(BPatG: Beschluss v. 24.09.2009, Az.: 10 W (pat) 39/06)
BPatG 152 Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.
Zur Begründung wird in vollem Umfange Bezug genommen auf die Entscheidung vom gleichen Tage in der Sache 10 W (pat) 38/06. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist im Wesentlichen der gleiche, es ging beim Deutschen Patentund Markenamt lediglich um ein anderes Patent.
Schülke Püschel Martens Pr
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