweit sich die Anmelder auf eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke nach § 8 Abs 3 MarkenG berufen, fehlt es an einem hinreichend schlüssigen Vortrag und an geeigneten Unterlagen, welche die Möglichkeit, daß sich die Marke in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat, hinreichend glaubhaft machen könnten.

Zunächst lassen sich die beteiligten Verkehrskreise nach der objektiven Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses, welches keine Beschränkung etwa auf "Online-Rechtsberatung im Internet" oder "Zurverfügungstellen von Rechtsinformationen im Internet" enthält, nicht auf rechtsberatungssuchende Internet-Nutzer begrenzen. Vielmehr ist von den breiten Verkehrkreisen aller potentiellen Rechtsratsuchenden auszugehen. Weiterhin ist die Häufigkeit der Aufrufe der Internet-Seite der Anmelder kein aussagekräftiges Indiz für die Verkehrsbekanntheit der angemeldeten Wortbildmarke als ein auf die Herkunft der fraglichen Dienstleistungen aus dem Unternehmen der Anmelder hinweisendes Kennzeichen. Gerade im Hinblick auf den glatt beschreibenden Charakter der Markenworte "ANWALT ONLINE" kann die relativ große Zahl der Seitenaufrufe auch durch die Eingabe dieser Worte als rein sachliches Suchkriterium bedingt sein. Im übrigen läßt sich auch durch eine geschickte Plazierung von Meta-Tags die Häufigkeit des Seitenaufrufs beeinflussen, insbesondere an welcher Stelle und wie häufig eine Seite von den Suchmaschinen angezeigt wird. Demgegenüber weist die relativ geringe Zahl von fünf Beratungsabwicklungen pro Tag nicht darauf hin, daß das Unternehmen der Anmelder eine bundesweite Geschäftstätigkeit größeren Umfangs entfaltet. Der Senat sieht daher keine Veranlassung für die Einleitung eines förmlichen Verkehrsdurchsetzungsverfahrens.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20691.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 03.12.2002
Az: 24 W (pat) 49/02


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