Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 24. September 2008
Aktenzeichen: L 19 B 21/08 AS

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 24.09.2008, Az.: L 19 B 21/08 AS)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05 bis zum 31.10.2007. Durch Bescheid vom 15.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit die Leistungen ab dem 01.07.2007 ganz.

Am 14.09.2007 hat der Antragsteller Klage, S 25 AS 237/07 SG Köln, mit dem Begehren erhoben, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 13.11.2007 hat der Antragsteller im Hinblick auf den Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Klageverfahren für erledigt erklärt.

Am 14.09.2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2007 hat sich der Beschwerdeführer unter einer vom 19.09.2007 datierten Prozessvollmacht als Prozessbevollmächtigter bestellt und den Antrag unter Beweisantritt begründet. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2007 hat der Beschwerdeführer drei Erklärungen von Zeugen über die Gewährung von Darlehen an den Antragsteller vorgelegt. Durch Verfügung vom 20.09.2007 hat das SG vom Beschwerdeführer die Prozesskostenhilfeunterlagen des Antragstellers angefordert. Nach Eingang der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers am 25.09.2007 hat das SG dem Antragsteller ab dem 25.09.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2007 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen seiner urlaubsbedingten Verhinderung sein Kollege in der Bürogemeinschaft, Herr Rechtsanwalt K, den anberaumten Beweisaufnahmetermin unter Vorlage einer Untervollmacht wahrnehme werde. Am 10.10.2007 hat das SG einen 1,5 stündigen Erörterungstermin mit Vernehmung von zwei Zeugen durchgeführt. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 15.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 erhobenen Klage anzuordnen und die Vollziehung dieser Bescheide durch Auszahlung der mit Bescheid vom 15.03.2007 bewilligten Leistung aufzuheben. Nach Übersendung weiterer Unterlagen durch die Zeugen an das Gericht hat die Antragsgegnerin sich bereit erklärt, die Leistungen ab dem 01.07.2007 unter Berücksichtigung der geliehenen Beträge wieder aufzunehmen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 27.11.2007 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 871,70 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 375,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer 138,70 EUR Auslagen Parkschein 3,00 EUR

Er hat ausgeführt, der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 50% über der Mittelgebühr sei gerechtfertigt, weil die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlichen Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit gehabt habe. Er habe sich in kurzer Zeit in den Sach- und Streitstand einarbeiten müssen. Des weiteren habe es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung gehandelt, da Gegenstand des Verfahrens der Erhalt von existenzsichernden Leistungen gewesen sei. Gebührensteigernd sei auch zu berücksichtigen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen seien und unter großem Zeitdruck gearbeitet werden müsse.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung des Beschwerdeführers am 30.11.2007 auf insgesamt 603,95 EUR festgesetzt. Er hat ausgeführt, dass der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,00 EUR nicht gerechtfertigt sei, da der Hauptanteil der anwaltlichen Tätigkeit von der Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst sei. Als anwaltliche Tätigkeit seien lediglich die Kurzmitteilung vom 02.10.2007 und die Erledigungserklärung vom 18.10.2007 zu berücksichtigen. Deshalb sei die Verfahrensgebühr mit einem Wert zwischen der Mindest- und der Höchstgebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt worden.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das SG Köln durch Beschluss vom 10.01.2008 zurückgewiesen.

Gegen den am 15.01.2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18.01.2008 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 22.01.2008).

Der Beschwerdeführer trägt vor, entgegen der Auffassung des SG sei seine Tätigkeit umfangreich gewesen. Er habe sich innerhalb kurzer Zeit umfassend in den Sach- und Streitstand einarbeiten müssen. Er habe eine ausführliche Erstbesprechung mit dem Antragsteller von ca. 45 Minuten sowie eine weitere Besprechung mit dem Antragsteller hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin durchgeführt. Der vierseitige Schriftsatz vom 19.09.2007 müsse bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeit Berücksichtigung finden. Die Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes sei unbillig. Nach dem Gang des Verfahrens habe er davon ausgehen müssen, dass dem SG sämtliche Unterlagen hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen hätten. Auch ohne Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 19.09.2007 sei zumindest der Ansatz einer Mittelgebühr von 250,00 EUR als Verfahrensgebühr gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2008 zu ändern und seine Vergütung aus der Staatskasse auf 871,70 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 56 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), mit der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Höhe der von der Staatskasse zu gewährenden Vergütung auf 603,95 EUR festsetzt hat (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG).

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 HS. 2 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 S. 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 S. 1 RVG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.07.2008, L 19 B 170/07 AS).

