Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2010
Aktenzeichen: 17 W (pat) 309/06

(BPatG: Beschluss v. 23.02.2010, Az.: 17 W (pat) 309/06)

Tenor

Das deutsche Patent 196 40 907 wird widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 4. Oktober 1996 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Anmeldung 196 40 907.1-42, welche die innere Priorität der Anmeldung 195 37 974.8 vom 12. Oktober 1995 in Anspruch nimmt, wurde am 11. April 2005 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung

"Operationsmikroskop mit integriertem Operationsnavigationssystem"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 22. September 2005.

Gegen das Patent ist am 22. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht hinsichtlich des Gegenstands des Streitpatents mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber druckschriftlich belegtem Stand der Technik geltend (§§ 1, 3 und 4 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Außerdem sei die Erfindung im Hinblick auf den erteilten Unteranspruch 6 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Patentinhaberin widerspricht diesem Vorbringen. Insbesondere seien die Gegenstände des Patents in den verteidigten Fassungen gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik neu und beruhten auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie erteilt, gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.

Sie rügt die Vertretung der im Ausland ansässigen Einsprechenden.

In Ergänzung zum Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende folgende Druckschriften und Unterlagen eingereicht:

E1: DE4018400A1 E2: Jaques Charlier et al.: "Commande par le regard d'un système de visualisation 2D: Exemple du microscope operatoire", Informatique 92, Montpellier, 23-27.3.92, mit deutscher Übersetzung E3: US 5 332 181 E4: DE4134481A1 E5: US 4 202 037 E6: Prospekt: WILD M695 Bodenstativ OH, "Die Innovation -Overhead-Stativ für die Neurochirurgie", Leica, mit Druckvermerk M1-672-0de VII.94-RDV E7: DE4204601A1 E8: WO 96/13743 A1 E9: DE4416229A1 E10: WO 96/20421 A1 E11: Jürgen Schweizer: "The Carl Zeiss MKM: An Advanced Surgical Operation Robotic System", mit Anschreiben vom 23. 12. 1992, dort bezeichnet als "MKM-Veröffentlichung" E12: US 5 982 532 (Familienmitglied zum eingesprochenen Patent)

E13: WO 93/16631 A1 E14: US 4 722 056 E15: GB2212943A E16: Prospekt "A new perspective in neurosurgery -MKM Computersupported Multicoordinate Manipulator for stereotactic guidance of the OPMI¨ ES", Carl Zeiss Oberkochen, 30-280-e, mit Druckvermerk CM-TSVII/1993.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Operationsmikroskop (1) mit integriertem Navigationssystem (3), dadurch gekennzeichnet, dassdie Steuerung des Navigationssystems (3) über eine unmittelbar vom Operationsmikroskop (1) aus betätigbare Betätigungseinheit (5, 7, 9) erfolgt, welche auf ein in das Sehfeld des Operationsmikroskops (1) eingespiegeltes Navigationssystemsteuerungsmenü (11) mit einer eine Pull-Down Struktur aufweisenden Menüleiste (13) einwirkt, die für das Steuern des Navigationssystems mehrere Pull-Down Dialogfenster (15) umfasst, wobeidie Betätigungseinheit als ein direkt an einem Operationsmikroskophandgriff (29) angeordnetes Handschaltpult (5) mit Drucktasten (17) ausgebildet ist, oderdie Betätigungseinheit als ein Fußschaltpult (9) mit einem Steuerknüppel (23) und mit Drucktasten (25) ausgebildet ist, oderdie Betätigungseinheit als eine über ein am Operationsmikroskop (1) angeordnetes Mikrophon (21) auf Sprache ansprechende Betätigungseinheit (7) ausgebildet ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"1. Operationsmikroskop (1) mit integriertem Navigationssystem (3), dadurch gekennzeichnet, dassdie Steuerung des Navigationssystems (3) über eine unmittelbar vom Operationsmikroskop (1) aus betätigbare Betätigungseinheit (5, 7, 9) erfolgt, welche auf ein in das Sehfeld des Operationsmikroskops (1) eingespiegeltes Navigationssystemsteuerungsmenü (11) mit einer eine Pull-Down Struktur aufweisenden Menüleiste (13) einwirkt, die für das Steuern des Navigationssystems mehrere Pull-Down Dialogfenster (15) umfasst, wobeidie Betätigungseinheit als ein direkt an einem Operationsmikroskophandgriff (29) angeordnetes Handschaltpult (5) mit Drucktasten (17) ausgebildet ist, denen die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste (13) sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster (15) und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind, oderdie Betätigungseinheit als ein Fußschaltpult (9) mit einem Steuerknüppel (23) und mit Drucktasten (25) ausgebildet ist, wobei dem Steuerknüppel (23) und den Drucktasten (25) die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste (13) sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster (15) und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind oderdie Betätigungseinheit als eine über ein am Operationsmikroskop (1) angeordnetes Mikrophon (21) auf Sprache ansprechende Betätigungseinheit (7) ausgebildet ist, welche durch Sprachbefehle ausgelöste, Tasten simulierende Relais umfasst, denen die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste (13) sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster (15) und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind."

