Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juli 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 22/04

(BPatG: Beschluss v. 03.07.2006, Az.: 30 W (pat) 22/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist Grafik der Marke Das Warenverzeichnis lautet:

"elektronische und elektrische Vorrichtungen und Instrumente; Lautsprecher, Lautsprecher-Antriebseinheiten; öffentliche Adresssysteme, Anzeigetafeln für Werbe-, Informations- und Bekanntmachungszwecke, mit integrierten oder inkorporierten Lautsprechern; Anzeigevorrichtungen, die elektrische oder elektronische Komponenten aufweisen; Tonwiedergabevorrichtungen; Tonerzeugungsvorrichtungen, akustische Vorrichtungen für die Tonwiedergabe; Lautsprecher, die in Deckenplatten integriert sind; Lautsprecher, die in Deckenplatten inkorporiert sind; Schallreflexionseinheiten; Geräuschauslöschungsvorrichtungen; Geräuschunterdrückungsvorrichtungen, Audio- und Videoaufzeichnungs- und -wiedergabeausrüstung; Mikrophone, Kopfhörer; Digital-Analog-Konverter; magnetische und optische Medien, für die Tonaufzeichnungen dienen oder solchen tragen; Kabel und Verbindungsstücke; Fernseher und Videorekorder; Steuereinheiten; Computer; Computer- Peripheriegeräte; Teile und Zubehör für alle vorstehend genannten Waren."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt, dass die Anmeldung als Fachabkürzung für "next generation transducer" (Schallwandler der nächsten Generation) eine beschreibende Angabe sei; die grafische Gestaltung sei ein werbeübliches Blickfangmittel und damit nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben. Bei "nxt" handele es sich nicht um eine allgemeine Fachabkürzung, sondern nur um eine von ihr, der Anmelderin, verwendete Bezeichnung für eine neue Lautsprechertechnologie; die von der Markenstelle angeführte Bedeutung "next generation transducer" sei nahe liegend nur mit "ngt", nicht aber mit "nxt" abzukürzen. Zudem vermöge die grafische Gestaltung den Schutz zu begründen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Buchstabenfolge "nxt" für die maßgeblichen Waren ein beschreibender Sachhinweis zugeordnet werden könnte. In Abkürzungsverzeichnissen ist "nxt" (bzw. NXT) - wenn überhaupt - mit der Bedeutung "next" verzeichnet (vgl. Wennrich, Angloamerikanische Abkürzungen in Wissenschaft und Technik S. 1385; Sokoll, Handbuch der Abkürzungen Bd. 9 S. 144; Acronyms, Initials & Abbreviations Dictionary S. 2509; Stahl, Kerchelich, de Sola, Abbreviations Dictionary S. 751). Das englische Adjektiv "next" bedeutet im Deutschen "nächster, nächste, nächstes" (vgl. online-Wörterbuch Englisch-Deutsch der TU Chemnitz). In diesem Sinn ist "nxt" als Kürzel für dieses Adjektiv in Alleinstellung aber keine produktbeschreibende Aussage zu entnehmen. "Next" bezeichnet weder Beschaffenheit, Eigenschaften, Gegenstand, Bestimmung oder sonstige Merkmale der hier maßgeblichen Produkte als solche.

Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass "NXT" ein beschreibender Hinweis auf "next generation transducer" sei, ist die Anmeldung als übliche Fachabkürzung in diesem Sinn nicht nachweisbar. Zwar werden zur vereinfachten Darstellung längerer Wortfolgen häufig Kürzel verwendet; für die genannte Wortfolge bietet sich aber naheliegend allein "ngt" als Kürzel an, nicht hingegen "nxt". Soweit sich die Markenstelle auf die Bezeichnung für eine neue Membrantechnik bezogen hat (www.dvdpilot.de), handelt es sich um einen vereinzelt gebliebenen Nachweis, der nicht den Schluss auf eine für die Branche verbindliche Abkürzung schließen lässt. Einige Internet-Ausdrucke enthalten zwar Bezeichnungen wie "NXT-Technologie, NXT-Technik, NXT-Lautsprecher" und "NXT-Panels"; auch diese vereinzelten Beispiele lassen aber nicht den Schluss zu, dass "nxt" als Fachabkürzung hierfür etabliert ist, die von Mitbewerbern benötigt wird; insbesondere ist nicht erkennbar, ob es sich um eine Fachabkürzung handelt oder um ein nur nur von einem bestimmter Hersteller verwendetes Kürzel. Für eine allgemeinverbindliche Abkürzung müssten weitere Indizien vorliegen, insbesondere eine herstellerübergreifende Verwendung in Katalogen oder Fachzeitschriften. Insoweit lassen sich jedoch keine entsprechenden Einträge finden.

Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich damit nicht feststellen.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt der Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice m. w. N.). Auch in der Bedeutung von "next" ist die Marke doch in erster Linie unbestimmt, sehr allgemein und interpretationsbedürftig und lässt keinen nahe liegenden Produktbezug, etwa im Sinn einer allgemeinen Qualitätsanpreisung oder eines allgemeinen Werbeversprechens für die in Rede stehenden Waren erkennen.






BPatG:
Beschluss v. 03.07.2006
Az: 30 W (pat) 22/04


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