Die Beschwerde ist zulässig.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 S.1 RVG ist gegeben (LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2008, L 19 B 5/08 AL m.w.N, vom 21.09.2007, L 19 B 112/07 AS, und ausführlich LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS m.w.N.). Für das sozialgerichtliche Verfahren wird das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S.1 RVG weder durch die Bestimmung des § 178 SGG noch des § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 RVG ist gegenüber der Vorschrift des § 178 SGG, wonach gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet, vorrangig. Das RVG enthält für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts und dessen Durchsetzung spezielle Sonderregelungen, die die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängen. Auch § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unanfechtbar ist, schließt das Beschwerderecht nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGG nicht aus. Denn die Vorschrift findet nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander Anwendung. Soweit es um die Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt geht, ist die Norm unanwendbar.

Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S.1 RVG die Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 1 und S. 2 RVG). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW, Beschuss vom 04.06.2008, L 19 B 5/08 AL). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat eine Vergütung von 603,95 EUR festgesetzt und der Beschwerdeführer begehrt eine Vergütung von 871,70 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 267,75 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung als der festgesetzten Vergütung zu.

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer hat ein Mandatsverhältnis, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist, bestanden. Im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, der im Beiordnungsbeschluss als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung festgesetzt ist. Das SG hat als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung den 25.09.2007 festgesetzt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Beiordnung ist für das Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG bindend. Die inhaltliche Richtigkeit des Zeitpunktes der Beiordnung kann nicht mehr überprüft werden. Insoweit stehen dem unbemittelten Beteiligten Rechtsbehelfe im Prozesskostenhilfeverfahren zur Verfügung.

Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 25.09.2007 ist spätestens durch die Abgabe der verfahrensbeendenden Erledigungserklärung für den Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG entstanden. Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u.a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucks. 15/1971 S. 210). Die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung stellt damit einen gebührenauslösenden Tatbestand dar. Der Umstand, dass durch das Handeln des Beschwerdeführers - u.a. durch das Verfassen und Einreichen von Schriftsätzen - schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 25.09.2007 die Verfahrensgebühr angefallen war, ist unschädlich und steht dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Verfahrensgebühr nicht entgegen. Auch bei erneuter Erfüllung der Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes nach dem Wirksamwerden der Beiordnung entsteht ein Vergütungsanspruch nach §§ 45, 48 RVG. Entscheidend ist, ob eine gebührenauslösende Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts nach Wirksamwerden der Beiordnung erfolgt ist. Dies gilt auch für Gebühren - wie die Verfahrensgebühr -, die in einem gebührenrechtlichen Rechtszug wiederholt anfallen, aber nur einmal nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG gefordert werden können (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2007, 6 W 165/06 AGS 2008, 254; FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2008, 14 Ko 3929/07 KF; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2003, A 9 S 396/00, AGS 2003, 356 und vom 17.11.1998, A 6 S 2151/97 zur Vorgängervorschrift des § 121 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 48 Rdz. 89 m.w.N.).

Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers sowie seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach §§ 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen. Bei Unbilligkeit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.

Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 375,00 EUR durch den Beschwerdeführer unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr im Hauptsacheverfahren auszugehen. Mit der Mittelgebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist, es sich um eine Streitsache mit durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und durchschnittlichem Haftungsrisiko handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4; BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001, 1 WB 28.01, Rpfleger 2002, 98). Bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Mittelgebühr 250,00 EUR. Im Falle eines Abweichens von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des Rahmens ansetzen. Ob die Kriterien des § 14 RVG bei der Beurteilung der Frage, ob ein Durchschnittsfall vorliegt, als gleichwertig anzusetzen sind, kann hier dahinstehen (s. auch Urteil des Senats vom 23.04.2007, L 19 AS 54/06; LSG Thüringen, Beschluss vom 5.4.2005, L 6 B 8/05 SF), da ohnehin sämtliche maßgeblichen Merkmale eher von unterdurchschnittlicher Bedeutung sind. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen Durchschnittsfall, sondern um einen leicht unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 210,00 EUR , d.h. von ca. 85% der Mittelgebühr, rechtfertigt.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist allenfalls als durchschnittlich, eher als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des objektiven Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt auf die Streitsache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen, es kann nicht nur auf den nach dem Wirksamwerden der Beiordnung bis zur Erledigung des Verfahrens aufgewendeten Arbeits- und Zeitaufwand abgestellt werden (so anscheinend auch LSG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2008, L 6 B 198/07 SF; a.A. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2008, L 1 B 127/08 SK und vom 12.12.2005, L 1 B 325/05 SF SK). Zwar werden gebührenauslösendende Tätigkeiten zwischen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. der Bestellung als Bevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren und dem Wirksamwerden der Beiordnung grundsätzlich von dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 48 RVG nicht erfasst (s. BGH, Beschluss vom 13.11.1991, VIII ZR 187/90, MDR 1992, 416). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren nach § 197a SGG, in denen streitwertgebundene Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 S. 2 RVG anfallen, die Verfahrensgebühr in voller Höhe bei einer gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG erstattungsfähig ist, auch wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung (gebührenauslösend) tätig geworden ist. Die Höhe einer Wertgebühr bestimmt sich nach dem Streitwert (§ 13 RVG) und einem in der VV RVG festgelegten Gebührensatz; der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Gebührenhöhe unerheblich. Die Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 S. 2 RVG fallen bei einem wiederholten Anfall in einem Verfahren grundsätzlich mit einem festen, in dem VV RVG bestimmten Gebührensatz an und erhöhen sich auch bei wiederholtem Anfall nicht. Dies gilt insbesondere für die Verfahrensgebühr, die nicht auf eine singuläre Handlung oder ein solches Ereignis bezogen ist, sondern eine "Dauergebühr" darstellt, die dem Grunde nach im Prozessbetrieb ständig anfällt und die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im gerichtlichen Verfahren umfassend abgilt, soweit nicht der Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr ausgelöst wird. Die Tätigkeit eines beigeordneten Rechtsanwalts wird bei dem Anfall von Wertgebühren im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG so behandelt, als ob der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtstreit eingetreten wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.1984, 18 WF 117/84; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2007, 6 W 165/06 = MDR 2007, 986). Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (BGH, Beschluss vom 21.02.2008, I ZR 142/06, FamRZ 2008, 982 zur Verfahrensgebühr), so dass sich im Fall der Wertgebühren die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf vor der Beiordnung liegende Tätigkeiten erstreckt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2007, 6 W 165/06).