Nach Angabe des Vertreters der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung soll dem Patentgegenstand nunmehr die Aufgabe zugrunde liegen, ein Operationsmikroskop mit integriertem Operationsnavigationssystem zur Verfügung zu stellen, bei welchem das Navigationssystem ohne Unterbrechung der Beobachtung des Mikroskopsehfelds vielseitig steuerbar ist und das auch bei einer das Operationsmikroskop umgebenden Sterilisierungshülle sicher und unkompliziert betätigbar ist.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war die in der Schweiz ansässige Einsprechende unabhängig von der durch das PatRModG erfolgten Fassung des § 25 Abs. 2 PatG bereits zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung ordnungsgemäß vertreten. Der aus Liechtenstein stammende Patentanwalt war zugelassener Vertreter im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 25 Abs. 1 und 2, Satz 1 PatG i. V. m. § 1 Eignungsprüfungsgesetz Anlage zu § 1. Im Inland ist eine Patentanwältin als Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte bestellt worden (§ 25 Abs. 1, 2 Satz 2 PatG in der bis 30.09.2009 geltenden Fassung). Aufgrund der zum 1. Oktober 2009 erfolgten Änderung des § 25 Abs. 2 PatG durch das PatRModG ist ohnehin weder der Sachvortrag des in Liechtenstein ansässigen Vertreters noch derjenige der inländischen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zu beanstanden. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

1. Gegenstand des Streitpatents Das Streitpatent betrifft ein Operationsmikroskop mit integriertem Operationsnavigationssystem.

Gemäß der Patentschrift Abs. [0001], [0002] und [0003] ist ein derartiges Operationsmikroskop unter Anderem aus dem Prospekt 30-280-d der Anmelderin bekannt. Mit diesem für die Neurochirurgie bestimmten Operationsmikroskop könne ein chirurgischer Eingriff anhand diagnostischer Daten geplant werden, wobei z. B. ein Zielpunkt und ein oder mehrere Operationswege zu diesem Zielpunkt festgelegt und gespeichert würden. Während der Operation könne sich der Chirurg dann vom Navigationssystem auf einem festgelegten Operationsweg zum Zielpunkt führen lassen. Dabei würden Orientierungsinformationen in Form wegweisender Navigationssymbole durch Einspiegelung eines Bildschirms in das Mikroskopsehfeld angezeigt, z. B. Strichkreuze, welche den geplanten Operationsweg und/oder den aktuellen Fokuspunkt markieren, Richtungspfeile, Entfernungsangaben zum Zielpunkt usw. Über das Navigationssystem könne auch ein gewünschter Operationsweg ausgewählt und im Mikroskopsehfeld dargestellt werden. Zudem biete das Navigationssystem weitere Orientierungshilfen, etwa in das Sehfeld lagerichtig eingespiegelte Konturen bestimmter Gehirnstrukturen, und biete die Möglichkeit, während der Operation die Operationsplanung zu modifizieren. Gemäß Patentschrift Abs. [0005] erfolgt in dem bekannten Operationsmikroskop die Steuerung des Navigationssystems bildschirmunterstützt an einer vom Operationsmikroskop getrennten Planungsund Betätigungseinheit (Workstation). Will der Chirurg selbst auf sein Navigationssystem steuernd einwirken, müsse er sich also vom Operationsmikroskop abwenden und damit die Beobachtung des Operationsgebiets unterbrechen. Gerade in kritischen, eine Einwirkung auf die Operationsnavigation erfordernden Operationssituationen solle dies jedoch vermieden werden.

