Finanzgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 14. August 2006
Aktenzeichen: 1 KO 817/06

(FG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 14.08.2006, Az.: 1 KO 817/06)

Tatbestand

Die Erinnerungsführerin erhob am 14.7.2005 gegen das Finanzamt L... Klage unter dem Aktenzeichen 3 K 1114/05. Nach Eingang der Klagebegründung am 25.8.2005 teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 30.9.2005 mit, dass die angefochtenen Verwaltungsakte geändert worden seien und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde. Die Erinnerungsführerin schloss sich der Erledigungserklärung an. Die Kosten des Verfahrens 1 K 1114/05 werden dem dortigen Beklagten auferlegt. Mit Beschluss vom 6.4.2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf 180,96 € festgesetzt. Sie lehnte dabei insbesondere den Ansatz einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr ab.

Mit ihrer Erinnerung vom 27.4.2006, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, macht die Erinnerungsführerin geltend, dass ihr eine Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis - VV - Nr. 3104 und eine Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1003 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - zustehe. Es liege eine Entscheidung gemäß § 79a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 90a Finanzgerichtsordnung - FGO - vor. Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg werde die Kostenentscheidung dem Bereich des § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO zugeordnet. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster handele es sich bei dieser Kostenentscheidung um einen Fall des § 79a Nr. 5 FGO. Gemäß § 79a Abs. 2 S. 1 FGO könne der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a FGO entscheiden. Gemäß § 79a Abs. 4 FGO könne dies auch der Berichterstatter. Daher könne eine 1, 2fache Terminsgebühr abgerechnet werden. Denn gemäß VV 3202 entstehe die Gebühr auch, wenn gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werde.

Zudem habe sie eine Erledigungsgebühr verdient. Die Erinnerungsführerin verweist insoweit auf einen von ihr in Kopie vorgelegten Anwaltskommentar zu VV 1000.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 6.4.2006 im Verfahren 3 K 1114/05 dahingehend abzuändern, dass zu ihren Gunsten eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr festgesetzt wird.

Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung abzuweisen.

Der Erinnerungsgegner ist der Erinnerung entgegengetreten. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Kostenentscheidung im vorbereitenden Verfahren nach § 79a Abs. 1 FGO ergangen sei. Diese Kostenentscheidung stelle jedoch keinen Gerichtsbescheid dar. Eine Erledigungsgebühr sei nicht verdient worden, weil der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin keine wesentliche Mitwirkung bei der Erledigung erbracht habe. Das Finanzamt habe dem Klagebegehren ohne weiteres in vollem Umfang entsprochen.

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Der Erinnerungsführerin steht weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr zu.

Eine Terminsgebühr nach VV 3302 zum RVG erhält der Rechtsanwalt für die Vertretungen in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die vertretungsbereite Teilnahme des Rechtsanwalts an den genannten Terminen reicht für die Entstehung der Gebühr aus. Für das finanzgerichtliche Verfahren sieht VV 3202 II die Besonderheit vor, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gemäß § 79a Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vergleiche - vgl. - zum Ganzen Stapperfend in Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Auflage München 2006, § 139 Randziffer - Rz. - 64 fortfolgende).

9Ein Hauptsacheerledigungsbeschluss, der wie vorliegend nach § 79a Abs. 1 FGO ergangen ist, kann nicht unter VV 3202 subsumiert werden. Weder handelt es sich insoweit um einen Gerichtsbescheid im Sinne des § 79a Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 90a FGO noch findet bei einem bloßen Hauptsacheerledigungsbeschluss nach § 79a Abs. 1 FGO irgendeine Form eines Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermins statt.

Nach VV 1002 entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt oder sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (vgl. Stapperfend in Gräber am angegebenen Ort - a.a.O. -, § 139 Randziffer - Rz. -77). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

11Nach der ständigen Rechtsprechung und einhelliger Auffassung reicht für diese Gebühr die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens nicht aus. Die Gebühr, die an die Stelle der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO im Zivilprozess tritt, setzt vielmehr eine aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der die Erledigung verursachenden Maßnahme voraus. Der Rechtsanwalt muss eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts abzielende Tätigkeit entfaltet haben (vgl. Stapperfend - a.a.O. - Rz. 78). Die Erledigungsgebühr entsteht damit nicht, wenn das Finanzamt wie vorliegend allein aufgrund der Klageschrift dem Klagebegehren entspricht (vgl. Stapperfend a.a.O. Rz. 79). Auch der von der Erinnerungsführerin selbst vorgelegte Anwaltskommentar geht lediglich davon aus, dass eine Erledigungsgebühr entstehen kann.

Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (vgl. Stapperfend a.a.O. § 149 Rz. 18).






FG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 14.08.2006
Az: 1 KO 817/06


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