Im Gegensatz zu den Wertgebühren sind für die Bestimmung der Höhe einer Betragsrahmengebühr nicht nur qualitative, sondern es ist auch ein quantativer Aspekt, nämlich der Umfang des anwaltlichen Arbeit- und Zeitaufwands, maßgebend. Falls der vor dem Wirksamwerden der Beiordnung angefallene Arbeits- und Zeitaufwand, der bei der Bemessung der Verfahrensgebühr zu beachten ist, bei der Festsetzung des Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwalts nicht berücksichtigt wird, besteht für einen unbemittelten Verfahrensbeteiligten in einem Verfahren nach § 183 SGG, in dem Betragsrahmengebühren nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG anfallen, ein erhöhtes Risiko, dass er trotz Erfolgsausicht seines Begehrens einen Teil der Kosten tragen muss, wenn er einen Rechtsanwalt vor dem Wirksamwerden einer Beiordnung in Anspruch nimmt. Denn mit der Verfahrensgebühr wird nicht nur die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. nach Bestellung als Prozessbevollmächtigter, sondern jede Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrages vornimmt, abgegolten. Insoweit ist bei der Bemessung der Verfahrensgebühr, insbesondere bei der des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, nicht nur die prozessuale Tätigkeit, sondern auch die vorprozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts, insbesondere die der Einholung einer Erstinformation und des Verfassens eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, zu berücksichtigen. Diese Tätigkeiten liegen bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung grundsätzlich vor dem Beiordnungszeitpunkt und wären damit nicht berücksichtungsfähig. Die Bewilligungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags kann frühestens mit der Antragsstellung, d. h. mit Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht eintreten, so dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für das Verfassen des Prozesskostenhilfeantrags, der im erstinstanzlichen Verfahren oftmals mit dem Verfassen des antrags-/klagebgründenden Schriftsatzes einhergeht, nicht nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG vergütet werden kann. Dies führt zu einer Benachteiligung eines unbemittelten Verfahrensbeteiligten in einem Verfahren nach § 183 SGG im Vergleich zu einem unbemittelten Verfahrensbeteiligten in einem Verfahren nach § 197a SGG, die nicht durch die unterschiedliche Gebührenstruktur zu rechtfertigen ist. Aus sozialpolitischen Gründen ist die Vergütung eines Rechtsanwalts für eine Tätigkeit in Verfahren nach § 183 SGG durch die Einführung von Betragsrahmengebühren beschränkt worden, um die Bürger nicht durch ein zu hohes Kostenrisiko von der Verfolgung ihrer Rechte abzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990, 1 BvR 283/85). Dieser mit der Einführung von Betragsrahmengebühren verfolgte Zweck würde durch das sich aufgrund der Gebührenstruktur der Betragsrahmengebühren ergebende Kostenrisiko für einen unbemittelten Verfahrensbeteiligten bei Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, die gerade die Ermöglichung der Rechtsverfolgung durch unbemittelte Bürger bezweckt, konterkariert. Dieser Widerspruch kann auch nicht dadurch aufgelöst werden, dass die sich aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergebende Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - der nach § 73a Abs. 1 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist - auch auf den Teil der Verfahrensgebühr erstreckt, der vom Vergütungsanspruch des §§ 45, 48 RVG nicht erfasst wird, mit der Folge, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt nicht berechtigt ist, die Differenz zwischen tatsächlich angefallener und nach § 48 Abs. 1S. 1 RVG vergüteter Verfahrensgebühr gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen. Die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird damit gerechtfertigt, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten durch die Staatskasse ausgeglichen wird. Dies ist bei der Ausweitung der Forderungssperre auf Vergütungsansprüche, die nicht nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG erstattungsfähig sind, nicht der Fall. Die Aufbürdung eines weiteren finanziellen Opfers auf die Rechtsanwälte ist auch unter Beachtung von Art. 12 GG nicht gerechtfertigt, da schon die Einführung von Betragsrahmengebühren in Verfahren nach § 183 SGG einem Rechtsanwalt, der in solchen Fällen tätig wird, ein finanzielles Opfer aus Gründen des Gemeinwohls abverlangt (s. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990, 1 BvR 283/85, BVerfGE 83, 1 und vom 13.2.2007, 1 BvR 910/05, BVerfGE 118, 1). Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, das die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts in einem Verfahren mit Wertgebühren ab einem bestimmten Streitwert 3.000,00 EUR - nach § 49 RVG ermäßigt anfallen (s. zur Verfassungsmäßigkeit der Gebührenermäßigung nach § 49 RVG im Fall der freiwilligen Übernahme des Mandats: BVerfG, Beschluss vom 31.10.2007, 1 BvR 574/07, NJW 2008, 1063) und sich die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZP0 auch auf die Differenz zwischen den vollen Gebühren nach § 13 RVG und den ermäßigten Gebühren nach § 49 RVG erstreckt (BGH, Beschluss vom 12.06.2006, II ZB 21/05, MDR 2007, 303). Denn im Gegensatz zu einer Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 48, 49 RVG in einem Verfahren nach § 197a SGG, die im Fall einer gebührenauslösenden Tätigkeit nach Wirksamwerden der Beiordnung auch die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Wirksamwerden der Beiordnung umfassend mit auffängt (vgl. OLG Oldenburg a.a.0.), würde bei einem ausschließlichen Abstellen auf den nach dem Wirksamwerden der Beiordnung angefallenen anwaltlichen Arbeits- und Zeitaufwand bei der Bemessung einer Betragsrahmengebühr im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG ein Teil der Tätigkeit nicht vergütet.

Auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers vor dem Wirksamwerden der Beiordnung am 25.09.2007 - eine 45 minütige Erstinformation, Verfassens eines vierseitigen Schriftsatzes, der sich auf die Wiedergabe des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens und des streitigen Sachverhalts sowie der Benennung von Zeugen beschränkte, die Vorlage von schriftlichen Erklärungen der Zeugen - handelt es sich allenfalls um einen durchschnittlichen, eher um einen leicht unterdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand. Zeitintensive Tätigkeiten, wie etwa die Vornahme einer Akteneinsicht, das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt.

Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Verfahren ist im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen der Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2006, L 5 KA 5567/05; LSG NRW, Urteil vom 14.11.2007, L 10 KA 24/07), sondern eine objektive Betrachtungsweise (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.6.2003, L 5 B 13/03 SF S) vorzunehmen ist. Vorliegend ist eine besondere Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nach Aktenlage nicht erkennbar und auch nicht dargelegt worden. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Verfahren um ein einstweiliges Rechtschutzverfahren gehandelt hat, begründet keine besondere tatsächliche Schwierigkeit. Der Umstand, dass in einem Verfahren nach § 86b Abs.1 SGG neben dem Vortrag zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes noch ein Vortrag zur vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung seitens des Rechtsanwalts zu erfolgen hat bzw. wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens gfls. eine Tätigkeit außerhalb der Bürostunden erforderlich gewesen ist, ist gfls. bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, nicht aber bei der Bewertung der anwaltlichen Schwierigkeit des Verfahrens. Auch handelt es sich bei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht grundsätzlich um rechtlich schwierigere Verfahren als Hauptsacheverfahren. Entscheidend sind jeweils die konkreten Fragestellungen im Verfahren. Im Vordergrund des Verfahrens hat hier die Frage gestanden haben, ob und gfls. in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen der Antragsteller Geldbeträge von den gehörten Zeugen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erhalten hat und ob die erhaltenen Geldbeträge als Einkommen nach § 11 SGB II zu werten sind. Dabei hat es sich um einen überschaubaren Sachverhalt gehandelt. Eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragestellungen des Falles, insbesondere mit den Rechtsgrundlagen des Aufhebungs- oder Entziehungsbescheides, ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt.

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist allenfalls als durchschnittlich, eher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. auf die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen (LSG Thüringen, Beschluss vom 23.2.2004, L 6 B 54/03 SF). Mittelbare Auswirkungen oder Fernwirkungen des anwaltlichen Handels sind nicht zu berücksichtigen. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 gewesen, in dem dem Antragsteller die bewilligten Leistungen mit Wirkung für die Zukunft (für die Zeit vom 01.07 bis 31.10.2007) entzogen worden sind. Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, was eher für eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sprechen kann. Jedoch ist berücksichtigen, dass Streitgegenstand des Verfahrens nur der Entzug von Leistungen für einen eingeschränkten Zeitraum von 4 Monaten gewesen ist. Dies spricht im Vergleich zu sonstigen Streitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit, die den Bezug von Dauerleistungen zum Gegenstand haben, eher für eine nur durchschnittlich Bedeutung des Verfahrens. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von vornherein auf eine vorläufige, zeitlich begrenzte Regelung gerichtet ist. Dies rechtfertigt es, einem einstweiligen Rechtschutzverfahren eine geringere Bedeutung als einem entsprechenden Hauptsacheverfahren beizumessen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS und vom 29.01.2008, L 1 B 35/07 AS). Dies gilt insbesondere für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG, wie das vorliegende Verfahren, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nur die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes hemmt. Durch ein Verfahren nach § 86b Abs.1 SGG erfolgt keine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern es tritt bei Stattgabe des Antrags vielmehr nur ein Schwebezustand bis zum Abschluss des Klageverfahrens ein, während dessen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden dürfen (siehe zur Wirkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdz. 5 m.w.N.).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung unterdurchschnittlich (vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.04.2007, L 19 AS 54/06). Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 210,00 EUR, ca. 85 % der Mittelgebühr, gerechtfertigt ist.

Des weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu vergüten ist. Es hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, dass der Beschwerdeführer nicht im Erörterungstermin anwesend gewesen ist und sich von einem Stellvertreter, Rechtsanwalt K, in Untervollmacht hat vertreten lassen. Ein Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung aufgrund des Mandatsverhältnisses auch dann, wenn er sich durch eine in § 1 RVG genannten Personen vertreten lässt. Das selbe muss auch für die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gelten (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 04.11.1000, L 6 B 37/99, E-LSG B-162 m.w.N.).

Für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG ist der Ansatz der Mittelgebühr von 200,00 EUR gerechtfertigt. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Der angefallene Arbeitsauf- und Zeitaufwand ist zwar in Hinblick auf die Dauer des Termins von 1,5 Stunden und der Vernehmung von zwei Zeugen als überdurchschnittlich zu bewerten. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragssteller und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird auf die Ausführungen zu Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG), von Fahrtkosten in Höhe von 15,00 EUR (Nr. 7003 VV RVG), Tage- und Abwesenheitsgeld von 20,00 EUR (Nr. 7003 VV RVG) sowie von Kosten eines Parkschein von 3,00 EUR (Nr. 7006 VV RVG) sind erstattungsfähig.

Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Höhe von 87,02 EUR (19% von 485,00 EUR ; Nr. 7008 VV RVG) ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse aus § 48 Abs. 1 S. 1 RVG in Höhe von 545,02 EUR. Jedoch ist der Senat an die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 603,95 EUR durch das SG gebunden. Eine Herabsetzung der Gebühren im Beschwerdeverfahren scheidet wegen der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Beschwerdefahren aus (s. LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2008, L 19 B 5/08 AL m.w.N.).

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 24.09.2008
Az: L 19 B 21/08 AS


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/37007f248229/LSG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_24-September-2008_Az_L-19-B-21-08-AS


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