Landgericht Köln:
Beschluss vom 8. Februar 2008
Aktenzeichen: 8 T 04/08

(LG Köln: Beschluss v. 08.02.2008, Az.: 8 T 04/08)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.01.2008 - 42 AR 1829/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt durch Anmeldung vom 08.08.2007 die Neueintragung der Gesellschaft mit der Firma "c GmbH". Die Gesellschaft verwendet nach ihren Angaben im World-Wide-Web die Internet-Domain "c".

Die angehörte Industrie- und Handelskammer zu Köln erhob firmenrechtliche Bedenken gemäß § 18 HGB unter dem Gesichtspunkt der Firmenunterscheidbarkeit. Es fehle ein zur Individualisierung geeigneter Zusatz. Dies gelte ebenfalls für den Firmenbestandteil ".de", der ebenfalls nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitze. Es sei erforderlich, den Unternehmensträger für den Rechts- und Geschäftsverkehr identifizierbar zu machen. Dies sei bei der Verwendung von Kürzeln für Domains nicht gegeben. Die Gesellschaft erachtete das Kriterium der Firmenunterscheidbarkeit für gegeben. Dies gelte schon für den Firmenbestandteil "c1", erst recht aber in Verbindung mit dem Zusatz "de". Durch die Verwendung der Domain sei sichergestellt, dass nur diese eine Domain im World-Wide-Web vergeben sei, daher die Unterscheidbarkeit gewährleistet sei. Für ihre Auffassung spreche die nach ihrer Recherche erfolgte Eintragung von Firmen wie "D.de GmbH & Co. KG" und "Q.de GmbH".

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Gesellschaft auf Eintragung der Firma zurückgewiesen und sich in der Begründung den Standpunkt der Industrie- und Handelskammer zu eigen gemacht.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 28.01.2008. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, durch die Verwendung der nur einmal vergebenen Domain sei die Firmenunterscheidbarkeit gewährleistet.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Gesellschaft ist in der Sache nicht begründet.

Mit Recht hat das Amtsgericht die Firma der Gesellschaft beanstandet und, da die Gesellschaft der Beanstandung nicht entsprochen hat, den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Für die Firma der GmbH finden die allgemeinen Regeln der §§ 17 ff. HGB Anwendung. § 4 GmbHG regelt nur die Besonderheit des Rechtsformzusatzes.

Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Jedenfalls an der Unterscheidungskraft fehlt es bei der Firma "c GmbH", worauf das Amtsgericht zutreffend abgestellt hat.

Unterscheidungskraft bedeutet die Eignung, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 18, Rdnr. 5). Während bei der Personenfirma in der Regel die Unterscheidbarkeit anzunehmen ist (Besonderheit: Allerweltsnamen), ist bei der Sachfirma zu unterscheiden. Bei bloßen Gattungsbezeichnungen, die Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, nicht aber ein bestimmtes Unternehmen kennzeichen, fehlt es an der Unterscheidungskraft (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdnr. 6 mit Rechtsprechungshinweisen u.a. zu "Kaufstätten für Alle" - BGHZ 11, 218 -, "Video-Rent" - BGH NJW 1987, 438 -, "Leasing-Partner" - BGH GRUR 1991, 556 -, "Transport-Beton" - OLG Hamm NJW 1961, 2018 -, "Industrie- und Baubedarf" - OLG Hamm DB 1977, 2179 -, "Informatik" - OLG T DB 1981, 2428 -, "Baumaschinen D GmbH" - OLG Oldenburg BB 1990, 443 -).

So liegt es hier bezogen auf den Firmenbestandteil "c1". Es handelt sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, die Art und Gegenstand des Unternehmens im Kern anzeigt, nämlich die Veräußerung von Brillen. Dass diesem Firmenbestandteil die Unterscheidungskraft fehlt, wird auch in der Beschwerde nicht angegriffen.

Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vorschrift des § 18 HGB mit Wirkung vom 01.07.1998 geändert und in der neuen Fassung die Firmenbildung erleichtert worden ist. Das Merkmal der Unterscheidungskraft ist in § 18 Abs. 1 HGB n.F. ausdrücklich genannt und daher im Zuge der Firmenbildung weiterhin zu beachten.

Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Unterscheidungskraft aber nicht durch den Zusatz "de", der auf die Verwendung einer Internet-Domain hinweist, gewährleistet. Im Ausgangspunkt ist der Beschwerde indes einzuräumen, dass die Verwendung einer innegehaltenen Internet-Domain die Einmaligkeit dieser Namenskombination nach den Vergabekriterien der DENIC gewährleistet. Damit verweist die Firma auf den einen Inhaber der Internet-Domain. Bezogen auf das World-Wide-Web kann unter Domain-Nutzern damit keine Verwechselung auftreten.

Die Grundsätze, die für die Vergabe von Internet-Domains gelten, begründen indes nicht die Unterscheidungskraft einer Firma im Sinne von § 18 Abs. 1 HGB. Bei der Vergabe von Internet-Domains kommt es gerade nicht auf das Kriterium der Unterscheidungskraft an. Vielmehr gilt hier die zeitliche Priorität. Derjenige, der zuerst eine Domain beantragt, erhält diese auch zugeteilt. Die Ansätze bei der Firmenbildung und bei der Bildung von Internet-Domains sind mithin unterschiedlich. Die Firmenbildung unterliegt größeren Einschränkungen. Allein dadurch, dass eine nur einmalig vergebene Internet-Domain zur Firma gemacht wird, können die Grundsätze der Firmenbildung nicht umgangen werden. Soweit in der Beschwerde auf Eintragungen anderer Registergerichte verwiesen wird, ändert dies am Rechtsstandpunkt der Kammer nichts. Dass die Verwendung von Internet-Domains nicht zu einer Unterscheidbarkeit führt, wird auch für die parallel gelagerte markenrechtliche Beurteilung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG vertreten (vgl. OLG Dresden, MMR 2006, 685 zu "www...#.de"; LG F, MMR 2005, 121 zu "...#.de").

Soweit daher eine Internet-Domain als Firma gewählt wird, muss die Domain nach firmenrechtlichen Grundsätzen gebildet sein. Das ist hier indes nicht der Fall.

III.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.

Geschäftswert: 25.000 Euro (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 KostO).






LG Köln:
Beschluss v. 08.02.2008
Az: 8 T 04/08


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