Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. August 2001
Aktenzeichen: 23 W 262/01

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.849,60 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) (§§ 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) ist zulässig und begründet.

Das Rechtsmittel ist zulässig, obwohl es erst am 22. Juni 2001 bei Gericht eingegangen ist. Zwar weist die Zustellungsurkunde, die sich über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beteiligte zu 2) verhält, den 31. Mai 2001 als Zustellungsdatum aus, so daß die gem. § 577 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehene 2-wöchige Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde an sich nicht gewahrt wäre. Wie den Parteien aber bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Juli 2001 mitgeteilt worden ist, war die Zustellung nicht wirksam, weil sie entgegen § 184 Abs. 2 ZPO durch Niederlegung nach §§ 181, 182 ZPO am Ort des Geschäftslokals der Beteiligten zu 2) erfolgt ist. Die Beschwerdefrist ist deshalb nicht in Gang gesetzt worden.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) ist auch begründet. Nach § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO ist eine Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Derartige Einwendungen macht die Beteiligte zu 2) geltend. Sie beruft sich auf ein Gebührenteilungsabkommen, das die Beteiligten zu 1) mit ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten geschlossen haben. Nach diesem sollten die anfallenden Gebühren hälftig zwischen den Anwälten geteilt werden, wobei lediglich streitig ist, ob hiervon nur die Gebühren des Prozeßbevollmächtigten oder auch Korrespondenzanwaltsgebühren betroffen sein sollten. Bei der Berufung auf ein Gebührenteilungsabkommen handelt es sich um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand im Sinne von § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO (vgl. von Eicken in Gerald/Schmidt/von Eicken/Madat, BRAGO, 14. Aufl., § 19 Rn. 31), der hier beachtlich ist, weil er nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen, gänzlich haltlos oder unverständlich ist. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil es nicht allein um eine grundsätzlich nur intern zwischen den Anwälten geltende Vereinbarung geht (siehe dazu OLG Hamm JurBüro 1986, 217, 218; Anw.Blatt 1992, 400, 401), sondern sich die Beteiligte zu 2) auf eine von ihr abgegebene Einverständniserklärung beruft, so daß sie aus den Absprachen eventuell selbst Rechte gegenüber den Beteiligten zu 1) herleiten kann (siehe auch Senatsbeschluß vom 08.01.2001 - 23 W 593/00 -).

Der Einwand der Beteiligten zu 2) führt dazu, daß die Beteiligten zu 1) als ehemalige Prozeßbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) im Verfahren nach § 19 BRAGO nur 50 % der von ihnen verdienten Gebühren erstattet verlangen können. Da sich diese Summe mit 2.746,30 DM genau auf den Betrag beläuft, den die Beteiligten zu 1) bereits von der Beteiligten zu 2) erhalten haben, ist für eine Festsetzung nach § 19 Abs. 1 BRAGO kein Raum mehr. Die Summe von 2.746,30 DM setzt sich aus einer jeweils 5/10 Prozeß-, Verhandlungs- und Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAGO) in Höhe von je 782,50 DM zuzüglich einer halben Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) in Höhe von 20,-- DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zusammen.

Ob den Beteiligten zu 1) darüber hinausgehende Forderungen wegen eines eventuell unwirksamen Ausschlusses ihrer weitergehenden Ansprüche als Prozeßbevollmächtigte oder wegen einer vereinbarten Beteiligung an von den Rechtsanwälten P und I evtl. nach §§ 52, 53 BRAGO verdienten Gebühren materiell zustehen, kann im Verfahren nach § 19 BRAGO nicht geprüft werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 13.08.2001
Az: 23 W 262/01


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