Demgemäß betrifft der Anspruch 1 nach Hauptantrag eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen (Bezugszeichen wurden weggelassen):

M1. Operationsmikroskop M2. mit integriertem Navigationssystem, M3. die Steuerung des Navigationssystems erfolgt über eine unmittelbar vom Operationsmikroskop aus betätigbare Betätigungseinheit, M4. welche einwirkt auf ein in das Sehfeld des Operationsmikroskops eingespiegeltes Navigationssystemsteuerungsmenü

M4.1 mit einer eine Pull-Down Struktur aufweisenden Menüleiste, die für das Steuern des Navigationssystems mehrere Pull-Down Dialogfenster umfasst, wobei M5.1 die Betätigungseinheit als ein direkt an einem Operationsmikroskophandgriff angeordnetes Handschaltpult mit Drucktasten ausgebildet ist, oder M5.2 die Betätigungseinheit als ein Fußschaltpult (9) mit einem Steuerknüppel und mit Drucktasten ausgebildet ist, oder M5.3 die Betätigungseinheit als eine über ein am Operationsmikroskop angeordnetes Mikrophon auf Sprache ansprechende Betätigungseinheit ausgebildet ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht hinsichtlich der Merkmale M1, M2, M3, M4 und M4.1 dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und enthält anstelle der alternativen Merkmale M5.1, M5.2 und M5.3 die ebenfalls alternativen Merkmale:

M5.1' die Betätigungseinheit als ein direkt an einem Operationsmikroskophandgriff angeordnetes Handschaltpult mit Drucktasten ausgebildet ist, denen die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind, oder M5.2' die Betätigungseinheit als ein Fußschaltpult mit einem Steuerknüppel und mit Drucktasten ausgebildet ist, wobei dem Steuerknüppel und den Drucktasten die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind oder M5.3' die Betätigungseinheit als eine über ein am Operationsmikroskop angeordnetes Mikrophon auf Sprache ansprechende Betätigungseinheit ausgebildet ist, welche durch Sprachbefehle ausgelöste, Tasten simulierende Relais umfasst, denen die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat hier einen Diplomphysiker oder Ingenieur an mit Erfahrung in der Entwicklung von Operationsmikroskopen, insbesondere deren Steuerung und Bedienung.

2. Stand der Technik Als besonders relevant sieht der Senat die Druckschriften E5, E13 und E16 an.

E5 betrifft ein Mikroskop. In das Sehfeld können von einem Computer stammende Daten überlagert eingespiegelt werden, wobei die Daten sowohl Systembefehle als auch ausgewählte, im Computer gespeicherte (Bild-)Daten sein können; der Benutzer kann dann über ein Interface das Mikroskop steuern, ohne den Blick vom Sehfeld des Mikroskops abwenden zu müssen, vgl. Sp. 3 Abs. 2 und 3. Das Mikroskop kann zur Analyse von Präparaten etwa in einem klinischen Labor dienen, vgl. Sp. 1 Z. 62 bis 65. Fig. 4 a bis c zeigen Beispiele für im Mikroskop sichtbare Bilder: Der zentrale Bereich (28) des Sehfelds ist dem durch das Mikroskop betrachteten Bild vorbehalten, vgl. Fig. 4b, evtl. überlagert mit einem gespeicherten Bild, vgl. Fig. 4c und Sp. 5 le. Abs. bis Sp. 6 Abs. 1. Den zentralen Bereich umgibt ringförmig ein Menü (30, 31), über das der Benutzer durch Betätigen eines Stiftes auf einem unmittelbar vom Operationsmikroskop aus betätigbaren Grafiktablett verschiedene Steuerbefehle auswählen kann, etwa um den Präparattisch definiert zu bewegen oder um Daten abzurufen oder zu speichern, vgl. Sp. 5 Z. 22 bis 56. Fig. 5b zeigt einen ebenfalls betätigbaren Fußschalter. In Fig. 8 ist eine Ausführung dargestellt, die als Operationsmikroskop verwendbar ist, vgl. insbesondere Sp. 7 Z. 19 bis 22.

