Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 38/02

(BPatG: Beschluss v. 22.05.2002, Az.: 32 W (pat) 38/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 28. Dezember 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Backpulver.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Wortbestandteil der Marke sei beschreibend und der Bildbestandteil lediglich eine einfache Graphik.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der fehlenden Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Marke besteht aus Wort- und Bildbestandteilen und zwar aus den Worten "Original" und "Ofenfrisches", sowie als Bildbestandteile das visuell im Zentrum stehende und in einer besonderen Schrift dargestellte Wort "Ofenfrisches", über dem auf einer geschwungenen Linie zwischen dem ersten f und dem h in Großbuchstaben das Wort ORIGINAL steht und einem zwischen dem zweiten f und dem zweiten s von Ofenfrisches unter einem Schriftschwung angebrachten Brot etwa in Form eines sogenannten "Kornspitzes". Bei kombinierten Wort-/Bildmarken hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls in einem ihrer Bestandteile den geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Es kann damit einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. Der Wortbestandteil "Original Ofenfrisches" enthält für alle beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Brot, feine Backwaren und Konditorwaren können "original ofenfrisch" erworben werden. Mehle, Getreidepräparate und Backpulver werden ohne weiteres und ohne Unklarheiten als die hierfür erforderlichen Zutaten erfasst. Die Bildbestandteile dagegen sind unterscheidungskräftig, da sie durchaus charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. So ist beim Markenbestandteil "ofenfrisches" das erste f und das h in besonderer Form durch einen Bogen verbunden, dem die Buchstaben des Markenwortes "ORIGINAL" folgen. In ähnlicher Weise ist ein Bogen vom Schluss des Wortes bis zum zweiten f angebracht, dessen Verlauf ein darunter angebrachtes Brot aufnimmt. Graphischen Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds kann jedoch - sofern sie sich nicht auf einfache geometrische Formen (Dreiecke, Rechtecke, Kreise usw) beschränken - die Unterscheidungskraft nur dann abgesprochen werden, wenn festgestellt ist, dass es sich um solche handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat. Entsprechende Feststellungen hat die Markenstelle nicht getroffen; auch der Senat konnte Feststellungen dieser Art nicht treffen.

Die Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Sie besteht zwar aus den Angaben "original ofenfrisches", die durchaus zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und der Abbildung eines Brotes. Daneben besteht die Marke noch zusätzlich aus den vorbezeichneten graphischen Elementen, so dass ihr als Ganzes auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegensteht.

Winkler Klante Sekretaruk Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20704.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 22.05.2002
Az: 32 W (pat) 38/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3782fc450522/BPatG_Beschluss_vom_22-Mai-2002_Az_32-W-pat-38-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 22.05.2002, Az.: 32 W (pat) 38/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 12:42 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Hamm, Urteil vom 30. Juli 2009, Az.: 4 U 58/09BPatG, Beschluss vom 4. August 2010, Az.: 28 W (pat) 30/10LG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2011, Az.: 4a O 236/09OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2010, Az.: 16 W 8/10BPatG, Beschluss vom 5. Juli 2000, Az.: 29 W (pat) 149/99BPatG, Beschluss vom 1. August 2006, Az.: 27 W (pat) 231/05BGH, Beschluss vom 12. März 2015, Az.: AnwZ (Brfg) 43/14BGH, Urteil vom 12. November 2001, Az.: II ZR 225/99OLG Köln, Urteil vom 16. Oktober 1998, Az.: 6 U 38/98LG Köln, Beschluss vom 26. November 2015, Az.: 33 O 230/15