Der Firmenprospekt E16 der Patentinhaberin (in englischer Sprache, mit auf der letzten Seite angegebener Nummer 30-280-e, die mit Ausnahme des letzten Buchstabens der Nummer 30-280-d des in der Streitpatentschrift Abs. [0002] und [0005] zum Stand der Technik genannten deutschen Prospekts entspricht) trägt den Druckvermerk VII/93. Da dieses Druckdatum mehr als zwei Jahre vor dem Prioritätstag des Streitpatents liegt und solche Prospekte aller Erfahrung nach zeitnah zum Druck verteilt werden, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass E16 vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde; die Vorveröffentlichung wurde zudem von der Patentinhaberin nicht bestritten. E16 betrifft ein Gesamtsystem, das aus einem Trägersystem für ein Operationsmikroskop, einer Workstation und dem Operationsmikroskop selbst besteht. Es ist ein integriertes Navigationssystem vorhanden, das jederzeit eine online Orientierungshilfe bietet, wobei die Operation nicht unterbrochen werden muss, vgl. S. 2 li. Sp. le. Absatz. Die Workstation wird zur Planung und Simulation sowie als Backup während der Operation eingesetzt, vgl. S. 2 mittl. Sp. le. Absatz. Im Operationsmikroskop führt das Navigationssystem den Benutzer auf einem geplanten Weg zum Zielbereich; zudem können wichtige Patientendaten, z. B. CT-oder MRI-Schnitte, auf das Mikroskopbild überlagert werden, vgl. S. 2 rechte Spalte. Während der Operation ist eine Auswahl unter verschiedenen geplanten Operationswegen sowie eine Bestimmung neuer Operationswege möglich, vgl. S. 3 unten rechts. Auf der letzten Seite sind Steuerungsmöglichkeiten über Hand, Fuß oder Stimme des Benutzers ausgewiesen. Für die Handsteuerung ist ein Handschaltpult mit Steuerknüppel vorgesehen, vgl. die Figur rechts oben; die Funktionen des Fußschaltpults entsprechen denen des Handschaltpults. Zudem ist ein Steuerungshandgriff mit integriertem Kugelsensor ("sensor ball") vorhanden. Die Eingabeeinrichtung für die Stimme ist direkt unterhalb des Mikroskopokulars angebracht, vgl. die Figur rechts unten.

Die Druckschrift E13 betrifft eine Workstation, die z. B. für Augenoperationen mit Laser eingesetzt wird. Auf einem Bildschirm erlaubt ein Pull-Down-Menü dem Benutzer eine Auswahl verschiedener Optionen, vgl. Fig. 13 und die Beschreibung auf S. 70 bis 76.

3. Patentfähigkeit Es kann dahinstehen, ob das Streitpatent die Erfindung auch hinsichtlich des erteilten Unteranspruchs 6 so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Im Übrigen hat der Senat hieran angesichts der Fachkenntnisse des hier zuständigen Fachmanns keine Zweifel. Jedenfalls beruhen die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Wie oben ausgeführt, war aus E16 ein Operationsmikroskop mit integriertem Navigationssystem bekannt -Merkmale M1, M2. Dabei kann der Chirurg zwischen der Darstellung verschiedener Informationen auswählen, die in das Sehfeld eingespiegelt werden können. Zudem sind unterschiedliche Betätigungseinheiten ausgewiesen, insbesondere eine Eingabeeinrichtung für die Sprachsteuerung, die selbstverständlich ein Mikrophon enthalten muss -Merkmal M5.3. Die Betätigungseinheiten sind selbstverständlich auch bei einer das Operationsmikroskop umgebenden Sterilisierungshülle (drape) betätigbar, vgl. den zweiten Teil der nunmehr durch den Patentgegenstand zu lösenden Aufgabe. Gemäß S. 2 li. Sp. le. Abs. bietet das Navigationssystem jederzeit eine online Orientierungshilfe, ohne dass die Operation unterbrochen werden muss. Demgemäß ist die Betätigungseinheit für die Sprachsteuerung (Mikrophon) direkt unterhalb des Okulars des Operationsmikroskops angeordnet, vgl. die Figur rechts unten auf der letzten Seite -Merkmal M3. Ein Fachmann, der die in E16 ausgewiesene Lehre nacharbeiten wollte, musste sich zwangsläufig Gedanken darüber machen, wie die Auswahl der unterschiedlichen Bedienfunktionen zu ermöglichen, insbesondere dem Benutzer darzubieten ist. Hierfür sah er sich im Mikroskope, insbesondere Operationsmikroskope betreffenden Stand der Technik um. Hierzu gehört die Druckschrift E5, die eine Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen Alternativen über ein in das Sehfeld eingespiegeltes Menü zeigt, wobei die Auswahl über eine unmittelbar vom Operationsmikroskop aus betätigbare Betätigungseinheit (Grafiktablett, Fußschalter) erfolgt, welche auf das Menü einwirkt. Dadurch kann der Benutzer das Mikroskop auf einfache Weise steuern, ohne den Blick vom Sehfeld des Mikroskops abwenden zu müssen. Diese Auswahlmöglichkeit über ein in das Sehfeld eingespiegeltes Menü konnte der Fachmann als besonders vorteilhaft erkennen, so dass es sich anbot, eine solche Menüauswahl auch beim aus E16 bekannten Mikroskop vorzusehen, um das Navigationssystem zu steuern -Merkmal M4. Angesichts der Vielzahl der im Operationsmikroskop gemäß E16 vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten (mehr als 20 geplante Operationswege, Einspiegelung unterschiedlicher Patientendaten usw.) bot es sich für den Fachmann an, zur Auswahl ein Pull-Down-Menü mit mehreren Pull-Down-Dialogfenstern einzusetzen, wie es bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents im Bereich der computergestützten Steuerungen, auch für Operationen bekannt war; rein beispielhaft sei hierzu auf die Druckschrift E13 hingewiesen -Merkmal M4.1.

Durch diese Überlegungen konnte der Fachmann ausgehend von E16 unter Berücksichtigung des aus E5 Bekannten zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in der Alternative "Sprachsteuerung" gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Ein über die zu erwartende Wirkung der einzelnen Maßnahmen hinausgehender, synergistischer Effekt ist nicht erkennbar.

Zudem liegt es im rein handwerklichen Bereich, die für die Menüauswahl erforderlichen Funktionen des Bewegens in der Menüleiste und in einem Pull-Down-Dialogfenster sowie des Aktivierens eines ausgewählten Menüfelds den Bedienelementen der jeweiligen Betätigungseinheit geeignet zuzuordnen. Dies gilt insbesondere für die über ein Mikrophon auf Sprache ansprechende Betätigungseinheit, in der die Menüauswahl und Steuerung über Sprachbefehle vorgenommen wird; hierfür bieten sich den einzelnen Sprachbefehlen zugeordnete Schalter (Relais) an, die somit entsprechende Tasten simulieren -Merkmal M5.3'.

Durch diese zusätzliche Maßnahme konnte der Fachmann ohne eigene erfinderische Leistung zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag in der Alternative "Sprachsteuerung" gelangen. Auch hier ist ein über die zu erwartende Wirkung der einzelnen Maßnahmen hinausgehender, synergistischer Effekt nicht erkennbar.

Nach Ansicht der Patentinhaberin konnte dagegen angesichts des im Verfahren genannten Standes der Technik nur eine rückschauende Betrachtungsweise zum Gegenstand des Streitpatents führen. Die Entgegenhaltungen zeigten dem Fachmann kein zielgerichtetes Handeln auf. Ausgehend von E16 seien mehrere Schritte erforderlich gewesen, um dorthin zu gelangen. In E16 sei keine Menüsteuerung mit Pull-Down-Struktur und kein Einspiegeln eines Menüs ausgewiesen. In E5 sei lediglich ein spezielles Menü gezeigt, das konstant bleibe, vgl. Sp. 5 Z. 22 bis 26, und somit von einem Pull-Down-Menü wegführe; zudem sei in E5 kein Navigationssystem vorgesehen, und als Betätigungseinheiten seien lediglich ein Graphiktablett und ein Fußschalter mit einem einzigen Bedienknopf vorgesehen, kein Handschaltpult mit Drucktasten, kein Fußschaltpult mit Steuerknüppel und Drucktasten sowie keine Sprachsteuerung. Für die in E5 und E13 genannte Anwendung in der Ophthalmologie sei kein Navigationssystem erforderlich. Die im Streitpatent genannten Betätigungseinheiten seien besonders geeignet für ein Operationsmikroskop mit Navigationssystem.

Dieses Vorbringen vermag die Überzeugung des Senats hinsichtlich des Fehlens erfinderischer Tätigkeit nicht zu ändern.

Wie oben erläutert, zeigt E16 bereits ein Operationsmikroskop mit verschiedene Auswahlmöglichkeiten bietendem, integriertem Navigationssystem und geeigneten Betätigungseinheiten, insbesondere einer Sprachsteuerung. Dort ist nicht erläutert, auf welche Weise dem Bediener (Chirurgen) die Auswahlmöglichkeiten angezeigt werden, so dass der Fachmann zwangsläufig Überlegungen hierüber anstellen musste. Hierfür bot sich ein in das Sehfeld eingespiegeltes Menü an, wie es aus E5 bekannt ist und gemäß E5 Sp. 7 Z. 19 bis 24 insbesondere auch für Operationsmikroskope geeignet ist. Der hier anzunehmende, hochqualifizierte Fachmann war zudem in der Lage, spezielle Lehren (hier die in E5 ausgewiesene, spezielle Menüsteuerung) zu abstrahieren und an seine jeweiligen Bedürfnisse anzupassen (hier an das Operationsmikroskop mit Navigationssystem und Betätigungseinheiten gemäß E16), wobei er ihm aus seinem Fachwissen bekannte, geeignet erscheinende Abwandlungen (hier: Pull-Down-Menüs) berücksichtigte.

4. Der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag haben somit keinen Bestand.

Mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag fallen auch die jeweiligen, auf diese Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Fa






BPatG:
Beschluss v. 23.02.2010
Az: 17 W (pat) 309/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/374c89cfb9df/BPatG_Beschluss_vom_23-Februar-2010_Az_17-W-pat-309-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share